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Absolutes Halteverbot oder Parkverbot?

Themenstarteram 22. Januar 2015 um 21:46

Habe mich heute ziemlich geärgert, weil ich per Post eine Verwarnung wegen unerlaubten Haltens erhalten habe: Bringe jeden morgen meinen kleinen in die Schule. Dort gibt es kurz vor der Schule eine Straße, die auf eine Kreuzung zuführt. Rechts gibt es absolutes Halteverbot (zeichen 283) bis zur Kreuzung. Direkt an der Kreuzung in der Nachbarstraße befinden sich Senkrecht-Parker (5m Länge) auf der rechten Seite. Der Letzte "Parkplatz" ist durchgestrichen - quasi eine Sperrfläche. Dort habe ich kurz gehalten (auf der vollen Fläche) um den Kleinen rauszuschmeißen und bin nach 10 sec. wieder weitergefahren. Ich bin der Meinung ich habe mich auf einer Sperrfläche der Parkplätze befunden, wo ich , wie in jedem Parkverbot, 3 Minuten halten darf, um jemanden aussteigen oder Einsteigen zu lassen. Die Sperrfläche ist ebenfalls 5m lang, wie die Parkplätze aus der Nachbarstraße und nicht 6,50m wie ein Längsparker, den man der Halteverbotsstrasse zuordnen könnte. Meiner Meinung nach gilt das Halteverbot nur auf der Straße und nicht auf dieser Fläche. Meine Meinung: 1. wird mir die falsche Straße angehängt, 2. ein Halteverbot,welches dort nicht herrscht. Es geht mir nicht um die 10 Euro, ich lass mich nur nicht gern vereppeln...

Was meint Ihr?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@regnirps schrieb am 22. Januar 2015 um 23:33:42 Uhr:

(...) wenn sie ihre Kinder (mit Schrittgeschwindigkeit) in die Schule bringen...(...)

Ich weiß, es ist völlig offtopic und hilft Dir auch nicht weiter: Meine Eltern hatten einen super Trick, um diesen Abzockern zu entgehen: Die haben uns Kinder zu Fuß in die Schule gehen oder mit dem Rad fahren lassen. Als wir noch ganz, ganz klein waren, ist meine Mutter mitgegangen. Leider scheint das heute keine Option mehr zu sein...

Sorry für offtopic.

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Ich kenne es jetzt so:

Überfahren einer Sperrfläche 10Euro,

mit Gefährdung/Unfall 35 Euro.

Da Du ja die Sperrfläche befahren/überfahren hast ist wohl das Bussgeld deswegen entstanden.

Nicht wegen dem Halten/Parken.

Moin moin,

schau mal hier Link, du hast eine Sperrfläche befahren und das kostet halt ...........wenn du erwischt wirst.

Zitat:

@regnirps schrieb am 22. Januar 2015 um 22:46:12 Uhr:

Ich bin der Meinung ich habe mich auf einer Sperrfläche der Parkplätze befunden,

Richtig

 

Zitat:

wo ich , wie in jedem Parkverbot, 3 Minuten halten darf, um jemanden aussteigen oder Einsteigen zu lassen.

Falsch, auf einer Sperrfläche darf man nichts, nicht mal befahren.

TbNr. 141256

Sie benutzten verbotswidrig die Sperrfläche (Zeichen 298) (außer Parken)

§ 41 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 155 BKat

10.- EUR

 

TbNr. 141245

Sie benutzten die Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken.

§ 41 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 156 BKat

25.- EUR

Themenstarteram 22. Januar 2015 um 22:33

Es ist ja keine Sperrfläche in einer Fahrbahn - das ist ja eine ganz andere Hausnummer, als auf dem Parkplatz. Eine Sperrfläche auf der Fahrbahn ist durch parallele Diagonalen gekennzeichnet. Auf dem Parkplatz ist es jedoch nur ein Kreuz durch den Stellplatz. Ich habe eine Verwarnung (kein Bußgeld - das ist viel härter) erhalten, wegen Haltens ! Ich habe also gar nicht geparkt, sondern gehalten. Parken beginnt bei 3 Minuten, dann 25 Euro! nach TbNr. 141245 wie oben beschrieben. Mir geht es um die Argumentation diesen kleinkarierten Bullshit abzublocken. Die haben nichts anderes zu tun als unbescholtene Autofahrer abzuzocken, wenn sie ihre Kinder (mit Schrittgeschwindigkeit) in die Schule bringen...Wir sind hier doch nicht in der Täteräää...aber aufs Maul hauen geht ja leider nicht, deshalb sollen starke Argumente her.

Nunja, du willst ein stärkeres Argument?

