Abgasgutachten fehlt !?
....hallo Leute, ich brauche Rat !
Ich habe meinen Wagen gerade beim Ümrüster-
gestern ruft er an und meldet ihn abholbereit und er laufe prima..gut.Weniger gut ist das er noch keine TÜV Abnahme
hat weil das Abgasgutchten fehle!!?!Kommt es denn vor das-wie in meinem Fall-BRC es "vergisst"?.
Er meint ich soll 14 Tage so fahren und er macht die Abnahme nach 1000km mit seiner Nachkontrolle.
Ich habe noch nichts bezahlt, was meint Ihr, wie gross sollte
meine "Minderung" vom vollen Preis sein. Normalerweise 2100Euro INKLUSIVE Abnahme.Oder soll ich gar nichts Bezahlen bevor er kein TÜV Segen hat.Ich würde ihn am liebsten stehen lassen-brauch den Wagen aber !
Ähnliche Themen
54 Antworten
Also das habe ich schon mal ergooglen können:
Inverkehrbringen neuer Fahrzeuge, die serienmäßig mit Erdgas bzw. Flüssiggasanlagen ausgerüstet sind
Gasanlagen in Kraftfahrzeugen, die nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften erstmals in den Verkehr kommen, müssen auf der Grundlage der international gültigen Rechtsnormen ECE-R 67/01 "Flüssiggas" (download pdf 775 KB) oder ECE-R 110 "Komprimiertes Erdgas" (download pdf 695 KB) im Rahmen der Typgenehmigung des Fahrzeugs genehmigt werden. Nähere Informationen zu den ECE-Regelungen sind auf der Internetseite des BMVBW ( http://www.bmvbw.de/Technische-Vorschriften-fuer-Kfz-.772.htm ) zu finden. Schon heute werden neue Erdgas- bzw. Flüssiggasfahrzeuge oder Bauteile der Gasanlage in der Regelungen auf der Grundlage dieser internationalen Regelungen genehmigt.
Nachrüstung von Erdgas- bzw. Flüssiggasanlagen
Anders als bei serienmäßig mit Gasanlagen ausgerüsteten Neufahrzeugen stellt sich die Situation zumindest in der Praxis bei der Nachrüstung von Gasanlagen dar. Da es bisher weder international noch national spezielle Vorschriften zu Nachrüst-Gasanlagen gab, herrschte in der Praxis oft Unsicherheit, wie zu verfahren ist, wenn eine Gasanlage durch eine Fachwerkstatt nachgerüstet werden sollte. Allerdings sind auch bei der Nachrüstung von Gasanlagen die Vorschriften des § 19 StVZO "Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis" verbindlich anzuwenden.
Gasanlagen, für die eine Teilegenehmigung oder ein Teilegutachten vorliegt (Änderungsabnahme)
Der Einbau von Gasanlagen, für die eine Teilegenehmigung oder ein Teilegutachten vorliegt, wäre sowohl für einbauende Werkstätten als auch für Fahrzeughalter bei der Nachrüstung von Gasanlagen die einfachste und kostengünstigste Lösung. Leider ist es aber in der Praxis oftmals so, dass bisher so gut wie keine Gasanlagen (Erdgas oder Flüssiggas) mit Teilegenehmigung oder Teilegutachten angeboten werden.
Eine Teilegenehmigung oder ein Teilegutachten muss vom Hersteller der Gesamtanlage beantragt werden. Bei der Erteilung einer Teilegenehmigung oder eines Teilegutachtens wird festgelegt, welche Einschränkungen oder Auflagen zu beachten sind.
--> Typgenehmigung
Gasanlagen, für die keine Teilegenehmigung oder kein Teilegutachten vorliegt (Einzelabnahme)
In der Praxis ist es leider so, dass der überwiegende Teil der Nachrüst-Gasanlagen ohne Teilegenehmigung oder Teilegutachten angeboten wird. Der Einbau dieser Gasanlagen führt in jedem Fall zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Um eine neue Betriebserlaubnis zu erhalten, ist eine umfangreiche Begutachtung (Einzelabnahme nach § 19 Abs. 2 StVZO) durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) erforderlich. Diese ist mit erheblich größerem Aufwand und Kosten verbunden, als Änderungsabnahmen nach § 19 Abs. 3 StVZO.
Bei der Begutachtung des Einbaus von Gasanlagen kann auf vorliegende Genehmigungen der Einzelkomponenten nach ECE-R 67/01 (LPG) oder ECE-R 110 (CNG) zurückgegriffen werden.
In jedem Fall muss für die Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis (EBE) ein Abgasgutachten - bezogen auf die jeweilige Fahrzeug-Ident-Nummer (FIN) - vorgelegt werden.
