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Anbau von Scheinwerfern fahrzeugklassenübergreifend zulässig

Themenstarteram 16. Januar 2020 um 11:39

Zitat:

5.18. Für vierrädrige Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 typgenehmigte Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß den Absätzen 5.14 und 5.15 sind auch an Krafträdern zulässig.

UN-Regelung Nr. 53 — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L3 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen [2020/31]

https://eur-lex.europa.eu/.../?...

 

Zitat:

5.18. Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die für Krafträder typgenehmigt wurden und auf die in den Absätzen 5.16 und 5.17 Bezug genommen wurde, dürfen auch an Mopeds angebaut werden.

UN-Regelung Nr. 74 — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L1 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen [2020/32]

https://eur-lex.europa.eu/.../?...

Es ist niemand verpflichtet, mit schlechtem Licht herumfahren zu müssen; wenn es also für Krafträder typgenehmigte LED-Scheinwerfer hat, dürfen die auch an Mopeds angebaut werden; gleiches "gilt" für den Anbau von "Flutlicht" an Krafträdern.

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59 Antworten

Zitat:

@Papstpower schrieb am 18. Januar 2020 um 11:36:31 Uhr:

Na dann fröhliches Rollerbasteln...

Biste jetzt sauer?:p

Im Gegenteil. Die praktische Umsetzung wird trotzdem interessant... Bei Motorrädern mit Rundscheinwerfer ist es fast einfach. Da dürfen hinten wegen der Hitze nur keine Kabel untergebracht sein. Und da sind aber in der Regel sehr viele...

Muss man das verstehen? Du meinst also eine 20Watt LED Lampe erzeugt große Hitze?

Nun Ja.... So ganz unrecht hat Papstpower nicht ;

Wie ich recherchiert habe, brennt bei LED-Scheinwerfern das Abblendlicht

bei Fernlichtschaltung mit (2x 20W) und diese Scheinwerfer sind auf der

Rückseite als Kühlkörper ausgebildet.

Aber zum Schutz der Leitungen gibt`s ja spezielle Schläuche ;)

Themenstarteram 19. Januar 2020 um 21:24

Zitat:

@heinkel-bernd schrieb am 19. Januar 2020 um 19:28:47 Uhr:

sind auf der Rückseite als Kühlkörper ausgebildet.

Da frag' ich aber mal doof dazwischen, wo sind denn die Kühlkörper der handelsüblichen LED-Birnen für den Hausgebrauch? Da kann man nehmen, welche man will, (hab' hier ja selber welche in Verwendung), diese Birnen werden weder heiß im Vergleich zu den vormaligen Glühbirnen, noch haben diese einen Kühlkörper.

Man darf ja bitte zudem nicht völlig vergessen, daß sich auch diese LED-Technik weiterentwickelt.

Ich besitze einen LED Strahler der hat zwar nur 16 Watt aber er ist so gut wie kalt wenn er an ist.

Da können 20Watt nicht heiß sein.

Servus Wauhoo,

hast Du schon mal eine Deiner haushaltsüblichen LED-Lampen nach längerem

Leuchten am Schraubsockel angefasst ?

Ich meine (19W) schon und die werden in diesem Bereich ganz schön heiß, wobei

der Glaskörper relativ kühl bleibt ;)

Warscheinlich liegt es am Widerstand, der den LEDs/SMDs ja vorgeschaltet

werden muss.

Unten noch ein LED-Scheinwerfereinsatz, an dem ansatzweise Kühllamellen

zu erkennen sind.

Led-scheinwerfer

Zitat:

@heinkel-bernd schrieb am 20. Januar 2020 um 18:24:48 Uhr:

Servus Wauhoo,

hast Du schon mal eine Deiner haushaltsüblichen LED-Lampen nach längerem

Leuchten am Schraubsockel angefasst ?

Ich meine (19W) schon und die werden in diesem Bereich ganz schön heiß, wobei

der Glaskörper relativ kühl bleibt ;)

Warscheinlich liegt es am Widerstand, der den LEDs/SMDs ja vorgeschaltet

werden muss.

