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Achtung: Versicherungsbetrug bei Glaschäden mit Selbstbeteiligung !
Hallo zusammen,
da hier im Forum immer wieder zu hören ist, dass viele Betriebe auf die Selbstbeiteiligung beim Scheibenaustasch verzichten, sshe ich mich veranlasst euch folgenden Gerichtsurteil zur Verfügung zu Stellen.
Denn hierbei wird der Tatbestand des Betruges durch den Kunden, also Ihr, und der Mithilfe zum Betrug durch den Betrieb gegeben.
Dies gilt nicht bei einer Steinschlagreparatur, da dort die Versicherungen auf die Selbstbeteiligung verzichten.
Zitat:
Nach einer Entscheidung des Langerichts Mannheim vom 13.08.2004 (AZ 7 O 19/04) stellt es einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, wenn ein Unternehmen für den Austausch der defekten Windschutzscheibe die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung als individuellen Preisnachlass anbietet. Die Aktion ist nach dem Langreicht Mannheim darauf ausgerichtet, den Kunden dabei behilflich zu sein, bei ihrer Teilkaskoversicherung einen tatsächlich so nicht entstandenden Schaden abzurechnen.
Gegenstand dieser Entscheidung war die Werbung einer Autoglaserei, die u. a. damit geworben hat, beim Austausch einer Windschutzscheibe dem Kunden einen Gutschein auszuhändigen, der sich über die Summe von 150,00 Euro bei Vorliegen einer Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung belief. Gegenüber der Versicherung wurde im Rahmen der Abrechnung jedoch nicht darauf hingewiesen, dass dem Kunden ein derartiger Nachlass in Höhe von 150,00 Euro eingeräumt wurde.
Das Langreicht Mannheim war der Auffassung, dass die Werbung und die Durchführung der Aktion wegen Teilnahme an einer unerlaubten Handlung wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG war.
Aus den Gründen:
Durch die Werbung und die Durchführung der beworbenen Aktion erlangt die Beklagte einen sittenwidrigen Vorsprung durch Rechtsbruch. Denn durch die Vorlage der Rechnung, die den von dem Versicherungsnehmer (wegen des Verzichts durch die Beklagte) tatsächlich nicht geschuldeten Betrag ausweist, wird die Versicherung darüber getäuscht, wie hoch der vom Versicherungsnehmer tatsächlich entstandene Schaden ist. Es kann davon nicht ausgegangen werden, dass es der Versicherung insoweit nicht darauf ankommt, ob der Kunde den Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung tatsächlich bezahlt hat. Denn gemäß § 13 Abs. 9 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der Fassung vom 15.11.2002 wird in der Fahrzeugteil- und Vollversicherung der "Schaden" abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Insoweit ist davon auszugehen, dass hierunter der für die Herstellung erforderliche Geldbetrag fällt. ....
Es kommt nicht auf die Verhältnisse einer konkreten Versicherung an, Insoweit ist entscheidend, dass es Versicherungen gibt, die nur deshalb den in der Rechnunmg ausgewiesenene Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung zahlen, weil sie davon ausgehen, dass es sich hierbei um den tatsächlich von dem Kunden zu erbringenden Betrag handelt. Bei diesem Sachverhalt ist ein Betrug im Sinne des § 263 StGB gegeben.
Darüber hinaus ist die angegriffene Werbung auch gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §1 Preisabgabenverordnung zu beanstanden, da in der beanstandeten Werbung nicht der Preis angegeben wird, den die Beklagte von der Kraftfahrtversicherung letztendlich erhält. ...
