ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Abgesenkter Bordstein oder Rechts vor Links ?

Abgesenkter Bordstein oder Rechts vor Links ?

Themenstarteram 20. November 2012 um 17:49

Hallo,

ich hätte gern ein paar Einschätzungen, ob bei der Straßeneinmündung auf den Bildern von einem abgesenkten Bordstein i.S.v § 10 StVO ausgegangen werden kann. Problematisch an der Sache ist, dass der Fußweg lediglich bis ca. zur Straßenmitte verläuft und dann nur ein fast komplett eingelassener Randstein über den Rest der Straße verläuft. Der eigentlich Straßenbereich (dunkle Pflasterung) ist ca. 3 Meter breit.Die helle Pflasterung ist wohl eine Parkfläche. Autos müssten beim Einfahren in die Straße zumindest teilweise den Fußweg überfahren. Die Situation ist aus meiner Sicht etwas unübersichtlich. Vorfahrtszeichen sind nicht installiert und es handelt sich nicht um einen verkehrsberuhigten Bereich.

Eventuell wäre hier eine Beschilderung sinnvoll. Rechts vor Links wäre an dieser Stelle auch aufgrund der parallel verlaufenden Bundesstraße etwas ungünstig, weil Links- oder Rechtsabbieger unmittelbar nach Verlassen der Bundesstraße ggf. sofort anhalten müssten.

Vielen Dank für Antworten.

Beste Antwort im Thema

ich würde das einfach als parkplatzausfahrt deuten

63 weitere Antworten
Ähnliche Themen
63 Antworten
Themenstarteram 22. November 2012 um 18:35

Ich habe hier mal ein paar Auszüge aus den Entscheidungsgründen eines OLG-Senats:

Die zutreffende Ansicht der Kammer, dass sich die Zuordnung einer Verkehrsfläche als Grundstücksausfahrt (bzw. als anderer Straßenteil) im Sinne des § 10 StVO oder als Einmündung einer Straße im Sinne des § 8 Abs. 1 StVO entscheidend nach dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale bestimmt, entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Literaturmeinung.

Danach kommt es vor allem auf typische bauliche Merkmale und gestalterische Elemente, wie Pflasterung, Breite, Länge und Begrenzung der Straße an. Der Straßenverkehrsteilnehmer soll die Vorfahrtsregelung mit einem " raschen und beiläufigen Blick " erkennen. Denn eine Verkehrsregelung, die sich als solche dem Verkehr nicht mitzuteilen vermag, kann prinzipiell für ihn nicht verbindlich sein.

Diese Ausführungen sprechen ja auch eher gegen Rechts vor Link an dieser Stelle.

Diese kleine gepflasterte Straße hat übrigens doch kein Straßennamensschild. Die auf den Fotos erkennbaren Straßennamensschilder gelten für die geteerte Straße (Grabenstr.) sowie für die oben verlaufende ehemalige Bundesstraße (Wasserstr.). Die kleine Straße ist sehr alt und wurde durch die oben verlaufende ehemalige Bundesstraße ersetzt. Sie dient tatsächlich ausschließlich als Einfahrt zu den Parkplätzen der Anwohner sowie zum Erreichen sich anschließender Feld- und Wirtschaftswege. Am anderen Ende mündet sie mit Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) wieder in die ehemalige Bundesstraße.

Okay - ich hatte den Begriff im Kontext der StVO im Hinterkopf. Du hast was Anderes vor Augen - jetzt verstehe ich Deinen Beitrag.

Ich habe noch mal weiter gesucht und bin hierauf gestoßen:

Zitat:

Was jeweils ein anderer Straßenteil in diesem Sinne ist, muss der insofern reichhaltigen Kasuistik der Rechtsprechung entnommen werden. Hierin gehören auf jeden Fall Parkflächen, Seitenstreifen, Tankstellenflächen, Grundstücksflächen vor Gebäuden, die nicht zur Fahrbahn gehören, und viele andere straßenbauliche Gestaltungen mehr.

Radwege gehören zu den anderen Straßenteilen.

Dabei ist stets auf die funktionale Bedeutung der anderen Straßenteile abzustellen, welche aber unbedingt in der äußeren Gestaltung ihren Niederschlag gefunden haben muss, damit der bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer sich schnell darüber informieren kann, ob ihm ein Vorrecht zusteht bzw. ob der andere besonders sorgfältig in die Normalfahrbahn einfahren muss. Für Missverständnisse sind hier insbesondere scheinbare Rechts-vor-Links-Situationen geeignet.

Gerade bei der äußeren Gestaltung hätte ich den Bildern im Startbeitrag auf eine eigenständige Straße getippt.

Um das nochmal deutlich zu sagen: Ich sehe da eine unklare Gestaltung. Aus meiner Sicht sollte die Kommune nachbessern.

Themenstarteram 22. November 2012 um 19:08

Wie wäre die Situation zu bewerten, wenn ein Radfahrer aus dieser kleinen Straße kommend die geteerte Straße überqueren möchte, um auf den gegenüberliegenden Gehweg (siehe Blickrichtung aus Bild 4) zu gelangen? An dieser Stelle wäre für Fahrzeuge ja nur linkes oder rechtes Abbiegen zulässig.

Weiterhin kann davon ausgegangen werden, dass der Radfahrer ein von der oberhalb verlaufenden Wasserstraße nach links in die geteerte Grabenstraße abbiegendes Fahrzeug nachweislich bemerkt hat. Trotzdem fährt der Radfahrer diesem Fahrzeug in Annahme eigener Vorfahrt in die Beifahrerseite.

Auch wer Vorfahrt / Vorrang hat, darf nicht einfach einen anderen VT rammen.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Abgesenkter Bordstein oder Rechts vor Links ?