Angehalten mit nicht eingetragenem Motor. Hilf!!
Hallo,
ich wurde mit nicht eingetragenem Motor angehalten. habe nun nach ca 3 Monaten den Bescheid bekommen. 3 Punkte 150 Euro.
Was kann ich nun machen? 2 Tage später habe ich den Motor eingetragen bekommen vom tüv. Das auto war gerade umgebaut.
Nun meine Frage:
Habe ich irgendeine Chance, wenn ich einspruch erhebe und die Sache vor gericht geht?
Würde mich über schnelle und gute Antworten freuen. Was sind eure Erfahrungen?
Mfg
39 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von CorradoVr6Turbo
Kennt sich zufällig denn einer mit den Gerichtskosten aus wiehoch die werden könnten?
Bzw ob es sich überhaubt lohnt gegenan zu gehen?
ist das im Bereich von 50 Euro oder ist das weitaus mehr?
50 Euro!? Wenn es hart auf hart kommt werden daraus auch schnell mal 5000Euro Gerichtskosten... 😉
WEnn du keine Rechtsschutz hast würde ich nicht mit Gericht anfangen...
mfg
Also so sehe ich das aus meiner sicht.
Ich versichere mein Wagen bei der Versicherung XXX zb. ein Golf 90 PS usw.
Soweit alles klar.
Nun nehme man ein neuen motor zb. VR6 (174 PS) und baut den ein.
So bei der Probefahrt rennt mir einer vors auto und nun.
Denke nicht das die Versicherung da mitspiel der Wagen ist zwar bei den versichert aber nicht mehr mit dieser motorisierung. (vorausgesetzt er hat es schon gemeldet)
Auf gut Deutsch, Grob fahrlässig
So, erstmal die Versicherungsgeschichte für alle zum mitlesen....und hoffe auch verständlich für alle...
Der Regressanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers bei einer Obliegenheitsverletzung (sprich grob fahrlässigen Handelns) des Versicherungsnehmers ist im Schadenfall ist auf eine Summe zwischen 2512 € und 5025 € begrenzt.
Dieser Regressanspruch ist in den AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) des KFZ-Haftpflichtversichers für die Inanspruchnahme des VN im Innenverhältnis auf 5025 € begrenzt (§ 7 AKB).
Die AKB sind für ALLE (!) Versicherer VERBINDLICH (!).
Allerdings gibt es eine Ausnahme durch ein Urteil des OLG Hamm. Dort wurde festgelegt, dass dieser Regressanspruch jetzt (bereits 1999) zugunsten der Versicherung ausgeweitet wurde.
Bei einer Obliegenheitsverletzung ( Fachlich: Verletzung einer Rechtspflicht) ist grundsätzlich die Leistungsfreiheit des KFZ-Haftpflichtversicherers vorgesehen, wobei unterschieden wird zwischen
Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, wie z.B.
Fahren ohne Führerschein
Alkoholisiert hinter dem Steuer
Wettrennen
Erlöschen der ABE
und Obliegenheiten im Versicherungsfall, wie z.B.
Unfallflucht
Anzeigepflicht
Aufklärungs- und Schadenminderungspflicht
Anerkennungsverbot
Durch die KFZ-Pflichtversicherungsverordnung (§§ 5, 6 KFZPflVV) wurde diese Leistungsfreiheit allerdings auf einen Betrag von maximal 5025 € begrenzt. Das heißt, der KFZ-Haftpflichtversicherer hat gegenüber dem geschädigten Dritten voll zu leisten und kann bis zu 5025 € beim VN Regress nehmen.
Durch das Urteil des OLG Hamm (Az: 20 W 12/99) wurde dieser Regress jetzt auf die einzelne Obliegenheitsverletzung ausgeweitet. Als Konsequenz ergibt sich, dass ein KFZ-Haftpflichtversicherer unter Umständen beim VN einen Regress von 10050 € nehmen kann, wenn zum Beispiel ein Unfall unter Alkohleinfluß stattfand, und der VN sich zusätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernte.
