Abgemeldet zum Händler fahren bei Inzahlungnahme?
Ich werde Mitte Januar ein neues Fahrzeug übernehmen, ich muss zu BMW nach Stuttgart.
Mein bisheriges Fahrzeug wird in Zahlung genommen.
Abmelden und hin fahren ist nicht, korrekt ?
Beste Antwort im Thema
Endlich was gefunden, was die Auffassung von Tecci6N bestätigt. Hier steht deutlich, dass man bundesweit fahren darf, somit nur zeitlich, aber nicht örtlich begrenzt.
http://www.stadt-koeln.de/.../fahrten-mit-ungestempelten-kennzeichen
109 Antworten
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 4. Januar 2016 um 23:12:23 Uhr:
Man sollte Satz 1 und Satz 2 schon trennen können. Behandeln zwei vollkommen verschiedene Sachverhalte, auch wenn sie zufällig in einem Absatz enthalten sind. (btw., der aktuelle Text steht ja da, es wurde nur vorher mal auf den alten Text verlinkt. Mit aufmerksamen Lesen wäre sogar dir dieser Umstand aufgefallen und du müsstest nicht ständig nachfragen...)Dass es offensichtlich richtig ist, wurde hier ja auch schon von anderen Leuten mit Links von Zulassungsstellen belegt, die das genau so auf ihrer Seite stehen haben. Desweiteren kannst du dir gerne Kommentarmeinungen zu diesem Thema zu Gemüte führen, mal bei einem Verkehrsministerium nachfragen oder einfach auf einer Zulassungsstelle deiner Wahl anrufen und fragen.
Letztendlich ist es mir aber auch völlig Banane, was du glaubst oder meinst zu wissen. Ich weiß, was ich schreibe und bin mir sicher, dass es richtig ist, sonst hätte ich es nicht so geschrieben. Akzeptiere es oder lasse es, ist für mich nicht wichtig. Und damit bin ich raus hier...
Du kannst dir deine Polemik sparen, damit werden deine Behauptungen nicht glaubwürdiger. Du kannst auch zig links von Zulassungsstellen googeln, die das Gegenteil deiner Behauptungen belegen, deswegen wird deine Behauptung auch nicht wahrer.
Man sollte den Absatz schon lesen können, um bei deiner Wortwahl zu bleiben. Du interpretierst dort hinein, dass a) Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren räumlich begrenzt sind und gleichzeitig b) eine Rückfahrt räumlich nicht begrenzt ist, dabei fällt dir aber nicht auf, dass sich das widerspricht?
Wenn du hier Behauptungen aufstellst, dann belege sie doch einfach, dann kann man dir auch glauben. Aber einfach nur etwas behaupten und dann sagen "google dir doch selbst, warum ich Recht hab" ist arg billig. Dass du oft mal falsch liegst, hast du ja schon an deiner Behauptung gesehen, dass eine Abmeldung per Post nicht möglich ist. Da hab ich mir auch die Mühe gemacht, dir das Gegenteil zu belegen. Deine Aussage "Und damit bin ich raus hier..." zeigt doch, dass du nicht Recht hast und dich jetzt davor drückst, den Sachverhalt richtigzustellen.
Mist. Die ganzen 3 Seiten gelesen und nicht wirklich schlauer. 😠
Dabei ist das Thema, gerade wenn es um weite Entfernungen geht, wirklich interessant.
Ich habe so meine meine Zweifel dass ich für gewisse Dinge nur im eigenen und angrenzenden Bezirk fahren darf und für Andere soweit ich will solange ich es nur bis 24:00 Uhr mache.
Sollte ich einmal in die Verlegenheit kommen, dass dieses Thema für "mich" aktuell wird werde ich mich an den folgenden Leitsatz halten.
Bei wirklich wichtigen Fragen besser nicht bei MT nachfragen. 😁
OK, fast alle wollen helfen, aber jeder hat ein anderes Wissen. Und somit ist es nicht einfach die rechtssichere Vorgehensweise zu erkennen.
Gruß Frank,
der in den Jahren bei MT schon vieles dazugelent hat. 😉
Ich habe sowieso noch nie verstanden, warum hier Leute rechtliche Fragen klären lassen wollen, oder erwarten dass es einen generellen Konsenz zu Gesetzestexten gäbe. Das ist ja noch nicht mal bei den Experten so, sonst bräuchte man keine Gerichtsverfahren.
