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Alk und ab wann zahlt die versichung nicht mehr
Gude
wie is das eigentlich mit der Versicherung und Alk bis wieviel Promill zahlt die versicherung oder zahlt die schon bei einen tropfen schon nicht mehr???
Weil fahren ohne versichungschutz is doch strafbar oder???
Wenn ich zb. 1 bier getrunken hab und dann en auto doze zahlt die versicherung oder???
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18 Antworten
Hallo,
Deine Haftpflicht zahlt einen verschuldeten Unfall immer, holt sich aber von Dir das Geld zurück.
Kaskoversicherung zahlt bei Alkoholmißbrauch, egal wieviel Promille über 0,00, nicht.
Sei also unbesorgt, Versicherungsschutz gegenüber Dritten hast Du immer, egal ob volltrunken oder nicht.
Beste Grüße
Ingo
Aber bei der Haftpflicht holt die nur bis max. 5000€ zurück.
Tag,
das mit dem Regress ist korrekt, allerdings stimmt das mit der Kasko so nicht. Hier mal ein Llink
Generell ist zu klären ob der Unfall auch ohne Alk passiert wäre. Ich würde behaupten bei einem Bier hast du noch gute Karten.(Solange du keine Anzeige der Rennleitung wegen Trunkenheitsfahrt bekommst sollte auch die Kasko zahlen)
Grüße
Hab ich das jetzt richtig verstanden? Regulär darf man bis 0,5 Promille haben um nicht bestraft zu werden. Bei einem Unfall wird aber diese Grenze auf 0,3 Promille gesenkt und wird von der Polizei gestraft?
Ich dachte immer, man wird grundsätzlich von der Polizei erst ab 0,5 Promille bestraft, allerdings kann ab 0,3 Promille die Versicherung ärger machen..
Dass die Kasko nie zahlt ist auch nur ne Halbwahrheit. Bei meiner Versicherung gibts nen extra Paket, welches selbst grobe Fahrlässigkeit absichert und zahlt. Und der Aufpreis ist nur minimal (<15€ im 1/4 Jahr).
Und zu grob Fahrlässig zähle ich auch Alkoholfahrten mit Unfall, oder?!
Zitat:
Original geschrieben von KingBoa
Dass die Kasko nie zahlt ist auch nur ne Halbwahrheit. Bei meiner Versicherung gibts nen extra Paket, welches selbst grobe Fahrlässigkeit absichert und zahlt. Und der Aufpreis ist nur minimal (<15€ im 1/4 Jahr).
Und zu grob Fahrlässig zähle ich auch Alkoholfahrten mit Unfall, oder?!
Solche Pakete sind mittlerweile üblich, allerdings gilt diese Klausel NICHT bei ALK und DROGEN steht auch meist so in der Police bzw dem genauen Klauseltext.
@Fiestaknechter
Ab 0,3%o kann die Rennleitung Ärger machen wenn der Unfall auf Alk zurückzuführen ist. bzw sie kann auch schon eingreifen wenn du z.B. Schlangenlinien fährst und du 0,´3 hast. die Haftpflicht wird dich immer dann in Regress nehmen wenn du von der Polizei ne Anzeige bekommst. Das selbe kann man auch auf die Kasko übertragen
in den bedingungen steht nirgends etwas von einer bestimmten promillegrenze.
eine kaskoversicherung leistet dann nicht, wenn ein schaden "grob fahrlässig" verursacht wird. die haftpflichtversicherung leistet erstmal immer gegenüber dem geschädigten. das mit dem regreß steht ja in dem link da oben (hoffentlich ;-) )
ab wieviel alkohol grobe fahrlässigkeit unterstellt werden kann, hängt zum teil auch von dem konkreten unfallgeschehen ab.
es macht dann schon nen unterschied, ob man beim ausparken mit 0,5%o nen kleinen parkrempler verursacht, oder ob man mit 0,5%o und 200km/h auf der landstraße nen frontalzusammenstoß mit dem gegenverkehr verursacht.
Die Unterscheidung fahrlässig / grob fahrlässig spielt bei 1,1 Promille keine Rolle.
