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Abzug alt für neu Garagentor

Themenstarteram 14. April 2018 um 15:59

Hallo an die Fachmänner,

Mitbesitzer einer WEG fährt bei Glatteis in die Tiefgarage. Das Auto rutscht in das Tiefgaragentor und verursacht einen Totalschaden von ca. 5000€. Versicherung erkennt den Schaden an, das Gutachten vom Hersteller des Tores wird bezahlt. Jetzt will die Versicherung nur 85% des neuen Tores bezahlen wegen Abzug alt für neu. Baujahr des Tores 1998. Ist hier die Versicherung im Recht?

Schon mal Danke für sachkundige Antworten

Beste Antwort im Thema

Die Argumentation von Versicherungen in Bezug auf Lebensdauer/Zeitwert ist mir bekannt.

Sie ist aber falsch, denn sie ist rein theoretischer Natur.

§ 249 BGB verlangt die Wiederherstellung des Zustands vor dem schädigenden Ereignis.

Und der ist für 85 % Schadensersatz eben nicht erreichbar.

Wenn vorher ein einwandfreies, unbeschädigtes Tor vorhanden war, so ist dieser Zustand wiederherzustellen. Da es keinen Markt für gebrauchte Garagentore gibt, ist der Wiederbeschaffungswert der Neupreis und der ist in voller Höhe zu ersetzen.

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Hallo,

bevor ich hier einen halben Roman schreibe, der auch nicht inhaltlich wesentlich anders sein kann, lies bitte hier-- >

https://www.financescout24.de/wissen/ratgeber/abzug-neu-fuer-alt

nach.

Gruss vom Asphalthoppler

WEG= Wohneigentümergemeinschaft

Zudem wäre zu fragen, wem die Räum- und Streulast obliegt. I.d.R. haftet die WEG gemeinschaftlich. Hat die WEG die Räumpflicht an eine Firma bzw. Privatperson übertragen, so sollte auch diese Haftungsfrage geprüft werden. Dazu sind die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung und die Beschluss-Sammlung zu prüfen. Zum Umfang der Streupflicht hat das Landgericht Köln, Urteil vom 23.06.1994, Az. 1 S 3/94 festgestellt, dass sich an der örtlichen Strassenreinigungsordnung orientiert werden kann.

Der PKW Fahrer haftet i.d.R. nur dann, wenn er den gefährdenden Zustand kannte oder in einfacher Erkenntnis hätte erkennen können. ( Bedeutet also: Wenn auf allen Strassen Blitzeis ist, ist anzunehmen, dass eine Tiefgaragenzufahrt gleichfalls vereist sein könnte. Fährt er trotz dieses Wissen ein und verursacht dabei einen Schaden, kann dies als grob fahrlässig befunden werden) Sind hingegen alle Strassen und Wege eis- und schneefrei, so muss der Lenker nicht die Zufahrt nach möglichem Resteis absuchen.)

Gruss vom Asphalthoppler

Hallo,

Der Abzug "Neu für Alt" darf nicht vorgenommen werden wenn das Tor nicht vorgeschädigt war.

Allerdings muss ein anderer Abzug erfolgen, und zwar in Höhe des Miteigentumsanteils des Schadenverursachers. Dies ist ein Eigenschaden und über die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt.

Diesen Anteil muss der Schädiger selbst der Eigentümergemeinschaft ersetzen.

Hallo,

rrwraith schrieb: Hallo,

"Der Abzug "Neu für Alt" darf nicht vorgenommen werden wenn das Tor nicht vorgeschädigt war".

Kann man so sehen- muss man so nicht sehen.

Immerhin kommt es nicht nur auf die Vorschäden am Tor an, sondern auch auf die Bausausführung des Tores an.

Im Arbeitsblatt der BTE?Arbeitsgruppe „Lebensdauer von Bauteilen, Zeitwerte", beträgt die Lebensdauer von Garagentoren je nach Material und Verarbeitung 25-40 Jahre. Nehmen wir einmal an, dass es sich um ein Metallgittertor in einfacher Ausführung handeln könnte, so wäre das Tor im letzten Viertel seiner Lebendauer. Bei Erstattung der vollen Kosten stünde sich die WEG wirtschaftlich besser als vorher. Nach § 249 BGB gibt es aber gerade darauf keinen Rechtsanspruch.

Wäre das Tor hingegen so gearbeitet, gepflegt und gewartet, dass eine Lebensdauer von 40 Jahren anzunehmen sei, so wäre ein entsprechender Abzug wahrscheinlich tatsächlich zu verneinen.

Rechnungen und Belege über Bauart, Wartung / Instandhaltung helfen bei der Belegung des Zustandes vor dem schädigende Ereignis.

Darum schaue ich immer auf den konkreten Einzelfall, denn nicht alles ist pauschal und nichts ist so, wie es woanders auch ist.

Gruss vom Asphalthoppler

Die Argumentation von Versicherungen in Bezug auf Lebensdauer/Zeitwert ist mir bekannt.

Sie ist aber falsch, denn sie ist rein theoretischer Natur.

§ 249 BGB verlangt die Wiederherstellung des Zustands vor dem schädigenden Ereignis.

Und der ist für 85 % Schadensersatz eben nicht erreichbar.

