Abgesenkter Bordstein oder Rechts vor Links ?
Hallo,
ich hätte gern ein paar Einschätzungen, ob bei der Straßeneinmündung auf den Bildern von einem abgesenkten Bordstein i.S.v § 10 StVO ausgegangen werden kann. Problematisch an der Sache ist, dass der Fußweg lediglich bis ca. zur Straßenmitte verläuft und dann nur ein fast komplett eingelassener Randstein über den Rest der Straße verläuft. Der eigentlich Straßenbereich (dunkle Pflasterung) ist ca. 3 Meter breit.Die helle Pflasterung ist wohl eine Parkfläche. Autos müssten beim Einfahren in die Straße zumindest teilweise den Fußweg überfahren. Die Situation ist aus meiner Sicht etwas unübersichtlich. Vorfahrtszeichen sind nicht installiert und es handelt sich nicht um einen verkehrsberuhigten Bereich.
Eventuell wäre hier eine Beschilderung sinnvoll. Rechts vor Links wäre an dieser Stelle auch aufgrund der parallel verlaufenden Bundesstraße etwas ungünstig, weil Links- oder Rechtsabbieger unmittelbar nach Verlassen der Bundesstraße ggf. sofort anhalten müssten.
Vielen Dank für Antworten.
Beste Antwort im Thema
ich würde das einfach als parkplatzausfahrt deuten
63 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Undeutliche Straßenbaumaßnahmen (z. B. Wasserablaufrinnen, die den Eindruck einer Bordsteinkante wecken können) führen immer wieder zu Unklarheiten bei der Vorfahrtregelung, weil den Verkehrsteilnehmern nicht deutlich wird, ob es sich um eine straßenverkehrsrechtlich gemeinte Bordsteinabsenkung mit der Folge der Wartepflicht handelt oder nicht.Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Jepp - aber was machst Du, wenn Du als ortsfremder VT auf der im ersten Bild asphaltierten Piste (imho eine Vorfahrtsstraße iGO) ankommst, dort nach rechts abbiegst und Dich dann fragst, was da von rechts ankommt.Bremsen wegen rvl oder durchziehen musst Du binnen Sekundenbruchteilen entscheiden - viel Glück
•OLG Koblenz v. 19.09.2005:
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass niemand ungeprüft auf ein Vorfahrtsrecht vertrauen darf, das für andere Verkehrsteilnehmer schwer zu erkennen ist, so dass von vornherein mit seiner Verletzung gerechnet werden muss (Gehweg und Fahrbahn durchgehend auf gleichem Niveau).
Genau. Und wer - wie ich nicht von einem abgesenkten Bordstein ausgeht, wird bremsen.
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Wieso denn nur Schwachsinn?!?Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Ich wiederhole mich - frag bei der zuständigen Behörde an, was der Schwachsinn soll. Eindeutig ist anders.
Hier ist doch von vielen das richtige geschrieben:
Hier haben wir eindeutig einen anderen Straßenteil vorliegen, an dem muss Vorfahrt gewährt werden!
Und zum Thema abgesenkter Bordstein, den haben wir doch hier!!!
Wenn man von einem anderen Straßenteil ausgeht - was ist dann der Rest der Straße?
Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
Nein, ich will da ja gar kein rechts vor links. Ganz im Gegenteil, ich frage mich, wie man an der Stelle überhaupt auf die Idee kommen könnte, es gelte rvl.Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Ja dann musste da Dein Rechts vor Links machen und hinterher biste schlauer.Denn für mich ist da ganz klar ein abgesenkter Bordstein zu erkennen, und da gibts kein rvl.
Sorry, dann habe ich Dich mistverstanden.🙂
Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
Steht denn irgendwo in einer Gesetzesgrundlage, dass der Bordstein (egal ob abgesenkt oder nicht) durchweg aus dem selben Baumaterial sein muss? 😕Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Ich will ja nicht päpstlicher sein als der Papst, aber der wirkliche Bordstein ist aus ganz anderem Material gebaut als der vermeindliche Bordstein. Wirklicher abgesenkter Bordstein ist bis zum Ende des Bürgersteigs. Der Rest ist für mich einfach eine notwendige bauliche Trennung von Pflaster zu Asphalt.Es liegt aber in jedem Fall eine bauliche Trennung durch die weiter oben auf dem Bild rot eingezeichnete Linie vor, somit dürfte sich doch die Frage nach "rechts vor links" gar nicht mehr stellen.