Unten noch ein LED-Scheinwerfereinsatz, an dem ansatzweise Kühllamellen

zu erkennen sind.

Ja und deswegen fackeln viele Haushalte und Fahrzeuge ab.:rolleyes:

Arbeitslampe,großen Strahler,im Haushalt die Leuchtmittel,Lichterschlangen,alles mittlerweile in LED bei mir und die Abwärme kannst du vergessen gegenüber den herkömmlichen Sachen.

Am Anfang als es mit Stromspar-Lampen anfing zB E27 kamen die hässlichen gebogenen wie von einer Reklame,dann die die aussahen wie eine normale Glühbirne aber fast die hälfte vom Leuchtkolben nicht leuchtete weil Elektronik drin war,heute ganz normale Birnen mit voller Ausleuchtung und sichtbare Fäden aus LED ohne das was heiß wird,eben nur warm.

Also Technik von heute kaufen und nicht Auslaufmodelle von vorher.

Ach und deine Kühllamellen werden bestimmt zur Aussteifung gedacht sein das sich nichts verformt und nicht zur Kühlung,ist mit Plastik nicht üblich.

Servus Bernd,

Zitat:

Also Technik von heute kaufen und nicht Auslaufmodelle von vorher.

Ich schreibe jetzt mal Tatsachen und keine Vermutungen:

Ich kenne den Unterschied zwischen den damaligen Energiesparlampen

mit den dünnen Leuchtstoffröhren und den neuzeitlichen LED-Lampen !

Ich habe seit ein paar Tagen 2 LED-Lampen im Haushalt installiert

19 Watt/1.921 Lumen/E27.

Tatsache ist, dass nach einer Stunde Leuchtdauer der Schraubsockel

so warm wird, dass man ihn kaum berühren kann !

Selbst an den kleineren LED-Leuchten mit 5W und Schraubsockel spürt man

nach 1/2 Stunde schon eine deutliche Erwärmung am Lampensockel !

Wer an meiner Aussage zweifelt, kann das ja zuhause selbst mal eigenhändig

testen ;)

Tatsachen über die Erwärmung von LEDs/SMDs erfährt man hier unter:

Kapitel 2, Thermo-Mangement.

https://www.hella.com/.../#

Zum Kühlkörper, jetzt nur eine Vermutung:

Mag sein, dass diese Lamellen auch der Verstärkung dienen, habe aber

auch gelesen, dass diese Gehäuse aus schwarz lackiertem Alu-Druckguss

bestehen. Formstabil und gut wärmeleitend.

 

Eine mattschwarze Fläche strahlt auch mehr Wärme ab als eine reflektierende ;)

Das ist wieder eine Tatsache. Siehe hier:

http://crysta.physik.hu-berlin.de/.../Versuch_Waermestrahlung_wz.pdf

Ich erinnere auch an den schwarz lackierten Zylinderkopf ("Mohrenkopf") an einem

früheren BMW-Motorrad-Modell ;)

Wer motorentechnisch interessiert ist, sollte diesen Bericht unbedingt durchlesen:

https://www.bmw-einzylinder.de/.../...R25-2_Mohrenkopf-Fortschritt.pdf

 

 

Ich kann nur nochmal sagen, mein 16Watt Strahler bleibt auch nach 1 Std. Einschaltzeit an allen Stellen so gut wie kalt, nicht mal handwarm. Das ist Fakt bei mir.

Zitat:

Zusatzscheinwerfer? Guter Ansatz. Ein 2. Hauptscheinwerfer ist nicht zulässig. Nebelscheinwerfer oder FernlichtScheinwerfer sind nur unter bestimmten Bedingungen einzusetzen. Auch da, wo bekommt er den Strom her?!