Wenn vorher ein einwandfreies, unbeschädigtes Tor vorhanden war, so ist dieser Zustand wiederherzustellen. Da es keinen Markt für gebrauchte Garagentore gibt, ist der Wiederbeschaffungswert der Neupreis und der ist in voller Höhe zu ersetzen.

rrwraith schreibt richtig:

Wenn vorher ein einwandfreies, unbeschädigtes Tor vorhanden war, so ist dieser Zustand wiederherzustellen. Da es keinen Markt für gebrauchte Garagentore gibt, ist der Wiederbeschaffungswert der Neupreis und der ist in voller Höhe zu ersetzen.

einfach mal verinnerlichen. Das ist nämlich exakt der Punkt.

Hallo,

ich liebe solche Diskussionen, oder, wie es bei uns heiißt: treffen sich 2 xxx, so stehen alsbald 3 Meinungen im Raum. Ich glaube, der TE hat nun genug Input, um sich ein gutes eigenes Bild zu machen. Gönnen wir es ihm und uns die ( nicht neue) Erkenntnis, dass viele Wege nach Rom führen.

Gruss vom Asphalthoppler

rrwraith schrieb: "Da es keinen Markt für gebrauchte Garagentore gibt... ". Schau mal u.a. in die Bucht, da gibt es die. Ob die passen... Naja, dann wird eben gemauert oder gestemmt. Stört doch keinen- oder????:p

Bevor ich mir über den Zeitwert Gedanken mache, einfach mal die Gebäudeversicherung mit ins Spiel holen. Dort ist Fahrzeuganprall zum Neuwert in der Regel mitversichert.

Genau aus diesen Gründen ist dieser Einschluß in der VGV sinnvoll, eine Haftpflichtversicherung ersetzt nur den Zeitwert.

Hmmm

 

Einen Markt für gebrauchte Zimmertüren gibt es tendenziell auch nicht. Im diesem Beispiel wird "neu für alt" aber auch angeführt.

 

https://www.frag-einen-anwalt.de/...z-Versicherungsrecht--f305111.html

Hallo,

27239 schrieb: " Bevor ich mir über den Zeitwert Gedanken mache, einfach mal die Gebäudeversicherung mit ins Spiel holen. Dort ist Fahrzeuganprall zum Neuwert in der Regel mitversichert."

Es gibt eine Rangordnung, nach der Versicherungen Schäden begleichen. Haftpflicht--> danach ggf. Gebäudevers. ( wenn Verursacher unbekannt, keine Haftpflicht hat)

Wenn ich mich recht erinnere ist der TE Wohneigentümer in einer WEG. D.h., er schädigt sich zu Teilen also selber.

Da für alle WEer eine Gebäudeversicherung zentral ( von der Verwaltung) abgeschlossen wird, ist es sehr wahrscheinlich kein Fall für die Gebäudeversicherung, da Eigenverschulden. Die benannte Klausel ist keinesfalls in jedem Vertrag enthalten. Zudem gibt es auch Entschädigungsgrenzen, die zu beachten wären.

@Flitzer: Danke für den Link! Interessant, auch wenn ich in der Erstattungshöhe zu einer etwas anderen Bewertung kommen würde, da 40 Jahre = 100% also 17 Jahre ca.43 % , somit sind folglich nicht 43%, sondern 57% ( 1140- Euro) zu erstatten. Nach dieser Rechnung würde bei einer 1 jährigen Tür nur 20.- Euro ersetzt, bei einer 40- jährigen aber 100% ( 2000.- Eur.) ! Netter Denkfehler, den der Rea nicht bemerkt hat. Passiert!

Nur mal so nebenbei und off topic ;-)

Gruss vom Asphalthoppler

@asphalthoppler, es gibt keine Rangordnung, aber die Versicherungen müssen darüber Bescheid wissen ob der Schaden noch woanders versichert ist. Diese Frage steht in jedem Schadenformular. Denn dann kann die KFZ Haftpflicht auch bei der Gebäudeversicherung Ansprüche stellen oder umgekehrt. Eigenschaden wäre ja bei der Haftpflicht ausgeschlossen. Bei der Schadenaufnahme wären meiner Meinung nach 3 Versicherungen im Spiel, die Dritte ist die Grundstückshaftpflicht, weil hier jemand seinen Streupflichten nicht nachgekommen ist.

Themenstarteram 15. April 2018 um 10:36

Danke für die Meinungen, ich werde jetzt die WEG-Verwaltung anschreiben wegen Streupflicht (ist an eine Fa. vergeben) und Gebäudeversicherung.

Ich werde nach Erledigung des Schadens Rückmeldung geben. Kann aber bei einem Garagentor in Sonderanfertigung einige Wochen dauern.

Es könnte Sinn machen, sich über den Stand der Regulierung auf dem Laufenden zu halten. Evtl. lohnt in der HP ein Schadensrückkauf, je nachdem wie die Quotelung der Versicherer untereinander am Ende aussieht.

Zitat:

@Astra07 schrieb am 15. April 2018 um 12:36:06 Uhr:

Danke für die Meinungen, ich werde jetzt die WEG-Verwaltung anschreiben wegen Streupflicht (ist an eine Fa. vergeben) und Gebäudeversicherung.

ich würde die Gebäudeversicherung mit Fahrzeuganprall anschreiben und den Abzug der KFZ Haftpflicht geltend machen.

Dann wäre für dich der Schaden erst einmal erledigt.

 

Dann bei allen Versicherungen jeweils die anderen als Nebenversicherer angeben, die regeln es dann unter sich aus.

 

Wenn die Streupflicht an eine Firma vergeben wurde und die Ihrer Arbeit nicht nachgekommen sind, haben wir die 4 Versicherung im Boot. Die haben dann eine Betriebshaftpflicht. :D

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