Zweck der Preisangabenverordnung ist es, Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Vergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken. Diesem Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn der Endabnehmer den Betrag erfährt, der insgesamt als Gegenleistung für die Ware, das Werk oder die Dienste des jeweiligen Anbieters aufzubringen ist. Besonderheiten, die nur für Einzelpersonen oder bestimmte Kundengruppen gelten, dürfen demnach nicht allein Gegenstand der Preisangabe oder der Werbung sein. Ein effektiver Vergleich der Preise verschiedener Autoglasereien untereinander, auf den es hier ankommt, ist nur bei einer einheitlichen und für alle Autoglasereiene maßgeblichen Ausgangsgröße möglich. Als solche ist der Stückzahlerpreis anzusehen. Auf diesen Preisvergleich ist der Versicherungsnehmer, auch wenn er kaskoversichert ist, angewiesen, da er entscheiden muss, ob er - unter Verlust des Schadenfreiheitsrabattes - seine Versicherung in Anspruch nimmt oder selbst zahlt.
So nun kann sich jeder überlegen, ob er sein Auto bei einem Betrieb reparieren lassen will, der seine Kunden zur Begehung einer Strefttat anstiftet, und halt angeblich 150,00 Euro spart, oder ob er lieber einen seriösen Betrieb aufsucht und seine Selbstbeteiligung bezahlt.
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen,
da hier im Forum immer wieder zu hören ist, dass viele Betriebe auf die Selbstbeiteiligung beim Scheibenaustasch verzichten, sshe ich mich veranlasst euch folgenden Gerichtsurteil zur Verfügung zu Stellen.
Denn hierbei wird der Tatbestand des Betruges durch den Kunden, also Ihr, und der Mithilfe zum Betrug durch den Betrieb gegeben.
Dies gilt nicht bei einer Steinschlagreparatur, da dort die Versicherungen auf die Selbstbeteiligung verzichten.
Zitat:
Nach einer Entscheidung des Langerichts Mannheim vom 13.08.2004 (AZ 7 O 19/04) stellt es einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, wenn ein Unternehmen für den Austausch der defekten Windschutzscheibe die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung als individuellen Preisnachlass anbietet. Die Aktion ist nach dem Langreicht Mannheim darauf ausgerichtet, den Kunden dabei behilflich zu sein, bei ihrer Teilkaskoversicherung einen tatsächlich so nicht entstandenden Schaden abzurechnen.
Gegenstand dieser Entscheidung war die Werbung einer Autoglaserei, die u. a. damit geworben hat, beim Austausch einer Windschutzscheibe dem Kunden einen Gutschein auszuhändigen, der sich über die Summe von 150,00 Euro bei Vorliegen einer Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung belief. Gegenüber der Versicherung wurde im Rahmen der Abrechnung jedoch nicht darauf hingewiesen, dass dem Kunden ein derartiger Nachlass in Höhe von 150,00 Euro eingeräumt wurde.
Das Langreicht Mannheim war der Auffassung, dass die Werbung und die Durchführung der Aktion wegen Teilnahme an einer unerlaubten Handlung wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG war.
Aus den Gründen:
Durch die Werbung und die Durchführung der beworbenen Aktion erlangt die Beklagte einen sittenwidrigen Vorsprung durch Rechtsbruch. Denn durch die Vorlage der Rechnung, die den von dem Versicherungsnehmer (wegen des Verzichts durch die Beklagte) tatsächlich nicht geschuldeten Betrag ausweist, wird die Versicherung darüber getäuscht, wie hoch der vom Versicherungsnehmer tatsächlich entstandene Schaden ist. Es kann davon nicht ausgegangen werden, dass es der Versicherung insoweit nicht darauf ankommt, ob der Kunde den Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung tatsächlich bezahlt hat. Denn gemäß § 13 Abs. 9 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der Fassung vom 15.11.2002 wird in der Fahrzeugteil- und Vollversicherung der "Schaden" abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Insoweit ist davon auszugehen, dass hierunter der für die Herstellung erforderliche Geldbetrag fällt. ....
Es kommt nicht auf die Verhältnisse einer konkreten Versicherung an, Insoweit ist entscheidend, dass es Versicherungen gibt, die nur deshalb den in der Rechnunmg ausgewiesenene Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung zahlen, weil sie davon ausgehen, dass es sich hierbei um den tatsächlich von dem Kunden zu erbringenden Betrag handelt. Bei diesem Sachverhalt ist ein Betrug im Sinne des § 263 StGB gegeben.
