Achtung: Versicherungsbetrug bei Glaschäden mit Selbstbeteiligung !
Hallo zusammen,
da hier im Forum immer wieder zu hören ist, dass viele Betriebe auf die Selbstbeiteiligung beim Scheibenaustasch verzichten, sshe ich mich veranlasst euch folgenden Gerichtsurteil zur Verfügung zu Stellen.
Denn hierbei wird der Tatbestand des Betruges durch den Kunden, also Ihr, und der Mithilfe zum Betrug durch den Betrieb gegeben.
Dies gilt nicht bei einer Steinschlagreparatur, da dort die Versicherungen auf die Selbstbeteiligung verzichten.
Zitat:
Nach einer Entscheidung des Langerichts Mannheim vom 13.08.2004 (AZ 7 O 19/04) stellt es einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, wenn ein Unternehmen für den Austausch der defekten Windschutzscheibe die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung als individuellen Preisnachlass anbietet. Die Aktion ist nach dem Langreicht Mannheim darauf ausgerichtet, den Kunden dabei behilflich zu sein, bei ihrer Teilkaskoversicherung einen tatsächlich so nicht entstandenden Schaden abzurechnen.
Gegenstand dieser Entscheidung war die Werbung einer Autoglaserei, die u. a. damit geworben hat, beim Austausch einer Windschutzscheibe dem Kunden einen Gutschein auszuhändigen, der sich über die Summe von 150,00 Euro bei Vorliegen einer Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung belief. Gegenüber der Versicherung wurde im Rahmen der Abrechnung jedoch nicht darauf hingewiesen, dass dem Kunden ein derartiger Nachlass in Höhe von 150,00 Euro eingeräumt wurde.
Das Langreicht Mannheim war der Auffassung, dass die Werbung und die Durchführung der Aktion wegen Teilnahme an einer unerlaubten Handlung wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG war.
Aus den Gründen:
Durch die Werbung und die Durchführung der beworbenen Aktion erlangt die Beklagte einen sittenwidrigen Vorsprung durch Rechtsbruch. Denn durch die Vorlage der Rechnung, die den von dem Versicherungsnehmer (wegen des Verzichts durch die Beklagte) tatsächlich nicht geschuldeten Betrag ausweist, wird die Versicherung darüber getäuscht, wie hoch der vom Versicherungsnehmer tatsächlich entstandene Schaden ist. Es kann davon nicht ausgegangen werden, dass es der Versicherung insoweit nicht darauf ankommt, ob der Kunde den Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung tatsächlich bezahlt hat. Denn gemäß § 13 Abs. 9 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der Fassung vom 15.11.2002 wird in der Fahrzeugteil- und Vollversicherung der "Schaden" abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Insoweit ist davon auszugehen, dass hierunter der für die Herstellung erforderliche Geldbetrag fällt. ....
Es kommt nicht auf die Verhältnisse einer konkreten Versicherung an, Insoweit ist entscheidend, dass es Versicherungen gibt, die nur deshalb den in der Rechnunmg ausgewiesenene Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung zahlen, weil sie davon ausgehen, dass es sich hierbei um den tatsächlich von dem Kunden zu erbringenden Betrag handelt. Bei diesem Sachverhalt ist ein Betrug im Sinne des § 263 StGB gegeben.Darüber hinaus ist die angegriffene Werbung auch gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §1 Preisabgabenverordnung zu beanstanden, da in der beanstandeten Werbung nicht der Preis angegeben wird, den die Beklagte von der Kraftfahrtversicherung letztendlich erhält. ...
Zweck der Preisangabenverordnung ist es, Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Vergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken. Diesem Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn der Endabnehmer den Betrag erfährt, der insgesamt als Gegenleistung für die Ware, das Werk oder die Dienste des jeweiligen Anbieters aufzubringen ist. Besonderheiten, die nur für Einzelpersonen oder bestimmte Kundengruppen gelten, dürfen demnach nicht allein Gegenstand der Preisangabe oder der Werbung sein. Ein effektiver Vergleich der Preise verschiedener Autoglasereien untereinander, auf den es hier ankommt, ist nur bei einer einheitlichen und für alle Autoglasereiene maßgeblichen Ausgangsgröße möglich. Als solche ist der Stückzahlerpreis anzusehen. Auf diesen Preisvergleich ist der Versicherungsnehmer, auch wenn er kaskoversichert ist, angewiesen, da er entscheiden muss, ob er - unter Verlust des Schadenfreiheitsrabattes - seine Versicherung in Anspruch nimmt oder selbst zahlt.
