Abnahme nach §21 STVO?
Hallo allerseits,
da ich meinem Vectra letzte Woche die Eibach Federn eingebaut wurden, war ich heute bei meinem FOH zum DEKRA Prüfer wegen der Abnahme.
Ich muss dazu sagen, an der HA habe ich 15mm Spurplatten von H&R drauf!
Doch die Spurplatten mit den 17Zoll Winterräder und 19Zoll Sommerräder waren schon in den Papieren eingetragen.
Ich hatte mir eigentlich für die Federn eine Abnahme nach §19 gewünscht, da ich nicht wieder extra zur Zulassungstelle wollte um die Abnahme in die Papiere eintragen zu lassen.
Doch der gute Mann von DEKRA meint, dass sich Spurplatten und Federn nur nach §21 eintragen lassen, da sich beide Teile (Federn/Spurplatten) beeinflussen.
Ist das wirklich so?
Ich kann mich erinnern, bei all meinen damaligen Fahrzeugen hatte ich nie eine Einzelabnahme machen lassen, wenn ich Spurplatten in Verbindung eines Fahrwerk eintragen lassen habe.
Die Kosten dieser Abnahme belaufen sich auf 77€, eine Abnahme nach §19 hätte vielleicht die Hälfte gekostet.
In einem Gutachten nach $21 steht ja, dass die Berichtigung der Fahrzeugpapiere unverzüglich durchzuführen ist.
Für mich heißt es, dass ich die Abnahme sofort der Zulassungsstelle vorlegen muss um meine Betriebserlaubnis zu behalten.
Der DEKRA Futzi meinte aber, dass ich mir dafür 18Monate Zeit lassen könne, das steht ja auch auf der Rückseite des Gutachten.
Er hat Recht, aber auf der Rückseite steht, dass das Gutachten nach Ausstellung 18 Monate gültig ist.
In meinen Augen hat er mir da reichlich Mist erzählt, entweder ich muss es unverzüglich eintragen lassen oder innerhalb der 18 Monate.
Wäre schön, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte!
Gruß Jan
14 Antworten
Hallo Jan
also bei meinen Astra war es damals so. Habe da das Orig. Fahrwerk rausgehauen und ein Eibach komplett fahrwerk reingebaut und da musste ich zum TÜV was ja klar ist. Hab dann den Prüfer gefragt wenn ich nun Platten drauf mache, die ABE haben muss ich ja nicht nocheinmal kommen. Dann fing er an mit lachen und erklärte mir es so. Bei orig. Fahrwerk kannste Spurplatte draufmachen mit ABE und das wars. Sobald du ein anderes Fahrwerk drin hast, also auch in deinen Fall andere Federn. Muss es alles nocheinmal abgenommen werden aber nach welchen § keine Ahnung.
Tschau Marcus
1. Nach Einbau ist sofortige Abnahme Nötig.
2. Das mit der 21er Abnahme kann ich mir nur so vorstellen das du Zwar Spurplatten mit Serien Fahrwerk fahren darfst
aber Spurplatten in Verbindung mit Fahrwerk zieht eine ET Verminderung mit sich heißt der Reifen kommt weiter raus.
Somit stimmt das Gutachten der Federn nicht mehr da es sich auf die Serie Bezieht.
Damals war alles noch einfacher
In der Jetzigen Zeit haben sich Gesetze geändert.
Hab ich mit meinen Platten Fahrwerk und Felgen auch hinter mir beim Benz.
Dekra wollte oder Durfte mir das gar nicht eintragen die ham mich direkt weiter zum TÜV geschickt.
Hat mich 120 gekostet vor 2,5 Jahren.
Und alles nur wegen 2,5cm mehr ET !!!
Für die Spurplatten habe ich keine ABE, dafür hatte ich damals ein Gutachten vorgelegt welches mir nach §19 begutachtet wurde in Zusammenhang der 19 Zoll Felgen.
Gruß Jan
Dass es eine Abnahme nach §21 ist, stimmt! Die ABE´s und Teilegutachten der jeweiligen Teile beziehen sich auf ansonsten serienmäßige Fahrzeuge, d.h. bei gegenseitiger Beeinflussung ist eine Einzelabnahme erforderlich. Dass es häufig auch mit 19(3) gemacht wird, ist falsch und liegt vor allem daran, dass im Westen nur die TÜVs und im Osten nur DEKRA die 21er durchführen dürfen. Alle anderen lassen sich nur ungern die Einnahmen entgehen und schicken die Kundschaft auch ungern zum Mitbewerber.
Die Aussage, du könntest dir 18 Monate Zeit lassen es einzutragen ist aber definitiv falsch. Es ist ein Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis! Solange es nicht eingetragen ist, hast du keine BE! Das Gutachten selbst ist 18 Monate gültig, z.b.falls Fahrzeug abgemeldet ist o.ä. und es eben nicht sofort "gebraucht" wird.