Darüber hinaus ist die angegriffene Werbung auch gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §1 Preisabgabenverordnung zu beanstanden, da in der beanstandeten Werbung nicht der Preis angegeben wird, den die Beklagte von der Kraftfahrtversicherung letztendlich erhält. ...
Zweck der Preisangabenverordnung ist es, Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Vergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken. Diesem Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn der Endabnehmer den Betrag erfährt, der insgesamt als Gegenleistung für die Ware, das Werk oder die Dienste des jeweiligen Anbieters aufzubringen ist. Besonderheiten, die nur für Einzelpersonen oder bestimmte Kundengruppen gelten, dürfen demnach nicht allein Gegenstand der Preisangabe oder der Werbung sein. Ein effektiver Vergleich der Preise verschiedener Autoglasereien untereinander, auf den es hier ankommt, ist nur bei einer einheitlichen und für alle Autoglasereiene maßgeblichen Ausgangsgröße möglich. Als solche ist der Stückzahlerpreis anzusehen. Auf diesen Preisvergleich ist der Versicherungsnehmer, auch wenn er kaskoversichert ist, angewiesen, da er entscheiden muss, ob er - unter Verlust des Schadenfreiheitsrabattes - seine Versicherung in Anspruch nimmt oder selbst zahlt.
So nun kann sich jeder überlegen, ob er sein Auto bei einem Betrieb reparieren lassen will, der seine Kunden zur Begehung einer Strefttat anstiftet, und halt angeblich 150,00 Euro spart, oder ob er lieber einen seriösen Betrieb aufsucht und seine Selbstbeteiligung bezahlt.
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310 Antworten
Hallo zusammmen,
wieder einmal ein top-aktuelles Urteil wegen unlauterem Wettbewerb durch Anstiftung zum Versicherungsbetrug.
Diesesmal geht es um Tankgutscheine als Zugabe beim Austausch der Windschutzscheibe.
Zitat:
LANDGERICHT BONN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen 14 O 146/05
Entscheidung vom 22. Dezember 2005
In dem Rechtsstreit
…
hat das Landgericht Bonn, 3. Kammer für Handelssachen, durch die Richter … auf die mündliche Verhandlung vom … für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung durch Beschluss der Kammer vom 04.11.2005 - 14 O 146/05 - wird bestätigt.
Die (weiteren) Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist der gerichtsbekannte Verein A e.V.; die Antragsgegnerin betreibt eine Werkstatt für die Reparatur, den Austausch und den Verkauf von Autoglas. Sie warb im "Blickpunkt" vom 23.10.2005, wie im Beschluss vom 4.11.2005 wiedergegeben, u.a. mit folgendem Satz:
"Für das Auswechseln Ihrer defekten Frontscheibe erhalten Sie einen Tankgutschein in Höhe von 85,-- €."
Ausweislich des Schreibens vom 2.11.2005 rechnet die Antragsgegnerin den kompletten Rechnungsbetrag für das Auswechseln der defekten Frontscheibe, abzüglich der Selbstbeteiligung, ab, während sie von dem Kunden die komplette Selbstbeteiligung in Höhe von "voraussichtlich 150,00 EUR" erhält.
Wie der Geschäftsführer Q in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, richtet sich die Vergütung für die Auswechslung der Scheibe in Höhe von ca. 500,-- € nach einer Audatex-Sachverständigen-Software, in der herkömmliche Autoteile auch preismäßig erfaßt sind. Versicherungen leisteten in der Regel nicht mehr, als aufgrund dieser Software ausgewiesen wird.
Der Kunde erhält einen Tankgutschein in Höhe von € 85,--.
