Abrechnung auf Gutachtenbasis nach wirtsch. Totalschaden

Hallo Forum!

Konnte in den FAQ etwas nicht finden, daher hier die Frage.

Folgende Situation:

Selbstverschuldeter Unfall ohne Unfallgegner.
Wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt.
Abrechnung also wie folgt: WBW - RW - SB = Bargeld auf die Hand, und Auto mitnehmen (ist voll fahrtüchtig)

Soweit richtig?

Nun die Frage: Wird an irgendeiner Stelle die MWST. abgezogen? Oder spielt die keine Rolle bei Privatpersonen und Auto älter als 6 Jahre?

Danke!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Vers-Expert



OOOH mein GOTT!!!!

jetzt muss ich echt aufpassen das ich mich nicht........

ES macht keinen Unterschied ob KH oder Vollkaskoschaden!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

In beiden Fällen gibt es die MWST erst nachdem die Ersatzbeschaffung nachgewiesen wurde.

Grundlage ist das BGB § 249

Oh meine Güte........wie blöd, wenn man nicht erkennt, dass der § 249 BGB einen

gesetzlichen

Schadenersatzanspruch regelt, das aber mit einer

Kaskoversicherung

(keine gesetzliche Regelung, sondern reines Vertragsrecht) gar

nichts zu tun

hat.

Ich gebe jetzt auf - mag sich der geneigte Leser selbst ein Bild machen.

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Zitat:

Original geschrieben von Vers-Expert



[...] .... Und gibt es da überhaupt einen Unterschied zwischen KH und Kasko ??? Jetzt solltest du mal besser googln bevor du dich der Lächerlichkeit preis gibst!

Also such dir ein neues Hobby als mich anzupinkeln. Wie wärs ma mit einer eigenen Antwort dazu ??? HUCH , überfordert ????

Ich bin zwar nicht gemeint...

trotzdem: Es gibt Unterschiede in der Schadenregulierung zw. KH u VK und Vers-Expert. sollte das auch wissen...

...als Experte mein ich

Zitat:

Original geschrieben von Vers-Expert



Anspruch auf Auszahlung der Mehrwertsteuer nach Totalschaden bei Neuwerwerb eines Fahrzeuges nach 11 Monaten
AG MARL vom 26.06.2008, Aktenzeichen: 3 C 120/08ü

Jetzt muss ja nur noch das AG Marl für den Fall von b6turbo sachlich und örtlich zuständig sein und auch die anderen Umstände des Falls vergleichbar sein und schon war es ein ganz dufter Tipp...

Zitat:

Original geschrieben von Devil8x4



Zitat:

Original geschrieben von Vers-Expert



[...] .... Und gibt es da überhaupt einen Unterschied zwischen KH und Kasko ??? Jetzt solltest du mal besser googln bevor du dich der Lächerlichkeit preis gibst!

Also such dir ein neues Hobby als mich anzupinkeln. Wie wärs ma mit einer eigenen Antwort dazu ??? HUCH , überfordert ????

Ich bin zwar nicht gemeint...
trotzdem: Es gibt Unterschiede in der Schadenregulierung zw. KH u VK und Vers-Expert. sollte das auch wissen...

...als Experte mein ich

Schöne Antwort. Wir sind ganz konkret bei der Frage Ob die Mehrwertsteuer im Totalschadenfall erstattet wird (Diffenrenzbesteuert!) . Und mich kritisierte man ja weil sich das Urteil auf Kasko äh KH bezog. Also gibt es da überhaupt einen Unterschied zwischen KH und Kasko ??????

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545



Zitat:

Original geschrieben von Vers-Expert



Anspruch auf Auszahlung der Mehrwertsteuer nach Totalschaden bei Neuwerwerb eines Fahrzeuges nach 11 Monaten
AG MARL vom 26.06.2008, Aktenzeichen: 3 C 120/08ü
Jetzt muss ja nur noch das AG Marl für den Fall von b6turbo sachlich und örtlich zuständig sein und auch die anderen Umstände des Falls vergleichbar sein und schon war es ein ganz dufter Tipp...

Stimmt, man verwendet keine Urteile anderer Gerichte um seinen Standpunkt zu untermauern.... Komisch, machen nur ALLE Rechtsanwälte so....

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von Vers-Expert


BLÖD ist nur das ich auf die Fragestellung von HEUTE geantwortet habe welche ich auch zitiert habe. Und da kann man auch von KH ausgehen..........

Blöd ist derjenige, welcher hastig losgoogelt, ohne zu wissen bzw. zu hinterfragen, um welche Art Schaden es sich überhaupt handelt.....

