Abgefahrene Reifen - KH und Vollkasko?
Wie sieht denn die Lage aus, wenn man mit abgefahrenen Reifen einen Unfall hat?
KH würde ich selber jetzt sagen, keinen Einfluss.
Schaden wird ganz normal bezahlt und auch keine Regressforderung der Versicherung, da keine Obliegenheitsverletztung.
Sehe ich das richtig?
Wie sieht es in der Kasko aus?
Wenn ich einen Tarif habe, bei dem keine Kürzung bei grober Fahrlässigkeit vereinbart ist?
Wird dann voll bezahlt?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@gammoncrack schrieb am 6. Juni 2016 um 10:02:42 Uhr:
Das zieht hier aber wohl nicht. Die Regressmöglichkeiten in KH sind nun einmal festgeschrieben. Klick!Das heißt sehr deutlich, dass der Versicherer korrektes Reifenprofil nicht als vertragliche Obliegenheit für den kfz-Haftpflichtversicherungsschutz vorschreiben kann. Er kann nicht teilregressieren.
Die Obliegenheiten hast Du etwas zu starr im Auge 😉. Das sei Dir als Meinung auch unbenommen. Sachlich ist das aber nicht richtig. Evtl. hast Du § 5 Absatz 3 Satz 1 Alternative 2 KfzPflVV übersehen. Das ist kein Fall einer Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, sondern eine Gefahrenerhöhung durch Inbetriebnahme unter Verstoß gegen die StVZO!!! 😎. Da gibt es bis 5k€ Regressmöglichkeiten des Versicherers.
22 Antworten
naja schau doch erst einmal in den bedingungen nach, ob der Verzicht auf Einwand der groben Fahrlässigkeit vereinbart ist. Es ist eine marktgängige Klausel bei halbwegs vernünftigen Produkten.
Hängt es in der Praxis dann nur an diesen einen Punkt?
Ob grobe Fahrlässigkeit mit eingeschlossen ist?
nein, aber man würde ja garnicht die grobe fahrlässigkeit prüfen, wenn sie mitversichert ist. Klär das doch erst einmal bevor Du Dir hier ien Kopf machst.
Ansonsten könnte in der Kasko gekürzt werden, wenn die abgefahrenen Reifen schadenursächlich sind. Die Beweispfllicht liegt beim Versicherer. Im Zweifel muss man das gutachterlich prüfen.
In der Haftpflicht kommt da aus meiner Sicht nichts auf sie zu.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 6. Juni 2016 um 13:00:06 Uhr:
Zitat:
@gammoncrack schrieb am 6. Juni 2016 um 10:02:42 Uhr:
Das zieht hier aber wohl nicht. Die Regressmöglichkeiten in KH sind nun einmal festgeschrieben. Klick!Das heißt sehr deutlich, dass der Versicherer korrektes Reifenprofil nicht als vertragliche Obliegenheit für den kfz-Haftpflichtversicherungsschutz vorschreiben kann. Er kann nicht teilregressieren.
Die Obliegenheiten hast Du etwas zu starr im Auge 😉. Das sei Dir als Meinung auch unbenommen. Sachlich ist das aber nicht richtig. Evtl. hast Du § 5 Absatz 3 Satz 1 Alternative 2 KfzPflVV übersehen. Das ist kein Fall einer Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, sondern eine Gefahrenerhöhung durch Inbetriebnahme unter Verstoß gegen die StVZO!!! 😎. Da gibt es bis 5k€ Regressmöglichkeiten des Versicherers.
Die Meinung sei Dir unbenommen, aber Klick!
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bei aller liebe - ein dreißig jahre altes urteil? gibt es das auch in neu?
Zitat:
@gammoncrack schrieb am 6. Juni 2016 um 21:09:16 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 6. Juni 2016 um 13:00:06 Uhr:
Die Obliegenheiten hast Du etwas zu starr im Auge 😉. Das sei Dir als Meinung auch unbenommen. Sachlich ist das aber nicht richtig. Evtl. hast Du § 5 Absatz 3 Satz 1 Alternative 2 KfzPflVV übersehen. Das ist kein Fall einer Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, sondern eine Gefahrenerhöhung durch Inbetriebnahme unter Verstoß gegen die StVZO!!! 😎. Da gibt es bis 5k€ Regressmöglichkeiten des Versicherers.
Die Meinung sei Dir unbenommen, aber Klick!
Das entspricht zwar meiner beruflichen Rechtsauffassung, bedenke bitte, dass die Entscheidung 30 Jahre alt ist.
Stimmt. Aber es gibt kein gegenteiliges Urteil auf OLG-Ebene. Somit kein Urteil, dass einem Versicherer in KH wegen abgefahrener Reifen den Regress zubilligt.
Zitat:
@gammoncrack schrieb am 6. Juni 2016 um 21:09:16 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 6. Juni 2016 um 13:00:06 Uhr:
Die Obliegenheiten hast Du etwas zu starr im Auge 😉. Das sei Dir als Meinung auch unbenommen. Sachlich ist das aber nicht richtig. Evtl. hast Du § 5 Absatz 3 Satz 1 Alternative 2 KfzPflVV übersehen. Das ist kein Fall einer Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, sondern eine Gefahrenerhöhung durch Inbetriebnahme unter Verstoß gegen die StVZO!!! 😎. Da gibt es bis 5k€ Regressmöglichkeiten des Versicherers.
Die Meinung sei Dir unbenommen, aber Klick!
Naja, man kann ja auch etwas stur sein 😉🙂
Da hat sich seit dem in 1988 entschiedenen Fall mehrfach die gesetzliche Situation geändert. Ferner hatte im dortigen Fall die Versicherung den prozessualen Fehler begangen, keinen Beweisantritt für die Gefahrerhöhung anzubieten. Die Sache endete dann offensichtlich beim OLG Hamm durch Hauptsacheerledigungserklärungen. Daraus kann man nur herleiten, dass die Versicherung damals dort unklug agiert hat.
Das Fehlen eines Regress zubilligenden OLG oder BGH-Urteils heißt erstmal garnichts. Allenfalls würde ich dazu neigen zu sagen, dass wohl niemand so verwegen war, den begrenzten Innenregress bei gegebener Gefahrerhöhung tatsächlich vor Gericht zu zerren. Es sind darüber hinaus sicherlich auch nur sehr wenige Fälle, wo es sich dem Versicherer aufdrängt, dies anzuziehen.