Anhängerzuglast überschreitung

Opel Signum Z-C/S

Hallo ich habe einen Opel Signum 2.2 Direct
Mit einer Anhängerzuglast von 1500 KG darf mein Auto dann auch trotzdem einen 1700KG Wohnwagen ziehen ??? habe BE Führereschein

Beste Antwort im Thema

Evtl. verrät der/die TE ja mal, um welchen genauen Wohnwagenhersteller und -typ es sich überhaupt handelt. Er/sie spricht bislang immer nur von "1700Kg Wohnwagen".

Deswegen gingen die ersten Antworten ja auch davon aus, dass es sich dabei um das im Brief/Schein eingetragene zGG handelt und nicht wie anscheinend der Fall, um einen rein hypothetischen Fall.

Wie ich auf "hypothetisch" komme?? Nun, nachdem der/die TE jetzt auch noch den Augenkrebsthread gestartet hat, gehe ich davon aus, dass er/sie noch gar keinen Wohnwagen besitzt.

Zitat:

Original geschrieben von Opel1990


Moin ich überlege mir ein Wohnmobil oder Wohnwagen zu Kaufen für maximal 20.000 € gebraucht nur was soll man nehmen !?

Die Frage läßt darauf schliessen, dass er/sie derzeit maximal einen entsprechenden Wohnwagen angeboten bekommen hat. Somit handelt es sich wohl um eine rein theoretische Frage, welche man damit abschliessend relativ einfach beantworten könnte:

Kauf einen Wohnwagen, dessen Gewicht zu Deinem Auto passt!!

Gruß
NoGolf
 

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...er weiß ja noch nicht mal, ob er überhaupt einen Wohnwagen haben will...

Zitat:

Original geschrieben von schreyhalz


Moin Moin !

Tja ,das zeigt mal wieder ,dass da so viele falsche Informationen kursieren !

Falsch ist die ADAC Information sowie die von BMW. Richtig ist die aus dem Verkehrslexikon ,wobei aber anzumerken ist ,dass auch diese nicht fehlerfrei ist. Ich habe es schon richtig dargestellt. Für Fzge mit nat.BE und AHK mit nat. BG gilt die StVZO , also Anhängerachslast ist die tatsächliche Anhängelast, für Fzge mit EG-BE und AHK mit EG-BG (grob gesagt ,so ca. 20 Jahre und neuer ,je nach Fzg-Typ) gilt : Tatsächliche Anhängelast ist der abgekuppelte Anhänger.

MfG Volker

Moin Volker,

vorneweg: Es geht mir nicht darum, auf Biegen und Brechen Recht zu haben, sondern die richtigen Fakten zusammenzubekommen. Falls ich falsch liege, habe ich kein Problem damit, das einzugestehen. Ich bin "nur" interessierter Laie - und wenn ich falsche oder veraltete / unvollständige Informationen habe, fällt mir kein Zacken aus der Krone, das auch zuzugeben.

Mit dem Autor des Verkehrslexikons hatte ich schon Kontakt. Er ist zwar durchaus ein Profi auf seinem Gebiet, aber derartige Fragen sind für ihn auch nicht Alltag. Aber ich bleibe an dem Thema dran.

Zitat:

Vor der Einarbeitung der EG-Bestimmungen definierte die StVZO
Anhängelast als tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers abzüglich der Stützlast.
Heute ist Anhängelast die tatsächliche Gesamtmasse des mitgeführten Anhängers
zuzüglich der tatsächlichen Stützlast.

(Zitat aus der pdf)

Zitat:

Während für abnehmbare Kupplungskugeln ab Werk Aufpreise von über tausend
Mark kalkuliert werden, bieten freie Werkstätten Nachrüstungen inklusive
Änderungsabnahme schon ab 600 Mark an.

Dieselbe Quelle.

Wenn ich nicht ganz falsch liege, gab es ab dem 1.1.2002 in Deutschland den Euro. Somit dürfte die pdf noch älter sein.

Wo in der StVZO ist die Einarbeitung erfolgt? Ich finde die nicht. 🙁

Moin Moin !

Zitat:

Wo in der StVZO ist die Einarbeitung erfolgt? Ich finde die nicht.

Meines Wissens gar nicht ! Die StVZO blieb in dieser Frage etwas zweideutig , auf Anfrage stellte der damalige Bundesverkehrsminister klar, das die Stützlast nicht zur Anhängelast zählt. Das war so etwa 1969,wenn ich mich recht entsinne.

Nur gilt heute nicht mehr alleine die StVZO ,sondern es gibt EG weit einheitliche Bauvorschriften und Prüfverfahren , Fzge und Bauteile ,die nach diesen geprüft sind ,können EG-weit zugelassen werden ohne eine erneute Prüfung in einem anderen EG - Land. Daher rührt auch der nicht auszurottende Irrglaube ,ein Fzg ,welches in einem EG-Land zugelassen war ,muss auch ohne Änderungen in jedem anderen Land , z.b. in D problemlos zugelassen werden können. Das gilt nur für die Fzge mit EG-BE !
Fzge ,die noch nicht über eine EG-BE verfügen oder aufgrund einer Einzelabnahme in den Verkehr gekommen sind ,verfügen immer nur über eine nationale BE ,entsprechen also bei uns der StVZO.

Und da gibt es in vielen Dingen Unterschiede , so ist z.B. eine Standheizung nach StVZO nach 10 Jahren auszutauschen ,weil diese nach §22a geprüft wurde und ein nationales Prüfzeichen für die Bauartgen. erteilt wurde. Hat die Standheizung dagegen ein e... Prüfzeichen , so wurde diese nach EG-Richtlinien gebaut und geprüft ,diese sind "schärfer" (z.B. schreiben diese die Verwendung von Edelstahl der Brennkammer vor) und daher gilt für diese eine Austauschfrist von 30 Jahren.

Völlig unterschiedlich sind z.B. die Beleuchtungsvorschriften für Zweiräder !

MfG Volker

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