Du hast drauf gestanden, das sollte doch genügen. :D

am 23. Januar 2015 um 0:10

Moin,

das Kreuz in der Parkplatzmarkierung ist keine Sperrfläche Z298.

Es ist noch nicht mal ein amtliches Verkehrzeichen, könnte jedoch eine Variante einer Grenzmarkierung Z299 darstellen (strittig), scheint aber hier auch nicht so zu sein.

Das Kreuz wird beispielhaft aufgeführt (Rubrik einzelne Parkverbote) in den Richtlinien zu Straßenmarkierung ....oder so ähnlich.....d.h. generell gibt es das, aber ohne eigene verwarnungsfähige Rechtswirkung.

Die Frage ist nun, ob die Fläche damit "entwidmet" wird und zum ......... Gehweg, Niemandsland, Ex-Parkplatz oder doch Parkplatz mutiert :confused:

Mir scheint die Verwarnung nicht rechtmäßig - sofern nichts unterschlagen wurde- , andererseits würd ich mich für 10 Euro auch nicht aufregen und das Risiko eingehen am Ende auf einen Richter zu treffen, der nach gesundem Verstand urteilt, denn was die Markierung bezwecken soll ist offensichtlich.

 

Zitat:

........Kinder (mit Schrittgeschwindigkeit) in die Schule bringen..........

Dann können die auch gleich zu Fuß gehen, hat Generationen nicht geschadet :D

Zitat:

@regnirps schrieb am 22. Januar 2015 um 23:33:42 Uhr:

Es ist ja keine Sperrfläche in einer Fahrbahn - das ist ja eine ganz andere Hausnummer, als auf dem Parkplatz. Eine Sperrfläche auf der Fahrbahn ist durch parallele Diagonalen gekennzeichnet. Auf dem Parkplatz ist es jedoch nur ein Kreuz durch den Stellplatz. Ich habe eine Verwarnung (kein Bußgeld - das ist viel härter) erhalten, wegen Haltens ! Ich habe also gar nicht geparkt, sondern gehalten. Parken beginnt bei 3 Minuten, dann 25 Euro! nach TbNr. 141245 wie oben beschrieben. Mir geht es um die Argumentation diesen kleinkarierten Bullshit abzublocken. Die haben nichts anderes zu tun als unbescholtene Autofahrer abzuzocken, wenn sie ihre Kinder (mit Schrittgeschwindigkeit) in die Schule bringen...Wir sind hier doch nicht in der Täteräää...aber aufs Maul hauen geht ja leider nicht, deshalb sollen starke Argumente her.

Parken beginnt bei 3 Minuten? Das ist falsch ... Parken ist es auch unter 3 Minuten, wenn der Fahrer sein Fahrzeug verlässt (hab ich zumindest mal in der Fahrschule gelernt).

Und ob das jetzt eine Sperrfläche in einer Fahrbahn ist oder eine durchgekreuzte Fläche neben den Stellplätzen.

Es ist durchgekreuzt. Bedeutet: Nada, niente, ist nicht ... weder halten, noch parken, noch drüberfahren. Stell dir einfach vor, da wäre ein Loch, ein Blumenkübel oder eine Mauer anstelle des Kreuzes ... :D

Zitat:

@regnirps schrieb am 22. Januar 2015 um 23:33:42 Uhr:

(...) wenn sie ihre Kinder (mit Schrittgeschwindigkeit) in die Schule bringen...(...)

Ich weiß, es ist völlig offtopic und hilft Dir auch nicht weiter: Meine Eltern hatten einen super Trick, um diesen Abzockern zu entgehen: Die haben uns Kinder zu Fuß in die Schule gehen oder mit dem Rad fahren lassen. Als wir noch ganz, ganz klein waren, ist meine Mutter mitgegangen. Leider scheint das heute keine Option mehr zu sein...

Sorry für offtopic.

am 23. Januar 2015 um 7:05

einfach nicht zahlen, ordnungswidrichkeitsgesetz hat keine gültigkeit!

https://mywakenews.wordpress.com/.../

Achtung! Zu diesem Artikel gibt es Ergänzungen, artverwandte Themen: (Januar 2014)

OWiG in der BRiD nur gültig auf Schiffen und Flugzeugen mit “Hoheitskennzeichen” der Bundesrepublik Deutschland:

Zitat: § 5 OWiG

“Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur

Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses

Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem

Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist,

die Bundesflagge oder das

Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu

führen.”

