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Abschleppachse

Themenstarteram 18. Oktober 2011 um 12:12

Hallo zusammen,

Meine Freundin hatte einen Unfall und steht ihr Auto abgemeldet in der Garage in Köln.

Weil die linke Achse beschädigt ist, ist das Auto nicht fahrbereit.

Ich möchte das Auto reparieren und meine Garage liegt in Aachen.

Jetzt kommt das Problem.

Weil ich keinen BE-Führerschein besitze, kann ich keinen Autotransportanhänger mieten.

Ich habe mich überlegt, ob ich das Auto auf Abschleppachse überführen darf. Darf ich das wirklich?

Soweit ich weiß, mit Abschleppachse darf man nicht auf die Autobahn. Aber kein Problem, man kann auch auf Landstraße fahren, ist etwa 80km.

Ich konnte keine genaue Antwort finden. wollte mal die Frage hier stellen.

Vielen Dank im Voraus

Beste Antwort im Thema

Und die Forenleiche wurde nach vier Jahren geschändet.XD

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15 Antworten
am 18. Oktober 2011 um 12:25

Du konntest keine genaue Antwort finden, dann versuchs mal hiermit:

In Deutschland ist die Abschleppachse als Abschlepphilfe zulassungsfrei, somit nicht zugelassen für den Fahrzeugtransport über längere Strecken, sondern nur als Notmaßnahme im Falle des Liegenbleibens bis zur nächsten geeigneten Werkstatt. Andernfalls werden zusätzliche technische Maßnahmen am Anhänger notwendig sowie erweiterte Führerscheinpflichten für den Fahrer des ziehenden Fahrzeuges.

80KM ist schon ein ziemlich Stück bis nächsten geeigneten Werkstatt.

am 18. Oktober 2011 um 12:27

Davon abgesehen mußt Du am abgeschleppten Fahrzeug Beleuchtungseinrichtungen anbringen, die vom Zugfahrzeug aus gesteuert werden können.

Für das abgemeldete Fahrzeug im Schlepp bräuchtest du zusätzlich eine Schleppgenehmigung.

am 18. Oktober 2011 um 14:18

Einfach mal bei einem Abschleppunternehmen anfragen - die Welt kostet das auch nicht, vor allem wenn Du mit "wenn Sie Zeit haben bitte das Fahrzeug von A nach B transportieren" keine feste Zeit vorgibst.

Hallo acmt83

 

Was hat denn der Wagen, du schreibst, die Achse ist defekt.

Kannst du den Wagen überhaupt mit diesem Fehler die 80 km schleppen?

 

Frag doch mal deine Verwanden, Freunde, Arbeitskollegen,

vielleicht hat von denen einer den BE-Schein, und konnte dir aushelfen.

 

Viktor

Das Auto muss auf einem Anhänger oder einem Abschleppwagen zur Werkstatt des Vertrauens oder nach AC gebracht werden, denn aus dem Ursprungspost geht ja hervor, dass es abgemeldet ist. Ob ein unfallbeschädigtes Auto ein Überführungskennzeichen bekommt (zum Abschleppen mit Stange muss es zugelassen sein!), halte ich für zweifelhaft.

Themenstarteram 18. Oktober 2011 um 17:53

Ich wußte, dass man mit Abschleppseil oder -stange nicht längere Strecken darf.

ich dachte, vielleicht mit Abschleppachse wäre es anders.

aber es sieht nicht so aus :rolleyes: Abschleppachse ist auch keine Lösung

 

Abschleppdienstler hat 240eu verlangt :confused: schon zu viel

 

Leider kenne ich niemanden mit BE-Führerschein.

 

Vielen Dank für die Hilfe

am 18. Oktober 2011 um 18:22

Zitat:

Original geschrieben von acmt83

Ich wußte, dass man mit Abschleppseil oder -stange nicht längere Strecken darf.

ich dachte, vielleicht mit Abschleppachse wäre es anders.

aber es sieht nicht so aus :rolleyes: Abschleppachse ist auch keine Lösung

Abschleppdienstler hat 240eu verlangt :confused: schon zu viel

Leider kenne ich niemanden mit BE-Führerschein.

Vielen Dank für die Hilfe

Du brauchst nicht zwingend jmd mit BE es funktioniert auch wenn jemand den alten Führerschein hat (;

muß bei euch in D, das abgeschleppte Fahrzeug wirklich angemeldet sein?

Kenn ich bei uns gar nicht.

 

Viktor

Zum Abschleppen muss es angemeldet sein.

Abschleppen ist auch nur zulässig im Notfall (Panne, Gefahrenbereich, etc.)

Schleppen hingegen darf man ein Fahrzeug auch mit Folgekennzeichen des Ziehenden (Keine Steuerpflicht, keine Versicherungspflicht,...)

Fürs Schleppen braucht man aber eine Genehmigung und entsprechende FÜhrerscheine.

Wieso keinen Anhänger mieten? Du darfst ein Gespann fahren, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers unter dem Leergewicht des Fahrzeugs liegt und das zulässige Gesamtgewicht des Gespanns unter 3,5 Tonnen liegt.