Das wird aber einen pflastertechnischen Grund haben. Und nein - ein Materialwechsel ist zulässig.
Aber wir haben hier keinen durchgehenden Fußweg, dessen Bordstein zur Fahrbahn hin abgesenkt wird. Sondern beide Enden des Fußweges werden zu der Kopfsteinpflaster-"Fahrbahn" (oder was auch immer es sein soll) abgegrenzt.
Und ein abgesenkter Bordstein wird - je nach Betonwerk - mit so etwas in der Art - ausgeführt.
Ansonsten gibt es hier in einem anderen Forum schon eine Diskussion dazu.
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Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Und ein abgesenkter Bordstein wird - je nach Betonwerk - mit so etwas in der Art - ausgeführt.
Ansonsten gibt es hier in einem anderen Forum schon eine Diskussion dazu.
Vielleicht steht der Pflasterweg unter Denkmalschutz und hier darf keine bauliche Veränderung durchgeführt werden. Wo ist das eigentlich ????
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Aber wir haben hier keinen durchgehenden Fußweg, dessen Bordstein zur Fahrbahn hin abgesenkt wird. Sondern beide Enden des Fußweges werden zu der Kopfsteinpflaster-"Fahrbahn" (oder was auch immer es sein soll) abgegrenzt.
Das stimmt, der Fußweg ist nicht durchlaufend. Es stellt sich für mich aber die Frage, ob ein in bis fast in die Straßenmitte gebauter Fußweg nicht dazu führen kann, dass die Regelung von § 10 StVO (Variante abgesenkter Bordstein) zumindest analog angewendet werden kann. Wer mit einem Auto aus dieser kleinen Straße (Straßenbereich sollte ausschließlich der dunkel gepflasterte Bereich sein - siehe 4. Bild) ausfährt, überfährt zwingend mit zumindest zwei Rädern des Autos eine abgesenkte Bordsteinkante und zugleich den dazugehörigen Fußwegbereich. Gleiches gilt insbesondere für Fahrzeuge, die von der oberhalb verlaufenden Bundesstraße nach rechts in diese kleine Straße einbiegen.
Zudem liegt der Ausfahrtbereich genau in einer schlecht einsehbaren Kurve, was auch eher gegen eine geplante RvL-Situation spricht.
Ich denke, dass hier im Falle eines Unfalls auch ein Amtshaftungsanspruch gegen die Straßenbaubehörde gegeben sein kann. Diese hat gemäß §§ 44 und 45 StVO die Pflicht, den Straßenverkehr durch Verkehrszeichen so zu regeln, dass der Verkehr erleichtert wird und Unfälle vermieden werden. Hier hat diese Behörde meiner Meinung nach versagt.
Zitat:
Original geschrieben von diebkat
Ich denke, dass hier im Falle eines Unfalls auch ein Amtshaftungsanspruch gegen die Straßenbaubehörde gegeben sein kann. Diese hat gemäß §§ 44 und 45 StVO die Pflicht, den Straßenverkehr durch Verkehrszeichen so zu regeln, dass der Verkehr erleichtert wird und Unfälle vermieden werden. Hier hat diese Behörde meiner Meinung nach versagt.
Irgendwie verstehe ich es immer noch nicht.
Welche Rolle spielt denn hierbei der Gehweg?
Und warum sollte jemand haften...?
Es ist eindeutig eine bauliche Trennung beider Straßen ersichtlich (allein das verbietet schon eine rvl-regelung), dazu noch etwas, was einem abgesenkten Bordstein sehr ähnelt oder diesem gar gleichkommt (was ebenfalls rvl verhindert).