So nun kann sich jeder überlegen, ob er sein Auto bei einem Betrieb reparieren lassen will, der seine Kunden zur Begehung einer Strefttat anstiftet, und halt angeblich 150,00 Euro spart, oder ob er lieber einen seriösen Betrieb aufsucht und seine Selbstbeteiligung bezahlt.
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen,
da hier im Forum immer wieder zu hören ist, dass viele Betriebe auf die Selbstbeiteiligung beim Scheibenaustasch verzichten, sshe ich mich veranlasst euch folgenden Gerichtsurteil zur Verfügung zu Stellen.
Denn hierbei wird der Tatbestand des Betruges durch den Kunden, also Ihr, und der Mithilfe zum Betrug durch den Betrieb gegeben.
Dies gilt nicht bei einer Steinschlagreparatur, da dort die Versicherungen auf die Selbstbeteiligung verzichten.
Zitat:
Nach einer Entscheidung des Langerichts Mannheim vom 13.08.2004 (AZ 7 O 19/04) stellt es einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, wenn ein Unternehmen für den Austausch der defekten Windschutzscheibe die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung als individuellen Preisnachlass anbietet. Die Aktion ist nach dem Langreicht Mannheim darauf ausgerichtet, den Kunden dabei behilflich zu sein, bei ihrer Teilkaskoversicherung einen tatsächlich so nicht entstandenden Schaden abzurechnen.
Gegenstand dieser Entscheidung war die Werbung einer Autoglaserei, die u. a. damit geworben hat, beim Austausch einer Windschutzscheibe dem Kunden einen Gutschein auszuhändigen, der sich über die Summe von 150,00 Euro bei Vorliegen einer Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung belief. Gegenüber der Versicherung wurde im Rahmen der Abrechnung jedoch nicht darauf hingewiesen, dass dem Kunden ein derartiger Nachlass in Höhe von 150,00 Euro eingeräumt wurde.
Das Langreicht Mannheim war der Auffassung, dass die Werbung und die Durchführung der Aktion wegen Teilnahme an einer unerlaubten Handlung wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG war.
Aus den Gründen:
Durch die Werbung und die Durchführung der beworbenen Aktion erlangt die Beklagte einen sittenwidrigen Vorsprung durch Rechtsbruch. Denn durch die Vorlage der Rechnung, die den von dem Versicherungsnehmer (wegen des Verzichts durch die Beklagte) tatsächlich nicht geschuldeten Betrag ausweist, wird die Versicherung darüber getäuscht, wie hoch der vom Versicherungsnehmer tatsächlich entstandene Schaden ist. Es kann davon nicht ausgegangen werden, dass es der Versicherung insoweit nicht darauf ankommt, ob der Kunde den Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung tatsächlich bezahlt hat. Denn gemäß § 13 Abs. 9 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der Fassung vom 15.11.2002 wird in der Fahrzeugteil- und Vollversicherung der "Schaden" abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Insoweit ist davon auszugehen, dass hierunter der für die Herstellung erforderliche Geldbetrag fällt. ....
Es kommt nicht auf die Verhältnisse einer konkreten Versicherung an, Insoweit ist entscheidend, dass es Versicherungen gibt, die nur deshalb den in der Rechnunmg ausgewiesenene Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung zahlen, weil sie davon ausgehen, dass es sich hierbei um den tatsächlich von dem Kunden zu erbringenden Betrag handelt. Bei diesem Sachverhalt ist ein Betrug im Sinne des § 263 StGB gegeben.Darüber hinaus ist die angegriffene Werbung auch gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §1 Preisabgabenverordnung zu beanstanden, da in der beanstandeten Werbung nicht der Preis angegeben wird, den die Beklagte von der Kraftfahrtversicherung letztendlich erhält. ...