Die Hersteller bzw. Anbieter von Gasanlagen müssen mit den Nachrüst-Gasanlagen auch die für den Einbau erforderlichen Unterlagen liefern. Nach vorliegenden Informationen werden allerdings zunehmend Gasanlagen angeboten, bei denen insbesondere die "Abgasgutachten" keinesfalls den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Bei der Einzelbegutachtung kommt es in diesen Fällen regelmäßig zu erheblichen Problemen. Teilweise waren nachgerüstete Gasanlagen überhaupt nicht zulassungsfähig.
Für den Einbau dieser Gasanlagen gilt das Gleiche wie für Gasanlagen mit Teilegenehmigung oder Teilegutachten, d.h. der Einbau ist nur von geschultem Personal durchzuführen und die abschließende Dichtheitsprüfung von einer Fachkraft durchzuführen und zu bescheinigen.
Genehmigungen nach ECE-R 115
Seit November 2003 (??) ist die internationale Rechtsnorm ECE-R 115 "LPG/CNG-Nachrüst-Richtlinie" in Kraft. Auf Grundlage dieser ECE-Regelung können in allen EU-Staaten und auch den übrigen Staaten, die die ECE-R 115 anwenden, Nachrüst-Gasanlagen genehmigt werden. Bei diesen ECE-Genehmigungen handelt es sich um eine mögliche Form der Teilegenehmigung. Bei der Genehmigung nach ECE-R 115 muss der Anlagenhersteller u.a. nachweisen, dass das Abgasverhalten des Kraftfahrzeuges durch die Nachrüstung nicht negativ beeinflusst wird. So muss z.B. die OBD eines EURO 3-Kraftfahrzeuges auch im Gasbetrieb voll funktionsfähig sein. Jeder Gasanlage, die nach ECE-R 115 genehmigt wird, müssen vom Anlagenhersteller technische Handbücher (Benutzerhandbuch und Einbauhandbuch) beigelegt werden.
In dem Einbauhandbuch ist vom Anlagenhersteller u.a. anzugeben, über welche Qualifikationen das Personal verfügen muss, das den Einbau und die Wartung der Gasanlagen durchführt. Entsprechende Einbauseminare werden von der Akademie des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (TAK) angeboten.
Darüber hinaus ist jedem Umrüstsatz ein Schild für das genehmigte Nachrüstsystem beizulegen. Der Anlagenhersteller muss in dem Einbauhandbuch angeben, an welcher Stelle dieses Schild in dem Fahrzeug anzubringen ist (ECE-R 115 Anhang 2A).
Fahrzeuge, bei denen der Gastank auf Grundlage der ECE-R 67/01 bzw. der ECE-R 110 genehmigt ist
Bei diesen Anlagen werden zukünftig die vorgesehenen neuen Vorschriften der §§ 29 und 41a StVZO sowie der entsprechenden Anlagen anzuwenden sein. In den Entwürfen zu den neuen Vorschriften ist vorgesehen, dass Gasanlagenprüfungen (GAP) in folgenden Fällen durchzuführen sind:
nach jedem Einbau
nach jeder Reparatur
nach jedem Fahrzeugzusammenstoß
nach der Einwirkung von Feuer.
Die Gasanlagenprüfung kann in diesen Fällen von anerkannten Kfz-Werkstätten und von den für die Durchführung der HU zuständigen Personen und Stellen (amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer - aaSoP - oder Prüfingenieure - PI) durchgeführt werden, wenn diese bereits besonders geschult wurden. Darüber hinaus ist in dem Entwurf zur Überarbeitung der Anlagen VIII und VIIIa StVZO vorgesehen, dass die Gasanlage auch in Zusammenhang mit der HU durch einen aaSoP oder PI überprüft wird. Die Gasanlagenprüfung wird allerdings auch als eigenständiger Teil der HU von anerkannten Werkstätten durchgeführt werden können. Sie darf zum Zeitpunkt der HU nicht länger als 12 Monate zurückliegen.
Quelle:
http://gapplus.kfzgewerbenet.de/GAPPLUS/P/D1-2
@gasjeeper ich bin kein Jurist und Hinweise auf veraltete Links nützen mir auch nichts...der Link vom BMVBW existiert nicht mehr und was bei GAP Plus steht sollte mal aktualisiert werden:
"2.Empfehlungen zum Umgang mit Gasanlagen in Kraftfahrzeugen
Die neuen Vorschriften zur Zulassung von Gasanlagen und zur Gasanlagenprüfung (GAP) können aus formalen Gründen voraussichtlich erst Anfang 2005 in die StVZO übernommen werden. Erst mit dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften werden diese rechtsverbindlich. Da es somit zurzeit keine verbindlichen Vorschriften zumindest für die wiederkehrenden Prüfungen der "Gasfahrzeuge" gibt, sollten nach Einschätzung der an der Erstellung des "Praxisratgeber zum Umgang mit Gasanlagen in Kraftfahrzeugen" beteiligten Fachleute die Vorschriften angewendet werden, wie sie voraussichtlich in 2005 in Kraft treten werden."