Insofern ist es völlig legitim und nicht unerwartet, dass hier einfach jeder seinen Senf dazu gibt, so gut er kann. 😎
Nervig wird's nur bei moralischen Fragen, aber ansonsten ist das alles völlig im Rahmen eines Onlineforums meiner Meinung nach.
Zitat:
@Gurkengraeber schrieb am 5. Januar 2016 um 10:21:08 Uhr:
Insofern ist es völlig legitim und nicht unerwartet, dass hier einfach jeder seinen Senf dazu gibt, so gut er kann. 😎
Genau, ein Forum ist ja nichr nur eine Wissensdatenbank 😕, sondern auch Unterhaltung. 😎
Gruß Frank,
der bei vielen Threads sehr gut unterhalten wurde und auch noch was dazugelernt hat. 😉
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Zitat:
@birscherl schrieb am 4. Januar 2016 um 22:29:08 Uhr:
Dann zeig uns doch bitte mal den angeblich aktuellen Text! Über die Behauptung, dass es einen gäbe, bist du noch nicht rausgekommen.Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz stellt jenen Text zur Verfügung:
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__10.html
Eine Fahrt, die von der Zulassungsstelle über mehrere hundert Kilometer zu einem Händler führt, findet nicht "im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren" statt.
Genau.
Deshalb werden solche Fahrten ja auch nicht im ersten, sondern im zweiten Satz abgehandelt. Wenn Rückfahrten mit entstempelten Kennzeichen nach der Abmeldung nur innerhalb des Zulassungsbezirks oder in einen angrenzenden Bezirk erlaubt wären, würde diese Einschränkung da auch geschrieben stehen, so wie es im ersten Satz betreffend Hinfahrten zur Zulassungsstelle explizit geschrieben steht.
Tut es aber nicht.
Das ist kein Verbots- sondern ein Erlaubnistext. Deshalb ist alles erlaubt, was da beschrieben steht. Der erste Satz erlaubt Fahrten ohne Zulassungsstempel zur Zulassungsstempel mit den beschriebenen räumlichen Einschränkungen und weiteren Bedingungen. Der zweite Satz erlaubt Fahrten von der Zulassungsstelle nur mit zeitlicher Einschränkung. Es ist keine räumliche Einschränkung enthalten. Die räumliche Einschränkung aus Satz 1 ist nicht auf Satz 2 übertragbar.
Wenn die räumliche Einschränkung aus Satz 1 auch für Satz 2 gelten würde, stünde sie auch in Satz 2.
Tut sie aber nicht. Alles klar?
Endlich was gefunden, was die Auffassung von Tecci6N bestätigt. Hier steht deutlich, dass man bundesweit fahren darf, somit nur zeitlich, aber nicht örtlich begrenzt.
http://www.stadt-koeln.de/.../fahrten-mit-ungestempelten-kennzeichen
Habe ich auf Seite 1 schon verlinkt. Mir war (ist) nur nicht klar was eine "Rückfahrt" genau ist.
Offenbar aber alles was von der Zulassungsstelle "weg" fährt, wohin auch immer.
Jetzt eine interessante Frage:
Ich fahre ungern mit dem Auto zur Zulassungsstelle in die Stadt, sondern packe die Kuchenbleche und die Papiere ein und nehme die Öffis. Wenn ich dann mit den entstempelten Kennzeichen heimkomme, die wieder dranmache und losfahre, ist das doch alles andere als eine "Rück"fahrt?!
Sobald ich aus der Stadt raus bin (in Richtung des Händlers/Käufers/Verbringungsortes), ist´s relativ egal, aber wie erkläre ich das, wenn etwas vor meiner Haustür passiert, was nachweislich nicht auf dem "Rück"weg liegt? (Auto abgemeldet im Westbezirk, Wohnung im Norden, Verbringungsort im Süden)
Das geht dann wohl nicht?
Ok, letzter Versuch...
Zitat:
@birscherl schrieb am 5. Januar 2016 um 09:51:19 Uhr:
Du interpretierst dort hinein, dass a) Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren räumlich begrenzt sind und gleichzeitig b) eine Rückfahrt räumlich nicht begrenzt ist, dabei fällt dir aber nicht auf, dass sich das widerspricht?
