abschleppen ja oder nein??!!
darf man ein abemeldetet fahrzeug abschleppen??!! wegen versicherung und so!!!!
mfg
7 Antworten
Moin!
Das wollte ich auch mal wissen und habe selbst von der Polizei selbst und von verschiedenen Versicherungen (bzw. so Handelsvertretern dieser V.) unterschiedliche Aussagen bekommen.
Rein persönlich (das entbehrt wirklich jeglichem Wissen) ist es nicht zulässig, ausser das Fahrzeug ist auf 'nem Hänger.
Macht auch irgendwie Sinn, wenn ein nicht angemeldetes Fahrzeug noch nicht einmal im öffetnlichen Verkehrsraum stehen darf.
Wenn Du 'ne definitve Aussage bekommst, würde mich das auch interessieren.
Markus.
ein abgemeldetes fahrzeug darf NICHT abgeschleppt werden, weil auch abschleppen ja eine bewegung im verkehr ist. und diese sind untersagt für abgemeldete wagen. ein abgemeldeter wagen muss auf nen hänger.
Ich schliesse mich meinem Vorredner an, ein abgemeldetes Fahrezug darf nicht geschleppt werden.
Und noch was interessantes: Wenn man ein Fahrzeug nicht gerade zu einer Werkstatt oder nach Hause bringen will, dann gilt es nicht mehr als abschleppen, sondern als schleppen, und dafür braucht man nen LKW-Schein, weil dann das geschleppte Auto als zwei-achsiger Hänger gilt!!!
Also zumindest war das früher so!!
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2.1 Abschleppen
Abschleppen ist das Ziehen eines betriebsunfähigen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur
Behebung der Betriebsunfähigkeit
Verwertung des Fahrzeuges
Vernichtung des Fahrzeuges.
Betriebsunfähigkeit liegt vor, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist und diese auch nicht vor Ort ohne größeren Aufwand wieder hergestellt werden kann.
Der Nothilfegedanke impliziert, dass ein Abschleppen nur zu bestimmten Zielorten zulässig ist, Zu diesen Zielorten gehören die nächste geeignete Werkstatt, ein nahegelegener Standort oder Verschrottungsbetrieb oder der nächste Verladebahnhof.
2.2 Anschleppen
Als Anschleppen bezeichnet man den Vorgang, der unter Ausnutzung der Triebkraft des ziehenden Fahrzeuges den Motor des gezogenen Fahrzeuges zum Anspringen bringen soll. Das Anschleppen ist somit als Sonderfall des Abschleppens zu betrachten.
2.3 Schleppen
Schleppen ist das Mitführen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Kraftfahrzeuges auf dessen eigenen Rädern hinter einem anderen Kfz, sofern es sich nicht um ein Abschleppen handelt. Grundsätzlich dürfen zwar Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kfz bestimmt sind, nicht als Anhänger betrieben werden, die Verwaltungsbehörde kann jedoch Ausnahmen genehmigen. Näheres regelt § 33 StVZO.
Unterschieden wird in vom Straßenverkehrsamt genehmigtes und in ungenehmigtes Schleppen. Beim genehmigten Schleppen ist eine Ausnahmegenehmigung gem. § 33 StVZO des zuständigen Straßenverkehrsamtes mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen.
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3. Rechtslage
3.1 Abschleppen
3.1.1 Verhaltensvorschriften
§ 1 StVO fordert von beiden Fahrzeugführern eines Abschleppvorganges ein erhöhtes Maß an Vorsicht im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht. Sie müssen Absprachen bezüglich der Fahrtstrecke, der Geschwindigkiet und der Verständigung während der Fahrt treffen, um weitestgehend auszuschließen, dass andere Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt werden.
3.1.2 Straßenbenutzung
Gem. § 15 StVO darf man beim Abschleppen nicht auf die Autobahn einfahren. Beginnt der Abschleppvorgang auf einer Autobahn, so ist diese bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen. Der Standstreifen darf grundsätzlich nicht zum Abschleppen benutzt werden.
Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gilt die Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h nicht (siehe auch 3.1.3).
3.1.3 Geschwindigkeit
Eine spezielle Regelung über die Geschwindigkeit beim Abschleppen ist nicht vorhanden. Allerdings besagt § 43 III StVZO, dass die Abschleppvorrichtung nicht länger als 5m sein darf. Berücksichtigt man, dass der regelmäßig geforderte 1,5-Sekunden-Sicherheitsabstand unter den besonderen Bedingungen des Abschleppens ausnahmsweise auf 0,8-Sekunden für die Reaktions- und Bremsansprechzeit reduziert werden darf, ergibt sich eine maximale Geschwindigkeit von 25 km/h bezogen auf den Abstand von 5m.