Anfang 2005 ist allerdings schon vorbei!
So langsam blicke ich nicht mehr durch, zumal "Fachleute" bei den technischen Überwachungsstellen einem anscheinend auch keine rechtsverbindliche Auskunft geben können (sprich: Jeder sagt etwas anderes). Die Quelle von Gasjeeper scheint veraltet, denn der Satz, dass so gut wie keine Gasanlage eine Typgenehmigung hat heute wohl kaum noch zutreffend sein dürfte. Andererseits weiß ich momentan auch nicht, ob die ECE R115-Vorschrift für meine Anlage greift. Was nun??
Scheint mal wieder eine rechtliche Grauzone bzw. Auslegungssache zu sein.
Eine rechtsverbindliche Aussage wird man wohl nur beim Anwalt bekommen🙂
Wenn man sich auf den §19/2 bezieht dürfte man ja auch vor TÜV-Eintragung fahren, da die Fahrzeugart nicht geändert wurde, man keine Gefährdung erwarten kann und sich das Abgasverhalten auch nicht verschlechtert.
Zitat:
Original geschrieben von Knarfe1000
So langsam blicke ich nicht mehr durch, zumal "Fachleute" bei den technischen Überwachungsstellen einem anscheinend auch keine rechtsverbindliche Auskunft geben können (sprich: Jeder sagt etwas anderes). Die Quelle von Gasjeeper scheint veraltet, denn der Satz, dass so gut wie keine Gasanlage eine Typgenehmigung hat heute wohl kaum noch zutreffend sein dürfte. Andererseits weiß ich momentan auch nicht, ob die ECE R115-Vorschrift für meine Anlage greift. Was nun??
Ich zitiere mich mal selbst... Habe in den Unterlagen meiner Anlage ("Magic 2" von HL Propan) nachgeschaut und gelesen, dass sie nach der aktuellen internationalen Richtlinie ECE-R 67/01 zertifiziert ist. Damit dürfte zumindest das Thema Erlöschen der BE vom Tisch sein.
Gehört da alles vom Einfüllstutzen über Tank bis zu dem Rails dazu? Wahrscheinlich nicht. Damit ist die Kombination prüfungspflichtig.
Der korrigierte Link zu den Technischen Vorschriften:
Zitat:
Original geschrieben von Fubbel
Gehört da alles vom Einfüllstutzen über Tank bis zu dem Rails dazu? Wahrscheinlich nicht. Damit ist die Kombination prüfungspflichtig.
Doch, alle Teile sind mit einer entsprechenden R-Nummer versehen, damit ist das gesamte System genehmigt.
Und alle mit der gleichen R-Nummer aus dem selben Test, vielleicht noch in genau in dem Fahrzeug????
Da finden unsere(!) Behörden trotzdem noch was, was halt fehlt 😉
Dem sehe ich gelassen entgegen...
Interessant, auf der Seite vom BMVBW (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen) wird auf eine alte Fassung der Straßenverkehrsordnung hingerwiesen (Dr.!Manfred Stolpe war sowieso noch nie mein Freund und mein Respekt vor Dr.-Titeln schwindet zunehmend):
Es könnte auch Unterschiede in den Bundesländern geben:
"Denn für die Durchführung der StVO - dazu zählt z.B. die Anordnung von Verkehrszeichen oder die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung - sind die Behörden der Länder zuständig."
Die StVZO sowie alle damit verbundenen Durchführungsvorschriften stellen bundesrechtliche (also bundeseinheitliche) Vorschriften dar.
Zitat:
Original geschrieben von Knarfe1000
Doch, alle Teile sind mit einer entsprechenden R-Nummer versehen, damit ist das gesamte System genehmigt.
NEIN, ist es nicht, denn nicht jede Anlage ist für jedes der Tausenden von Fahrzeugmodellen freigegeben. Es gilt immer die Kombination Fahrzeug, und LPG-Anlage!
Ich widerhole mich ungern, darum blätter nochmal an den Anfang der Diskussion zurück. Die Info die z.B. mir vorliegt, und unter anderem von Gasjeeper in etwas geänderter Form aufgefunden wurde, habe ich im Mai diesen Jahres vom TÜV-Rheinland erhalten! Soweit mir bekannt ist, gibt es seither keine Veränderung im Zulassungsverfahren.