Die Kammer hat mit dem Beschluss vom 4.11.2005 der Antragsgegnerin antragsgemäß untersagt, für das Auswechseln einer defekten Frontscheibe wie nachstehend wiedergegeben mit der Ankündigung eines Tankgutscheins in Höhe von € 85,-- zu werben:
---------
Der Antragsteller beantragt,
den Widerspruch der Antragsgegnerin vom 30.11.2005 kostenpflichtig zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung vom 4.11.2005 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bonn -14 O 146/05- vom 4.11.2005 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 2.11.2005 zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hält die Leistung des Tankgutscheins für eine erlaubte Zugabe. Die Teilkaskoversicherung gehe es nichts an, ob und unter welchen Voraussetzungen ihr Versicherungsnehmer kostenfrei tanken könne. Sie gehe davon aus, dass die jeweiligen Kaskoversicherer über die geübte Praxis der Gewährung von Boni bzw. Zusagen Kenntnis hätten. Im Termin hat die Antragsgegnerin die durch die Tankgutscheine entstehenden Kosten mit den erheblichen durch die Werbung in Fernsehen und Radio entstehenden Kosten eines Mitbewerbers verglichen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Verhandlung nach dem Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung durch Beschluss vom 4.11.2005 führt zur Bestätigung dieses Beschlusses (§§ 936, 925, 924 ZPO).
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG, weil die Antragsgegnerin mit der beanstandeten Werbung unlauter im Wettbewerb und damit unzulässig handelt (§ 3 UWG).
Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt, wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluß zu beeinträchtigen (§ 4 Nr. 1 UWG). Die Werbung mit einem Tankgutschein in Höhe von € 85,-- stellt einen solchen unangemessenen unsachlichen Einfluss dar, weil sie die Kunden zu einer Verletzung des Versicherungsvertrages verleitet und nicht über mögliche Rechtsfolgen, die daraus entstehen können, aufklärt (vgl. §§ 6 Abs. 3 VVG, 7. Nr. 5 AKB).
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Versicherer in der Schadensversicherung (nur) verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsnehmer den dadurch verursachten Vermögensschaden zu ersetzen. Wie § 55 VVG klarstellt, bleibt es dabei auch dann, wenn beim Eintritt des Versicherungsfalls in der Einzelversicherung die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert. Bei Teilschäden ist der Versicherer verpflichtet, die objektiv erforderlichen Reparaturkosten zu zahlen. Damit korrespondiert § 13 Nr. 5 AKB, wonach bei Beschädigungen, die nicht zur Zerstörung des KFZ führen, die notwendigen Reparaturkosten zu ersetzen sind. Den Versicherungsnehmer trifft nach § 7 Nr. 1 Satz 2 AKB die Obliegenheit, die Kosten einer objektiv erforderlichen Reparatur niedrig zu halten. Er muß somit die Weisungen des Versicherers einholen, gegebenenfalls die Möglichkeit, die notwendigen Reparaturen preiswerter ausführen zu lassen, ausnutzen (Knappmann in Prölss/Martin, 27. Aufl., Rdn. 14 zu § 13 AKB).
Der Versicherungsnehmer, der sich auf das Angebot der Antragsgegnerin einläßt, verstößt gegen diese Vorgaben. Er erhält für die "Reparaturkosten", die der Versicherer an die Antragsgegnerin zahlt, nicht nur die Reparatur, sondern auch eine "Zugabe" in Höhe von € 85,--. Der Zweck dieser Zugabe liegt auf der Hand: Sie soll den Kunden, der den Tankgutschein in Höhe von € 85,-- bekommt, zu Lasten und auf Kosten des Versicherers zur Antragsgegnerin locken. W ürde anstelle des Tankgutscheins eine niedrige Vergütung für die Glasreparatur angeboten - dieses wäre der übliche Wettbewerb-, kämen die € 85,-- nicht dem Kunden als demjenigen, der angelockt werden soll, sondern dem Versicherer, der letztlich zahlen muß, zu Gute. Eine solche Vertragsgestaltung zu Lasten des Versicherers steht nicht zur Disposition des Versicherungsnehmers (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 1.3.2005, 4 U 174/04, Seite 8). Die Gewährung des Tankgutscheins kann auch nicht vernachlässigt werden, denn sie ist nicht von geringem Umfang. Bezogen auf eine Vergütung von € 500,-- bedeutet ein Betrag in Höhe von € 85,-- einen Satz von 17 %.
