abgemeldetes Auto ohne Tüv zulassen

Möchte ein seit ca. 7 Monate abgemeldetes Fahrzeug 1 - 2 Monate als Zweitwagen zulassen.Hauptgund ist das ich das Fahrzeug verkaufen möchte, was ohne Tüv schwierig ist und ein angemeldetes Auto womit man eine Probefahrt machen kann sich besser verkauft. Leider ist der Tüv seit Februar abgelaufen.
Was ist die beste vorgehensweise , da ich das Auto ohne Tüv nicht zulassen kann und ohne Zulassung nicht zum Tüv oder einer Werkstatt fahren kann um die Tüv Plakette zu bekommen. Das das mit Kurzzeitkennzeichen gehen würde ist bekannt aber doch recht teuer , gibt´s Alternativen?

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Zitat:

@santimol schrieb am 3. April 2015 um 11:56:46 Uhr:


Da ich ein ganz ähnliches Problem hatte, kann ich hier nur sagen: In Deutschland darf ein Fahrzeug mit entstempelten Kennzeichen nicht gefahren werden. Egal wohin.

Falsch. Du darfst damit zur Zulassungsstelle und ohne HU zum TÜV etc. fahren, wenn du die eVB hast und diese das abdeckt.

Zitat:

Zugelassene Fahrzeuge mit abgelaufenem TÜV dürfen, sofern der Termin schriftlich in Deiner Tasche steckt, bis in die Werkstatt bewegt werden.

Falsch. Du darfst überall damit fahren, wenn du erwischt wirst, zahlst du halt.

Zitat:

Für alles andere gilt: Entweder die Werkstatt hat rote Kennzeichen zum Ausleihen …

Falsch. Das ist verboten und ist ein Kennzeichenmissbrauch.

Zitat:

… wobei allerdings erwähnt werden muss, dass diese Kurzzeitkennzeichen seit dem 01.04.2015 nur noch 24 Stunden Gültigkeit haben.

Falsch. Die haben weiterhin 5 Tage Gültigkeit.

Die Unterschiede zur alten Regelung findest du hier:
http://www.adac.de/.../...ungen%20zum%20Kurzzeitkennzeichen_219817.pdf

Zitat:

… Alles andere ist in Deutschland illegal.

Es ist auch illegal, so viele falsche Informationen in einem einzelnen Beitrag zu posten, wie du das getan hast.

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In Berlin sind die Kennzeichen 1 Jahr nach Abmeldung für dieses Auto reserviert.habe ich gerade auf deren Internetseite gelesen.

Zitat:

@meggi 2001 schrieb am 30. November 2013 um 21:24:51 Uhr:


...Obwohl sich das Problem, wie ich gerade bemerkt habe nach über einem Jahr für dich ja mittlerweile erledigt haben dürfte 😉

... und nun ist nochmals ein weiteres Jahr vergangen. 🙄

Da ich ein ganz ähnliches Problem hatte, kann ich hier nur sagen: In Deutschland darf ein Fahrzeug mit entstempelten Kennzeichen nicht gefahren werden. Egal wohin. Zugelassene Fahrzeuge mit abgelaufenem TÜV dürfen, sofern der Termin schriftlich in Deiner Tasche steckt, bis in die Werkstatt bewegt werden. Für alles andere gilt: Entweder die Werkstatt hat rote Kennzeichen zum Ausleihen, haben aber nicht alle, holt Dein Fahrzeug ab oder Du besorgst Dir bei der Zulassungsstelle ein Kurzzeitkennzeichen - hat bei mir insgesamt 53,-- Euro gekostet und war fünf Tage lang gültig -, wobei allerdings erwähnt werden muss, dass diese Kurzzeitkennzeichen seit dem 01.04.2015 nur noch 24 Stunden Gültigkeit haben. Für die Beantragung lässt man sich von der Versicherung telefonisch eine EVB geben, zusammen mit dem Personalausweis bekommt man dann bei der Zulassungsstelle das entsprechende Nummernschild. Dann ab in die Werkstatt, TÜV machen lassen, mit dem TÜV-Bericht - muss bestanden sein - und der endgültigen EVB-Nummer von der Versicherung - habe ich damals gleich mit der fürs Kurzzeitkennzeichen bekommen - und den Kennzeichen, falls vorhanden, zurück zur Zulassungsstelle, alles stempeln lassen, zulassen und fahren. Oder verkaufen. Alles andere ist in Deutschland illegal.

Zitat:

@santimol schrieb am 3. April 2015 um 11:56:46 Uhr:


Da ich ein ganz ähnliches Problem hatte, kann ich hier nur sagen: In Deutschland darf ein Fahrzeug mit entstempelten Kennzeichen nicht gefahren werden. Egal wohin.

Falsch. Du darfst damit zur Zulassungsstelle und ohne HU zum TÜV etc. fahren, wenn du die eVB hast und diese das abdeckt.

Zitat:

Zugelassene Fahrzeuge mit abgelaufenem TÜV dürfen, sofern der Termin schriftlich in Deiner Tasche steckt, bis in die Werkstatt bewegt werden.

Falsch. Du darfst überall damit fahren, wenn du erwischt wirst, zahlst du halt.

Zitat:

Für alles andere gilt: Entweder die Werkstatt hat rote Kennzeichen zum Ausleihen …

Falsch. Das ist verboten und ist ein Kennzeichenmissbrauch.

Zitat:

… wobei allerdings erwähnt werden muss, dass diese Kurzzeitkennzeichen seit dem 01.04.2015 nur noch 24 Stunden Gültigkeit haben.

Falsch. Die haben weiterhin 5 Tage Gültigkeit.

Die Unterschiede zur alten Regelung findest du hier:
http://www.adac.de/.../...ungen%20zum%20Kurzzeitkennzeichen_219817.pdf

Zitat:

… Alles andere ist in Deutschland illegal.

Es ist auch illegal, so viele falsche Informationen in einem einzelnen Beitrag zu posten, wie du das getan hast.

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Kleine Korrektur:

Mit ungestempelten Kennzeichen darf man in Deutschland fahren (Rechtsgrundlage ist §10 Absatz 4 FZV.) aber:
Nur Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung
Dabei darf nur innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks gefahren werden
Die Fahrt muss von der Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst sein (also kein Versicherungsbeginn ab Zulassung)
Das Kennzeichen muss dem Fahrzeug (!) vorab (!) zugeteilt sein.

D.h. es darf nicht einfach das entspempelte Kennzeichen einer früheren Zulassung wieder angebracht werden, ausgenommen für den Rückweg nach der Entstempelung (bis zum Ablauf des Tages), wenn die Fahrt noch von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasst wird und wenn das Kennzeichen nicht für ein anderes Fahrzeug übernommen wurde.

Das Kurzzeitkennzeichen ist auch jetzt noch für bis zu fünf Tage gültig; liegt keine gültige HU vor gilt das Kennzeichen aber nur für Fahrten zum nächstgelegenen Prüfort und, wenn dort Mängel festgestellt werden, zu einer nächstgelegenen geeigneten Werkstatt. (§16a FZV)

Zitat:

@santimol schrieb am 3. April 2015 um 11:56:46 Uhr:


...

Alles falsch! Aber wirklich alles! Note 6, Beitrag bitte nicht beachten!

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