Zitat:

Original geschrieben von Vers-Expert


Und gibt es da überhaupt einen Unterschied zwischen KH und Kasko ??? Jetzt solltest du mal besser googln bevor du dich der Lächerlichkeit preis gibst!

Ich denke, man sieht hier sehr gut,

wer

sich das ein ums andere Mal der Lächerlichkeit in diesem Forum preisgibt.

Da wären z.B. "Experten", die nicht unterscheiden können zwischen Haftpflichtrecht (gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen) und Kaskorecht (also reinem Vertragsrecht).

Irgendwie blöd, wenn man das nicht kann...

Zitat:

Original geschrieben von Vers-Expert


Also such dir ein neues Hobby als mich anzupinkeln. Wie wärs ma mit einer eigenen Antwort dazu ??? HUCH , überfordert ????

Du bekommst gar nicht mehr mit, wie die anderen um dich herum hier leiden........und tot bist du nicht.....

Zitat:

Original geschrieben von twelferider



Zitat:

Original geschrieben von Vers-Expert


BLÖD ist nur das ich auf die Fragestellung von HEUTE geantwortet habe welche ich auch zitiert habe. Und da kann man auch von KH ausgehen..........
Blöd ist derjenige, welcher hastig losgoogelt, ohne zu wissen bzw. zu hinterfragen, um welche Art Schaden es sich überhaupt handelt.....

Zitat:

Original geschrieben von twelferider



Zitat:

Original geschrieben von Vers-Expert


Und gibt es da überhaupt einen Unterschied zwischen KH und Kasko ??? Jetzt solltest du mal besser googln bevor du dich der Lächerlichkeit preis gibst!
Ich denke, man sieht hier sehr gut, wer sich das ein ums andere Mal der Lächerlichkeit in diesem Forum preisgibt.

Da wären z.B. "Experten", die nicht unterscheiden können zwischen Haftpflichtrecht (gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen) und Kaskorecht (also reinem Vertragsrecht).

Irgendwie blöd, wenn man das nicht kann...

Zitat:

Original geschrieben von twelferider



Zitat:

Original geschrieben von Vers-Expert


Also such dir ein neues Hobby als mich anzupinkeln. Wie wärs ma mit einer eigenen Antwort dazu ??? HUCH , überfordert ????
Du bekommst gar nicht mehr mit, wie die anderen um dich herum hier leiden........und tot bist du nicht.....

OOOH mein GOTT!!!!

jetzt muss ich echt aufpassen das ich mich nicht........

ES macht keinen Unterschied ob KH oder Vollkaskoschaden!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

In beiden Fällen gibt es die MWST erst nachdem die Ersatzbeschaffung nachgewiesen wurde.

Grundlage ist das BGB § 249

Zitat:

Original geschrieben von Vers-Expert



OOOH mein GOTT!!!!

jetzt muss ich echt aufpassen das ich mich nicht........

ES macht keinen Unterschied ob KH oder Vollkaskoschaden!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

In beiden Fällen gibt es die MWST erst nachdem die Ersatzbeschaffung nachgewiesen wurde.

Grundlage ist das BGB § 249

Oh meine Güte........wie blöd, wenn man nicht erkennt, dass der § 249 BGB einen

gesetzlichen

Schadenersatzanspruch regelt, das aber mit einer

Kaskoversicherung

(keine gesetzliche Regelung, sondern reines Vertragsrecht) gar

nichts zu tun

hat.

Ich gebe jetzt auf - mag sich der geneigte Leser selbst ein Bild machen.

Zitat:

Original geschrieben von twelferider



Zitat:

Original geschrieben von Vers-Expert



OOOH mein GOTT!!!!

jetzt muss ich echt aufpassen das ich mich nicht........

ES macht keinen Unterschied ob KH oder Vollkaskoschaden!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

In beiden Fällen gibt es die MWST erst nachdem die Ersatzbeschaffung nachgewiesen wurde.

Grundlage ist das BGB § 249

Oh meine Güte........wie blöd, wenn man nicht erkennt, dass der § 249 BGB einen gesetzlichen Schadenersatzanspruch regelt, das aber mit einer Kaskoversicherung (keine gesetzliche Regelung, sondern reines Vertragsrecht) gar nichts zu tun hat.

Ich gebe jetzt auf - mag sich der geneigte Leser selbst ein Bild machen.

Dann tu mir den Gefallen und mach das was du mir immer unterstellst und googl einmal bevor du schon wieder falsches schreibst wir hier.

An alle anderen ausser den Koniferen , JA bitte sich selber ein Bild machen .