Zweck der Preisangabenverordnung ist es, Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Vergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken. Diesem Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn der Endabnehmer den Betrag erfährt, der insgesamt als Gegenleistung für die Ware, das Werk oder die Dienste des jeweiligen Anbieters aufzubringen ist. Besonderheiten, die nur für Einzelpersonen oder bestimmte Kundengruppen gelten, dürfen demnach nicht allein Gegenstand der Preisangabe oder der Werbung sein. Ein effektiver Vergleich der Preise verschiedener Autoglasereien untereinander, auf den es hier ankommt, ist nur bei einer einheitlichen und für alle Autoglasereiene maßgeblichen Ausgangsgröße möglich. Als solche ist der Stückzahlerpreis anzusehen. Auf diesen Preisvergleich ist der Versicherungsnehmer, auch wenn er kaskoversichert ist, angewiesen, da er entscheiden muss, ob er - unter Verlust des Schadenfreiheitsrabattes - seine Versicherung in Anspruch nimmt oder selbst zahlt.
So nun kann sich jeder überlegen, ob er sein Auto bei einem Betrieb reparieren lassen will, der seine Kunden zur Begehung einer Strefttat anstiftet, und halt angeblich 150,00 Euro spart, oder ob er lieber einen seriösen Betrieb aufsucht und seine Selbstbeteiligung bezahlt.
310 Antworten
Alles klar, nun habs sogar ich verstanden *gg*
Ich dachte, die Werkstatt macht das aus Kundengewinnung und bezahlt die 150SB aus eigener Tasche.
Hallo zusammen,
Zitat:
Original geschrieben von Wikinger0815
Ich dachte, die Werkstatt macht das aus Kundengewinnung und bezahlt die 150SB aus eigener Tasche.
Das ist ja das, was diese unseriösen Werkstätten dem Kunden glauben machen wollen.
Aber wie sollte denn dies geschehen ???
Eine Versicherung zahlt immer den Rechnungsbetrag abzüglich der SB aus, da sie davon ausgeht, dass der Kunde seinen Anteil bereits an den Betrieb bezahlt hat.
Nun ein Beispiel :
Rechnungsbetrag => 450 Euro
Kunde an Betrieb => 0 Euro ( trotz SB150 )
Versicherung an Betrieb => 300 Euro ( immer RG-Betrag - SB )
Betrieb an Versicherung => 150 Euro ( wenn er Tatsächlich den SB-Anteil überweisen würde )
Dann hätte der Betrieb die Scheibe für 150 Euro gewechselt und die Versicherung würde sich fragen, warum dass eine Rechnung über 450 Euro ausgestellt wird, obwohl der Betrieb ja nur 150 Euro Umsatz machen wollte.
Wie man aus diesem Beispiel sieht, ist es weder logisch noch betriebswirtschaftlich sinnvoll, wenn man solchen Betrieben tatsächlich glaubt.
Was von diesen Betrieben gemacht wird ist einfach die Zahlung des Kundenanteils der Rechnung nicht zu kassieren und daher nicht zu verbuchen und die Versicherung im Glauben lassen, der Kunde hätte seine SB bezahlt.
Und wo ist nun der bezahlte Eigenanteil des Versicherungsnehmers, für den er bei Vertragsabschluss unterschrieben hat in von seinem entstandenen Schaden zu übernehmen ???
Nirgends, und daher kommt er seiner vertraglichen Verpflichtung sich am entstandenen Schaden zu beteiligen, nicht nach.
Hallo zusammen,
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Die SB hast Du zwei Mal abgezogen.
450 EUR - 150 SB = 300 EUR.
Dies habe ich absichtlich getan, um zu verdeutlichen, dass es Nonsens ist, dass die Betriebe die SB für den Kunden bezahlen würden.
Einmal die SB, die die Versicherung in der Annahme, dass der Kunde seine SB an den Betrieb bezahlt hat, abzieht
und
die SB, die der Kunde nicht bezahlt, aber der Betrieb angeblich an die Versicherung überweisen würde.
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Normal:
450 EUR Rechnungshöhe
150 EUR SB Zahlung durch den Kunden
300 EUR Erstattungsbetrag durch die Versicherung
keine SB:
450 EUR Rechnungshöhe
__0 EUR SB Zahlung durch den Kunden (da "geschenkt"😉
300 EUR Erstattungsbetrag durch die Versicherung
Der Schaden bei der Versicherung entsteht dadurch, dass die Versicherung für die Reparatur nur 80 EUR bezahlt hätte.
Bei Reparatur entfällt bekanntlich die SB.
Schaden im Beispiel 220 EUR.