Nein, es widerspricht sich nicht. Die zwei Sätze behandeln vollkommen unterschiedliche Sachverhalte. Einmal geht es um "hin", einmal um "zurück". Was es für dich so unverständlich macht ist, dass die beiden Sätze in einem Absatz stehen. Das ist aber durch vergangene Versionen bedingt und hat nichts mit dem Regelungsinhalt zu tun. Gerade der Vergleich zwischen früherer und aktueller Version sollte doch zeigen, dass der Gesetzgeber einen Unterschied will. Früher gab es ja auch für "zurück" die örtliche Beschränkung, weil beide Fahrten in einem Satz standen.
Zitat:
@birscherl schrieb am 5. Januar 2016 um 09:51:19 Uhr:
Wenn du hier Behauptungen aufstellst, dann belege sie doch einfach, dann kann man dir auch glauben.
Wie soll ich es denn belegen außer mit dem Gesetzestext? Wenn du etwas anderes hineininterpretierst als das, was da geschrieben steht, was soll ich machen? Gesetze lesen ist halt nun mal ein Thema für sich. Ich kann dir keinen "Link" zu einem Kommentar posten, die sind halt nicht verfügbar. Ich kann auch nicht einfach die Seite aus den Kommentaren hier einstellen. Daher auch der Hinweis, diese Kommentare zu lesen oder bei irgendeiner Fachstelle anzurufen. Ich kann nur aus Erfahrung sprechen, was mich hierzu führt:
Zitat:
@birscherl schrieb am 5. Januar 2016 um 09:51:19 Uhr:
Deine Aussage "Und damit bin ich raus hier..." zeigt doch, dass du nicht Recht hast und dich jetzt davor drückst, den Sachverhalt richtigzustellen.
Meine Erfahrung sagt, dass es richtig ist, was ich schreibe. Du willst es aber nicht akzeptieren, was ich schreibe. Das kann ich jetzt doof finden und noch 3485 Posts schreiben, in denen ich mich wiederhole oder ich sage einfach, bin raus, er will es nicht glauben. Ich muss niemand von meiner Meinung überzeugen, deswegen höre ich dann halt auf. Aber nicht, weil ich nicht recht hätte oder mich vor etwas drücken wollte...
Und nur kurz zum Thema Abmelden per Post: ich habe nicht gesagt "geht nicht", sondern kannte es einfach nicht. Ich habe nach einem Beispiel gefragt, das kam, also alles gut für mich. Nicht falsch, sondern neu ist das Stichwort.
Und damit mag es dann wirklich gut sein...
@einsdreivier:
Gehen tut es schon. Erlaubt ist es wohl eher nicht.
Versicherungsschutz ist allerdings noch vorhanden, von daher...
Da gilt dann wohl: Mut zur (Gesetzes-)Lücke
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 5. Januar 2016 um 11:55:21 Uhr:
Nein, es widerspricht sich nicht. Die zwei Sätze behandeln vollkommen unterschiedliche Sachverhalte. Einmal geht es um "hin", einmal um "zurück". Was es für dich so unverständlich macht ist, dass die beiden Sätze in einem Absatz stehen. Das ist aber durch vergangene Versionen bedingt und hat nichts mit dem Regelungsinhalt zu tun. Gerade der Vergleich zwischen früherer und aktueller Version sollte doch zeigen, dass der Gesetzgeber einen Unterschied will. Früher gab es ja auch für "zurück" die örtliche Beschränkung, weil beide Fahrten in einem Satz standen.Zitat:
@birscherl schrieb am 5. Januar 2016 um 09:51:19 Uhr:
Du interpretierst dort hinein, dass a) Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren räumlich begrenzt sind und gleichzeitig b) eine Rückfahrt räumlich nicht begrenzt ist, dabei fällt dir aber nicht auf, dass sich das widerspricht?
Es geht in dem Gesetzestext nicht einmal um "hin" und einmal um "zurück", sondern es steht dort einmal "Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen" (das ist das, was du als "hin" bezeichnest, es sind aber Fahrten sowohl hin als auch zurück als auch zur HU, zur Werkstatt und so weiter, und es geht dabei auch nicht um Fahrten nach Entstempelung, sondern um Fahrten vor Stempelung) und es steht dort einmal "Rückfahrten" (das ist das, was du als "zurück" bezeichnest). Diese Rückfahrten sind nirgends definiert, und genau darum geht es. Hier gibt es eben zwei Meinungen (Rückfahrt = Fahrt bundesweit an irgendeinen Ort vs. Rückfahrt = Fahrt zurück zum regelmäßigen Standort / Wohnort des Halters, das ist das was "Rück" eben bedeutet). Für deine Meinung kannst du keinen Beleg bringen, meine Meinung ist im Gesetz belegt.
