Abrechnung auf totalschadenbasis oder wie muß ich das sehen
Hallo Leute ich hab schon ne ganze Zeit hier rummgestöbert , auch nach meinem Thema ...möchte euch kurz meinen Fall schildern. vielleicht kennt jemand eine Antwort ????
Mir ist ein Wohnmobil hinten raufgefahren .
Der Fall liegt auch schon mit Dekragutachten bei der Versicherung des Unfallgegners , der auch seine Schuld eingestehht .
Mein Gutachten ergibt folgendes.
Rep. Kosten brutto. 4112,82 Euro
Wiederbeschaffungswert : 5500 Euro
Restwert : 2000 Euro
ich möchte nach Gutachten abrechenen , also fiktiv .
Womit kann ich nun von der versichrung rechnen , wenden sie die Totalschdenreglung an und stehe nachher total dumm an ...oder was gibt es wieder ...alle Kosten die ich aufgeführt habe sind brutto , ich weiß das sie verpflichtet sind nach Gutachten abzurechnen, und die Mwst abzuziehen , hat jemand Ahnung was die nun zahlen müssen , auch wenn die Totalschaden regelung in Kraft tritt ..wäre Klasse wenn jemnad Bescheid weiß , Danke und Gruss jogyjogy
45 Antworten
du bekommst auch sicher noch anderen fachkundigen Rat hier. Das stimmt schon, was ich hier schreibe, versprochen.
Die Kommentare von diesem "Rechtsanwalt" sprechen ja für sich... So etwas postet nie im Leben ein Jurist....
Ja, die sprechen auch für sich.
Nämlich den Tip sich eine ordentliche Rechtsberatung zu holen und da wird jeder wohl hier zustimmen und nichts anderes behaupten wollen!
Es wird auffallen, dass hier einige Postings entfernt wurden, welche in einem absolut inakzeptablen Ton gehalten waren.
Idealforyou hat diesbezüglich auch eine PN erhalten und kassiert hiermit eine ÖFFENTLICHE VERWARNUNG!
Noch ein solches Ding und dein Account ist Geschichte hier bei MT - damit das klar ist.
So, wer noch hilfreiches für den TE posten kann, darf dies gern tun - ansonsten wird hier abgeschlossen.
Ich frage mich, warum die Versicherung überhaupt schon etwas überwiesen hat.
Zuerst kommt normalerweise ein Schreiben, in dem du den Unfallhergang beschreiben sollst, und warum gerade der Unfallgegner Schuld am Unfall haben soll - egal ob derjenige seine Schuld schon eingestanden hat. Wenn es eindeutig ist brauchst du dir da aber keine Sorgen machen.
Dann kommen natürlich noch die restlichen Angaben, ob du den Wagen verkaufen willst oder reparieren lässt etc..
Für den Ausfallzeitraum hatte meine Werkstatt etwas geschrieben - wie das bei so einer fiktiven Abrechnung funktioniert weiß ich aber nicht. Schließlich kann ja die Versicherung nicht einfach immer weiterzahlen, wenn du dich dazu entschließt den Wagen erst später reparieren zu lassen.
Ich denke mal, du hoffst darauf den Schaden günstiger reparieren zu lassen als es im Gutachten steht. Ist natürlich dein gutes Recht. Deshalb gibt es ja auch die Abzüge.
Ich hätte den Wagen an deiner Stelle aber einfach in einer Werkstatt gelassen.
Dann hättest du in ein paar Tagen deinen Wagen wieder und hättest den Nutzungsausfall, den Gutachter und die Rechnung von der Werkstatt zusammen an die Versicherung schicken können.
Für den Nutzungsausfall hättest du einen Verrechnungsscheck bekommen, um den Rest hättest du dich wohl nicht mehr kümmern müssen.
Einen Anwalt kann man auch später einschalten.
Ich habe keinen benötigt, ging alles problemlos. Nur mein Unfallgegner hat es nicht hinbekommen Angaben zu machen. Dann hab ich der Versicherung eine Kopie seines Schuldeingeständnisses geschickt, einen Tag später war die Sache erledigt.
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jogyjogy hat hier alle Möglichkeiten offen.
1. Er lässt Reparieren mit Rechnung. Dann werden die Brutto Reparturkosten bezahlt.
2. Er rechnet auf Gutachtenbasis ab, dann bekommt er WBW-RW
Obschon vorliegend kein Totalschaden eingetreten ist, musste hier unter Berücksichtigung der Bundesgerichtshofentscheidung vom 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/04 für den Fall einer fiktiven Abrechnung der Wiederbeschaffungswert und der Restwert vom Sachverständigen ermittelt und angegeben werden.
Echten Rechtsanwälten mit Fachverstand ist diese Vorgehensweise auch bekannt. Aber leider gibt es hier auch bei MT Menschen, die dem TE nicht wirklich helfen wollen, sondern nur auf Stunk und Randale aus sind. Ist nur leider der falsche Tummelplatz hier....
