Anhängerkupplung abgefallen

Barthau Fahrzeugtransporter QM

eben passiert:

Anhängerkupplung eingesteckt. Hat "Schnapp" gemacht. Fühlte sich voll solide an.
100 Meter gefahren.
Krachknirsch ... Kupplung rausgefallen, Hänger-Kabel abgerissen.

Ein paar Kratzer. Sonst ist - außer der Nerven-Abnutzung - nichts schlimmes passiert.

Was ich im Nachhinein gesehen habe: Der Schlüssel soll abgezogen werden. Wir hatten ihn drin gelassen. (aber um die Kupplung ab-zu-nehmen muss man ja den Sterngriff mit Kraft drehen ....)
Jetzt ist beim Versuch, den Schlüssel zu bewegen, der Kunststoffgriff vom Metallschlüssel abgebrochen. Man kann das Metall mit einer Zange noch gut greifen, aber da rührt sich nichts.

Ich rätsele, woran es gelegen hat.

176 Antworten

10€ waren wohl ein Verwarnungsgeld. Hätte ich in dem Fall nicht gezahlt und es auf eine Anzeige ankommen lassen. In dem Fall hätte auch eine Rechtsgrundlage benannt werden müssen und daran wäre es wahrscheinlich gescheitert.

Zitat:

@Tom1182 schrieb am 3. Juli 2023 um 15:19:49 Uhr:


Seltsam das ich genau deshalb ne Knolle kassiert habe. Begründung Verletzungsgefahr für Fußgänger. Hat mich 2014 10€ gekostet

Aus der Begründung könnte man ja gleich noch eine Verpflichtung zum Einklappen der Außenspiegel schneidern.

Zitat:

@Tom1182 schrieb am 3. Juli 2023 um 15:19:49 Uhr:


Seltsam das ich genau deshalb ne Knolle kassiert habe. Begründung Verletzungsgefahr für Fußgänger. Hat mich 2014 10€ gekostet

Die konkrete Rechtsgrundlage hätte ich auch gerne gewusst. Einfach nur Verletzungsgefahr für Fußgänger hört sich für mich eigenmächtig von der kontrollierenden Person an. Es muss benannt werden, gegen was verstoßen wurde.

Es könnte sein, dass als Auffangtatbestand der §30c Abs 1 StVZO greift. Das ist aber weit hergeholt. Der regelt, dass nichts über die Umgrenzung hinausstehen darf. Sonst gilt, die muss weg, wenn sie Teile des Kennzeichens oder der Beleuchtung verdeckt. Der Golf 4 ist da ein Kandidat dafür.

Mir flog 1974 mal ein Radfahrer am Käfer über die feste AHK, der nahm das zu knapp und blieb daran hängen. Der hatte die knapp 20cm nicht einkalkuliert. Hat aber kein Theater gemacht.

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Zitat:

@wolfgangpauss schrieb am 3. Juli 2023 um 21:20:33 Uhr:


Es könnte sein, dass als Auffangtatbestand der §30c Abs 1 StVZO greift. Das ist aber weit hergeholt. Der regelt, dass nichts über die Umgrenzung hinausstehen darf.

Da eine Anhängerkupplung im Fahrzeugschein steht, auch die abnehmbare, ist sie Teil des Fahrzeugs und gehört zur Umgrenzung dazu, da steht nichts hinaus. Sonst dürfte man ja auch keinen Fahrradträger montieren, da aber auch der eine ABE hat, ist es erlaubt.

Ich sage doch weit hergeholt. Es könnte aber die gleiche Schh...parole sein, wie damals mit dem Bindestrich auf dem Nummernschild in Italien hochkochte.

Zitat:

@Bulwey schrieb am 3. Juli 2023 um 21:33:56 Uhr:



Zitat:

@wolfgangpauss schrieb am 3. Juli 2023 um 21:20:33 Uhr:


Es könnte sein, dass als Auffangtatbestand der §30c Abs 1 StVZO greift. Das ist aber weit hergeholt. Der regelt, dass nichts über die Umgrenzung hinausstehen darf.

Da eine Anhängerkupplung im Fahrzeugschein steht, auch die abnehmbare, ist sie Teil des Fahrzeugs und gehört zur Umgrenzung dazu, da steht nichts hinaus. Sonst dürfte man ja auch keinen Fahrradträger montieren, da aber auch der eine ABE hat, ist es erlaubt.

Komisch, meine nachträglich angebaute steht nicht im Schein. Dafür hat sie eine ABE

Es steht schon lange keine AHK mehr im Schein, bzw. muss eingetragen werden.

Gruß

Jürgen

Das gilt nur für die mit einer E-Nummer. Die alten müssen eingetragen werden, zumindedt bei nächster Befassung damit, also bei der HU.

Im Oldtimerbereich vielleicht... Aber schon seit Anfang der 90er haben AHK's von namhaften Herstellern eine ABE, bei denen es keiner Eintragung und Abnahme durch einen Sachverständigen bedarf.

Gruß

Jürgen

In der für meinen Golf3 steht drin, dass die abzunehmen und einzutragen ist. Das ist Peka und ab 1991, könnte also eine der letzten sein.

Moin Moin !

Zitat:

Aber schon seit Anfang der 90er haben AHK's von namhaften Herstellern eine ABE, bei denen es keiner Eintragung und Abnahme durch einen Sachverständigen bedarf.

Unsinn , es gibt keine AHK mit ABE

Eine AHK gehört zu den Verbindungseinrichtungen für KFZ und muss als solche eine Bauartgenehmigung haben , siehe § 22a StVZO Punkt 6.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__22a.html

Demzufolge hat eine AHK eine ABG (=allgemeine Bauartgen. - gilt nur für Deutschland) oder eine EG-Typgenehmigung (gilt EG weit). Nach EG-Recht gibt es keine Anbauabnahme , sondern der Hersteller ist für den ordnungsgemässen Anbau verantwortlich. Wie das funktionieren soll , kann wohl nur ein Politiker erklären.
Das führte zu dem Zustand, dass bei einer AHK mit ABG der Anbau geprüft werden musste und die Anbaubestätigung mitgeführt oder im Schein eingetragen werden musste, während eine AHK mit EG-Typgen. einfach angebaut werden durfte und sonst keinerlei Kontrolle stattfand.
So wurde die Entscheidung getroffen , aus Gründen der Gleichbehandlung bei den AHK mit ABG ebenfalls auf die Anbauabnahme zu verzichten.

MfG Volker

Zitat:

@Locke1971 schrieb am 4. Juli 2023 um 05:33:14 Uhr:


Es steht schon lange keine AHK mehr im Schein, bzw. muss eingetragen werden.

Gruß

Jürgen

Ok mein Fehler. Ich kaufe immer Neuwägen mit AHK und da steht sie drin, bei meinem jetzigen von 2020 mit ausfahrbarer auch. An nachträglich montierte hatte ich gar nicht gedacht.

Schein

Der Satz bedeutet nicht, dass eine AHK verbaut ist. Das steht nämlich auch bei Autos ohne AHK in der ZB1 drin. Das "WW. AHK LT.EGTG" bedeutet "Wahlweise Anhängerkupplung laut EG-Teilegenehmigung". Der Touareg eines Bekannten hat keine AHK ab Werk, in der ZB1 steht der Satz genau so drin wie bei meinem, der die AHK hat.

Mich beschleicht, die leise Erinnerung, dass die mit ABG und Abnahme beim Prüfer oder EG-Typgenehmigung bei der nächsten Befassung mit den Papieren nachzutragen sind. Man muss also damit nicht extra zur Zulassungsstelle, aber man muss den Papierkram mit sich führen.

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