Zitat:

@gixgaxmax schrieb am 23. Januar 2015 um 08:05:59 Uhr:

einfach nicht zahlen, ordnungswidrichkeitsgesetz hat keine gültigkeit!

https://mywakenews.wordpress.com/.../

Achtung! Zu diesem Artikel gibt es Ergänzungen, artverwandte Themen: (Januar 2014)

OWiG in der BRiD nur gültig auf Schiffen und Flugzeugen mit “Hoheitskennzeichen” der Bundesrepublik Deutschland:

Zitat: § 5 OWiG

“Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur

Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses

Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem

Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist,

die Bundesflagge oder das

Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu

führen.”

§ 5 OWiG wird zwar richtig zitiert, aber falsch interpretiert. Ich markiere mal das "ODER" in dem Zitat farblich.

Vor dem "oder" ist Variante "A", nach dem "oder" ist Variante "B".

Ergo findet das Gesetzt dann korrekterweise Anwendung, wenn die OWi entweder auf deutschem "Grund und Boden" (Variante A) stattfindet ODER auf einem Schiff/Luftfahrzeug unter deutscher Flagge (Variante B).

Es ist BEIDES möglich, nicht nur Variante "B". Lies mal richtig.

Wenn du dir die von dir verlinkte Seite mal weiter durchliest, findest du noch mehr so Interpretations-Fehler, mindestens aber "unvollständige Wiedergaben", bewusstes Weglassen von Informationen etc..

Z. B. wird dort behauptet, dass per 2. Bereinigungsgesetz das OWi-Gesetz aufgehoben wäre. Im weiteren Verlauf des Absatzes wird das Bundesgesetzblatt zitiert, dass das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aufgehoben wäre.

Meine Anmerkungen:

1) Existiert das angesprochene Bereinigungsgesetz überhaupt?

2) Widerspruch: Aufhebung des OWi-Gesetzes oder des Einführungsgesetzes zum OWi-Gesetz?

3) Braucht man für jedes Gesetz ein Einführungsgesetz, gibt es überhaupt die Definition "Einführungsgesetz"?

4) Selbst WENN man ein Einführungsgesetz bräuchte (und ohne Einführungsgesetz das OWi-Gesetz tatsächlich wirkungslos geworden WÄRE) - das aufgehobene Einführungsgesetz ist von 1968 und wurde 2001 aufgehoben. Wer sagt denn, dass mittlerweile nicht ein neues "Einführungsgesetz" gefertigt wurde? Darüber schweigt der Artikel natürlich ...

Ich werde obigen Beitrag gleich mal "anklingeln" lassen bei den Mods ... selten so einen Stuss gelesen ...

Zitat:

@Bernd_Clio_III schrieb am 23. Januar 2015 um 08:41:31 Uhr:

§ 5 OWiG wird zwar richtig zitiert, aber falsch interpretiert. Ich markiere mal das "ODER" in dem Zitat farblich.

Vor dem "oder" ist Variante "A", nach dem "oder" ist Variante "B".

Wer Lesen kann ist halt klar im Vorteil. Aber wer solche Schwachsinns-Webseiten verlinkt und die dort ausgebreiteten Verschwörungstheorien für bare Münze nimmt, bei dem dürfte die Leseschwäche das kleinste Problem sein...

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 23. Januar 2015 um 08:49:13 Uhr:

Zitat:

@Bernd_Clio_III schrieb am 23. Januar 2015 um 08:41:31 Uhr:

§ 5 OWiG wird zwar richtig zitiert, aber falsch interpretiert. Ich markiere mal das "ODER" in dem Zitat farblich.

Vor dem "oder" ist Variante "A", nach dem "oder" ist Variante "B".

Wer Lesen kann ist halt klar im Vorteil. Aber wer solche Schwachsinns-Webseiten verlinkt und die dort ausgebreiteten Verschwörungstheorien für bare Münze nimmt, bei dem dürfte die Leseschwäche das kleinste Problem sein...

Soll ja auch immer noch Leute geben die behaupten, das Grundgesetz würde nicht gelten ... :D :D :D

Zitat:

@gixgaxmax schrieb am 23. Januar 2015 um 08:05:59 Uhr:

einfach nicht zahlen, ordnungswidrichkeitsgesetz hat keine gültigkeit!

https://mywakenews.wordpress.com/.../

Achtung! Zu diesem Artikel gibt es Ergänzungen, artverwandte Themen: (Januar 2014)

Geh' zurück zu deiner PEGIDA-Demo, Neuschwabenland oder wo auch immer du hergekommen bist, aber verschone uns mit diesem Reichsbürgerscheiss.

Die einzige bundesweit wohl zu 99,99% akzeptierte Verschwörungstheorie ist ja sowieso die, dass es Bielefeld nicht gibt.

Die übrigen 0,01% sind die Bielefelder selbst :D :D :D

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