Wenn hier also tatsächlich einer der Meinung ist, er habe aus dieser kleinen Querstraße Vorfahrt, begeht er schlichtweg einen Fahrfehler für den er alleine voll haftbar ist.
Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
Wenn hier also tatsächlich einer der Meinung ist, er habe aus dieser kleinen Querstraße Vorfahrt, begeht er schlichtweg einen Fahrfehler für den er alleine voll haftbar ist.
danke dir, endlich mal einer, der den anderen blödsinn relativiert 🙂
Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
Es ist eindeutig eine bauliche Trennung beider Straßen ersichtlich (allein das verbietet schon eine rvl-regelung),
Allein ein Wechsel der Fahrbahnoberfläsche (Kopfsteinpflaster -> Asphalt, auch über einen Rinnstein) hat vorfahrtrechtlich keine Bedeutung.
Zitat:
dazu noch etwas, was einem abgesenkten Bordstein sehr ähnelt oder diesem gar gleichkommt (was ebenfalls rvl verhindert).
Der Bordstein ist eben nicht abgesenkt, sondern biegt ab.
Zitat:
Wenn hier also tatsächlich einer der Meinung ist, er habe aus dieser kleinen Querstraße Vorfahrt, begeht er schlichtweg einen Fahrfehler für den er alleine voll haftbar ist.
Ich bin der Meinung, das die Lage nicht eindeutig ist.
Edit: Was wäre hier ?
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Allein ein Wechsel der Fahrbahnoberfläsche (Kopfsteinpflaster -> Asphalt, auch über einen Rinnstein) hat vorfahrtrechtlich keine Bedeutung.
siehe Bild, das ist eindeutig eine bauliche Trennung!
das wird vor keinem Gericht der welt anders auszulegen sein.
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Edit: Was wäre hier ?
Wenn ich mit in Fahrtrichtung des ersten Bildes befindet, dann eindeutig RvL. Diese Situation ist meiner Meinung nach sehr eindeutig. Der Belag der Fahrbahn ist für die Vorfahrtsfrage tatsächlich relativ unerheblich. Anders wäre es zu beurteilen, wenn ein Feldweg (quasi ohne Belag) einmünden würde.
Der Fußweg auf meinen Bildern biegt aber nicht ab, er endet einfach nur mitten auf der kleinen Straße. Es gibt rechts entlang der kleinen Straße (also zur oberhalb verlaufenden Bundesstraße hin) keinen Fußweg. Die Anwohner gehen über den Fußweg hinweg an der Gosse entlang, um dann wieder auf den Fußweg zu gelangen. Die Anwohnerfahrzeuge überlassen hier den Fußgängern regelmäßig den Vorrang.
Weiteres Beispiel, welches mich in meiner Annahme bestätigt:
Schwarz eingezeichnet sind die Hauptstraßen.
Gelb rechts verläuft eine kleine Spur, wo man zu einigen Geschäften kommt.
An Punkt 1 + 2 führt diese zurück auf die Hauptstraße, getrennt lediglich durch exakt die selben baulichen Maßnahmen wie beim TE.
Würde hier ein rechts vor links gelten, müssten die 3 gerade aus führenden Spuren der Hauptstraße anhalten, um den von rechts kommenden reinzulassen.
Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
siehe Bild, das ist eindeutig eine bauliche Trennung!Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Allein ein Wechsel der Fahrbahnoberfläsche (Kopfsteinpflaster -> Asphalt, auch über einen Rinnstein) hat vorfahrtrechtlich keine Bedeutung.
das wird vor keinem Gericht der welt anders auszulegen sein.
Kann es sein, das Du irgendwas anderes meinst? In § 10 StVO kommt der Begriff gar nicht vor - ich kenne den nur aus § 3.
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Kann es sein, das Du irgendwas anderes meinst? In § 10 StVO kommt der Begriff gar nicht vor - ich kenne den nur aus § 3.
Jain...in §10 ist von "anderen Straßenteilen" die Rede. Und diese erkennt man unter anderem an einer baulichen Trennung....welcher Art auch immer.