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Abdeckung Lenkrad

Themenstarteram 8. Juli 2010 um 0:04

Hallo,,

Habe eine blöde Frage,

Auf mein jetztiges Lenkrad möchte ich eine neue Abdeckung mit Chromstern,ist der Einbau schwierig ?

Keine Ahnung,

Danke,

Bild im Anhang

Gruß Latti

-bw-0o3gegk-kgrhqj-jgev1-0by7pbminpfbruq-12
Beste Antwort im Thema
am 8. Juli 2010 um 11:12

Die Abdeckung und der Airbag sind EINE Einheit,

Wer da rumpfuscht hat sie nicht mehr alle.

Ich sage nur,

LEBENSGEFÄHRLICH!!!

Ich kann nur eindringlich raten an solchen Bauteilen nicht rum zu basteln.

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Meines Wissens nach ist das der Airbag und keine einzelne Abdeckung. Du müsstet Dir dann einen neuen Airbag kaufen.

 

Gruß

Themenstarteram 8. Juli 2010 um 5:32

Hallo,

Es ist nur die Abdeckung,ohne Airbag.

Siehe Foto

-bw-0o3gegk-kgrhqj-jgev1-0by7pbminpfbruq-12
-bw-006qbmk-kgrhqf-jmev1-0-clybminpyohvg-35
am 8. Juli 2010 um 6:29

Den Stern kann man nicht wechseln, der Airbag ist ein Teil.

Das Mittelteil mit dem Chromstern wirst du auch nirgends zu kaufen bekommen,

nicht mal bei Mercedes.

Außerdem spielt du mit deinem Leben.

Airbags baut man nicht so einfach aus oder bastelt daran rum.

Was meinst du was passiert wenn er dir um die Ohren fliegt.

Dann kannst du mit den Engeln im Chor singen. 

Themenstarteram 8. Juli 2010 um 6:50

Hallo,nochmal :

Es handelt sich NUR um die Abdeckung,Ohne Airbag,der bleibt im Lenkrad.

Bei E-Bay werden diese Abdeckungen(Cover) ohne Airbag

angeboten.

Ich muß nur die alte Abdeckung am Lenkrad ausbauen und die neue Abdeckung draufsetzen.

Aber wie ??

Gruß Latti

Der Airbag ist nicht dafür vorgesehen, das man dran rumschraubt und die Abdeckung wechselt.

Wenn du nicht seist, wie man sie wechselt, dann am besten Finger weg davon.

Es kann vielleicht schon sein, das man die Abdeckung auswechseln kann, aber sicher nicht "einfach so zu Hause mit Baumarktwerkzeug"

 

Wir haben und früher auch Airbaglenkräder eingebaut und das Zündelement haben wir abgebaut, dabei trugen wir Helm, Handschuhe usw.

Aber heute würd ich das auch nicht mehr machen, damals war man ja noch jung und expreimentierfreudig....

am 8. Juli 2010 um 8:08

Zitat:

Original geschrieben von Latti1966

Hallo,nochmal :

 

Es handelt sich NUR um die Abdeckung,Ohne Airbag,der bleibt im Lenkrad.

Bei E-Bay werden diese Abdeckungen(Cover) ohne Airbag

angeboten.

Ich muß nur die alte Abdeckung am Lenkrad ausbauen und die neue Abdeckung draufsetzen.

 

Aber wie ??

 

Gruß Latti

Das musst du mir mal zeigen.

Die Airbageinheit ist ein Teil.

Da kann man nichts ausbauen.

am 8. Juli 2010 um 8:18

Und ich kann mir gut vorstellen, dass diese Abdeckungen dafür gedacht sind,sie einfach ohne Airbag aufs Lenkrad zu pappen. Z.B. um einen ausgelösten Airbag zu vertuschen. Kam auch schonmal im TV.

am 8. Juli 2010 um 10:55

http://cgi.ebay.de/.../250660068440?...

Steht ja gut beschrieben wie man das macht -->"problemlos" ich lach mich kaputt.

aber mich würde wirklich mal interessieren wie das funktionieren soll, mit dem Teppichmesser die Abdeckung vom Airbag lösen und später mit der Baumarktheißklebepistole wieder befestigen und natürlich den Faltplan des Airbag beachten nicht daß der in die Verkleidung in die Falsche Richtung "feuert".

:):D:rolleyes:

am 8. Juli 2010 um 11:12

Die Abdeckung und der Airbag sind EINE Einheit,

Wer da rumpfuscht hat sie nicht mehr alle.

Ich sage nur,

LEBENSGEFÄHRLICH!!!

Ich kann nur eindringlich raten an solchen Bauteilen nicht rum zu basteln.

Themenstarteram 8. Juli 2010 um 11:23

Hallo zusammen,,

Danke für die Antworten,anfangen kann ich damit wenig.

Habe für morgen früh einen Termin in meiner Mercedes Werkstatt ausgemacht.

Lasse mir von einer "Fachkraft" ein neues Holz/Leder Lenkrad mit Airbag einbauen.Kostet nur 750.-Euro:mad::mad::mad:

Sicher ist sicher.

Dann habe ich fast ein Neuwagen.:D:D

 

Gruß Latti

am 8. Juli 2010 um 11:55

Mein neues Holz- Leder- Lenkrad hat 250 Euro gekostet.

Der Einbau nichts. :D

 

ui, der sieht aber schön von innen aus :)

Mal zur Info, falls es sich noch nicht herumgesprochen haben sollte:

Jede Arbeit an einem Airbag oder Gurtstraffersystem ist für Privatpersonen verboten.

Grundlage hierfür ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (3. SprengÄndG) und anderer Vorschriften vom 15.06.2005.

 

Sofern es sich bei den Airbags- und Gurtstraffereinheiten um Produkte der Unterklasse T1 handelt, ist gemäß § 4 Abs. 3 1. SprengV verbindlich der gewerbliche Umgang und die Notwendigkeit der Fachkunde vorgeschrieben. Andernfalls, d.h. bei privatem Umgang mit diesen Teilen, liegt ggf. ein Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz vor. Siehe hierzu § 4 Abs.3 und 4.

Daran ändert es auch nichts, wenn einzelne Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit den Fachkundenachweis erbringen können, denn die Erlaubnis beschränkt sich auf den gewerblichen Umgang.

am 12. Juli 2010 um 12:25

SprengV § 4 SprengÄndG

(3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 sowie das Auslösen pyrotechnischer (Tarn-)Schutzsysteme in Kernkraftwerken durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde (geschultes Personal). Das Personal hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachzuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind.

Irgenwie beißt sich das jetzt.

Bedeutet nach meinem Verständnis: der Gewerbebetrieb ist von der Erlaubnispflicht ausgenommen, der Privatmann benötigt eine Erlaubnis.

§ 7 Erlaubnis SprengG

(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern

1. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder

2. den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will

bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.

Ist bei mir schon 11 Jahre her als ich das mal gelernt hab. Aber ich erinnere mich noch an den Unterschied Erlaubnis und Fachkunde:

§ 9 Fachkunde SprengG

(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,

1. wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder

2. wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer

1. eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder

2. eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,

sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,

2. die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,

3. die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.

 

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