3.1.4 Fahrzeuge
Abgeschleppt werden dürfen Kfz, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt sind, als Kfz genutzt zu werden, mit Ausnahme von Krafträdern. Weiterhin dürfen Anhänger abgeschleppt werden, wenn sie nicht in der für sie typischen Weise von einem Kfz gezogen werden können oder wenn sie nicht verwendungsfähig sind.
3.1.5 Abschleppvorrichtung
Als Abschleppvorrichtung können gem. § 43 I StVZO jegliche Gegenstände benutzt werden, die dazu geeignet sind, welche das genau sind, richtet sich nach dem Einzelfall. Dabei sind Aspekte der Verkehrssicherheit ausschlaggebend: So z. B. das Gewicht des zu ziehenden Fahrzeuges, die Motorleistung des ziehenden Fahrzeuges, das Streckenprofil und die Länge der Abschleppfahrt.
Zu den gängigen Abschleppvorrichtungen zählen insbesondere Seile, Ketten, Stangen. Die Abschleppvorrichtung ist als solche kenntlich zu machen, zum Beispiel durch einen roten Lappen, der in der Mitte der Vorrichtung befestigt wird.
3.1.6 Beleuchtungseinrichtungen
Gem. § 15a II StVO ist während der Fahrt an beiden Fahrzeugen das Warnblinklicht einzuschalten. Ist die Beleuchtungseinrichtung defekt, so ist zum Beispiel ein Warndreieck im Heck des gezogenen Fahrzeuges aufzustellen. Während der Fahrt gelten die lichttechnischen Anforderungen des § 49a StVZO für das gezogene Fahrzeug nicht. Erfordern jedoch die Sicht- oder Witterungsverhältnisse im Interesse der Verkehrssicherheit, dass eine Beleuchtung notwendig ist, so muss mindestens eine Schlußleuchte mit rotem Licht und ein Rückstrahler entsprechend § 66a StVZO an der Rückseite des abzuschleppenden Fahrzeuges angebracht sein.
3.1.7 Fahrerlaubnis
Der Führer des ziehenden Fahrzeugs benötigt die Fahrerlaubnis der Klasse, der sein ziehendes Fahrzeug angehört. Gem. §§ 32, 32a StVZO handelt es sich nicht um einen Zug, daher ist nicht die Fahrerlaubnis der Klasse 2 (neu: CE) erforderlich.
Die Person am Steuer des gezogenen Fahrzeuges muss lediglich geeignet sein, ein Fahrzeug gemäß den entsprechenden Anforderungen durch den Verkehr zu bringen, eine Fahrerlaubnis ist nicht notwendig. Das ergibt sich daraus, dass er kein Kraftfahrzeug führt. Zum Führen eines Kraftfahrzeuges gehört, dass man wesentliche Elemente des Kraftfahrzeuges bedient, um jenes fortzubewegen. Die Fortbewegung ist beim Abschleppen jedoch fremdgesteuert, nämlich durch den Führer des ziehenden Fahrzeuges. Alleine das Lenken und betätigen der Bremseinrichtungen genügt nicht zum Begriff des Führens. Die Person, die am Steuer des gezogenen Fahrzeuges sitzt, ist jedoch dennoch Verkehrsteilnehmer i.S.d. § 1 II StVO, also ein Fahrzeugführer.
3.1.8 Zulassungspflicht
Gem. § 18 I StVZO ist das geschleppte Fahrzeug nicht zulassungspflichtig, weil es im Sinne des Zulassungsrechtes keinen Anhänger darstellt, der zulassungspflichtig wäre. Somit entfällt auch die Kennzeichenpflicht für das geschleppte Fahrzeug. Das ziehende Fahrzeug unterliegt selbstverständlich der Zulassungs- und der damit verbundenen Kennzeichenpflicht.
3.1.9 Versicherungspflicht
Aus 3.1.8 ergibt sich, dass abgeschleppte Fahrzeuge nicht zulassungspflichtig sind, daraus folgt, dass gem. § 2 I Nr. 6c PflVG keine Haftpflichtversicherung bestehen muss. Gem. § 10a AKB kommt die Versicherung des ziehenden Fahrzeuges für die Schäden auf, die durch das gezogene Fahrzeug verursacht werden.