MfG
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Genauso sehe ich es auch, dass es sofort eingetragen werden muss! Ist schon traurig, wenn einem keine richtige Auskunft der DEKRA gegeben wird.
Also werde ich morgen früh gleich zur Zulassungsstelle....
Du hast Recht, bei meinen damaligen Fahrzeugen bin ich immer zum Tüv Nord gefahren!
Obwohl es dort auch einen Ingenieure gibt welche nach §21 begutachten darf, denn genau dort habe ich im letzten Jahr meine Leistungssteigerung eintragen lassen, die natürlich auch unter §21 fällt.
Gruß Jan
Die Änderung ist sofort bei der Zulassungsstelle eintragungspflichtig, alles andere ist Unfug, überleg mal du hättest einen Unfall und dein KFZ wird beschlagnahmt, die stellen den Bock auf den Kopf.... und die Versicherung sagt ne ne nur weil die Formalitäten nicht eingehalten sind. Das (vermeidbare) Risiko wäre mir persönlich zu hoch.
Zur Abnahme und Kombination veändernder Umbauten.
Spurplatten werden normalerweise mit dem Serienfahrwerk im Serienfahrzeug getestet und dann freigegeben. Wenn jetzt aber ein anderes Fahrwerk wie komplett/unkomplett auch immer, zum Einsatz kommt erlischt die ABE bzw. das Gutachten weil es sich auf Serienzustand oder einen deffinierten Umbaukit bezieht, alle anderen Kombinationen sind nicht freigegeben, und damit (zunächst) nicht zugelassen, ob es die Möglichkeit einer Zulassung in welcher Form auch immer gibt sei noch dahingestellt. Wird nun ein KFZ mit einer nicht zugelassenen Kombination in Verkehr gebracht erlischt die Betriebserlaubnis sowie gleichzeitig der Versicherungsschutz. Das heist im Falle eine Kontrolle gibt es richtig Ärger, und im Falle eines Unfall geht das Portmonaie weit auf, evtl. gibt es noch gesiebte Luft kostenlos dazu.
Und eine ET Verschiebung von nur 2,5 cm wie einer schrieb, der hat keine Ahnung. 2,5 cm sind Welten im Automobilbau, das beinflußt das Fahrverhalten, die Lenkung, den Einschlagwinkel, die Radlager, die Fahrwerksgeometrie usw. usw. Das ist kein Kindergeburtstag.
Grüßle UNO
So, ich war so eben bei der Zulassungsstelle!
Der neue Schein hat mich 11,20€ gekostet, nun kann ich beruhigt Auto fahren ohne mir Sorgen zu machen...
Gruß Jan
Zitat:
Original geschrieben von uno60
wie gleichzeitig der Versicherungsschutz. Das heist im Falle eine Kontrolle gibt es richtig Ärger, und im Falle eines Unfall geht das Portmo
Und eine ET Verschiebung von nur 2,5 cm wie einer schrieb, der hat keine Ahnung. 2,5 cm sind Welten im Automobilbau, das beinflußt das Fahrverhalten, die Lenkung, den Einschlagwinkel, die Radlager, die Fahrwerksgeometrie usw. usw. Das ist kein Kindergeburtstag.
Sachma Horst wieso hab ich keine Ahnung.
Ich hab geschrieben das ich auch ne Einzelabnahme haben musste wegen 2,5 cm mehr ET weil Spurplatten drauf waren auf den 18 Zoll.
Wat misch du dich ein wenne nix verstehs
Man man
Wer lesen kann is klar im Vorteil
Das Thema (o. Ähnlich) wurde neulich schon mal durchgekaut. (Klick)
Es gibt z.B. Spurplatten die mit Tieferlegungsfedern eine ABE haben.
Falls Du für jede Komponente (Federn und Spurplatten) ein Tüv-Gutachten für dein Fahrzeug hast, reicht eine Abnahme nach §19.
War bei mir auch so. Eintragung von Spurplatten mit Tieferlegungsfedern mit Sonderräder. Alles auf einen Zettel nach §19.
Also nix mit Zulassungsstelle und Berichtigung der Fahrzeugpapiere.
MfG
W!ldsau
@W!ldsau, ich kennen solche Abnahmen von meinen damaligen Fahrzeugen auch nur unter §19, egal ob sich die Komponenten beeinflussen!
Wie würden die Chancen stehen, dass ich ein Teil meines Geldes wieder zurück bekomme, da man es unter §19 begutachten hätte können?
Gruß Jan
Die Chancen stehen gleich null!