Hallo zusammen
@ madcruiser,
ich glaube wir posten gerade aneinander vorbei.
mein Beispiel bezog sich auf die Bemerkung, die Wikinger0815 gemacht hatte, dass er geglaubt habe, die Werkstatt würde die Selbstbeteiligung tatsächlich an die Versicherung überweisen würde.
keine SB:
450 EUR Rechnungshöhe
__0 EUR SB Zahlung durch den Kunden (da "geschenkt"😉
300 EUR Erstattungsbetrag durch die Versicherung
Die 150 EUR fliegen deswegen nicht von der Glaswerkstatt zur Versicherung und zurück, sondern werden durch die Versicherung dirket abgezogen.
Egal ob der Kunde an die Werkstatt die 150 EUR gezahlt hat oder nicht.
Die Werkstatt nimmt mit SB-Zahlung des Kunden 450 EUR ein,
ohne Kundenzahlung eben nur 300 EUR.
Es ist mir klar, dass Du den Weg kennst.
Ich wollte nur Mißverständnisse bei uninformierten lesern vermeiden.
Hallo zusammen,
aus aktuellem Anlass, wieder einmal ein Urteil zum wettbewerbswidrigen Verzicht auf die SB.
OLG Celle: Werbung einer Autoglas Reparaturwerkstatt, Kunden für einen Werbeaufkleber einen Bonus zu bezahlen, ist wettbewerbswidrig
Urteil des OLG Celle vom 15.09.2005, Aktz: 13 U 113/05
Eine Werbung mit der eine Autoglas Reparaturwerkstatt jedem einen Bonus bis zu 150 EUR verspricht, der seine Windschutzscheibe in der Werkstatt erneuern lässt und dann ein Jahr lang einen kleinen Werbeaufkleber (4cm) auf seinem Auto belässt ist wettbewerbswidrig, weil mit dem "Werbebonus" verschleiert werden soll, dass der Kunde in Wirklichkeit einen Nachlass erhält, den er nach den AKB an den Kasko-Versicherer weitergeben müsste. Ein entsprechendes Urteil hat das OLG Celle auf Antrag der Wettbewerbszentrale erlassen.
Mit der beanstandeten Anzeige bewirbt die Reparaturwerkstatt Autoglasreparaturen mit einem "Werbebonus", der bezwecken soll, gegenüber dem Kfz-Versicherer zu verschleiern, dass der Kunde tatsächlich einen Nachlass auf die Reparatur erhalten hat, den er nach den AKB an den Versicherer weitergeben müsste. Darin liegt eine Aufforderung zu einer gemeinsam begangenen Täuschung der Versicherung, um dem Kunden eine in dieser Höhe nicht zustehende Versicherungsleistung zu verschaffen.
Der versprochene "Bonus" von bis zu 150 EUR soll, so wie die Werbung zu verstehen ist und die Reparaturwerkstatt es auch praktiziert, dazu dienen, dem Kunden zu Lasten des Versicherers die Selbstbeteiligung zu ersparen. Die Reparaturwerkstatt lässt sich, wie sie selbst vorträgt, die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Fahrzeugversicherer abtreten und rechnet dann direkt mit dem Versicherer ab. Der Versicherer zahlt an ihn den Rechnungsbetrag abzüglich des vereinbarten Sicherheitseinbehalts, üblicherweise 150 EUR. Tatsächlich verlangt die Reparaturwerkstatt für die Erneuerung der Windschutzscheiben aber nicht die der Versicherung mitgeteilte Rechnungssumme, sondern diese abzüglich (mindestens eines großen Teils) des vereinbarten Selbstbehalts. Dies ergibt sich daraus, dass - so der eigene Vortrag der Reparaturwerkstatt - der Kunde zwar den Selbstbehalt an die Reparaturwerkstatt bezahlen muss und dafür eine Quittung erhält, dem Kunden dieser Betrag jedoch anschließend sogleich als "Werbeprämie" ganz oder teilweise zurückgezahlt wird. Dass die Reparaturwerkstatt die Gewährung eines Rabatts durch einen Werbevertrag mit dem Kunden zu verschleiern versucht, ist rechtlich unerheblich.
Angesichts der geringen Größe des Aufklebers, der mit einem Durchmesser von 4 cm im Straßenverkehr kaum wahrgenommen werden kann, ist es offensichtlich, dass der Abschluss des Werbevertrags allein der Täuschung der Kaskoversicherungen dient. Dafür spricht auch: Die Reparaturwerkstatt bietet derartige Werbeverträge nur Personen an, die gleichzeitig einen Auftrag zur Erneuerung der Windschutzscheibe erteilen. Die Höhe des "Bonus" richtet sich, wie die Reparaturwerkstatt in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, danach, welchen Betrag der Versicherer im Einzelfall für die Scheibenreparatur zahlt, nicht also nach der Werbeleistung des Kunden. Die Obergrenze des Bonus ("bis zu 150 EUR"😉 entspricht der üblichen Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers.