@jogyjogy ist noch etwas unklar oder du hast noch Fragen zum Gutachten, melde dich, wir klären das dann hier, jetzt sachlich, in Ruhe und ohne Spam.🙂
Wichtig ist nur, dass nun im Hinblick auf den WBW richtig abgerechnet wird. Auch die Vorschusszahlung der Versicherung muss noch geklärt werden......
Gruss Delle
Ok danke für deine Hilfe , Dellenzähler ! Ich schau mal heute in meinen Briefkasten , dann melde ich mich wieder , klasse Forum . Es gibt doch welche mit Ahnung
so machen wir das ... 🙂
In diesem Fall ist bei der Abrechnung ganz entscheidend ob der Wiederbeschaffungswert 2% Differenzbesteuerung (MwSt) enthält oder nicht.
Es gibt daher die beiden folgenden Möglichkleiten:
WBW ohne MwSt (Steuernaeutral) 5.500 € abzügl. Restwert 2000 € = 3.500 €, da jetzt aber die netto Reparaturkosten mit 3456,15 € niedriger sind als die Differenz WBW / Restwert, zahlt die Versicherung nur die Nettoreparaturkosten von 3456,15 €.
WBW mit 2 % MwSt Anteil 5.500 - 2% = 5392 abzüglich 2000 € Restwert = 3.392 €
Also jetzt erstmal ins Gutachten sehen, auch im Textteil und schauen was dort genau zur Besteuerung beim WBW steht.
Sollte das Auto nicht verkauft werden ist unter ggf. unabhängig von der Besteuerungsart die Abrechnung nach Reparaturkosten netto möglich. schau Dir hierzu mal das BGH Urteil VI ZR 192/05 an.
Wobei eine Reparatur des Fahrzeuges ohne weiteres möglich ist.
Interresant wäre hierbei noch ob der Stundenverrechnungssatz der örtlichen fabrikatsbezogenen Fachwerkstatt berücksichtigt wurde und der Restwert korrekt auf dem allgemeinen örtlichen Markt ermittelt wurde (auch dazu gibt es entsprechende BGH Urteile).
mich würde mal interessieren was der gutachter genau im gutachten geschrieben hat?
- "der wagen ist ein wirtschaftlicher totalschaden"
- "der wagen ist raparaturwürdig"
bein ersten wird auf totalschadenbasis mit wbw abgerechnet
beim zweiten hat man wahlmöglichkeit auf totalschadenbasis oder fiktiv
beim wirtschaftlichen totalschaden hat man nur bedingt wahlmöglichkeit, man muß das fahrzeug reparieren lassen und auf werkstattrechnung abrechnen.
der wbw wert dürfte in diesem falle ohne mwst angegeben sein, da es sich beim 3er compakt um ein fahrzeug handelt das nicht mehr gebaut wird und daher nur noch auf dem (privaten) gebrauchtwagenmarkt zu finden ist (müßte aber so im gutachten drinstehen)
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Hallo jogyjogy,
grundsätzlich hast du erst ein mal Recht mit deiner Vermutung. Hier würdest du bei Abrechnung auf Gutachtenbasis den WBW-RW bekommen.
Du stehst aber dann auch nicht dumm da, denn den RW bekommst du ja vom Aufkäufer so das du dann wieder auf den WBW kommst.
Oder du lässt das Auto reparieren, gegen Rechnung, dann werden die Reparaturkosten (Brutto) bezahlt.
Nun aber noch mal zum leidigen Thema MwSt.
-Was fährst du für ein Auto?
-wie alt ist es?
-welche Aussage enthält das Gutachten zu MwSt. beim WBW
1.Regelbesteuert?
2.Differenbesteuert
3.Steuerneutral
Gruss Delle
sag mal der Gutachter hat doch "gut" gerechnet. Der hat die MWST einfach draufgeschlagen damit es hinterher wieder passt...... (einfach mal rechnen)
liebe Grüße
Peter
Zitat:
Original geschrieben von audi6you
mich würde mal interessieren was der gutachter genau im gutachten geschrieben hat?
- "der wagen ist ein wirtschaftlicher totalschaden"
- "der wagen ist raparaturwürdig"
bein ersten wird auf totalschadenbasis mit wbw abgerechnet
beim zweiten hat man wahlmöglichkeit auf totalschadenbasis oder fiktiv
beim wirtschaftlichen totalschaden hat man nur bedingt wahlmöglichkeit, man muß das fahrzeug reparieren lassen und auf werkstattrechnung abrechnen.
der wbw wert dürfte in diesem falle ohne mwst angegeben sein, da es sich beim 3er compakt um ein fahrzeug handelt das nicht mehr gebaut wird und daher nur noch auf dem (privaten) gebrauchtwagenmarkt zu finden ist (müßte aber so im gutachten drinstehen)
Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Das ist hier nicht der Fall. Dennoch ist diese Abrechnung WBW-RW hier möglich und auch zulässig (siehe oben)
Mich verwundert es auch, dass der Sachverständige zur Besteuerungsart nichts in das Gutachen geschrieben hat. Aber wenn jogyjogy sagt, das da nichts steht, wird es wohl auch so sein.....