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Achslast Sattelzug verwirrend

Themenstarteram 1. Oktober 2020 um 21:33

Hallo zusammen,

Ich brauche mal euer Wissen bezüglich Achslastberechnung an einem 5 Achs Sattelzug. In meinem Fahrzeugschein steht das ich eine Achslast der Antriebsachse bis maximal 11500 kg haben darf. Jetzt wurde meinem Kollegen bei der letzten Modulschulung aber beigebracht das bei einem Standardsattelzug mit 5 Achsen die Formel zulässiges Gesammtgewicht (40.000kg) geteilt durch die Anzahl der Achsen (5) die zulässige Achslast ergibt, in diesem Fall 8 Tonnen pro Achse wobei die 3 hinteren Achsen vom Auflieger als 24 Tonnen Einheit zusammengerechnet werden können da diese nicht mehr als jeweils 1,5 Meter auseinander sind. Auf die Frage was denn mit der Differenz von 3,5 tonnen vom Fahrzeugschein sind meinte der Dozent das diese Differenz genutzt werden kann wenn man z.b. 44 tonnen kombinierten verkehr fährt oder ein Equipment nutzt welches eine andere lastverteilung erfordert.

Ich bin jetzt ein wenig verwirrt weil wenn ich nach dem Dozent gehe meine Achse immer gut überladen habe und dann etwas ändern müsste.

Wie ist eure Einschätzung oder Wissen dazu?

Gruß Holdi

Beste Antwort im Thema

Richtig! Ich bin lange genug Konserven auf Chassis gefahren, 44t geht mit fünf Achsen.

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Die 44 Tonnen kannste ja mit Standardzugmaschine 18tonnen+Standardauflieger 27 Tonnen fahren.

Alles ganz easy und gesetzeskonform

Moin Moin !

Zitat:

Das ist absoluter Blödsinn mein ex Arbeitgeber hat für alle seine normalen 5 Achs Sattel die Genehmigung für unteilbare Ladung mit bis zu 44 t Zggw

Also ist das kein Blödsinn , sondern dein ex.AG hat eine Ausnahmegen.

Zitat:

ch bin lange genug Konserven auf Chassis gefahren, 44t geht mit fünf Achsen.

Habe nichts anderes geschrieben! Für die , die des Lesens selber nicht mächtig sind, lese ich es gerne mal vor:

§34 StVZO Abschnitt Satz 6:

""6. Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38), die durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) geändert worden ist, einen ISO-Container von 40 Fuß befördert : 44,00 t.

 

""

Zitat:

Die 44 Tonnen kannste ja mit Standardzugmaschine 18tonnen+Standardauflieger 27 Tonnen fahren.

Alles ganz easy und gesetzeskonform

Na , das würde ich doch sehr bezweifeln ! Rechne mal vor und gib auch gleich an , auf welche Ziffer du dich im §34 beziehst!

MfG Volker

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 7. Oktober 2020 um 18:55:00 Uhr:

Zitat:

Die 44 Tonnen kannste ja mit Standardzugmaschine 18tonnen+Standardauflieger 27 Tonnen fahren.

Alles ganz easy und gesetzeskonform

Na , das würde ich doch sehr bezweifeln ! Rechne mal vor und gib auch gleich an , auf welche Ziffer du dich im §34 beziehst!

MfG Volker

Würde sagen, das es hiermit erklärt ist

https://www.gesetze-im-internet.de/stvzoausnv_53/BJNR166500997.html

§1 Absatz (1)

Moin Moin !

 

Zitat:

Würde sagen, das es hiermit erklärt ist

Nicht im Geringsten! Da wird nur erklärt , was unter "kombinierten Verkehr" zu verstehen ist.

Es wird sogar noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen ,dass die 44t nur für Fzge bzw. Kombinationen gelten , die dafür zugelassen sind. Und damit sind wir wieder beim §34 !

MfG Volker

Abweichend vom § 34 Absatz 6 Nr 6 darf das zulässige Gesamtgewicht für Fahrzeugkombinationen(Züge und Sattelkraftfahrzeuge) mit mehr als 4 Achsen unter der Beachtung der Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge 44Tonnen nicht überschreiten

Satz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die für diese Achslasten und Gesamtgewichte zugelassen sind bei Fahrten im Kombinierten Verkehr.

Und jetzt erklär mir, wo meine Kombi 18 Tonnen 2 Achs Zugmaschine mit 27 Tonnen 3 Achsauflieger nicht dem hier geforderten Profil entspricht.

Da steht nichts von 3 Achs Zugmaschine, sondern nur Kombinationen mit mehr wie 4 Achsen.

Entweder reden wir aneinander vorbei, oder was weis ich.

Ich habe keine Lust mehr, mit ihm zu diskutieren, aber ich weiß, was ich damals gefahren habe.

Sein Diskussionsstil gefällt mir einfach nicht; ich habe die alleinige Weisheit, alle anderen sind doof. Darauf habe ich keine Lust, auch wenn ich viele Beiträge von ihm durchaus zu schätzen weiß.

Moin Moin !