Und Bitte an die Moderatoren und oder den Admin: Macht diesen Trauerspiel und der fortlaufenden Verunsicherung der User hier ein Ende und bestätigt bitte meine Angaben. Vielleicht kann der Hausjurist hier mal kurz schreiben.

Zitat:

Original geschrieben von Vers-Expert


Vielleicht kann der Hausjurist hier mal kurz schreiben.

Lieber nicht - das könnte sonst blöd für dich enden.......

Zitat:

Original geschrieben von twelferider



Zitat:

Original geschrieben von Vers-Expert


Vielleicht kann der Hausjurist hier mal kurz schreiben.
Lieber nicht - das könnte sonst blöd für dich enden.......

Nein 100 % nicht.

Hier für die "echten" Experten nochmal ein schöner Rechtskommentar zu einen BGH Urteil was der geschätzte Störenfried twelferider in seiner Unkenntnis gleich wohl wieder in Kindesmanier zerbrüllen wird mit ausgedachten Kommentaren.

Der Mehrwertsteuerabzug bei unterbliebener Restitution - Huber zum Urteil des BGH vom 09.05.2006

Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 09.05.2006, Az.: VI ZR 225/05 (Umsatzsteuerabzug vom fiktiven Kfz-Wiederbeschaffungswert)" von Prof. Dr. Christian Huber, original erschienen in: NZV 2006 Heft 11, 576 - 578.

Der Autor bespricht in seiner Anmerkung ein Urteil des BGH vom 09.05.2006 (Az.: VI ZR 225/05), in dem dieser zu der Frage Stellung genommen hat, welcher Umsatzsteueranteil vom Brutto- Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten KfZ in Abzug zu bringen ist, wenn keine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird.

Der Verfasser weist darauf hin, dass bei unterbliebener Restitutionsmaßnahme die Höhe des Umsatzsteuerabzugs vom Wiederbeschaffungswert zu ermitteln sei. Der BGH habe es in seiner Entscheidung gebilligt, dass der Tatrichter sich an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu zahlenden Umsatzsteuerhöhe orientiere. Dies erachtet der Autor im Hinblick auf das vom BGH ins Feld geführte Mobilitätsinteresse für bedenklich, denn der Geschädigte zeige durch den Verzicht auf eine Ersatzbeschaffung gerade, dass es ihm auf die Mobilität durch ein eigenes Fahrzeug nicht ankomme. Er hält es daher für durchaus diskussionswürdig in einem solchen Fall auf den Veräußerungswert abzustellen.

Da jedoch die h. M. eine Abrechnung auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes zulasse, betont er die Wichtigkeit der Ermittlung der Durchschnittswerte. Der vom BGH gebilligte Überwiegensmethode komme zwar die Einfachheit zugute. Allerdings könne diese in Grenzfällen willkürlich sein. Der Verfasser erachtet daher nur ein Abstellen auf Durchschnittswerte für ratsam und will diese anhand der Schwacke- Listen ermitteln. Dies hält er auch mit § 249 Abs. 2 S. 2 BGB für vereinbar, da diese neue Vorschrift gerade vermeiden solle, dass Mehrwertsteuer zugesprochen werde, die nicht angefallen sei. Insgesamt sei zu der Frage aber das letzte Wort vermutlich noch nicht gesprochen, da der BGH lediglich die Entscheidung des Tatrichters gebilligt, aber keine eigene Entscheidung getroffen habe.

Moin,

hier dann auch noch, wie gewünscht, ein paar Worte von mir:

Liebe Vers-Expert,

es ist schon wenig intelligent sich in ein Forum zu begeben und mit irgendwelchen Behauptungen die Stammuser zu diskreditieren. Hier bei MT gibt es seit einigen Jahren eine recht gut funktionierende Community aus echten Versicherungs Angestellten in verschiedenen Positionen, vereidigten Sachverständigen und sogar der ein oder andere Jurist gibt hier sein Wissen für unsere User um eben diesen zu helfen und leider viel öfter die Augen zu öffnen was sie erwartet.

Ich bitte dich also letztmalig darum hier nicht weiter den Forenfrieden zu stören, da Ähnlichkeiten zu vorangegangenen, den Forenfrieden störenden, Usern besteht werde ich, wie ja schon mal angekündigt, nicht lange warten um hier wieder für Ruhe zu sorgen.

Bis jetzt hast du die meisten User nicht überzeugen können dass da hinter deinem Account auch nur ein Hauch von "Experte" steckt.

