abgemeldet zum Tüv
Moin.
Meine Karre ist abgemeldet, sollte aber zum Tüv, da sie wieder angemeldet wird und ich dafür ja TÜV brauche.
Wie mach ich das am Besten, ich komme zur Zeit nicht an rote Kennzeichen ran.
Ich kann das Auto ja nicht zulassen, wenn ich keinen TÜV habe, wie komme ich mit dem Auto dann also zum TÜV.
Ich kann doch nicht einfach ohne alles zum TÜV fahren
22 Antworten
entweder rotes kennzeichen oder das ding auffn hänger laden......
abschleppen kannste vergessen, es sei denn, du meldest das vorher an (nicht das auto, sondern das abschleppen) und schleppst das dann mit genehmigung zum tüv....
Ich habe in der Fahrschule gelernt, dass man den Weg zur Zulassungsstelle ohne Kennzeichen fahren darf. (Das ist noch nicht lange her)
ja...zur zulassungsstelle!
aber NICHT zum tüv! weil um das auto zuzulassen benötigst du ja i.d.r. tüv.....
Versuch mal die Suchfunktion, wir hatten das schon mal.
Bei vorliegen einer Versicherungs-Deckungskarte:
Fahrten DIREKT zur Zulassung oder zur Erlangung derselben, also HU und AU.
Tipp: Zur nächsten Werkstatt fahren, dort HU und AU machen lassen. So hast Du den kürzesten Weg und das geringste Risiko.
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Bei uns liegen TÜV und Zulassungsstelle nebeneinander. Würde bei Unsicherheit einfach mal die Rennleitung anrufen, bin mir sicher, dass das irgendwie machbar ist. (Ohne Überführungskennzeichen oder teure Kurzzeitkennzeichen..)
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
ja...zur zulassungsstelle!
aber NICHT zum tüv! weil um das auto zuzulassen benötigst du ja i.d.r. tüv.....
So ein schmarn habe ich schon lange nicht mehr gelesen. Es schaut nämlich so aus. Du gehst zu deiner Versicherung und holst dir deine Versicherungskarte. So und mit der darfst du mit deinem Fahrzeug nur zu dem TÜV fahren der am direkstesten an deinem Wohnort ist.
Ich spreche da aus Erfahrung das habe ich nämlich auch mal gemacht und wurde von den Grünen sogar aufgehalten musste dann die Versicherungskarte vorzeigen und die Sache war gegessen.
PS: Deine alten KZ solltest du aber drauf haben....
Zitat:
Original geschrieben von white Magic
So ein schmarn habe ich schon lange nicht mehr gelesen. ...
Herrschaftszeiten. Man muss seine Posts natürlich nicht so beginnen, das führt meist zu einer angespannten Stimmung. 😉
Zitat:
Original geschrieben von FallSoWireless
Herrschaftszeiten. Man muss seine Posts natürlich nicht so beginnen, das führt meist zu einer angespannten Stimmung. 😉
😉
Die entstempelten kennzeichen sollten schon am Auto sein, so steht es in der Vorschrift.
Zitat:
Bei uns liegen TÜV und Zulassungsstelle nebeneinander. Würde bei Unsicherheit einfach mal die Rennleitung anrufen
Das ist unnötig, der Fall ist vollkommen klar.
TÜV und LRA nebeneinander? Sowas kenne ich. Ich bin aber Dekra-Kunde, also fahre ich zu meiner Werkstatt, die die AU macht und wohin an gewissen Tagen der HU-Prüfer kommt.
§ 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO
Zitat:
Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind;
Ergo:
Ohne zugeteiltes Kennzeichen (ungestempelt, aber durch Amt zugeteilt) geht gar nichts.
Weiterhin ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung erforderlich.
Räumliche Begrenzung (Zulassungsbezirk + max. 1 angrenzender Bezirk)
Die Fahrt muss im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen (TüV-Abnahme gehört dazu).