Warum sollte ein zweiter Hauptscheinwerfer nicht zulässig sein? EU-Recht erlaubt doch 2x Abblend- und Fernlicht (sowie Nebelscheinwerfer, Positionslicht, Bremsleuchte, Rückleuchte, ... nur bei der Nebelschlußleuchte finde ich nichts, ob an Krädern auch 2 erlaubt sind). Die Scheinwerfer müssen zwar symmetrisch zur Fahrzeuglängsmitte sein und maximal 20cm Abstand zueinander haben. Bei einem Roller mit Verkleidung natürlich schwierig zu realisieren, wenn man nicht die Front umbauen will.

Zitat:

@Siona schrieb am 22. Januar 2020 um 16:23:59 Uhr:

Zitat:

Zusatzscheinwerfer? Guter Ansatz. Ein 2. Hauptscheinwerfer ist nicht zulässig. Nebelscheinwerfer oder FernlichtScheinwerfer sind nur unter bestimmten Bedingungen einzusetzen. Auch da, wo bekommt er den Strom her?!

Warum sollte ein zweiter Hauptscheinwerfer nicht zulässig sein? EU-Recht erlaubt doch 2x Abblend- und Fernlicht (sowie Nebelscheinwerfer, Positionslicht, Bremsleuchte, Rückleuchte, ... nur bei der Nebelschlußleuchte finde ich nichts, ob an Krädern auch 2 erlaubt sind). Die Scheinwerfer müssen zwar symmetrisch zur Fahrzeuglängsmitte sein und maximal 20cm Abstand zueinander haben. Bei einem Roller mit Verkleidung natürlich schwierig zu realisieren, wenn man nicht die Front umbauen will.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

 

...

 

(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder – auch mit Beiwagen – mit einem Scheinwerfer.

 

 

 

"

Unter Umständen können beim Motorrad auch zwei Scheinwerfer, einer für Fernlicht und einer für Abblendlicht, zulässig sein.  Diese müssen dann aber eng beieinander und nah zur Längsfahrzeugmitte angebracht sein.

 

Aus kurzer Entfernung müssen sie bei gleichzeitigem Betrieb wie eine einzelne Leuchte wirken."

Zitat:

@Papstpower schrieb am 25. Januar 2020 um 22:04:24 Uhr:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder – auch mit Beiwagen – mit einem Scheinwerfer.

Es würde mich interessieren, ob dies eine Vorschrift zur Mindestausrüstung ist. Sozusagen: Krafträder ohne Scheinwerfer gehen nunmal nicht.

Vielleicht wurde bereits einmal gerichtlich geklärt, ob zusätzliches Licht wie auf dem Bild - Wunder, oh Wunder - selbst in Deutschland nicht anstößig wäre.

Roller-zusatz-leds

Auszüge aus dem $50 STVZO

Zitat:

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.

--> Dein Bild; ein Scheinwerfer Abblendlicht, ein Scheinwerfer Fernlicht.

Zitat:

(6) 1Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können.

Zitat:

(6a) 1Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas.

Dazu:

Zitat:

4Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muss 15 W betragen. 5Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.

Kommentar von mir:

"eng" stehende Doppelscheinwerfer beim Motorrad gelten als 1 (ein) Scheinwerfer.

 

Als Zusatz für den TS:

Zitat:

(5) 1Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt

1.

0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm3,

2.

0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm3,

3.

1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.

Hier zu sehen, die Wahl der Waffen entscheidet über den "Sieg"!

Themenstarteram 26. Januar 2020 um 15:32

Wenn das europäische Rahmenrecht für den europäischen Binnenmarkt eine Festlegung trifft, hat es ob seiner vom BVerfG bestätigten Vorranganwendung gegenüber den dann nachrangigen/nicht anwendbaren nationalen Bestimmungen die Priorität der Einhaltung. Ist also wurscht, was das nationale Recht bei der gleichen Fallkonstellation dann hier meint.

Leitsatz 1

Zitat:

Soweit die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte. Das Gericht nimmt hierdurch seine Integrationsverantwortung nach Art. 23 Abs. 1 GG wahr.

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06. November 2019

- 1 BvR 276/17 -, Rn. (1-142),

http://www.bverfg.de/e/rs20191106_1bvr027617.html

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