3.1.10 Steuerpflicht
§ 3 I Nr. 1 KraftStG sind zulassungsfreie Fahrzeuge auch von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Unter 3.1.8 wurde bereits auf die Zulassungsfreiheit eingegangen.
3.1.11 Anhängelast
Die Vorschrift über die höchstzulässige Anhängelast gem. § 42 III StVZO findet beim Abschleppen keine Anwendung.
Allerdings muss das zulässige Gesamtgewicht des ziehenden Kfz zu der Anhängelast in einem vertretbaren Verhältnis stehen. Insbesondere das Lenkverhalten und die Bremsmöglichkeit des ziehenden Fahrzeuges dürfen nicht beeinträchtigt werden, um eine Gefährdung des Straßenverkehrs zu verhindern.
3.1.12 Abmessungen und Gewichte
Da es sich bei einer Verbindung zwischen zwei Fahrzeugen, die im Rahmen eines Abschleppvorganges miteinander verbunden sind, nicht um einen Zug handelt, finden §§ 32, 34 StVZO, die sich mit Fahrzeugbreiten und -längen bzw. mit Achslasten befassen, keine Anwendung.
3.2 Anschleppen
3.2.1 Verhaltensvorschriften
Da das Anschleppen ein Sonderfall des Abschleppens darstellt, entsprechen die Verhaltensvorschriften zum Anschleppen denen des Abschleppens (siehe 3.1.1).
3.2.2 Straßenbenutzung
Siehe 3.1.2
3.2.3 Geschwindigkeit
Das Anschleppen hat die Inbetriebnahme des Motors des angeschleppten Fahrzeuges zum Ziel, somit erfolgt dieser Vorgang nicht über eine längere Strecke. Folglich sind auch Regelungen über eine Höchstgeschwindigkeit entbehrlich.
3.2.4 Fahrzeuge
Siehe 3.1.4
3.2.5 Abschleppvorrichtungen
Siehe 3.1.5
3.2.6 Beleuchtungseinrichtungen
Das Anspringen des Motors als Ziel des Anschleppvorganges impliziert, dass auch die lichttechnischen Einrichtungen funktionstüchtig sein müssen, da eine verkehrssichere Fahrt nach dem Anspringen des Motors ansonsten nicht möglich wäre.
3.2.7 Fahrerlaubnis
Der Fahrzeugführer des ziehenden Fahrzeuges benötigt aufgrund des vorhandenen Nothilfegedankens lediglich die Fahrerlaubnis der Klasse, der sein Fahrzeug angehört, weil die Verbindung keinen Zug darstellt.
Die Person, die das angeschleppte Fahrzeug zunächst lenkt – und zu diesem Zeitpunkt rechtlich noch als Fahrzeugführer zu bewerten ist – benötigt ebenfalls eine Fahrerlaubnis, und zwar die der Klasse, der ihr Fahrzeug angehört. Dieses ergibt sich daraus, dass der Motor in Betrieb genommen werden soll, was als Führen eines Kraftfahrzeuges zu qualifizieren ist.
3.2.8 Zulassungspflicht
Für das angeschleppte Fahrzeug, dessen Ziel die Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeug ist, besteht Zulassungspflicht,.
3.2.9 Versicherungspflicht
Aus 3.2.8 ergibt sich, dass beide Fahrzeuge der Versicherungspflicht unterliegen.
3.2.10 Steuerpflicht
Aus 3.2.8 ergibt sich, dass beide Fahrzeuge der Steuerpflicht unterliegen.
3.2.11 Anhängelast
Siehe 3.1.11
3.2.12 Abmessungen und Gewichte
Siehe 3.1.12
3.3 Schleppen
3.3.1 Verhaltensvorschriften
Siehe 3.1.1
In Ergänzung dazu ist gem. § 33 I StVZO festzustellen, dass Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeuge bestimmt sind, nicht als Anhänger betrieben werden dürfen. Absatz 2 der gleichen Norm autorisiert jedoch die Zulassungsstellen, Ausnahmen zu genehmigen.
3.3.2 Straßenbenutzung
Geschleppt werden dürfen Fahrzeuge auch auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, im Gegensatz zu abgeschleppten Fahrzeugen.
3.3.3 Geschwindigkeit
Siehe 3.1.3
3.3.4 Fahrzeuge
Siehe 3.1.4
3.3.5 Abschleppvorrichtungen
Siehe 3.1.5
3.3.6 Beleuchtungseinrichtungen
Bezüglich der Vorschriften über die Beleuchtung gelten die gleichen Normen wie bei Kraftfahrzeugen, da das geschleppte Fahrzeug als Kfz zu bewerten ist. Näheres regeln die §§ 53, 54, 33 II 4 StVZO.