Allerdings:
Das Fahrzeug darf nur vorübergehend stiillgelegt sein, ist es das zu lange gilt es als endgültig stillgelegt.
Die Versicherungsbestättigungskarte wird wirksam sobald sie dem Amt vorgelegt wird, vorher besteht kein Versicherungsschutz! Man muss also eine solche Fahrt ausdrücklich vorher versichern!
Wird der Wagen anschließend und taggleich zugelassen, so stellt das rückwirkend kein Problem mehr da.
Nur:
Was ist wenn der Wagen keinen TÜV bekommt oder sich ein Unfall auf dem Weg zum TÜV oder zur Zulassungsstelle ereignet?
Merke:
So einfach wie sich die Allermeisten das vorstellen ist es keinesfalls.
Wieso, § 23 ist doch eindeutig.
Zitat:
Die Versicherungsbestättigungskarte wird wirksam sobald sie dem Amt vorgelegt wird, vorher besteht kein Versicherungsschutz! Man muss also eine solche Fahrt ausdrücklich vorher versichern!
Stimmt nicht, lies mal die Doppelkarte.
Zitat:
Was ist wenn der Wagen keinen TÜV bekommt
Keine HU bekommt. Nichts ist dann, Du fährst nach Hause, beseitigst die Mängel und fährst wieder zur HU.
Zitat:
ein Unfall auf dem Weg zum TÜV oder zur Zulassungsstelle
ist durch eine Doppelkarte mit Hinweis auf § 23 abgedeckt.
Ansonsten wurde hier schon empfohlen, zur Risikominimierung nur bis zur nächsten Werkstatt zu fahren, die HU und AU anbietet.
Nun man kann Nichts genau genug formulieren.
Auf der Doppelkarte gibt es ein Feld "Beginn des Versicherungsschutzes"
Ist ab "Tag der Zulassung/Zuteilung" angekreuzt (das ist der Standard) beginnt der Versicherungsschutz mit diesem Tag.
Liegt eine Zuteilung, aber keine Zulassung vor, so ist das u.U. dennoch problematisch.
Ist ein genaues Datum vorgegeben, so ist das relativ einfach festzustellen.
In jedem Fall kann man nur dringend raten eine solche Fahrt vorher schriftlich mit der Versicherung abzuklären.
Die Außenwirkung der Deckungskarte (Versicherungsschutz liegt vor) und die Innenwirkung (Vertragsverhältnis Versicherung-Versicherungsnehmer) kann durchaus unterschiedlich sein.
Die Doppelkarte ist ein Blankoscheck, aber nicht der Beweis einer vorliegenden Kfz-Haftpflichtversicherung und kann auch einen Versicherungsvertrag nicht ersetzen..
Nach meiner Meinung lohnt es sich nicht dafür ein Risiko einzugehen.
Also ich habs einfach gemacht.
War bei der Versicherung, hab mir die Doppelkarte geholt.
Da hat der Mann gesagt, dass alle Fahrten, die mit der Zulassung zusammenhängen, ohne Kennzeichen gefahren werden dürfen.
Daher Auto geholt, zur Dekra und anschließend zum Landratsamt.
Jetz isser da, angemeldet mit allem drum und dran mein alter lieber Benzi 🙂
Zitat:
Nun man kann nichts genau genug formulieren.
Dann üben wir das eben mal:
Zitat:
Auf der Doppelkarte gibt es ein Feld "Beginn des Versicherungsschutzes"
Das mit der Anmerkung zu § 23 überhaupt nichts zu tun hat.
Zitat:
dass alle Fahrten, die mit der Zulassung zusammenhängen, ohne Kennzeichen gefahren werden dürfen.
Das stimmt auch nicht, es heißt: "mit entstempelten Kennzeichen nach § 23".
Es ist wohl jedem Klar, dass man sicherheitshalber mit einem zugelassenen Fahrzeug zum Zulassen fährt. Hat man keins zur Verfügung oder sind vorher HU / AU fällig, so bleibt nur der direkte Weg nach § 23.