(1) Abweichend von § 34 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf das zulässige Gesamtgewicht von Anhängern mit nicht mehr als zwei Achsen unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten 20,00 t und abweichend von § 34 Abs. 6 Nr. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge 44,00 t nicht überschreiten. Satz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die für diese Achslasten und Gesamtgewichte zugelassen sind bei Fahrten im Kombinierten Verkehr

du hast in deinem Zitat die Satznummerierung weggelassen , ich habe die mal fett eingefügt. Dann habe ich den entscheidenden Satz ebenfalls fett markiert.

Und nun nochmal der §34 , der beschreibt, welche Fzge für die Gesamtgewichte im Komb. Verk. zugelassen sind:

 

"""""""

5. Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen 40,00 t;

""""""

diese Kombinationen also schon mal nicht !

""""

6. Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38), die durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) geändert worden ist, einen ISO-Container von 40 Fuß befördert 44,00 t.

"""

Also nur eine 3-achsige SZM mit 2 oder 3- achsigem Auflieger!

MfG Volker

Volker, letzte Antwort auf dein ...............

Der abschließend von dir eingefügte Absatz 6, wird durch (1) ausser Kraft gesetzt.

Den da heist es ausdrücklich, das abweichend von § 34 Absatz 6, den Rest kannst bei dir im Beitrag weiterlesen,

Voraussetzung für 44 Tonnen ist ausdrücklich: Mehr wie 4 Achsen, und die Achslasten müssen eingehalten werden.

Und die Fahrzeuge müssen für 44 tonnen zugelassen sein, und zwar nur im kombinierten Verkehr.

Und Fahrzeuge, wie mein erwähntes Beispiel 18 tonner Sattelzugmaschine+27 tonner Auflieger erfüllt genau diese Anforderungen.

Diese Fahrzeuge sind eigentlich für 45 tonnen Gesamtgewicht zugelassen, aber im normalen Fuhrbetrieb durch unser gesetzlich zulässiges Gesamtgewicht von 40 tonnen eingeschränkt.

Im kombinierten verkehr wird diese Regelung jedoch durch genau diesen §1 Klammer (1) außer Kraft gesetzt.

Sollte diese Erklärung immer noch nicht zufriedenstellend sein, oder ich einfach zu blöd sein, mich verständlich auszudrücken, dann bitte ich bitte auch die anderen Forenuser, mir das bitte rüberzubringen.

Dann liegts nämlich wirklich an mir.

Lg Manne

Also ich weis nicht wo manche Leute ihre Weisheit herhaben.

Hab gerade mal bei mir in den Fz.-schein geschaut und da steht bei einer 2-achs Zugmaschine:

"zul. Zuggesamtgewicht im Kombiverkehr 44to gem. § 53 AusnahmevO Stvo.."

Viele fahren mit 3 achser wg. den Achslasten, man weis ja nicht wie ein Container beladen ist.

Auch viele Holzkutscher fahren legal mit 2achs Zgm und 44to ihr Käferholz.

Wer in der Tat eine 3-Achsen ZM nehmen möchte, kann das tun, wenn er davon überzeugt ist, dass es das braucht.

Fakt ist aber, dass es diese nicht braucht

Kombinierter Verkehr mit 44 T ist mit 2A ZM und 3A AL ohne Probleme möglich und zulässig.

Selbstverständlich kann es Sinn machen, dass man eine 3A ZM nimmt, wegen Sattellast, sollte die Beladung derart weit vorne liegen. Könnte man aber auch mit der richtigen Anordnung der Achsen vom AL auch lösen, dass die Sattellaste geringer wird, falls dies ein Problem sein soll.

Moin Moin !

Zitat:

Hab gerade mal bei mir in den Fz.-schein geschaut und da steht bei einer 2-achs Zugmaschine:

"zul. Zuggesamtgewicht im Kombiverkehr 44to gem. § 53 AusnahmevO Stvo.."

Okay, das überzeugt mich !

Zitat:

Und die Fahrzeuge müssen für 44 tonnen zugelassen sein, und zwar nur im kombinierten Verkehr.

Was sie ja eigentlich nur als 3-Achser sind! (lt.§34 ) und , ich bin mir da sicher, ich es mindestens 2x zur FS-Prüfung gelernt habe.

Ich hätte wohl besser Jura studieren sollen................

Vielen Dank an alle , die sachlich zur Diskussion beigetragen haben und mich belehren konnten!

MfG Volker

Zitat:

 

Was sie ja eigentlich nur als 3-Achser sind!

Stimmt eben nicht....

auch 2A ZM können den Eintrag haben 44 T Zugsgewicht im Kombiverkehr.

Muss nicht eine 3A ZM sein.

Auch unsere ZM haben den Eintrag

In einem Punkt lag ich falsch, und zwar mit den 27 Tonnen beim Auflieger. Da gehen nur 24 Tonnen, aber mit einer Zugmaschine mit 9 Tonnen Vorderachse+11,5tonnen Antriebsachse ist es von den Achslasten her, kein Problem.

Moin

Es ist doch egal ob es eine 2 Achs SZM mit 3 Achser Auflieger ist oder

ein 3 Achser Fahrgestell mit 2 Achser Anhänger,

die zulässigen Gesamtgewichte in "Deutschland" ändern sich nicht !

 

Mfg

20201010

Rosi Thema verfehlt 6 setzen.

Es geht hier um den Kombiverkehr mit 44t ggw und das hier eben behauptet wurde das das ganze nur mit einem 6 Achs zug zulässig wäre was aber eben nicht wirklich richtig ist.

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