Am 11.4.2020 geblitzt, alter Bußgeldkatalog oder neuer Bußgeldkatalog?

Hallo zusammen,
Ich wurde am 11.04.2020 mit 17 kmh ( Nach toleranzanbzug )Zuviel innerorts geblitz. Der betrag den ich zahlen muss gilt schon zum neuen Bußgeldkatalog, obwohl es erst ab dem 27.04.2020 in kraft tritt .
Jetzt die Frage: muss normalerweise nicht die strafe nach dem alten Bußgeldkatalog gehen ?

Danke jetzt schon im vorraus.

Beste Antwort im Thema

Nulla poena sine lege... bzw. nulla poena sine lege praevia (Rückwirkungsverbot)

...
Rückwirkung würde einer der Grundbedingungen freiheitlicher Verfassungen, dem Prinzip der Rechtssicherheit der Rechtsordnung, widersprechen und ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Jeder soll generell darauf vertrauen können, dass sein rechtmäßiges Handeln später nicht nachteilig wirkt.

Das Rückwirkungsverbot verbietet grundsätzlich, dass bei staatlichen Akten an vergangenes Handeln nun eine andere Folge geknüpft wird, d. h., es darf keine andere Strafe ausgesprochen werden, als zum Zeitpunkt der strafbaren Handlung vorgesehen war. Problematisch wäre ansonsten, dass der Adressat der Norm sich zum Zeitpunkt seines ursprünglichen Verhaltens nicht auf diese Folge hätte einstellen können.
...

Dieser Grundsatz ist ausdrücklich in einer Vielzahl völkerrechtlicher Verträge niedergelegt, etwa in Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in Artikel 9 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 15 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Auch in nationalen Rechtsquellen ist der Grundsatz verankert. In Deutschland ist er im Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz geregelt und wird in § 1 StGB nochmals aufgegriffen. Im Steuerrecht oder Verwaltungsrecht dürfte eine Rückwirkung regelmäßig problematisch sein (nullum tributum sine lege).
...

(URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?... (Abgerufen: 16. Mai 2020, 19:41 UTC))

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Und warum hat er den Betrag nicht erwähnt ?

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 17. Mai 2020 um 14:28:06 Uhr:


Ich konnte nicht rauslesen, dass der TE de Bescheid schon bekommen hat. Von daher sind Vorschläge a la Widerspruch Spekulation.

Dann hast du ein Verständnisproblem, er schreibt klar und deutlich, dass er einen bestimmten Betrag bezahlen muss. Wie hoch der ist, hat mit der Frage nach der Rechtsgültigkeit, nichts zu tun.

Wir reden hier ja nicht zwingend von seinem Fall, sondern allgemein, ob in so einem Fall der alte oder der neue Katalog gilt. Es könnte ja auch ein fiktiver Fall sein.

Zitat:

@Bulwey schrieb am 17. Mai 2020 um 14:38:12 Uhr:


Wie hoch der ist, hat mit der Frage nach der Rechtsgültigkeit, nichts zu tun.

Das find ich aber schon. Der Bussgeldbetrag wird ja durch den Bussgeldkatalog bestimmt. Wenn er im Ermessen des Bearbeiters liegen würde, wärs was anderes.

Im Übrigen reden wir genau von seinem Fall. Nix fiktives.

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 17. Mai 2020 um 14:32:03 Uhr:


Und warum hat er den Betrag nicht erwähnt ?

Warum sollte er?

1. Tut es nichts zur Sache
2. Hat er geschrieben 17 zu schnell nach Toleranzabzug, innerorts.

Mehr Infos brauch es doch nun nicht.

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Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 17. Mai 2020 um 14:41:24 Uhr:



Das find ich aber schon. Der Bussgeldbetrag wird ja durch den Bussgeldkatalog bestimmt. Wenn er im Ermessen des Bearbeiters liegen würde, wärs was anderes.

Lol.....du hast definitiv ein Verständnisproblem. Der Betrag wurde nicht nach Ermessen von jemandem erstellt, sondern nach dem neuen Bussgeldkatalog, darum geht es hier doch. Das steht alles in der Frage. Lies sie doch einfach nochmal durch.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 17. Mai 2020 um 14:42:57 Uhr:


Warum sollte er?

1. Tut es nichts zur Sache
2. Hat er geschrieben 17 zu schnell nach Toleranzabzug, innerorts.

Mehr Infos brauch es doch nun nicht.

Aber woher wissen wir nun, dass der Betrag eventuell zu hoch oder zu niedrig ist ? Wir haben nur die Aussage des TE. Wer weiss schon, ob nicht noch was anderes vorgeworfen wird ?

Vielleicht war er nicht angeschnallt ?

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 17. Mai 2020 um 14:47:50 Uhr:



Aber woher wissen wir nun, dass der Betrag eventuell zu hoch oder zu niedrig ist ? Wir haben nur die Aussage des TE. Wer weiss schon, ob nicht noch was anderes vorgeworfen wird ?
Vielleicht war er nicht angeschnallt ?

Jetzt häng dich doch nicht daran auf.

Es geht darum, ob eine Tat die vor dem 27.04. begangen wurde, nach dem alten oder neuen Bussgeldkatalog bestraft wird - fertig, das ist alles.

Die Frage ist unabhängig von diesem expliziten Fall. Die Antwort gilt auch für die tausend anderen Taten vor dem 27.04.

Zitat:

@Bulwey schrieb am 17. Mai 2020 um 14:53:03 Uhr:



Es geht darum, ob eine Tat die vor dem 27.04. begangen wurde, nach dem alten oder neuen Bussgeldkatalog bestraft wird - fertig, das ist alles.