Grüße
Steini

Zitat:

Original geschrieben von Vers-Expert

Hier für die "echten" Experten nochmal ein schöner Rechtskommentar zu einen BGH Urteil was der geschätzte Störenfried twelferider in seiner Unkenntnis gleich wohl wieder in Kindesmanier zerbrüllen wird mit ausgedachten Kommentaren.

Der Mehrwertsteuerabzug bei unterbliebener Restitution - Huber zum Urteil des BGH vom 09.05.2006

Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 09.05.2006, Az.: VI ZR 225/05 (Umsatzsteuerabzug vom fiktiven Kfz-Wiederbeschaffungswert)" von Prof. Dr. Christian Huber, original erschienen in: NZV 2006 Heft 11, 576 - 578.
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Insgesamt sei zu der Frage aber das letzte Wort vermutlich noch nicht gesprochen, da der BGH lediglich die Entscheidung des Tatrichters gebilligt, aber keine eigene Entscheidung getroffen habe.

Vielleicht hat es der BGH ja zwischenzeitlich:

• BGH v. 04.11.2009:
Die Fassung von § 13 Abs. 6 AKB ist eindeutig und für den um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ohne rechtliche Vorbildung unschwer zu erfassen. Die Erstattung der Umsatzsteuer als Teil der Ersatzleistung ist nur vorgesehen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Es liegt offen, dass damit eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Abrechnungsbasis in jedem Fall ausgeschlossen werden soll. Eine solche Regelung ist auch wirksam; sie genügt insbesondere den sich aus §§ 305c, 307 BGB ergebenden Anforderungen.

Da brauchen wir uns wohl nicht mit einem Kommentar zu einem Urteil von 2006 auseinandersetzen...

Zitat:

Original geschrieben von Vers-Expert



Der Mehrwertsteuerabzug bei unterbliebener Restitution

Mann, das ist echt klasse hier....😁

Da schmeisst einer mit ergoogelten Kommentierungen um sich und kann noch nicht einmal das Wort
Restitution in seiner Bedeutung erkennen.

Restitution = Wiedergutmachung/Wiederherstellung ----> Begriffe aus dem Schadenersatzrecht.

Schadenersatzrecht ungleich Vertragsrecht (Kaskorecht) = Restitution hat mit Kaskorecht gar nichts zu tun.

Herrlich.....mehr davon......😁

Zitat:

Original geschrieben von steini111


Moin,

hier dann auch noch, wie gewünscht, ein paar Worte von mir:

Liebe Vers-Expert,

es ist schon wenig intelligent sich in ein Forum zu begeben und mit irgendwelchen Behauptungen die Stammuser zu diskreditieren. Hier bei MT gibt es seit einigen Jahren eine recht gut funktionierende Community aus echten Versicherungs Angestellten in verschiedenen Positionen, vereidigten Sachverständigen und sogar der ein oder andere Jurist gibt hier sein Wissen für unsere User um eben diesen zu helfen und leider viel öfter die Augen zu öffnen was sie erwartet.

Ich bitte dich also letztmalig darum hier nicht weiter den Forenfrieden zu stören, da Ähnlichkeiten zu vorangegangenen, den Forenfrieden störenden, Usern besteht werde ich, wie ja schon mal angekündigt, nicht lange warten um hier wieder für Ruhe zu sorgen.

Bis jetzt hast du die meisten User nicht überzeugen können dass da hinter deinem Account auch nur ein Hauch von "Experte" steckt.

Grüße
Steini

Hallo Steini,

ich habe dir ja schon ein paar Zeilen zukommen lassen. Du wirst wohl kaum nachgeprüft haben welchen beruflichen Hintergrund hier einige User haben. Ganz bestimmt nicht den von dir zitierten.

Es ist paradox zu behaupten dass man echten Hilfesuchenden Usern durch solches inhaltlich vollkommen falsches Stammtischdampfgeplauder helfen kann. Diese Meinung hast du exklusiv! +den berühmten Nadelhölzern alias Koniferen.

Ich fordere dich auf den Forenfrieden hier als neutraler Moderator wieder herzustellen indem du den Störenfrieden die auf meine sachlich Beiträge mit Verunglimpfungen und Falschdarstellungen reagieren zu Recht weisst und notfalls auch sperrst. Wenn du dieser Aufgabe nicht nachkommen kannst oder willst gebe deine Moderatorenrechte ab!

Ich kann derzeit jeden interessierten Hilfesuchenden nur raten dieses Forum zu meiden.

MFG

Zitat:

Original geschrieben von Vers-Expert



Ich kann derzeit jeden interessierten Hilfesuchenden nur raten dieses Forum zu meiden.

...ohne Worte 🙁

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