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Anbau nicht im Fahrzeugschein - erloschene Betriebserlaubnis?

Themenstarteram 3. März 2016 um 15:24

Hallo,

Ich habe folgendes Problem:

Ich hatte gestern Abend eine allgemeine Verkehrskontrolle, Auto war vom Vorgänger tiefergelegt worden. Hatte blöderweise nicht die Änderungsabnahme vom TÜV dabei und Fahrzeugschein stand auch nichts davon. Da ichs dann ja nicht beweisen konnte, gab es ne Verwarnung weil ich das Auto ohne Betriebserlaubnis gefahren bin und 50,-€ Strafe. Auf die Nachfrage ob ich die Änderungsabnahem nachreichen kann und es sich dann erledigt hätte, hieß es ja, dann wäre es okay und die Sache vom Tisch.

Heute dann den Zettel rausgekramt und zur Polizei gefahren. Dort meinte dann ein Kollege dass dadurch, dass es nicht im Fahrzeugschein steht, die Betriebserlaubnis erloschen ist und ich dennoch die Strafe zahlen muss.

Meine Frage nun: Stimmt das? Meiner Meinung nach wäre die Betriebserlaubnis ja durch die Änderungsabnahem vom TÜV bestätigt. Auto kam seitdem immerhin 2x durch den TÜV damit. Und als ich das Auto bei der Zulassungsstelle anmeldete und alles was es an Unterlagen gab dabei hatte, wurde es auch nicht eingetragen.

Hat jemand vielleicht ähnliche Erfahrungen gemacht und kann weiterhelfen?

Grüße

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40 Antworten

Wo und wie sind denn die Änderungsmaßnahmen dokumentiert?

Meines Wissens gibt es- wenn der TÜV den ordnungsgemäßen An- oder Umbau abgenommen hat, ein entsprechendes Zertifikat. Das hast Du ja offensichtlich vorliegen.

Sehr oft steht aber hier drin, dass die Maßnahmen bei er Zulassungsstelle "bei nächster Gelegenheit" in die Zulassungsbescheinigung nachzutragen sind. "Bei nächster Gelegenheit" ist dann halt Auslegungssache. Wenn da viele Monate ohne Nachkommen der Forderung ins Land gegangen sind, ist die Rennleitung zu Recht verstimmt. Besonders, wenn das alles noch vom "Vorgänger" stammt.

Aber Achtung: Die Eintragungen werden nicht mehr im Fahrzeugschein vorgenommen. Hilfreich ist deshalb eine Kopie der Urkunde im Handschuhfach, um die Gemüter zu beruhigen. Meist ist die Sache dann auch schon vor Ort erledigt. Andernfalls zeigst den Brief später auf der Wache vor.

Ist das ganze nicht im Brief eingetragen, solltest Du das schleunigst nachholen. Denn wenn sie Dich mal auf dem Kieker haben, wird´s über kurz oder lang schwierig und teuer.

am 3. März 2016 um 15:50

hm, meine Felgen wurde durchaus im Fahrzeugschein (ZUB I) eingetragen, sogar auf einem Zweitblatt, weil das erste schon voll war. Dass die Eintragung nur im Fahrzeugbrief (ZUB II) steht, ist nicht richtig.

mit der Begründung, dass der Einbau abgenommen war, hat man natürlich ganz gute Karten, dass es im Falle eines Einspruchs eingestellt wird.

Themenstarteram 3. März 2016 um 15:57

Also, wenn es nicht in den Fahrzeugschein eintragen wird/werden muss, ist doch die Begründung, dass die Betriebserlaubnis erlöschen ist, weil es nicht im Fahrzeugscheinsteht hinfällig?

Wird morgen nachgetragen.

Das der Fehler bei mir liegt, ist mir ja auch bewusst, da ich es nicht in der Zulassungsbescheinigung eingetragen hab, aber mich wurmt es schon noch etwas, dass es zuerst heißt wenn ich die TÜV-Änderungsabnahme nachreiche, es auch in Ordnung ist und dort dann ein anderer meint, dass es nicht geht weil durch den fehlenden Eintrag im Fahrzeugschein die Betriebserlaubnis erloschen war.

Und hier heißt es dann wieder, dass es ohnehin nicht in den Fahrzeugschein eingetragen werden muss...

am 3. März 2016 um 15:58

Der Vorwurf, man sei ohne BE gefahren, trifft ja nicht zu, wenn der Umbau abgenommen wurde, das diesbezügliche Verfahren muss daher eingestellt werden. Bliebe nur der Vorwurf, das nicht unverzüglich eingetragen zu haben.

am 3. März 2016 um 16:01

Zitat:

@Philippder1 schrieb am 3. März 2016 um 16:57:11 Uhr:

… dort dann ein anderer meint, dass es nicht geht weil durch den fehlenden Eintrag im Fahrzeugschein die Betriebserlaubnis erloschen war.

Und hier heißt es dann wieder, dass es ohnehin nicht in den Fahrzeugschein eingetragen werden muss...

Die BE war nicht durch die fehlende Eintragung erloschen, sondern durch den Umbau! Noch mal: Die Aussage, dass solche Umbauten ohne ABE nicht in die ZUB I eingetragen werden müssen, ist falsch.

Es erlischt gar nichts wenn über die Fahrwerkseintragung ein Gutachten,

bzw eine Änderungsabnahme durch TÜV, Dekra oder weitere vorhanden ist.

Die Angabe " bei nächster Gelegenheit " setzt keinen Zeitraum voraus.

Das Gutachten der Abnahme kann beim Strassenverkehrsamt vorgelegt werden,

sodass die Änderung im Fahrzeugschein ( Zulassungsbescheinigung Teil 1 )

und im Fahrzeugbrief ( Zulassungsbescheinigung Teil 2 ) nachgetragen wird.