3.3.7 Fahrerlaubnis
Nach altem Fahrerlaubnisrecht:
Der Fahrzeugführer des ziehenden Fahrzeuges benötigt die Fahrerlaubnis der Klasse 2, wenn das gezogene Fahrzeug mehr als eine Achse hat. Ist das gezogene betriebsunfähige Fahrzeug ein einachsiger Anhänger oder rollt ein zweiachsiges Fahrzeug nur mit einer Achse auf der Fahrbahn, weil es am „Haken" hängt, dann reicht für den Führer des ziehenden Kfz die Fahrerlaubnisklasse, wenn das ziehende Kfz ein Kfz der Fahrerlaubnisklasse 3 ist.
Nach neuem Fahrerlaubnisrecht:
Die Fahrerlaubnis ist abhängig von der Fahrzeugklasse des ziehenden und dem Gewicht des gezogenen Fahrzeugs. In Betracht kommen: BE, C1E, CE, DE und D1E.
Der Lenker des geschleppten Fahrzeuges benötigt beim Schleppen mit Genehmigung die für das geschleppte Fahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis.
Für das Schleppen ohne Genehmigung gelten für den Führer des ziehenden Kfz die gleichen fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen wie für das Schleppen mit Genehmigung.
Der Fahrzeugführer des gezogenen Fahrzeugs benötigt keine Fahrerlaubnis, seine Geeignetheit genügt.
3.3.8 Zulassungspflicht
Gem. § 33 II Nr. 2 StVZO ist das geschleppte Fahrzeug zulassungsfrei.
Das gezogene Fahrzeug beim Schleppen ohne Genehmigung muss gem. § 18 I StVZO zugelassen sein.
3.3.9 Versicherungspflicht
Das gezogene Fahrzeug unterliegt beim Schleppen mit Genehmigung nicht der Versicherungspflicht, siehe § 2 I Nr. 6c PflVG.
Die Versicherung des ziehenden Fahrzeugs haftet gem. § 10a AKB für vom geschleppten Fahrzeug verursachte Schäden.
Ist das Schleppen nicht genehmigt, so ist das gezogene Fahrzeug als Anhänger zu sehen und muss gem. § 1 PflVG haftpflichtversichert sein.
3.3.10 Steuerpflicht
Gem. § 3 I Nr. 1 KraftStG ist das gezogene Fahrzeug steuerfrei.
Beim Schleppen ohne Genehmigung ist das gezogene Fahrzeug steuerpflichtig gem. § 1 I Nr. 1 KraftStG.
3.3.11 Anhängelast
Gem. § 42 StVZO müssen die zulässigen Anhängelasten berücksichtigt werden.
3.3.12 Abmessungen und Gewichte
Fahrzeuge mit einem zGG von mehr als 4 t dürfen gem. § 33 II Nr. 6 StVZO nur mit einer Abschleppstange geschleppt werden.
Weiterhin siehe 3.1.12
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5. Rechtsprechung
5.1 Abschleppen
5.1.1 Zulassung/Abschleppen
Wird ein Pkw, der in einem betriebsunfähigen Zustand gekauft wurde, über eine Entfernung von 45 km gezogen, so liegt wegen der großen Entfernung kein Abschleppen i.S.d. § 18 StVZO vor.
Vgl. OLG Celle, 08.02.1994, 1Ss 260/93 (NZV 94, 242)
5.1.2 Betriebserlaubnis/Abschleppen
Als Abschleppen bezeichnet man nicht nur die sofortige Entfernung liegengebliebener Fahrzeuge aus dem Straßenverkehr, sondern auch jeden anderen Transport eines Fahrzeuges, das nicht mehr betriebsfähig ist, sofern dieser entweder der Behebung der Betriebsunfähigkeit, der Verwertung oder der Vernichtung des Fahrzeuges dient. Allerdings darf die bewältigte Fahrstrecke nicht länger als nötig sein. Unerheblich ist, ob das Fahrzeug dabei mit allen Achsen auf der Fahrbahn rollt, auf einem Anhänger steht oder am Haken hängt.
Vgl. OLG Koblenz, 26.02.1997, 2 Ss 401/96 (NStZ-RR 97, 249)
5.1.3 Haftung/Abschleppen
Wird ein Pkw mit einem Seil abgeschleppt und muss somit gelenkt werden, so stellt der abgeschleppte Pkw eine gesonderte, eigenständige Gefahrenquelle dar. Er befindet sich im Betrieb gem. § 7 I StVG.
