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Alutec Felgen auf einen Focus

Themenstarteram 14. September 2011 um 19:18

Guten Abend!

ich habe einen Ford Focus Mk1 (2000) mit serienmäßig verbauten 195/60 R15 - Reifen, die auch so im Fahrzeugschein eingetragen sind. 2002 wurden neue Alutec GT5-Felgen gekauft und auf die Schlappen montiert, seitdem gab es beim TÜV (genauer: DEKRA) nie Probleme. Kein Wunder, habe ja auch eine ABE.....

Nun aber: Ich war gestern bei der DEKRA und wollte TÜV haben (haha Wortspiel^^) da kam auch sofort junger Prüfer raus und meinte direkt "Fahrzeugschein und Reifenpapiere bitte!" Ich dachte erst "Reifen?" aber dann wusste ich natürlich, dass er die ABE meinen musste. Was der dann aber sagte, hat mich fast von den Socken gehauen: "Wir müssen da erstmal eine Einzelabnahme machen! Sonst bekommen Sie kein TÜV!" Ich war verblüfft und erstaunt. Mein Onkel (dem das Auto vorher gehörte) war immer bei der DEKRA und es gab nie Probleme... Und jetzt meint dieser Kerl, von mir dafür 50€ nehmen zu wollen. Der fragte mich auch noch, ob ich noch irgendwelche Papiere hätte, aber die ABE war das einzige, was ich dazu besaß. Ich verstand den Kerl echt nicht.

Ich bin dann erstmal zum Reifenhändler, wo wir die Felgen herbekommen haben. Der hat sich die ABE angeschaut und meinte: "Ja, da steht Auflage A01. Das heißt, es muss eine Einzelabnahme nach §19 Abs.3 gemacht werden und da eingetragen werden. Gleichzeitig steht da aber auch A02. Das heißt, wenn der Reifen in der Liste aufgeführt ist, dann müssen die Felgen nicht abgenommen werden!" Und ja, die angegebene Reifengröße in der ABE ist die im Fzg.-schein angegebene und die habe ich auch gerade drauf.

 

Nun gut, ich wollte TÜV haben, also zum TÜV gefahren. Kompetenter Prüfer, ging sehr schnell. Und er meinte nur Nebelschlusslicht erneuern. TÜV bestanden :)

 

Was ist also jetzt? Muss ich da noch was abnehmen lassen oder geht das ohne Bürokratie? Will ungerne die Betriebserlaubnis verlieren, macht sich in der Probezeit nicht so gut :))

Lukas

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Eierlein2

 

Ob das kompetent vom Prüfer ist, das er dir die Plakette gibt, obwohl dein Wagen keine Betriebserlaubnis mehr hat? Bei einem Unfall köntest du Probleme mit der Versicherung bekommen.

Eine Vekehrskontrolle durch einen kompetenten Polizisten dürfte auch teuer werden.

Woher kommt immer dieses Stammtischgefasel?!

Bei Fahrzeugteilen, die nach §19.3 StVZO eingetragen werden müssen, verliert man nicht die BE. Von daher bekommt man höchstens einen Mängelschein.

Felgen, die eine KBA-Nummer haben (alle mit ABE) werden, wenn notwendig, nach §19.3 eingetragen. Felgen, die keine ABE und kein Teilegutachten haben, werden nach §19.2 StVZO eingetragen und hier stimmt es, dass man hier die BE neu beantragen muss (obwohl die bei den Zulassungstellen auch nicht wissen, was das ist, die BE neu erteilen)...

Zitat:

Original geschrieben von Eierlein2

Der DEKRA Prüfer hat auf jeden Fall richtig gehandelt.

Für einen anderen Prüfer wäre das ein geringer Mangel gewesen.

Wenn man sich nämlich die Auflagen anschaut, sieht man, dass bei K07 steht, dass man ggf. eine ausreichende Abdeckung herstellen soll und bei K42 ein Nacharbeiten der hinteren Radausschnittkanten erforderlich sei.

Diese Auflagen sind, auch wenn was anderes da steht, "Kann-Auflagen". Wenn da nix schleift (hätte der Dekra-Prüfer ja feststellen können), hätte es auch die Plakette geben müssen (mit geringfügigem Mangel).

Zitat:

Original geschrieben von Eierlein2

Auflage A01: Abnahme durch einen [TÜV]-Prüfer. (Prüfung ob nichts schleift oder übersteht).

Wer lesen kann!

DAS steht da eben nicht.