Das Ziel, dem Kunden einen Rabatt einzuräumen, den dieser eigentlich an den Versicherer weitergeben müsste, wird aus der beanstandeten Werbung deutlich. Denn die Werbung verspricht einen "Bonus", also eine Sonderzahlung oder ein Rabatt, in erster Linie dafür, dass die angesprochenen Interessenten die Windschutzscheibe ihres Autos in dem Unternehmen der Reparaturwerkstatt erneuern lassen. Soweit der Kunde, der den Bonus erhält, den "kleinen Aufkleber" der Firma ein Jahr lang auf seinem Auto belassen soll, liegt es für die angesprochenen Verkehrskreise aus den genannten Gründen fern, dies als die maßgebliche Gegenleistung im Rahmen eines abzuschließenden Werbevertrags zu verstehen.
Die Reparaturwerkstatt hat geltend gemacht, es sei ausgeschlossen, dass gegenüber der Versicherung falsch abgerechnet werde, weil seitens der Versicherungen genaue Vorgaben über die erstattungsfähigen Kosten existierten (so genannte AudatexListe). Dieser Einwand greift nicht durch. Der Versicherer hat unabhängig von dem jeweils genannten Höchstbetrag nur den Schaden (abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung) zu ersetzen, der konkret entstanden ist. Einen mit der Werkstatt ausgehandelten Rabatt muss der Kunde an den Versicherer weitergeben.
Also kreativ sind se ja 😉
Interessant übrigens, was demnext so alles ansteht.
Mir ist z.B. bekannt, dass ein Versicherer demnext Reparaturen nur vollständig bezahlt (also keine SB des VNs), wenn zu einer Vertragswerkstatt des Versicherers gegangen wird.
Meines Erachtens keine schlechte Sache - dem Kunden dürfte es ja egal sein und die schwarzen Schafe werden wohl kaum ran kommen.
Grüße
Schreddi
Hallo zusammen,
Zitat:
Original geschrieben von Schreddi
Interessant übrigens, was demnext so alles ansteht.
Mir ist z.B. bekannt, dass ein Versicherer demnext Reparaturen nur vollständig bezahlt (also keine SB des VNs), wenn zu einer Vertragswerkstatt des Versicherers gegangen wird.
Meines Erachtens keine schlechte Sache - dem Kunden dürfte es ja egal sein
Auch hiergegen muss vorgegangen werden und wird bei Kartellamt vorgegangen werden, da die Versicherungen dem Kunden vorschreiben wollen, in welche Werkstatt er gehen muss.
Das heisst, dass der Kunde nicht mehr in die Werkstatt seiner Wahl, der er vertraut gehen darf, sondern nur noch in eine Partnerwerkstatt, die sich im Glasbereich momentan nur auf Carglass bezieht. Dies schränkt den freien Wettbewerb ein und würde so dafür sorgen, dass viele mittelständiche Betriebe Ihre mitarbeiter entlassen müssen.
Daher kann es nicht im Sinne des Kunden sein, wenn sich dieses durchsetzen würde. Daher sind alle aufgrufen das Kleingedruckte zu lesen und keinen Vertrag zu unterschreiben, in dem eine Werkstattklausel enthalten ist.
Stell Dir einmal vor, dass Dein nagelneues Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wird, und Du nicht entscheiden darfst, wo das Fahrzeug repariert wird.
Stop - also bei uns hier wäre es nicht carglass. (wäre auch schlimm - hab da schlechte Erfahrungen gemacht)
Zudem gibts derartige Modelle doch auch schon länger - Beispiel: Leihwagen bei Kaskoschaden auch nur in Partnerwerkstatt.
Also ich find das Modell nicht schlecht - zumal das auch jeder Kunde frei wählen darf, das hat mit diesen neuen Abspecktarifen zu tun. Wer dort spart muss sich am Ende dann auf sowas einlassen.
Grüße
Schreddi
Ich bin in Bremen vor ein paar Tagen an einer Werkstatt vorbeigefahren, die haben mit einer großen Tafel geworben: "Kostenloser Scheibentausch trotz Kasko mit Selbstbeteiligung" (zumindest sinngemäß). Diese Werbung wäre dann ja auch nicht zulässig, oder macht sich nur der Kunde strafbar, der das in Anspruch nimmt.