Vgl. OLG Köln, 07.03.1986, 6 U 183/85 (NJW-RR 86, 1410)
5.1.4 Betriebserlaubnis/Abschleppen
Hat der Halter eines betriebsunfähigen bzw. betriebsunsicheren Kfz das Interesse, dieses zu veräußern, und kann er jenes nur dadurch wahrnehmen, in dem er das Fahrzeug aus der Werkstatt in seine nahegelegene Garage verbringt, so können ihm die Erleichterungen des Abschleppens i.S.d. § 18 I StVZO nicht versagt werden.
Vgl. OLG Frankfurt, 18.12.1996, 3 Ss 291/96 (NStZ-RR 97, 93)
5.1.5 Unerlaubte Handlung/Abschleppen
Fahrlässig handelt ein Kraftfahrer, der noch nie beim Abschleppen eines Kfz mitgewirkt hat, wenn er seinen Pkw per Seil über eine schneeglatte Straße abschleppen läßt und selbst das abgeschleppte Fahrzeug führt.
Vgl. OLG Schleswig, 17.01.1991, 7 U 22/89 (VRS 92, Bd. 82, 259)
5.1.6 Kfz-Versicherung/Abschleppen
Verursacht der Lenker des per Seil abgeschleppten Fahrzeuges einen Schaden, so haftet der Lenker und Versicherer des abgeschleppten Fahrzeuges für diesen.
Vgl. LG Berlin, 21.02.1991, 17 O 387/90 (MDR 91, 543)
5.1.7 Abschleppen/Lenker
Wird ein Pkw geschleppt, so hat er seine Eigenschaft als Kfz verloren und wird als Fahrzeug betrachtet. Der Lenker eines solchen Pkw ist als Fahrzeugführer im Sinne der §§ 315c, 316 StGB anzusehen. Die Fahruntüchtigkeit ist nicht am Alkoholgrenzwert zu messen, sondern nach den konkreten Verhältnissen zu beurteilen.
Vgl. OLG Frankfurt, 26.11.1984, 2 Ss 412/84 (NJW 85, 2961)
5.1.8 Anhängelast
Beim Abschleppen eines betriebsunfähigen Kfz mittels einer (ungebremsten) Abschleppachse darf die nach § 42 I StVZO zulässige Anhängelast nicht überschritten werden.
BGH, 08.05.1984, 4 StR 388/83 (NJW 84, 2479)
5.1.9 Fahrzeugteile/Abschleppen
Auch wenn ein betriebsunfähiges Fahrzeug auf ein Anhänger in eine nahegelegene Werkstatt transportiert wird, ist § 42 II a StVZO anzuwenden.
Vgl. BayObLG, 25.11.1993, 2 Ob OWI 469/93 (NZV 94, 163)
5.1.10 Trunkenheit im Verkehr/Abschleppen
Den Straftatbestand der Trunkenheit im Straßenverkehr erfüllt auch derjenige, der alkoholbedingt fahruntüchtig ist, während er die Lenkung und die Bremsen eines mit Abschleppseil oder –stange (ab-)geschleppten Kfz bedient.
Vgl. BayObLG, 16.09.1983, RReg.1 St 181/83 (DAR 83, 395)
5.1.11 Straßenverkehrsgefährdung/Abschleppen
Derjenige, der bei einem mit Getriebeschaden abgeschleppten Pkw Lenkung und bremsen bedient, führt kein Kfz. Es bleibt dahingestellt, ob er als Führer gem. §§ 315c, 316 StGB anzusehen ist.
Vgl. BayObLG, 28.10.1981, RReg. 1 St 127/81 (VRS 82, Bd. 62, 42)
5.1.12
Abgeschleppt im Sinne des § 18 I StVZO wird ein betreibsunfähiges Fahrzeug auch dann, wenn es von seinem Standort zu einem nahegelegenen geeigneten Kraftfahrzeugverwertungsbetrieb zum Zwecke des Ausschlachten oder Verschrottens geschleppt wird.
BGH-Beschluß, 27.08.1969, 4 StR 192/69
5.1.13
Da abgeschleppte Kfz keine Anhänger sind, brauchen sie auch keine Kennzeichen.
Vgl. OLG Karlsruhe, VRS Bd. 7, 477 (NJW 69, 2155)
Quelle: autobahnpolizei, Peter F. Schaller
war zwar viel zum lesen aber hoffe mal hat geholfen 😉
gruß
thomas