Wenn Du's nicht verstehen kannst, oder willst, oder Du erkennst, dass Dir die Mitglieder in dem Forum mit ihren Aussagen nicht helfen, dann wende Dich doch an die entsprechenden Stellen bei TÜV oder DEKRA. Es macht keinen Sinn immerwieder auf dem Thema herum zu reiten, denn dadurch ändern sich keine Verordnungen.
Mag ja sein, dass die Mitglieder, die sagen, dass die Betriebserlaubnis erlischt, unrecht haben, aber bisher habe ich von Dir noch keine gegenteiligen Beweise sondern vielmehr nur Gerede gesehen.
Also mein Apell an Dich Knarfe1000: Jedem hier dürfte klar sein, dass er keine Verbindlichen Aussagen erwarten kann, auch nicht von Dir. Darum: Suche Dir die Informationen anderweitig, und halte uns mit Angabe der Quelle auf dem Laufenden. Vielleicht kann man dann in einem neuen Thread über die Frage "Warum ist das so?" diskutieren.
Schönen Gruß
Pascal
Zitat:
Original geschrieben von pascal1976b
NEIN, ist es nicht, denn nicht jede Anlage ist für jedes der Tausenden von Fahrzeugmodellen freigegeben. Es gilt immer die Kombination Fahrzeug, und LPG-Anlage!
Ich widerhole mich ungern, darum blätter nochmal an den Anfang der Diskussion zurück. Die Info die z.B. mir vorliegt, und unter anderem von Gasjeeper in etwas geänderter Form aufgefunden wurde, habe ich im Mai diesen Jahres vom TÜV-Rheinland erhalten! Soweit mir bekannt ist, gibt es seither keine Veränderung im Zulassungsverfahren.
Wenn Du's nicht verstehen kannst, oder willst, oder Du erkennst, dass Dir die Mitglieder in dem Forum mit ihren Aussagen nicht helfen, dann wende Dich doch an die entsprechenden Stellen bei TÜV oder DEKRA. Es macht keinen Sinn immerwieder auf dem Thema herum zu reiten, denn dadurch ändern sich keine Verordnungen.
Mag ja sein, dass die Mitglieder, die sagen, dass die Betriebserlaubnis erlischt, unrecht haben, aber bisher habe ich von Dir noch keine gegenteiligen Beweise sondern vielmehr nur Gerede gesehen.
Also mein Apell an Dich Knarfe1000: Jedem hier dürfte klar sein, dass er keine Verbindlichen Aussagen erwarten kann, auch nicht von Dir. Darum: Suche Dir die Informationen anderweitig, und halte uns mit Angabe der Quelle auf dem Laufenden. Vielleicht kann man dann in einem neuen Thread über die Frage "Warum ist das so?" diskutieren.
Schönen Gruß
Pascal
Ganz kurz: Die von mir erwähnte ECE 67.01-Zertifizierung bezieht sich u.a. auf die 1.6 16V-Motoren von Seat, VW, Skoda (105 PS). Ist ja logisch, da es dieselbe Technik ist. Dass die nicht für alle Automodelle gilt, ist mir klar... Kannst ja auf der englischen Seite von HL-Propan nachlesen.
Übrigens: Dass ich hier keine rechtsverbindlichen Auskünfte erhalte oder erteile, dürfte offenkundig sein. Dennoch lasse ich mir ungern den Mund verbieten. Wenn Du meinst, dass ich nur Gerede von mir gebe, lasse ich Dir gerne Deine Meinung. Ich habe bereits mehrfach davon gesprochen, dass die Rechtslage gelinde gesagt diffus und gerade momentan ständig in Bewegung ist (so z.B. Änderung der StVZO-Zulassungsvorschriften einschließlich diverser Anhänge zum 01.07.05 und bald zum 01.10.05). Der TÜV-Rheinland kann sich darüber nicht hinwegsetzen, auch wenn sie das aus wirtschaftlichen Interessen gerne versuchen... Letztlich wird vielleicht nur eine richterliche Entscheidung (Verwaltungsgericht) endgültige Klarheit geben. Allen hier im Forum müsste doch an einer Erleichterung der Vorschriften gerade auch für zukünftige "Autogaser" gelegen sein, oder nicht?? Vorauseilenden Gehorsam lehne ich jedenfalls ab. Weder TÜV noch Dekra stellen für mich neutrale Instanzen dar. Auf die fehlende Sachkunde vieler Prüfer wurde an anderer Stelle schon hingewiesen.