Hier nun zum letzten Mal mal zwei Beispiele:
1. Im Teilegutachten von Fahrwerksfedern der Fa. H&R steht unter Auflagen Zitat:
"3.8. Hinweise zur Kombinierbarkeit mit weiteren Änderungen:
Es bestehen keine technischen Bedenken gegen die Verwendung von serienmäßigen sowie weiteren Rad-/Reifenkombinationen in Verbindung mit der beschriebenen Fahrwerksänderung, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind: Es liegen gesonderte ABE-/ Teilegutachten für die Rad-/Reifenkombinationen vor und die dort aufgeführten Auflagen sind eingehalten, z.B. Auflagen hinsichtlich ausreichender Freigängigkeit und ausreichender Radabdeckungen ausgenommen die Forderung nach serienmässigem Fahrwerk."
Soweit so gut. Es können also unter genannten Bedingungen, Sonderräder gefahren werden und es reicht auch eine 19(3).
2. Im Gutachten zur ABE für Distanzscheiben der Fa. H&R steht unter Auflagen Zitat:
"D1)
Bei Verwendung von anderen Rad-/Reifenkombinationen ist deren Eignung (Freigängigkeit,Fahrverhalten usw.) gesondert zu überprüfen bzw. nachzuweisen. Eine Abnahme nach § 21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen/Prüfer oder Prüfingenieur ist unter Beachtung der unter Anlage 4 aufgeführten Auflagen erforderlich."
Im Klartext: wenn ich DIESE Spurplatten montiere und die Auflage für MEIN Fahrzeug zutrifft, MUSS Fahrwerk, Sonderrad und Spurplatte zusammen in einer Abnahme nach 21 begutachtet werden.
Wer es immer noch nicht glaubt und es besser weiß bitte schön, aber sind alles Zitate aus real existierenden Gutachten! Es ist aber immer eine Einzelfallentscheidung und jedes Gutachten muss dahingehend, normalerweise vom Prüfer, genau durchgeschaut werden. Eine pauschale Antwort, ob es immer so ist oder so, gibts nicht, dafür gibt es einfach viel zu viele Teile, Herstelller und Gutachten.
Es ist mir völlig klar, dass es in der Praxis auch anders geht, aber es ist nur traurig, dass so ein enormer Wettbewerb im Fahrzeugprüfwesen herrscht, der solche Abnahmen auch nach 19(3) möglich macht. Aber das gibt es ja auch bei den HUs. Bei dem einen fällt er durch und schon steht der nächste Prüfer in der Tür der die Plakette klebt - schlimm!
Grüße
Ich habe nie geschrieben, dass ich eine ABE für die Spurplatten habe!
Es gibt für die Federn und für die Spurplatten jeweils ein Gutachten welches nach §19 zu beurteilen ist.
Was du da geschrieben hast mit dem Hinweis D1 trifft leider nicht für das Gutachten der Spurplatten zu die ich habe, denn diese sind schon etwas älter und wurden ohne ABE ausgeliefert, kann sein dass in der ABE was anderes steht.
Das einzige was beanstandet werden könnte, sind die 19Zoll OPC Felgen die keine Serienräder sind, da diese nicht in meiner Reifengruppe gelistet sind.
Schlussendlich ist ja alles eingetragen, mir geht es ganz einfach nur ums Prinzip!
Gruß Jan
Zitat:
Original geschrieben von Janer110680
Ich habe nie geschrieben, dass ich eine ABE für die Spurplatten habe!
Hab ich auch nicht gesagt! Das gleiche könnte so auch in einem Teilegutachten stehen! Es war ein BEISPIEL für mögliche Auflagen.
Aber wie gesagt, macht was ihr wollt. Und wenns auch immer schön eingetragen wird ist doch gut. Warum dann immer diese Fragen und der hunderttausende Thread zum ähnlichen Thema? Versteh ich nicht! Entweder ich will Hilfe haben oder ich weiß schon alles...Mir kanns ja egal sein, wollt ja auch nur das Prinzip erklären.
Wo gibt es den gleichen Thread mit der gleichen Fragestellung?
Stimmt, schon auf Seite 1 findet man gleich 5 dergleichen.🙄
Sorry, das ist ein Forum und dort können alle Variationen durchgekaut werden, es ist völlig normal dass darüber diskontiert wird, ansonsten wäre das schöne Forum schon längst dicht.
Ich sehe es einfach aus einem anderen Blickwinkel!
Man lässt sich original Opel Felgen mit einer moderaten Tieferlegung die der Serientieferlegung fast gleich ist, mit Spurplatten eintragen!
Gekostet hat der Spass mit allem drum und dran knapp 90€, doch vielleicht hätten auch nur 35€ gereicht wenn man die Abnahme über §19 beurteilt hätte.
Es ist einfach eine pillepalle Abnahme, anders sieht es aus, wenn ich mit Felgen eines Insignia gekommen wäre, für die mit Versatz-platten gearbeitet hättet werden müssen, da wäre eine Einzelabnahme logisch.
Gruß Jan