Hallo zusammen,
die Werbung mit einem kostenlosen Austausch der Windschutzscheibe ohne Zuzahlung bei Teilkasko mit SB stellt erst einmal "nur" eine wettbewerbswidrige Werbung dar.
Die Ausführung des Ganzen aber bedeutet für den Betrieb die "Anstiftung zum Versicherungsbetrug", der dann durch den Kunden begangen wird. Dies liegt daran, dass in den AGB zum Versicherungsvertrag steht, dass jedlicher Rabatt an die Versicherungsgesellschaft weitergegeben werden muss.
Da sich im Moment, wohlgemerkt gerechtfertigt, eine ganze Abmahnwelle im Bundesgebiet gegen solche Machenschaften ausbreitet, wird dieses Schild bestimmt nicht mehr lange dort hängen und der Betrieb wird mit Sicherheit mit einer teueren Abmahnung und Verzichtserklärung rechnen müssen.
Hallo zusammen,
da es einige immer wieder doch nicht glauben wollen und es immer noch von einigen Betrieben praktiziert wird, zum Hauptthema mal wieder ien Gerichtsurteil.
Zitat:
Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Aktenzeichen: 7 U 70/04
Datum: 29.07.2004
----------------------------------------------------------------------
Es ist unlauter, wenn in der Werbung für den Austausch defekter Scheiben eines Kraftfahrzeuges damit geworben wird, dass sich der teilkaskoversicherte Kunde nicht in Höhe des Selbstbehaltes an den Reparaturkosten beteiligen müsse.
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OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
7 U 70/04 OLG Naumburgverkündet am: 29. Juli 2004
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
...
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Zettel, den Richter am Oberlandesgericht Corcilius und die Richterin am Amtsgericht Küsel auf die mündliche Verhandlung vom 15.07.2004 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 30.03.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau, Az.: 4 O 215/04, abgeändert: Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem der persönlich haftenden Gesellschafter, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Hinweis:
"DEFEKTE FRONTSCHEIBE?
Bei uns zahlen Sie keinen Cent ...
1 €
... wie Sie dabei Ihre Selbstbeteiligung bis zu 200,- € bei Teilkaskoversicherung einsparen, erfahren Sie bei uns."
oder inhaltsgleichen Formulierungen zu werben und/oder ankündigungsgemäß zu verfahren.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Und beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Verfügungsklägerin ist ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Verfügungsbeklagte betreibt in B. ein Autohaus.
In einer Zeitungsanzeige im "W. " Ausgabe H. und S. vom 25.01.2004 warb die Verfügungsbeklagte mit der Ankündigung:
"Defekte Frontscheibe?
Bei uns zahlen Sie keinen Cent ...
1 €
... wie Sie dabei Ihre Selbstbeteiligung bis zu 200,- € bei Teilkaskoversicherung einsparen, erfahren Sie bei uns."
Mit Schreiben vom 05.02.2004 verlangte die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten Unterlassung und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dem kam die Verfügungsbeklagte nicht nach.
Die Verfügungsklägerin verfolgt ihr Unterlassungsbegehren nunmehr im einstweiligen Verfügungswege und ist der Ansicht, die betreffenden Verkehrskreise gingen auf Grund der vorausgestellten und hervorgehobenen Werbeaussage "bei uns zahlen Sie keinen Cent ..." davon aus, dass die defekte Scheibe vollständig kostenlos ausgetauscht werde. Der darauf folgende Zusatz "... wie Sie dabei Ihre Selbstbeteiligung bis zu 200,- EUR bei Teilkaskoversicherung einsparen, erfahren Sie bei uns" relativiere diese Aussage nicht.
Der Zusatz sei auch irreführend. Da nur die Teilkaskoversicherung einen Glasschaden abdecke, könne der Teilkaskoversicherte niemals einen Betrag von 200,- EUR als Einsparung erreichen. Entsprechende Aussagen, dass die Verfügungsbeklagte nur 150,- EUR übernehme, habe die Nachfrage einer Kundin ergeben.
Die Anzeige sei auch ein übertriebenes Anlocken und deshalb unzulässig.
Im Übrigen sei sie unzulässig, da sie die Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung zum Verstoß gegen ihre versicherungsvertraglichen Verpflichtungen verleite.