Und jeder nun selbst ermessen kannst, ist es ein "großer" Unterschied, ob ich mit einem Fahrzeug welches ohne ABE ist einen Unfall verursache, oder einen Unfall unter Alkoholeinfluss verursache und mich anschließend noch vom Unfallort entferne. Oder....??? ;-)
Wichtig ist aber, dass bei einem Schaden ein kausaler Zusammenhang zwischen dem unerlaubten Ein- oder Umbau und dem Unfall als solchem besteht.
Beispiel....
Felge aus Pakistan unerlaubter Weise eingebaut (weil keine ABE etc.), ABE erloschen, Felge bricht, Unfall passiert.....kausaler Zusammenhang = Regressforderung des Versicherers - aber nur bis max. 5025€!!!
Dem gegenüber steht dann ein Unfall, der nicht durch den Einbau als solchen entstanden ist, wie z.B. ein Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit, wobei ein
anderer (illegaler) Auspuff eingebaut war, der ja zuvor auch die ABE erlöschen ließ. In diesem Beispiel gibt es dann keinen Anspruch des Versicherers auf Regreß - d.h. die Versicherung muss und wird den Schaden komplett begleichen.
Also in Kurzform: Der Versicherungsschutz kann nicht erlöschen!!!
Genau genug begründet????
So...nochwas....
§28 STVZO Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten (kann auch jeder selbst nachlesen)
(1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Prüfingenieur einer zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen anerkannten Überwachungsorganisation (Prüfungsfahrten), Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung unternommen werden. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt. Bei Fahrten im Sinne des Satzes 1 müssen rote Kennzeichen oder in den Fällen des Absatzes 4 Kurzzeitkennzeichen an den Fahrzeugen geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeuge sind besondere Fahrzeugscheinhefte (Muster 3) und für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen besondere Fahrzeugscheine (Muster 4) mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Als Prüfungsfahrten gelten auch Fahrten zur Verbringung des Fahrzeugs an den Prüfungsort und von dort zurück; als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für die Benutzung des Fahrzeugs. An Fahrzeugen, denen gemäß § 23 Abs. 1b ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, dürfen für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen angebracht werden, wenn diese Fahrten außerhalb des Betriebszeitraums erfolgen sollen. Die angebrachten Saisonkennzeichen müssen vollständig abgedeckt sein.
Alles klar - wahrscheinlich nicht....
Aber die Rechtssprechung erlaubt, z.B. nach dem Einbau eines anderen Motors, die selbstständige Fahrt zum nächsten TÜV, oder die Verbingung des Fahrzeuges an einen anderen Ort. Dabei beachten: Die Fahrt muss auf dem direkten Weg erfolgen. Und die Fahrt zum TÜV sollte nicht unbedingt an einem Sonntag erfolgen...
Aber jetzt...oder???
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Ja jetz bin ich auf deiner seite.
Danke für diese ausfühliche info
gruß
Zitat:
Ja jetz bin ich auf deiner seite
Danke....*freu* 😉😉
Habe mir den Gesetzestext mal durchgelesen; kann es sein, dass dort (wie immer) eine Pferdefuss in Form des Kurzkennzeichens bzw. rotes Kennzeichen eingebaut wurde.
"Bei Fahrten im Sinne des Satzes 1 müssen rote Kennzeichen oder in den Fällen des Absatzes 4 Kurzzeitkennzeichen an den Fahrzeugen geführt werden."
Oder bezieht sich dieses auf §31 ?
§31 gehört inhaltlich zum 3. Abschnit der StVZO, hier den Bau- u. Betriebsvorschriften.
Merke: Es gibt kein Gesetz, welches nicht gewisser Kommentare von Juristen etc. bedarf, um in seiner Gültigkeit erklärt zu werden.
In "unserem" Fall bezieht sich das nur auf den Fall, wenn das Fahrzeug kein Zulassung hat - dann müssen rote Kennzeichen bzw. Kurzzeitkennzeichen verwendet werden.
Zitat:
Bist du irgendwie soeine art Anwalt oder sowas?
Fast, aber nur fast (Gott sei Dank 😁 )...u.a.Dipl. Jurist....habe nur das 1.Staatsexamen gemacht, und mich dann für was anderes entschieden.
Aber aus privaten und beruflichen Gründen, und auch aus meiner Jugendzeit heraus, beschäftige ich mich immer noch hauptsächlich mit dem Verkehrsrecht, Straf- u. Prozessrecht sowie dem Mietrecht.