Die Gewährung eines Tankgutscheins in Höhe von € 85,-- ist auch nicht mit den von der Antragsgegnerin im Termin in Bezug genommenen Werbemaßnahmen eines Mitbewerbers zu vergleichen. Diese Werbemaßnahmen haben keine "Außenwirkung" in dem Sinne, dass sie die tatsächlich erforderlichen Kosten gegenüber dem Kfz-Versicherer verschleiern, um den Vertragspartner, den Kunden, durch eine letztlich zu Lasten der Versicherung gehende Leistung anzulocken. Vielmehr sind sie Gegenstand eines Werbeetats, der in irgendeiner Weise in den Preis einfließt, ohne dass hierdurch der Versicherungsnehmer -wenn er sich für das Angebot des Mitbewerbers entscheiden sollte- zum Vertragsbruch angeleitet wird. Die Einlassung der Antragsgegnerin, sie gehe von einer Kenntnis der Versicherer aus, ist insoweit unsubstantiiert und nicht naheliegend. Auf der anderen Seite ist es selbstverständlich, dass in dem Fall, dass der Versicherer seine Zustimmung erteilt hat, eine Vertragsverletzung der oben beschriebenen Art nicht (mehr) vorliegt. Die mögliche Zustimmung im Einzelfall verlangt jedoch nicht, dass das Verbot in Bezug auf die Werbung, die sich an Versicherungsnehmer von unbestimmt vielen Teilkasko- und anderen einschlägigen Versicherungen wendet, im Hinblick auf eine mögliche Zustimmung eingeschränkt wird.
Es liegt kein Bagatellfall vor (vgl. § 3 UWG). Die Antragsgegnerin stiftet kontinuierlich Versicherungsnehmer zu einem Verhalten an, das andere Gerichte als "Verwirklichung von Straftatbeständen" gewertet haben (vgl. OLG Hamm a.a.O.; OLG Celle, Urteil vom 24.3.1999, 13 U 157/98, Seite 4). Damit geraten zugleich die betroffenen Versicherungsnehmer in die Gefahr, wegen der Vertragsverletzungen den Versicherungsschutz zu verlieren. Dieses ist die Folge der unangemessenen unsachlichen Beeinflussung durch Angebot des Tankgutscheins.
Der begangene Verstoß begründet eine Vermutung für die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung (§ 12 Abs. 2 UWG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: € 17.000,--.
Also lasst Euch nicht auf solche "Rabatte" und Zugaben ein, die Euch im ersten Augenblick als verlochend erscheinen, bevor Ihr unbewusst eine Straftat begeht, in dem Ihr solche Angebote wahrnehmt.
ein warengutschein über 75€ wurde mir gestern von einer großen werkstattkette mit 3 Buchstaben angeboten wenn ich da meine scheibe wechseln lasse und die 150€ sb zahle
man gut dass ich noch nichts machen lassen habe
Scheibenwechsel
Hallo,
da frag ich mich, wo der Betrug anfängt.
Wenn der Hdl-EK für eine Focus-Frontscheibe ca. € 200,00 beträgt und er mit € 800,00 VK abrechnen kann.
Gruß
Re: Scheibenwechsel
Hallo zusammen,
Zitat:
Original geschrieben von Henry Ford
da frag ich mich, wo der Betrug anfängt.
Wenn der Hdl-EK für eine Focus-Frontscheibe ca. € 200,00 beträgt und er mit € 800,00 VK abrechnen kann.
Anhand eines Ersatzteil-Netto-Einkaufspreises auf eine überhöhte Rechnungsstellung zu spekulieren ist wohl doch etwas zu vermessen, denn da hängen noch viele Arbeitslöhne, weitere Materialkosten und allgemeine Kosten hintendran.