Wenn es aber keinen triftigen Grund ( Ummeldung, Anschrifts, - und Halterwechsel )

gibt, kann das Gutachten auch als einzelnes Dokument mitgeführt werden.

D.h. wenn es dann so sein sollte, kann " bei nächster Gelegenheit " auch

10 Jahre bedeuten. Bei einer AVK muss dieses vorgezeigt werden.

Zitat:

@SDGolf3 schrieb am 3. März 2016 um 17:17:54 Uhr:

...........

sodass die Änderung im Fahrzeugschein ( Zulassungsbescheinigung Teil 1 )

und im Fahrzeugbrief ( Zulassungsbescheinigung Teil 2 ) nachgetragen wird.

..........

Moin, wo wird denn in der ZUB II noch irgendwas eingetragen?

Das einzige was da drinsteht ist

"Der bisherige Fahrzeugbrief/ ZB Teil II xxxxxxcx wurde entwertet und zurückgegeben"

Alle anderen Eintragungen sind nur in der ZUB I und beim Kraftfahrtbundesamt.

Moorteufelchen

Bei meinem Gewinde-Fahrwerk hieß es aber nicht bei nächster Gelegenheit, sondern unverzüglich. Von daher ist entscheidend, was im Abnahme-Gutachten des TÜV steht.

Zitat:

@Moorteufelchen schrieb am 3. März 2016 um 17:33:56 Uhr:

Moin, wo wird denn in der ZUB II noch irgendwas eingetragen?

Das einzige was da drinsteht ist

"Der bisherige Fahrzeugbrief/ ZB Teil II xxxxxxcx wurde entwertet und zurückgegeben"

Ok, mit anderen Worten:

Im Fahrzeugschein ist es für den Fahrzeugführer/ für weitere ersichtlich,

im Fahrzeugbrief nicht ( mehr ). Es ist aber vorhanden.

Zitat:

@Philippder1 schrieb am 3. März 2016 um 16:57:11 Uhr:

Wird morgen nachgetragen.

@ TE

Steht denn in deinem Gutachten bei nächster Gelegenheit oder unverzüglich,

weil´s jetzt so schnell geht ?

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob etwas "unverzüglich" oder "bei nächster Befassung" in die Fahrzeugpapiere einzutragen ist. Die Unterscheidung spielt hier im konkreten Fall aber keine Rolle (mehr), da das Fahrzeug ja vom Vorhalter auf den TE umgemeldet wurde, somit eine Befassung mit den Papieren auf jeden Fall stattgefunden hat und in diesem Zusammenhang hätte auch zwingend die Eintragung erfolgen müssen.

Ist durch den Umbau die Betriebserlaubnis erloschen, so lebt diese mit der verwaltungsmäßigen Eintragung des erstellten Gutachtens in den Fahrzeugpapieren wieder auf. Da dies der TE versäumt hat, war der Vorwurf der Polizei schon korrekt, da eine Eintragung ja eben gerade nicht stattgefunden hat.

Zum Thema, welche Änderungen werden wo erfasst: Änderungen, die die Leistung oder die Fahrzeugklasse bzw. Aufbauart betreffen, werden auch in der ZB II erfasst. Alle anderen technischen Änderungen werden nur in der ZB I erfasst. Es ist grundsätzlich alles einzutragen, außer es ist eben eintragungsfrei, aber dann lässt man auch kein Gutachten erstellen.

Frag 3 Polizeibeamte und du wirst 4 Auskünfte erhalten. Je nach dem zu welchem Spezialbereich die zugehörig sind.

Es gibt diese Beamten mit Schwerpunkt Verkehr und fahrzeugüberprüfung, aber der normale Streifenpolizist hat oftmals auch gefährliches Halbwissen.

Mich hat mal bei einer Geschwindigkeitkontrolle ernsthaft ein Polizeibeamter (der die hinterhältige Laserpistole bedient hat) gefragt warum auf der Enduro Geländereifen drauf sind, Straßenbereifung wär doch in Steuer (125er sind eh 0 EUR Steuer)und Versicherung viel günstiger. Hab nur gesagt, weil ich´s kann...:cool: Und 1 x wollte eine Beamtin mich aus den Verkehr ziehen weil ich mit einem VW Bus (LKW-Zulassung Kastenwagen) gar keinen LKW Führerscheinklasse c1 habe.

Seit dem nehme ich Äußerungen der Beamten nicht mehr so Ernst.:rolleyes::D

Erstmal wäre zu prüfen, ob es sich überhaupt um eine Änderungsabnahme nach §19(3) StVZO bzw. einen Nachweis nach §19(4) handelt.

Wenn das der Fall ist, dann ist mMn die BE auch nicht erloschen.

Die ggf. geforderte (unmittelbare oder bei nächster Befassung) Eintragung in den Fahrzeugschein (in den Brief wird ein Fahrwerk nie mehr eingetragen!) zu unterlassen ist dann zwar ggf. eine eigene Ordnungswidrigkeit nach §13 FZV, führt aber nicht zum Erlöschen der BE.

Handelt es sich jedoch um ein Gutachten über eine Einzelabnahme (§19(2) i.V.m. §21 StVZO) dann ist und war die BE erloschen. Eine neue BE gibt es erst wieder von der Zulassungsstelle, eben durch die Ausstellung eines neuen Fahrzeugscheins in den die Änderungen eingetragen sind. (ja, sowas muss dann immer auch wirklich im Fahrzeugschein stehen!).

Handelt es sich bei dem Papier allerdings nur um ein Teilegutachten, dann ist möglicherweise nie eine Änderungsabnahme gemacht worden und die BE ist erloschen...

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