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Ärger mit der Führerscheinstelle B197?

Themenstarteram 7. Januar 2022 um 19:35

Hallo

Meine Zulassungsstelle gibt mir erst im April einen Termin für B197.

Muss aber Vorher schon Autofahren darf ich mit der Prüfbescheigung fahren oder gilt das als Fahren ohne Führerschein .

Gibt es Möglichkeiten über einen Anwalt das es schneller geht.

Lg Nicolas

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56 Antworten

Könnte hier ein Zusammenhang mit dem Problem des TE bestehen?:

https://www.motor-talk.de/.../...ber-plakette-kaufen-t6867402.html?...

am 9. Januar 2022 um 18:12

Sein Problem ist doch klar beschrieben (78 bereits eingetragen, 197 soll eingetragen werden – die Frage ist, ob mit der Bescheinigung bereits Schaltwagen gefahren werden darf), und der Grund dafür ist völlig belanglos. Betrifft ja jeden gleich, der 197 eingetragen haben möchte bei bestehender 78.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 7. Januar 2022 um 22:56:38 Uhr:

Von den allwissenden Spezialisten schon.

Man wenn ich diesen Bullshit schon wieder lese. Kein Kunde wartet bei uns länger wegen Krankenstände oder Corona an sich. Selbstverständlich erwarte ich von unseren Behörden, dass sie das auch endlich mal hinkriegen. Die Schonfrist ist lange vorbei.

Dazu muss ich aber sagen, dass sich bei uns die Lage auch wieder normalisiert hat. Termine innerhalb von maximal 10 Tagen für eine Zulassung oder einen Lappen ausstellen, meistens 7 mir der Chance auf einen schnelleren Termin wenn kurzfristig was frei wird. Kompliziertere Vorgänge dauern aber durchaus länger.

Daher mein Tipp and den TE: Jeden Morgen Mal kurz die Terminseite checken, oft hat man Glück weil jemand einen Termin abgesagt hat. Viel Erfolg!

Hier im lk bekommst innerhalb von 24 max 48h online einen Termin.

Für die Reparatur meines Kfz min 4 Wochen., Facharzt Termin 3 Monate aufwärts.

Also was soll das Gezeter auf den ÖD.

Bewerben und besser machen, aber da fangen wir wieder von vorn an. Für die Kohle stellst Du Dich da nicht hin und lässt Dir dämlich kommen. Schlaue Sprüche von außen machen sich viel besser und gibt mehr Beifall

Zitat:

@windelexpress schrieb am 9. Januar 2022 um 21:17:19 Uhr:

 

Also was soll das Gezeter auf den ÖD.

Bewerben und besser machen, aber da fangen wir wieder von vorn an. Für die Kohle stellst Du Dich da nicht hin und lässt Dir dämlich kommen. Schlaue Sprüche von außen machen sich viel besser und gibt mehr Beifall

Schade, dass du nichts dazulernst.

Nicht Schnacken, machen.

Hier in der Nähe wird ein Kämmerer gesucht, sicher bissel mehr als E9. Also Bewerbung raus, wenn Du die Befähigung für den gehobenen Dienst mitbringst und auf links gedreht den Laden.

Sollte Dir bei Deinen Sprüchen ein Leichtes sein. Mit bissel Glück ist der Weg zum Amtsdirektor nicht weit.

Aber halt, dann meckern die Bevölkerung ja über Dich.

Was nun machen bei der Zwickmühle.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 9. Januar 2022 um 23:01:55 Uhr:

Nicht Schnacken, machen.

Hier in der Nähe wird ein Kämmerer gesucht, sicher bissel mehr als E9. Also Bewerbung raus, wenn Du die Befähigung für den gehobenen Dienst mitbringst und auf links gedreht den Laden.

Sollte Dir bei Deinen Sprüchen ein Leichtes sein. Mit bissel Glück ist der Weg zum Amtsdirektor nicht weit.

Aber halt, dann meckern die Bevölkerung ja über Dich.

Was nun machen bei der Zwickmühle.

Du bist ein Paradebeispiel, wie Verwaltung nicht sein soll. Schade.

Du hast keine Ahnung

pssst ... tut nicht Not ;)

Auch die individuelle Motivation der Mitarbeiter bzw. die Organisation dürfte eine gewaltige Rolle spielen.

In meiner ursprünglichen Heimat, Hildesheim, musste man sich für das An- oder Ummelden einen Tag Urlaub nehmen. Terminvergabe war damals (vor 2000) noch nicht möglich, also Wartenummer ziehen und im Wartesaal Platznehmen und den Stunden beim Verstreichen zusehen. Schön zu beobachten war, dass die Sachbearbeiter den Anmeldenden ihr Kennzeichen auf einen Zettel geschrieben haben und denjenigen dann zum Kennzeichenmacher geschickt haben (Kennzeichen reservieren vorab ging damals ja auch noch nicht). Bis zur Rückkehr des "Kunden" vom Kennzeichenmacher hat der Sachbearbeiter dann genau nichts gemacht. Konnte man im Großraumbüro schön beobachten. In einer effizienten Behörde hätte der Sachbearbeiter drei Vorgänge parallel bearbeiten können. In der Zeit, in der der eine Kunde zum Besorgen des Kennzeichens unterwegs ist, könnte man bestimmt zwei Ummeldung mit vorhandenem Kennzeichen erledigen.

2001 Umzug nach Mittelhessen. Auch hier keine Terminvergabe möglich. Also (wie gewohnt) einen Tag Urlaub eingereicht, um 08:00 Uhr zum Straßenverkehrsamt marschiert...

...und um 09:00 Uhr mit neuem Kennzeichen und angemeldeten Auto wieder herausmarschiert und sich gefragt, was man denn jetzt mit dem restlichen Tag anfangen soll. So geht das, liebe Hildesheimer!

2011 dann in den Ortenaukreis umgesiedelt. Online-Terminvergabe für den Folgetag kein Problem, innerhalb einer halben Stunde war das Thema durch.

Man sieht: es geht, wenn man denn nur will. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Grundvoraussetzungen der Kommunen so unterschiedlich sind.

Zitat:

@Florian48 schrieb am 9. Januar 2022 um 19:12:05 Uhr:

Sein Problem ist doch klar beschrieben (78 bereits eingetragen, 197 soll eingetragen werden – die Frage ist, ob mit der Bescheinigung bereits Schaltwagen gefahren werden darf), und der Grund dafür ist völlig belanglos. Betrifft ja jeden gleich, der 197 eingetragen haben möchte bei bestehender 78.

Aber nicht jeder hat das Merkmal H.

Insofern stellt sich die Frage, ob die für ihn zuständige Fahrerlaubnisbehörde nicht zunächst prüft, ob Auflagen und/oder Beschränkungen erteilt werden müssen.

Es könnte somit sein, dass er keinen Schaltwagen fahren darf und 197 eben nicht eingetragen wird.

§ 23 Absatz 2 FeV

"Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken."

§ 11 Absatz 2 FeV

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Führerscheininhaber/Führerscheinbewerber anordnen.

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