Hierzu einmal eine kleine Aufwandsaufstellung :
Mitarbeiter die betroffen sind :
Lager : Bestellung der Teile
Lager : Einlagern und verbuchen der Teile
Lager : Herausgabe der Teile
Buchhaltung : Verwalten und begleichen der Lieferantenrechnung
Buchhaltung : Kundenrechnung erstellen und buchen
Buchhaltung : Rechnungsausgleich verwalten und buchen
Monteur : Scheibe einbauen
Meister : Endabnahme
Kundendienstpersonal : Auftragsahnnahme
Kundendienstpersonal : Fahrzeug aushändigen
Folgende Kosten müssen auch noch kalkuliert werden :
Strom, Wasser, Heizung, Telefon, Miete/Pacht, Instandhaltung, Werkzeugkosten, Versicherungen, Gewerbesteuer, Löhne, Lohnnebenkosten usw...
Dann muss das Risiko und Wagnis abgesichert werden bzw. Rücklagen dafür gebildet werden, kranke oder sich im Urlaub befindliche Mitarbeiter müssen auch mitfinanziert werden und das Unternehmen sollte auch noch einen Gewinn erwirtschaften, der dann auch noch versteuert werden muss.
Ist das alles mit einkalkuliert, dann kommt nochmals das Finanzamt und schlägt auf der Endrechnung mit momentan noch 16% Mehrwertsteuer zu Buche.
Und so kommt man dann von einem Einkaufpreis von 200 Euro netto auf eine Rechnung für den Kunden/Versicherung von 800 Euro brutto.
Hier ist kein Betrug zu erkennen, jedoch immer beim Kunden, der sich nicht an den Vertrag hält, den er bewusst mit seiner Versicherung geschlossen hat, nämlich sich am Schaden mit der Selbstbeteiligung zu beteiligen. Will er keine Kosten im Schadensfall haben, dann kann er ja eine TK ohne SB abschliessen.
Aber leider werden aus "Spargründen" immer mehr Unternehmen unterstützt, die solche dubiosen Angebote unterbreiten, als solche, die ihre Einkünfte auf seriöse Weise verdienen.
Aber dies muss wohl an der neuen Mentalität liegen, sich aus "Spargründen" nicht mehr an Verträge und Zusagen zu halten.
Frei nach dem Motto:
"Geiz ist geil", egal ob ich dabei etwas Unrechtes mache oder nicht und die Versicherung zu betrügen ist ja sowieso richtig, denn die zocken uns doch sowieso nur ab.
also ich bin in verdammt vielen Foren unterwegs und habe mich jetzt mal durch die ersten 4 seiten in diesem thread gelesen und ich muss sagen nur vom feinsten hier!!!
Der absolute wahnsinn wie mann sich gegenseitig so hoch nehmen kann!
Ist aber eher traurig wenn man bedengt das "wir" eine gemeinschaft sind!
TIPP:
LEBEN UND LEBEN LASSEN !!!
Moin moin,
interessanter Nebenfaktor: Meine Versicherung verzichtet bei Reparatur bei ihren Partnerbetrieben (Carglass und ATU :( ) auf die Hälfte der Selbstbeteiligung...
MfG, HeRo
Hallo zusammen,
Zitat:
Original geschrieben von HeRo11k3
interessanter Nebenfaktor: Meine Versicherung verzichtet bei Reparatur bei ihren Partnerbetrieben (Carglass und ATU :( ) auf die Hälfte der Selbstbeteiligung...
Wahrscheinlich DEVK versichert.
Diese Vorgehensweise ist NOCH legitim, da dort tatsächlich die Versicherung auf einen Teil der Selbstbeteiligung verzichtet und nicht der Betrieb. Man geht davon aus, dass dies Aufgrund von Rückzahlungen der Betriebe an die Versicherung zustande kam. Diese Kick-Backs fliesen dann allerdings nicht in den Schadenspool der Versicherung und kommen daher dem Versicherungnehmer nicht zugute. Andere Betriebe, die dies auch tun wollen werden allerdings auch von ATU oder Carglass abgemahnt.