Es steht nur, dass ein aaS (o.ä.) den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs bestätigen muss, da steht nix, dass da eine Abnahme erforderlich sei.

 

Richtig interessant ist Auflage A05 (bei Fahrzeugen, die die Auflage A01 nicht haben und nur A02 gilt.

Der Begriff "Beurteilung" ist sehr dehnbar. Der Prüfstellenleiter hier beim TÜV Garching konnte darauf auch keine Antwort geben.

Ich habe Felgen auf'm Auto, die von der Berichtigung (ungleich Eintragung) der Papiere befreit sind und zusätzlich habe ich Tieferlegungsfedern. Theoretisch muss das Ganze jetzt "beurteilt" werden.

Im Gutachten zu den Federn steht aber, dass bei Anderen als den serienmäßen Rad-/Reifenkombis die Auflage zur Serienmäßigkeit des Fahrwerks entfällt. Was nun? Kein Prüver beim TÜV-Sued war nach mehrmaligen Lesen der Gutachten der Meinung, dass die Felgen eingetragen werden müssten, meinten aber, dass es eventuell trotzdem besser sei, weil ja die Ordnungshüter manchmal doch eine "andere Sicht" hätten...

Dass die Dekra manchmal von den Gesetzen her keine Ahnung hat, kennt man ja (die wollten mir mal keine neue HU Plakette geben, weil ich kein Gutachten zu 'ner Querlenkerstrebe hatte... :confused:)...

 

In diesem Sinne.

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11 Antworten
Themenstarteram 14. September 2011 um 19:18

Hier noch die ABE...

Zitat:

Nun gut, ich wollte TÜV haben, also zum TÜV gefahren. Kompetenter Prüfer, ging sehr schnell. Und er meinte nur Nebelschlusslicht erneuern. TÜV bestanden

Ob das kompetent vom Prüfer ist, das er dir die Plakette gibt, obwohl dein Wagen keine Betriebserlaubnis mehr hat? Bei einem Unfall köntest du Probleme mit der Versicherung bekommen.

Eine Vekehrskontrolle durch einen kompetenten Polizisten dürfte auch teuer werden.

Der DEKRA Prüfer hat auf jeden Fall richtig gehandelt.

Auflage A01: Abnahme durch einen [TÜV]-Prüfer. (Prüfung ob nichts schleift oder übersteht).

Auflage A02 betrifft nur die Eintragung in die Fahrzeugpapiere durch das Straßenverkehrsamt, falls du eine Reifengröße fährst, die nicht in deinen Fahrzeugpapieren aufgeführt ist. (Ist aber laut ABE nicht erforderlich).

Da kann ich mich nur anschließen.

Themenstarteram 15. September 2011 um 9:08

Na super. Trotzdem danke für die Infos.

Zitat:

Original geschrieben von Eierlein2

 

Ob das kompetent vom Prüfer ist, das er dir die Plakette gibt, obwohl dein Wagen keine Betriebserlaubnis mehr hat? Bei einem Unfall köntest du Probleme mit der Versicherung bekommen.

Eine Vekehrskontrolle durch einen kompetenten Polizisten dürfte auch teuer werden.

Woher kommt immer dieses Stammtischgefasel?!

Bei Fahrzeugteilen, die nach §19.3 StVZO eingetragen werden müssen, verliert man nicht die BE. Von daher bekommt man höchstens einen Mängelschein.

Felgen, die eine KBA-Nummer haben (alle mit ABE) werden, wenn notwendig, nach §19.3 eingetragen. Felgen, die keine ABE und kein Teilegutachten haben, werden nach §19.2 StVZO eingetragen und hier stimmt es, dass man hier die BE neu beantragen muss (obwohl die bei den Zulassungstellen auch nicht wissen, was das ist, die BE neu erteilen)...

Zitat:

Original geschrieben von Eierlein2

Der DEKRA Prüfer hat auf jeden Fall richtig gehandelt.

Für einen anderen Prüfer wäre das ein geringer Mangel gewesen.

Wenn man sich nämlich die Auflagen anschaut, sieht man, dass bei K07 steht, dass man ggf. eine ausreichende Abdeckung herstellen soll und bei K42 ein Nacharbeiten der hinteren Radausschnittkanten erforderlich sei.

Diese Auflagen sind, auch wenn was anderes da steht, "Kann-Auflagen". Wenn da nix schleift (hätte der Dekra-Prüfer ja feststellen können), hätte es auch die Plakette geben müssen (mit geringfügigem Mangel).

