Absolutes Halteverbot oder Parkverbot?
Habe mich heute ziemlich geärgert, weil ich per Post eine Verwarnung wegen unerlaubten Haltens erhalten habe: Bringe jeden morgen meinen kleinen in die Schule. Dort gibt es kurz vor der Schule eine Straße, die auf eine Kreuzung zuführt. Rechts gibt es absolutes Halteverbot (zeichen 283) bis zur Kreuzung. Direkt an der Kreuzung in der Nachbarstraße befinden sich Senkrecht-Parker (5m Länge) auf der rechten Seite. Der Letzte "Parkplatz" ist durchgestrichen - quasi eine Sperrfläche. Dort habe ich kurz gehalten (auf der vollen Fläche) um den Kleinen rauszuschmeißen und bin nach 10 sec. wieder weitergefahren. Ich bin der Meinung ich habe mich auf einer Sperrfläche der Parkplätze befunden, wo ich , wie in jedem Parkverbot, 3 Minuten halten darf, um jemanden aussteigen oder Einsteigen zu lassen. Die Sperrfläche ist ebenfalls 5m lang, wie die Parkplätze aus der Nachbarstraße und nicht 6,50m wie ein Längsparker, den man der Halteverbotsstrasse zuordnen könnte. Meiner Meinung nach gilt das Halteverbot nur auf der Straße und nicht auf dieser Fläche. Meine Meinung: 1. wird mir die falsche Straße angehängt, 2. ein Halteverbot,welches dort nicht herrscht. Es geht mir nicht um die 10 Euro, ich lass mich nur nicht gern vereppeln...
Was meint Ihr?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@regnirps schrieb am 22. Januar 2015 um 23:33:42 Uhr:
(...) wenn sie ihre Kinder (mit Schrittgeschwindigkeit) in die Schule bringen...(...)
Ich weiß, es ist völlig offtopic und hilft Dir auch nicht weiter: Meine Eltern hatten einen super Trick, um diesen Abzockern zu entgehen: Die haben uns Kinder zu Fuß in die Schule gehen oder mit dem Rad fahren lassen. Als wir noch ganz, ganz klein waren, ist meine Mutter mitgegangen. Leider scheint das heute keine Option mehr zu sein...
Sorry für offtopic.
61 Antworten
Man, man, man. Es scheint Leute zu geben, die diesen Stuß wirklich glauben.
An TE: Einfach einsehen, dass Du dort nichts zu suchen hattest und die 10 € als Erfahrung verbuchen. Gerade Eltern und Großeltern, die Ihre Kinder bringen oder abholen, begehen alle möglichen Verstöße gegen die StVO, nur damit die Spößlinge nicht laufen müssen. Beispiele für falsches Halten + Parken beim Abholen? Auf dem Gehweg, vor Grundstücksausfahrten, auf 2 Parkplätzen, mittig auf der Fahrbahn in zweiter Reihe, auf Anwohnerplätzen.
die Sperrfläche an sich regelt gar nichts, sie verdeutlicht nur die Regelung, die durch Schilder anzuzeigen ist. Von daher vermute ich, dass es einen anderen Grund gab, warum dort nicht gehalten werden durfte. Entweder stand doch ein Schild oder die 5m-Grenze zur Kreuzung wurde tangiert, oder ....
Das Herauszufinden kostet vermutlich 28,50.- €, denn erst wenn aus der Verwarnung ein Bußgeldbescheid geworden ist, kannst Du dagegen vorgehen.
Zitat:
@Bernd_Clio_III schrieb am 23. Januar 2015 um 08:56:46 Uhr:
Soll ja auch immer noch Leute geben die behaupten, das Grundgesetz würde nicht gelten ... 😁 😁 😁Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 23. Januar 2015 um 08:49:13 Uhr:
Wer Lesen kann ist halt klar im Vorteil. Aber wer solche Schwachsinns-Webseiten verlinkt und die dort ausgebreiteten Verschwörungstheorien für bare Münze nimmt, bei dem dürfte die Leseschwäche das kleinste Problem sein...
[/quot
Das Grundgesetz gibt es nur die Verfassung ist halt sehr fraglich.
Zitat:
@digibär schrieb am 23. Januar 2015 um 07:25:57 Uhr:
Ich weiß, es ist völlig offtopic und hilft Dir auch nicht weiter: Meine Eltern hatten einen super Trick, um diesen Abzockern zu entgehen: Die haben uns Kinder zu Fuß in die Schule gehen oder mit dem Rad fahren lassen. Als wir noch ganz, ganz klein waren, ist meine Mutter mitgegangen. Leider scheint das heute keine Option mehr zu sein...Zitat:
@regnirps schrieb am 22. Januar 2015 um 23:33:42 Uhr:
(...) wenn sie ihre Kinder (mit Schrittgeschwindigkeit) in die Schule bringen...(...)Sorry für offtopic.
Das ist in der heutigen Zeit nicht mehr möglich. Eigentlich ist es eher ein Skandal das es noch keine Drive-In Schalter, wie bei den Fastfood Buden, an Schulen gibt.
Werde beim nächster Blitzerfoto auch mit dem Argument kommen, ich hab aber nur paar Sekunden mal das Gas durchgedrückt. Bin mal auf meine Erfolgschancen gespannt.