Zitat:
@d118bmw [url=http://www.motor-talk.de/.../...n-bei-inzahlungnahme-t5544693.html?...]schrieb am 4. Januar 2016 um 19:49:42 Uhr
...Cool. Unrecht haben und auf seinem Standpunkt bestehen. 😁😁
Ich interpretiere den Passus
Zitat:
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen Sie mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bundesweit bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchführen, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind....
folgendermaßen:
Man meldet sein Fahrzeug ab, hat infolge eines Umzuges eine neue Adresse innerhalb des Bundesgebietes und darf dann mit dem Auto am gleichen Tag zur Heimatadresse außerhalb des Zulassungbezirks zurückfahren.
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 5. Januar 2016 um 11:55:21 Uhr:
Ok, letzter Versuch...
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 5. Januar 2016 um 11:55:21 Uhr:
Nein, es widerspricht sich nicht. Die zwei Sätze behandeln vollkommen unterschiedliche Sachverhalte. Einmal geht es um "hin", einmal um "zurück". Was es für dich so unverständlich macht ist, dass die beiden Sätze in einem Absatz stehen. Das ist aber durch vergangene Versionen bedingt und hat nichts mit dem Regelungsinhalt zu tun. Gerade der Vergleich zwischen früherer und aktueller Version sollte doch zeigen, dass der Gesetzgeber einen Unterschied will. Früher gab es ja auch für "zurück" die örtliche Beschränkung, weil beide Fahrten in einem Satz standen.Zitat:
@birscherl schrieb am 5. Januar 2016 um 09:51:19 Uhr:
Du interpretierst dort hinein, dass a) Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren räumlich begrenzt sind und gleichzeitig b) eine Rückfahrt räumlich nicht begrenzt ist, dabei fällt dir aber nicht auf, dass sich das widerspricht?
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 5. Januar 2016 um 11:55:21 Uhr:
Wie soll ich es denn belegen außer mit dem Gesetzestext? Wenn du etwas anderes hineininterpretierst als das, was da geschrieben steht, was soll ich machen? Gesetze lesen ist halt nun mal ein Thema für sich. Ich kann dir keinen "Link" zu einem Kommentar posten, die sind halt nicht verfügbar. Ich kann auch nicht einfach die Seite aus dem Hentschel oder Zunner hier einstellen. Daher auch der Hinweis, diese Kommentare zu lesen oder bei irgendeiner Fachstelle anzurufen. Ich kann nur aus Erfahrung sprechen, was mich hierzu führt:Zitat:
@birscherl schrieb am 5. Januar 2016 um 09:51:19 Uhr:
Wenn du hier Behauptungen aufstellst, dann belege sie doch einfach, dann kann man dir auch glauben.
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 5. Januar 2016 um 11:55:21 Uhr:
Meine Erfahrung sagt, dass es richtig ist, was ich schreibe. Du willst es aber nicht akzeptieren, was ich schreibe. Das kann ich jetzt doof finden und noch 3485 Posts schreiben, in denen ich mich wiederhole oder ich sage einfach, bin raus, er will es nicht glauben. Ich muss niemand von meiner Meinung überzeugen, deswegen höre ich dann halt auf. Aber nicht, weil ich nicht recht hätte oder mich vor etwas drücken wollte...Zitat:
@birscherl schrieb am 5. Januar 2016 um 09:51:19 Uhr:
Deine Aussage "Und damit bin ich raus hier..." zeigt doch, dass du nicht Recht hast und dich jetzt davor drückst, den Sachverhalt richtigzustellen.Und nur kurz zum Thema Abmelden per Post: ich habe nicht gesagt "geht nicht", sondern kannte es einfach nicht. Ich habe nach einem Beispiel gefragt, das kam, also alles gut für mich. Nicht falsch, sondern neu ist das Stichwort.
Und damit mag es dann wirklich gut sein...
Ich weiß inzwischen, dass Du zu 100% Recht hast. Ich wollte das zuerst auch nicht einsehen.
Schade, dass hier einfach nicht akzeptiert wird, was z. B. die Zulassungsstelle Köln in Anlehnung in den § 10 der FZV hierzu sagt:
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen Sie mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bundesweit bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchführen, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Das ist doch nun so etwas von eindeutig, wie es besser nicht sein kann. Wenn die Zulassungstelle Kön das so sagt, meint sie bestimmt nicht die Landesgrenze von Köln oder ähnliches.