Zitat:

Original geschrieben von Eierlein2

Auflage A01: Abnahme durch einen [TÜV]-Prüfer. (Prüfung ob nichts schleift oder übersteht).

Wer lesen kann!

DAS steht da eben nicht.

Es steht nur, dass ein aaS (o.ä.) den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs bestätigen muss, da steht nix, dass da eine Abnahme erforderlich sei.

 

Richtig interessant ist Auflage A05 (bei Fahrzeugen, die die Auflage A01 nicht haben und nur A02 gilt.

Der Begriff "Beurteilung" ist sehr dehnbar. Der Prüfstellenleiter hier beim TÜV Garching konnte darauf auch keine Antwort geben.

Ich habe Felgen auf'm Auto, die von der Berichtigung (ungleich Eintragung) der Papiere befreit sind und zusätzlich habe ich Tieferlegungsfedern. Theoretisch muss das Ganze jetzt "beurteilt" werden.

Im Gutachten zu den Federn steht aber, dass bei Anderen als den serienmäßen Rad-/Reifenkombis die Auflage zur Serienmäßigkeit des Fahrwerks entfällt. Was nun? Kein Prüver beim TÜV-Sued war nach mehrmaligen Lesen der Gutachten der Meinung, dass die Felgen eingetragen werden müssten, meinten aber, dass es eventuell trotzdem besser sei, weil ja die Ordnungshüter manchmal doch eine "andere Sicht" hätten...

Dass die Dekra manchmal von den Gesetzen her keine Ahnung hat, kennt man ja (die wollten mir mal keine neue HU Plakette geben, weil ich kein Gutachten zu 'ner Querlenkerstrebe hatte... :confused:)...

 

In diesem Sinne.

Themenstarteram 15. September 2011 um 14:34

Danke für die kompetente Antwort!

Also muss ich mir nur den ordnungsgemäßen Anbau "bescheinigen" lassen. Kostet das was?

Zitat:

Original geschrieben von mansuata

Danke für die kompetente Antwort!

Also muss ich mir nur den ordnungsgemäßen Anbau "bescheinigen" lassen. Kostet das was?

Nix ist umsonst.

Es kostet den einfachen Gebührensatz bei technischen Änderungen (beim TÜV sind das um die 42 Euro).

Lt. Papier ist ja der Aufwand gleich, von daher kostet es das Gleiche und nicht weniger. ;-)

Eintragungen nach §19.2 kosten eigentlich nach Aufwand, meist aber auch nur den einfachen Satz. Daher kommen immer diese Verwechslungen mit dem §19.3. Bei §19.2-Eintragungen MUSS man ja immer zur Zulassungsstelle, bei 19.3 bekommt man immer so 'nen Wisch, den man mitführen muss (Berichtigung Papiere nicht notwendig).

 

Gruß

Themenstarteram 15. September 2011 um 19:47

Zitat:

bei 19.3 bekommt man immer so 'nen Wisch, den man mitführen muss (Berichtigung Papiere nicht notwendig)

Echt? Ich dachte jetzt, die tragen einfach in meine ABE die FIN und so ein und drunter eine Unterschrift mit Stempel. Was schreiben die dann eigentlich noch unter Ziffer 33, Bemerkungen hin? Ich dachte, das wäre jetzt doch eintragungsfrei :confused:

 

Gruß

Bei einer Änderungsabnahme nach § 19(3) StVZO ist üblicherweise die Berichtigung der Fahrzeugpapiere erforderlich, aber zurückgestellt bis zur "nächsten Gelegenheit". Das ist dann, wenn man aus anderen Gründen mit den Fahrzeugpapieren zur Zulassungsstelle muss.

Wie die Änderungsbestätigung einer KFZ-Prüfstelle aussehen kann, sieht man am Beispiel im Anhang.

Themenstarteram 26. September 2011 um 20:45

Inzwischen habe ich einen anderen Dekra-Typen gefragt, was er dazu sagt.

Es sei eindeutig zu sehen, dass meine montierte Reifen in der Liste in der ABE aufgeführt sind. Es ist zwar A01 und A02 angegeben, doch schließt aus diesem Grund die zweite Auflage die erste aus. Es ist somit keine Abnahme nach §19 Abs. 3 StVZo erforderlich.

Da A02 nichts, aber auch gar nichts mit A01 zu tun hat, befreit das nicht von der Änderungsabnahme.

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