Fahren ab 1,1 Promille ist eine Vorsatzstraftat.
Und eine Versicherung darf bei Vorsatzstraftaten nicht leisten, sonst wäre das Anstiftung / Beihilfe zu einer Straftat.
Zitat:
Original geschrieben von talla
in den bedingungen steht nirgends etwas von einer bestimmten promillegrenze.
eine kaskoversicherung leistet dann nicht, wenn ein schaden "grob fahrlässig" verursacht wird. ...
ab wieviel alkohol grobe fahrlässigkeit unterstellt werden kann, hängt zum teil auch von dem konkreten unfallgeschehen ab.
es macht dann schon nen unterschied, ob man beim ausparken mit 0,5%o nen kleinen parkrempler verursacht, oder ob man mit 0,5%o und 200km/h auf der landstraße nen frontalzusammenstoß mit dem gegenverkehr verursacht.
Und im Zweifelsfall klärt es ein Gericht, jedoch wirst du realistisch gesehen beiu 0,5%o immer Probleme bekommen, zum einen mit der Versicherung, hauptsächlich aber mit den Grünen...
@madcruiser: welcome back! warst im Urlaub? Wollte schon nen Bitte Melde Dich Fred eröffnen
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Die Unterscheidung fahrlässig / grob fahrlässig spielt bei 1,1 Promille keine Rolle.
Und eine Versicherung darf bei Vorsatzstraftaten nicht leisten, sonst wäre das Anstiftung / Beihilfe zu einer Straftat.
Hm, versteh ich irgendwie nicht so recht.
wieso stiftet eine Versicherung einen Fahrer an alkoholisiert zu fahren, wenn Sie einen Schaden ersetzt ?
Denke nur, wenn der Besoffene sich verletzt, dürfte ja dann die Krankenkasse ja auch nicht zahlen...
Kannst mir das mal erklären?
BM
auch krankenkassen können dich in regress nehmen, wenn du vorsätzlich handelst. betrinken ist nun mal kein "versehentliches" sondern "bewusstes" handeln (höchstens bis zur bewusstlosigkeit). lass die aok, bkk oder wen auch immer rausfinden, dass du hand absichtlich in die kreissäge gesteckt hast. Da kriegst du derartigen regress ab....
das mit der anstiftung verstehe ich auch nicht ganz. denke, es handelt sich um eine etwas überspitzte formulierung.
Zitat:
Original geschrieben von wolffilein
auch krankenkassen können dich in regress nehmen, wenn du vorsätzlich handelst. betrinken ist nun mal kein "versehentliches" sondern "bewusstes" handeln (höchstens bis zur bewusstlosigkeit). lass die aok, bkk oder wen auch immer rausfinden, dass du hand absichtlich in die kreissäge gesteckt hast. Da kriegst du derartigen regress ab....
das mit der anstiftung verstehe ich auch nicht ganz. denke, es handelt sich um eine etwas überspitzte formulierung.
So ganz logisch isses für mich aber immer noch nicht. Die Rechtschutzversicherung zahlt ja auch bei Straftraten.
Generell ausgeschlossen beim Verzicht auf den Einwand nach §61 VVG bei grober Fahrlässigkeit sind:
- grob fahrlässige Ermöglichung eines Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile
- Herbeiführung des Versicherungsfalles infolge des Genusses alkoholischer Getränke und anderer berauschender Mittel.
So oder so ähnlich dürfte es in jeder Police, bzw. Zusatzformular stehen.
Zitat:
Original geschrieben von Pappie
Generell ausgeschlossen beim Verzicht auf den Einwand nach §61 VVG bei grober Fahrlässigkeit sind:
- grob fahrlässige Ermöglichung eines Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile
- Herbeiführung des Versicherungsfalles infolge des Genusses alkoholischer Getränke und anderer berauschender Mittel.
So oder so ähnlich dürfte es in jeder Police, bzw. Zusatzformular stehen.
Aha, handelt sich also um eine vertragliche Vereinbarung.
Das ist für mich nachvollziehbar -nicht jedoch der Versuch die "Nichtleistung" mit einer Anstiftung zu einer Straftat in Zusammenhang zu stellen.