Anhänger mit angekoppeltem Zugfahrzeug Ordnungsamt
Hallo an alle,
habe Probleme mit dem Ordnungsamt dieses verlangt das ich bis Morgen meinen aufgeplanten PKW Anhänger der vor meinem Haus steht und mit meinem PKW angekoppelt ist, entferne ! Ansonsten gibt es Strafe ! Wir wohnen hier auf dem Dorf direkt an der Hauptstraße, die Straße vor unserem Haus wo mein PKW mit Anhänger steht ist dort 11,50 Meter breit !!!!!!
habe zudem keine Möglichkeit den Anhänger irgrndwo anders hinzustellen. Dies ist dem Ordnungsamt auch bekannt.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@MartinsAuto schrieb am 19. Januar 2018 um 14:05:23 Uhr:
Den Anhänger habe ich mir zugelegt falls mal am Haus was zu machen ist. Angekoppelt ist er nur weil ich gelesen habe das sich dann niemand beschwerden kann 😉 Wenn ich arbeiten fahre steht der Anhänger natürlich so vor dem Haus, Abends oder Wochenende ist dann das Auto dran.
Es würde und wird vor meinem Haus nie von anderen geparkt, also Parkplatz nehme ich niemendem weg, Ist halt blöd dass das Haus aufhört und direkt dort der öffentliche Gehweg beginnt bzw die Straße. Fußgänger werden auch nicht behindert. Das ist ganz einfach Mobbing und wenn ich frage wer sich beschwerd hat sagt mir der Herr vom Ordnungsamt das kann er mir nicht sagen da meherere Beschwerden eingegangen sind. das sieht er nicht !!!!!
Und damit steht der Anhänger länger als 2 Wochen an einem Platz.
Das du Abends und am Wochenende dein Auto ankoppelst spielt dann keine Rolle, da ersichtlich ist, dass der Anhänger nicht Benutz wird.
Stell ihn einfach auf dein Grundstück und gut ist. Würde mich Wundern, wenn da nicht 4 bis 5qm Platz wäre.
38 Antworten
Welcher Verstoß wird dir konkret vorgeworfen? 😕
Der Hänger darf maximal 2 Wochen ohne Zu bewegen auf einer Stelle parken, stell ihn doch Mal Par Meter weiter, dann ist er bewegt worden.
Der TE schreibt doch, daß der Anhänger angekoppelt dort steht. Somit gilt die zeitliche Beschränkung nicht.
Zitat:
@HausmeisterTommy schrieb am 18. Januar 2018 um 21:07:25 Uhr:
Der Hänger darf maximal 2 Wochen ohne Zu bewegen auf einer Stelle parken, stell ihn doch Mal Par Meter weiter, dann ist er bewegt worden.
Strenggenommen muß er nachweislich genutzt werden.
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Zitat:
@Drahkke schrieb am 18. Januar 2018 um 21:14:54 Uhr:
Der TE schreibt doch, daß der Anhänger angekoppelt dort steht. Somit gilt die zeitliche Beschränkung nicht.
Sicher?
Wenn der Anhänger am Zugfahrzeug angekoppelt ist, kann man logischerweise davon ausgehen, daß er auch wirklich genutzt wird.
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 18. Januar 2018 um 22:28:13 Uhr:
Zitat:
@Drahkke schrieb am 18. Januar 2018 um 21:14:54 Uhr:
Der TE schreibt doch, daß der Anhänger angekoppelt dort steht. Somit gilt die zeitliche Beschränkung nicht.
Sicher?
Der TE hat den Hinweis in seinem Eröffnungsbeitrag selbst
fettmarkiert.
Stimmt, habe grad nachgeschaut:
§ 12 Halten und Parken
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
Dann kann ihm das Ordnungsamt den Buckel runterrutschen. Zumindest, wenn HU, Versicherung und Steuern i.O. sind und vor dem Haus kein Haltverbot ist. Und wenn kein umweltbelastender Unrat auf dem Änhänger ist. Und...
Danke.
PKW und Anhänger stehen 5 Meter von der Straßeneinmündung weg, HU und Versicherung sind gültig. Der Anhänger ist zZt aufgeplant und ca 2.50 Meter hoch. Es sind Beschwerden eingegangen weil der Anhänger wohl die Sicht behindert . Dann kann ja die Gemeinde einen Verkehrsspiegel anbringen. Ich habe keinerlei Möglichkeiten den Anhänger wo anders zu parken. Und deswegen kann mich doch keiner zwingen den Anhänger zu verkaufen
Nö - abwarten, Kaffee trinken.
Wurdest du von denen schon angeschrieben? Oder nur mündlich? Wenn ersteres, wurde da ein GRUND, also ein § o.ä. genannt?
edit: Allerdings, DARF man denn dort am Straßenrand parken?
5 m vor der Einmündung und mit Plane ist das natürlich eine Sichtbehinderung über die man sich durchaus beschweren kann. Ich stelle das bei einem änlichen Fall in meiner Straße auch immer wieder fest.
Aber hier ist wenig Verkehr und da beschwert sich keiner.
Also für ganz unbegründet halte ich die Verfügung nicht.
schrauber
Zitat:
@MartinsAuto schrieb am 19. Januar 2018 um 01:50:47 Uhr:
....
Es sind Beschwerden eingegangen weil der Anhänger wohl die Sicht behindert .
....
Da haben wir es wieder, nun muss erstmal wieder der Amtsschimmel wiehern, egal ob zu recht oder zu unrecht. Der Betroffene muss nun sich dagegen wehren.
Zitat:
@MartinsAuto schrieb am 19. Januar 2018 um 01:50:47 Uhr:
...
PKW und Anhänger stehen 5 Meter von der Straßeneinmündung weg, HU und Versicherung sind gültig. Der Anhänger ist zZt aufgeplant und ca 2.50 Meter hoch. Es sind Beschwerden eingegangen weil der Anhänger wohl die Sicht behindert . ...
ja so ärgerlich das für dich ist, aber eine 2,5m hohe Wand 5m von der Kreuzung entfernt ist in der Tat eine fiese Sichrbehinderung. Und da muss die Gemeinde auch keinen Spiegel anbringen, sondern du musst den Hänger entfernen. Ene andauernde Sichtbehinderung ist nun mal etwas anderes als eine temporäre.
Gibt es denn keine Möglichkeit den Hänger in einer Garage unterzubringen, notfalls auch etwas weg von deiner Wohnung? Oder benötigst du den Hänger täglich?
Wenn es ein Tranporter wäre, wäre es egal. Ist die Straße denn so kurz oder kann man den alle 14 Tage mal wo anders hinstellen? Das Problem der Sichtbehinderung sollte sich doch lösen lassen.