Und es kommt noch schlimmer. Neue Billigverträge unter anderem der HUK sehen vor, dass der Kunde im Kaskoschadensfall keine Wahl des Reparaturbetriebes mehr hat. Und dies nicht nur im Glasbereich, sondern auch bei Karosserieschäden. Dem Kunden wird also vorgeschrieben in welcher Werkstatt sein Hagel- oder Wildschaden an seinem z.B. 1 Jahre altem Mercedes instandgesetzt werden muss.
Wird das Fahrzeug dann in einen anderen Betrieb gebracht, dann werden nur die Kosten ersetzt, die im Partnerbetrieb angefallen wären UND der Kunde muss zum Teil noch eine Vertragsstrafe an die Versicherung zahlen.
Hi,
Zitat:
Original geschrieben von Autoglasmeister
(...)Wird das Fahrzeug dann in einen anderen Betrieb gebracht, dann werden nur die Kosten ersetzt, die im Partnerbetrieb angefallen wären UND der Kunde muss zum Teil noch eine Vertragsstrafe an die Versicherung zahlen.
Vertragsstrafe ist Unsinn und der erste Satzteil unrichtig - wart ab bis das Bedingungswerk da ist, lies dann nach (das hilft) - dann sollte man auch drüber reden können ;)
Mfg
Schreddi
Hallo zusammen,
@ Schreddi,
Danke für den Hinweis.
Die Konstellation der Absatzstruktur in meinen vorherigen Beitrag führt hier zu Missverständnissen. Nachdem ich es nochmals durchgelesen ist mir das auch aufgefallen.
Der von Dir zitierte Teil bezog sich nicht auf die HUK, sondern war nur allgemeine Information, dass es Versicherungen gibt, die dies in Ihren Vertragsregelungen vorsehen und man daher vorher die Bedingungen einer vermeidlich preiswerten Versicherung lesen sollte, damit im Schadensfall nicht das böse Erwachen kommt.
Sag mal, da hab ich doch genau den richtigen Mann, oder doch nicht?!
Geht nämlich nicht um Glas, sondern um Kunststoffscheinwerfer.
Sind beschädigte Kunststoffscheinwerfer, deines Wissens nach, von der Teilkasko zu bezahlen?
Wird nämlich immer aufwendiger (bzw. teurer) diese zu erneuern.
Hab mal was gehört, das dies von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich gehandhabt wird. Ist ne unbefriedigende Aussage.
Versichert sind in der TK "Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeuges",
also nicht Kunststoff oder Scheinwerfer.
Hallo zusammen,
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Versichert sind in der TK "Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeuges",
also nicht Kunststoff oder Scheinwerfer.
Bei den meisten Versicherungen sind auch die glasähnlichen Werkstoffe mitversichert. Dies bedeutet, dass auch die Scheinwerfer und Rückleuchten bezahlt werden.
Zitat:
Original geschrieben von Autoglasmeister
Bei den meisten Versicherungen sind auch die glasähnlichen Werkstoffe mitversichert. Dies bedeutet, dass auch die Scheinwerfer und Rückleuchten bezahlt werden.
Versicherungsrechtlich betrachtet ist diese Aussage falsch. Vom Ergebnis her allerdings nicht. Kunststoffe sind in der TK nicht gegen Bruch versichert.
Gängige Entschädigungspraxis (mehr nicht) ist, wie bisher bei Glasbruchschaden auch, dass die kleinste Einheit die das Glas ersetzende Kunststoffeinheit ersetzt wird.
d.h. es besteht keinerlei Verpflichtung zur Zahlung, oder?
Kann aber muss nicht.
Richtig, es ist Praxis, aber es besteht kein Rechtsanspruch.
Beuleod hat das sehr gut dargestellt.