Mit dem passenden Zugfahrzeug und Anhänger sollte der Transport machbar sein.

Könnte möglich sein. Mit einem Zugwagen mit 1,5 Tonnen Leermasse und 2 Tonnen zgM passt das schon, venn der Trailer leicht und das defekte Fahrzeug auch kein Schwergewicht ist.

Aber hast Du schon mal in der Vermietung einen Autotrailer mit 1,5 Tonnen zgM gefunden? Ich habe noch keinen unter 2 Tonnen gesehen.

Regelungen für das Abschleppen aus gesetzlichen Vorschriften

§ 1 Straßenverkehrsordnung (StVO):

Es besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht.

§ 15a StVO:

Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeuges ist die Autobahn bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.

Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeuges darf nicht in die Autobahn eingefahren werden. Während des Abschleppvorganges haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten. Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.

§ 3 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV):

Das abgeschleppte Fahrzeug (bbH > 6 km/h) muss behördlich zugelassen sein (sollte es in Etappen abgeschleppt werden, kann es zwischenzeitlich außer Betrieb gesetzt werden).

§ 10 FZV / § 64b StVZO:

Bei Verwendung einer Abschleppachse, muss an dieser während der Leerfahrt das

Kennzeichen des Zugfahrzeuges als Wiederholungskennzeichen (ohne Siegel und HUPlakette)angebracht sein.

§ 6 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FEV):

Beim Abschleppen genügt für den Fahrer des abschleppenden Fahrzeuges die

Fahrerlaubnisklasse mit der das Fahrzeug solo zu führen ist. Der Fahrzeuglenker des abgeschleppten Fahrzeuges muss nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sein, er muss geistig und körperlich geeignet und des Lenkens kundig sein.

§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):

Abschleppeinrichtungen wie Abschleppachsen, Abschleppstangen und Abschleppseile

unterliegen nicht der Bauartgenehmigungspflicht.

§ 30 StVZO:

Bei Verwendung einer Abschleppachse muss diese so gebaut und ausgerüstet sein, dass niemand geschädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt wird. Wichtig ist die sichere Befestigung aller Teile die der Gefahr des Verlierens während der Fahrt ausgesetzt sind.

§ 31 StVZO:

Bei Verwendung einer Abschleppachse muss diese so beschaffen sein, dass die

Verkehrssicherheit der miteinander verbundenen Fahrzeuge nicht leidet. Der Fahrer des schleppenden Fahrzeuges muss geeignet sein. Die Verantwortung hat dafür der Fahrzeughalter.

§ 32 StVZO:

Die Länge von Zügen unterliegt bei einer Abschleppfahrt keiner Regelung.

Bei Verwendung einer Abschleppachse wird aus Gründen der Verkehrssicherheit empfohlen, dass deren Breite 2,55 Meter nicht übertrifft.

§ 32a StVZO:

Die Anzahl der Anhänger unterliegt bei einer Abschleppfahrt keiner Regelung.

§ 34 StVZO:

Das max. zulässige Gesamtgewicht von Zügen (38 Tonnen) kann mit dem „Abschleppzug“ überschritten werden. Ebenso ist der für Züge vorgeschriebene Mindestabstand von der letzten Achse des Zugfahrzeuges zur ersten Achse des abgeschleppten Fahrzeuges unbeachtlich. Bei Verwendung einer Abschleppachse, ist die vom Hersteller angegebene Tragkraft zu beachten.

§ 35 StVZO:

Die Vorschrift über die Mindestmotorleistung (des abschleppenden Fahrzeuges) bleibt unberücksichtigt.

§ 38 & 41 StVZO:

Bei der Verwendung eines Abschleppseiles müssen Lenkung und Bremsen, bei der

Verwendung einer Abschleppstange muss die Lenkung des zu ziehenden Fahrzeuges intakt sein. Bei Verwendung einer Abschleppachse müssen weder Lenkung noch Bremsen funktionieren. Die Abschleppachse muss nicht mit eigener Bremsanlage ausgestattet sein. Sie sollte jedoch z. B. mit einer Auflaufbremse ausgerüstet sein, wenn die mitzuführende Last über der Gewichtsgrenze üblicher PKW liegt (max. 3500 kg)

§ 42 StVZO:

Die Vorschriften bezüglich der Anhängelasten bleiben unberücksichtigt.

§ 43 Abs. 3 StVZO:

Bei Verwendung von Abschleppstangen oder Abschleppseilen darf der lichte Abstand vom ziehenden zum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als 5 Meter betragen. Sie sind ausreichend erkennbar zu machen, z. B. durch eine rote Fahne/ Lappen. Die betriebssichere Verbindung der Fahrzeuge muss leicht und gefahrlos möglich sein, dies gilt auch bei Verwendung von Abschleppachsen.

§ 53 Abs. 8 StVZO:

Sollte das Abschleppen mittels Abschleppwagen oder Abschleppachse vorgenommen

werden, müssen Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger, z. B. auf einem zusätzlichen Leuchtenträger, am abgeschleppten Fahrzeug angebracht sein. Diese müssen vom abschleppenden Fahrzeug aus betätigt werden können.

Und die Forenleiche wurde nach vier Jahren geschändet.XD

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