Die Frage ist unabhängig von diesem expliziten Fall. Die Antwort gilt auch für die tausend anderen Taten vor dem 27.04.

Genau so ist es.
Und das sollte das Einzige sein wozu in diesem Thread geschrieben wird.

Moorteufelchen
MT-Team/Moderator

Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 17. Mai 2020 um 14:32:03 Uhr:


Und warum hat er den Betrag nicht erwähnt ?

Wörtlich nicht, aber er schrieb in seinem Eingangspost 17 km/h zuviel und Bußgeld nach neuem Katalog. Das müssten also neu 70€ statt alt 35€ sein.

Zitat:

@Bulwey schrieb am 16. Mai 2020 um 20:34:54 Uhr:


Ich weiß die Antwort nicht, aber ich würde sagen, dass auch in dem Fall das neue Strafmass gilt. Denn ich denke, es gilt nicht der Tatzeitpunkt, sondern der Zeitpunkt des Erstellens des Bescheids, und das geschah nach dem 27.04.

Bei einem Gerichtsurteil gelten auch die Strafen, die zum Zeitpunkt des Urteils gelten.

Ach Mist, aus Versehen auf "Danke" gedrückt, obwohl ich doch antworten wollte...

Zum Thema: Da liegst du genau falsch: Es gilt selbstverständlich die Strafdrohung zum Zeitpunkt der Tatbegehung. Es gibt da so etwas wie ein "strafrechtliches Rückwirkungsverbot" - die Strafe darf nicht höher sein als zum Zeitpunkt der Begehung. Genauso wie für die Frage, ob Jugendstrafrecht angewandt wird, auch das Alter des Angeklagten zum Tatzeitpunkt ausschlaggebend ist und nicht das beim Prozess. Bei Prozessen um Morde aus der NS-Zeit kann es da schon mal vorkommen, dass ein über 90-jähriger nach Jugendstrafrecht verurteilt wird.

Beim Ordnungsstrafenrecht sollte dieser Grundsatz eigentlich auch gelten. Äußerstenfalls kann es sein, dass die möglicherweise auch erhöhten neuen Bearbeitungsgebühren und nicht die alten. Die Strafe selbst muss aber die alte sein. Insbesondere kann niemand, der vor dem Stichtag innerorts mit 21 zu viel geblitzt wurde, gleich ein Fahrverbot bekommen (außer natürlich es war der 8. Punkt).

Zitat:

@freewindqlb schrieb am 17. Mai 2020 um 15:19:39 Uhr:



Zitat:

@Gleiterfahrer schrieb am 17. Mai 2020 um 14:32:03 Uhr:


Und warum hat er den Betrag nicht erwähnt ?

Wörtlich nicht, aber er schrieb in seinem Eingangspost 17 km/h zuviel und Bußgeld nach neuem Katalog. Das müssten also neu 70€ statt alt 35€ sein.

Plus einen Punkt, da Innerorts.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 16. Mai 2020 um 20:53:23 Uhr:



Zitat:

@Golfschlosser schrieb am 16. Mai 2020 um 20:43:27 Uhr:


Bin jetzt kein Rechtsgelehrter, für mein Rechtsempfinden ist es jedoch Unsinn.

Kommt drauf an aus welcher Sicht man es sieht. In der Regel sollte der Bußgeldkatalog gelten, der am Tattag galt. Auf der anderen Seite könnte man argumentieren wenn es rechtskräftig wird, also der Verstoß zugegeben wurde (Rücksendung des Zeugen-Fragebogens). Unschuldig bist die Schuld bewiesen ist.

Das mit dem Strafrecht würde aber auch Sinn machen. USA, Mord, Tattag 1.1.1990, Verurteilt am 1.1.2000, Vollstreckung geplant zum 1.1.2019. Am 15.8.2018 wird die Todesstrafe abgeschafft. Wird der Täter jetzt noch hingerichtet, oder nicht?

Kommt drauf an, ob die Abschaffung der Todesstrafe auch rückwirkend ist. Es gibt einige US-Bundesstaaten, die in den letzten Jahren die Todesstrafe aus dem Strafrecht gestrichen hat, aber das hat dann nicht automatisch Altfälle betroffen. Allerdings ist in einem solchen Fall die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Gouverneur alle aktive Todesurteile irgendwann in Lebenslang ohne Begnadigungsmöglichkeit umwandelt; ist soweit ich weiß mehrmals vorgekommen.

Jetzt hört endlich mit der Todesstrafe auf.
Das hat hier in einen Autoforum nichts verloren.

Moorteufelchen

Zitat:

@20vw10 schrieb am 17. Mai 2020 um 15:32:03 Uhr:



Zitat:

@freewindqlb schrieb am 17. Mai 2020 um 15:19:39 Uhr:



Wörtlich nicht, aber er schrieb in seinem Eingangspost 17 km/h zuviel und Bußgeld nach neuem Katalog. Das müssten also neu 70€ statt alt 35€ sein.

Plus einen Punkt, da Innerorts.

Nein, auch innerorts gibt es nach neuem Katalog bei 16-20 km/h zu viel keinen Punkt. Jedenfalls nicht für Pkw-Fahrer ohne Anhänger.

Diese Nachricht, die da kurz vor Inkrafttreten der Novelle durch die Medien gegeistert ist, hat sich als Falschmeldung herausgestellt.

Richtig, hier nochmal die Tabelle

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