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Zitat:
@gixgaxmax schrieb am 23. Januar 2015 um 11:00:30 Uhr:
Das Grundgesetz gibt es nur die Verfassung ist halt sehr fraglich.Zitat:
@Bernd_Clio_III schrieb am 23. Januar 2015 um 08:56:46 Uhr:
Soll ja auch immer noch Leute geben die behaupten, das Grundgesetz würde nicht gelten ... 😁 😁 😁
In Artikel 146 GG heißt es ja bekanntermaßen:
"Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."
Verfassung heißt ja auch nur "grundlegendes Gesetz". Das Grundgesetz ist international (etc. pp.) als gültiges Verfassungs-Äquivalent anerkannt.
Alles weitere lies hier nach: http://www.mdr.de/mdr-info/grundgesetz122.html
Hast du das Fahrzeug zum Aussteigen der/des Kleinen mit verlassen ? In dem Falle wäre es Parken und das Ordnungsgeld in Ordnung. Unabhängig von der Zeit. Halten darfst bis max. 3 min. , aber eben das Fahrzeug nicht verlassen.
zum Be- und Entladen ist auch das Verlassen des Fahrzeugs erlaubt. Aber es wird ja auch gar nicht Parken vorgeworfen, sondern unerlaubtes Halten.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 23. Januar 2015 um 11:28:41 Uhr:
zum Be- und Entladen ist auch das Verlassen des Fahrzeugs erlaubt. Aber es wird ja auch gar nicht Parken vorgeworfen, sondern unerlaubtes Halten.
Nehmen wir mal dein Auszug aus Paragraph 12 der STVO: Zitat :
(1) Das Halten ist unzulässig
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
im Bereich von scharfen Kurven,
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
auf Bahnübergängen,
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig...
(Zitatende).
Da steht nix von Beladen oder Ähnlichem.
Hallo Zusammen,
bitte nicht weiter auf die hier geäußerten diversen Verschwörungstheorien eingehen. 😉
Danke und Gruß
MartinSHL
MT-Moderation
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 23. Januar 2015 um 11:31:59 Uhr:
Da steht nix von Beladen oder Ähnlichem.
Zeichen 286 (Eingeschränktes Haltverbot) verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten hinaus, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Parken02.php
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen
Ein Punkt mehr auf der Liste,wo der Gesetzgeber mit zwei unterschiedlichen Beschreibungen aufwartet. Laut StVO verboten, laut Beschreibung zum Schild gestattet. Was denn nun ?
§12 StVO ist doch hier gar nicht betroffen. Es geht darum, ob man hier hätte halten dürfen. Da keiner der in §12 aufgelisteten Fälle zutrifft, ist nur die Frage, ob vielleicht ein Schild das Halten komplett oder eingeschränkt verbieten würde.
Da ist kein Widerspruch.
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 23. Januar 2015 um 13:14:05 Uhr:
Ein Punkt mehr auf der Liste,wo der Gesetzgeber mit zwei unterschiedlichen Beschreibungen aufwartet. Laut StVO verboten, laut Beschreibung zum Schild gestattet. Was denn nun ?
Warum? Das sind doch 2 Paar Schuhe. §12 definiert, wo Halten generell (auch ohne Schild) verboten ist und was der Unterschied zum Parken ist. Zeichen 286 sagt aus, dass hier Halten für länger als 3 Minuten verboten ist, außer eben zum Be- und Entladen und zum Aus- und Einsteigen.
Das Halten im Sinne von §12 an anderen als dort genannten Stellen wird durch das Zeichen 283 verboten und dort ist selbstverständlich auch das Be- und Entladen nicht erlaubt.
Heute heißt das Zeichen 286 "Eingeschränktes Halteverbot", früher "Parkverbot". Den alten Namen fand ich sinnvoller.
Zitat:
@Kai R. [url=http://www.motor-talk.de/forum/absolutes-halteverbot-oder-parkverbot-
Da ist kein Widerspruch.
So klar dürfte die Lage aber eben nicht sein, immerhin sind schon 2 Seiten voll. Als erste Frage wäre hier zu klären, ob bei einer Sperrfläche überhaupt ein Schild bezüglich Park- oder Halteverbot aufgestellt werden muss ? Eher nein, da eine Sperrfläche sowieso nicht befahren werden darf. Muss ich da noch explizit hervorheben, dass Parken und Halten ebenfalls untersagt sind ?
Und selbst, wenn man hier Beladen - und Entladen hinzuzieht, bleibt die Frage , ob das Aussteigen einer Person ebenfalls zu einem Entladevorgang zählt. Oder sind hier nur Objekte gemeint ?
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 23. Januar 2015 um 13:46:38 Uhr:
So klar dürfte die Lage aber eben nicht sein, immerhin sind schon 2 Seiten voll.
es ist hier im V+S üblich, auch bei sonnenklaren Sachverhalten mindestens 5 Seiten zu füllen
Zitat:
Als erste Frage wäre hier zu klären, ob bei einer Sperrfläche überhaupt ein Schild bezüglich Park- oder Halteverbot aufgestellt werden muss ? Eher nein, da eine Sperrfläche sowieso nicht befahren werden darf.
eher ja, da eine Parkmarkierung alleine ohne Schilder nichts aussagt. Zumindest dürfte man dann keinen Halteverbotsverstoß vorwerfen.
Zitat:
Und selbst, wenn man hier Beladen - und Entladen hinzuzieht, bleibt die Frage , ob das Aussteigen einer Person ebenfalls zu einem Entladevorgang zählt. Oder sind hier nur Objekte gemeint ?
ein und aussteigen sind vom Schild ebenfalls explizit nicht erfasst