Abbiegen bei vermeintlicher Sperrfläche
Hi,
bin heute nach links abgebogen (siehe Fahrspur im Bild) um in ein Geschäft auf der anderen Seite zu fahren.
Als ich parkte, stand die Polizei hinter mir. Verkehrskontrolle und ein Knöllchen wegen überfahren einer Sperrfläche. Es steht kein Verkehrsschild.
Eine Linie läuft in der Flucht einer Straßenbahnschiene.Mein Argument, hier ist die Sperrfläche unterbrochen, bzw. hat noch gar nicht angefangen. Diskussion brachte nichts und ich wollte mich auch nicht weiter aufregen.
Knöllchen kommt per Post 30,-€.
Ich werde in diesem Fall Einspruch erheben.
Wie sieht ihr die Lage?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@martinb71 schrieb am 30. Januar 2017 um 21:54:35 Uhr:
Zitat:
@Elk_EN schrieb am 30. Januar 2017 um 21:49:53 Uhr:
Und das hier - Bild unten - lässt nun wahrlich Raum zur Interpretation, mMn.Oh, oh gleich bekommst du wie ich eine von birscherl 😉
Wieso? Diese Lücke lässt durchaus Raum zur Interpretation, so groß wie sie ist. Zudem die rechte Linie unterbrochen ist, wofür es keinen technischen Grund gibt (wie die Straßenbahnschiene bei der linken Linie). Es ist meine reine Vermutung, dass die Interpretation nicht zugunsten der Unterbrechung ausfällt.
Was ganz anderes: Lasst doch bitte das Posten von Google-Maps-Screenshots. Das ist verboten und kann für den Betreiber des Forums richtig teuer werden. Links sind dagegen erlaubt.
47 Antworten
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 31. Januar 2017 um 20:42:37 Uhr:
Im Gegentum, genau das eben offensichtlich nicht. Gewollte Lücken in Doppellinien sind IMMER mit gestrichelten Linien kenntlich gemacht.
Und in welchem Fahrschulbogen wird dieses Wissen nochmal der Allgemeinheit vermittelt?
Oder muss man, um das zu wissen, täglich mit der StVO und den VwV zu Bett gehen?
Wo ist denn die Mindestanzahl der "Striche" für "ordnungsgemäße" Unterbrechungen definiert?
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 31. Januar 2017 um 20:42:37 Uhr:
Das einzige offensichtliche, wenn man das Foto betrachtet, ist hier ein Fehler des Markierungsmalers, der mit der schienenbedingten Unterbrechung überfordert war und aus Dummheit auch beim anderen Strich eine gleich lange Lücke gelassen hat.
Ihm direkt Dummheit zu attestieren, ist, na ja ...🙁
Auf eine Fortführung der Schrägstriche der Sperrmarkierung wurde jedenfalls auch verzichtet, so dass der gemeine Kraftfahrer, der wendewillig ist oder zu den gegenüberliegenden Betriebsgeländen gelangen will, leicht zum Wenden/Abbiegen an dieser Stelle verleitet wird.
Das einzige, was wirklich offensichtlich ist, ist, dass es dieser Fahrbahnmarkierung an Eindeutigkeit mangelt und sie zweifelsfrei besser hätte ausgeführt werden können.
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 31. Januar 2017 um 20:42:37 Uhr:
Im Gegentum, genau das eben offensichtlich nicht. Gewollte Lücken in Doppellinien sind IMMER mit gestrichelten Linien kenntlich gemacht. Das einzige offensichtliche, wenn man das Foto betrachtet, ist hier ein Fehler des Markierungsmalers, der mit der schienenbedingten Unterbrechung überfordert war und aus Dummheit auch beim anderen Strich eine gleich lange Lücke gelassen hat.Zitat:
@Sprinter07 schrieb am 31. Januar 2017 um 19:33:36 Uhr:
Also , um sich da mal mit rein zu hängen, hätte ich zumindest als Ortsunkundiger wahrscheinlich auch das Linksabbiegen vollzogen, da offensichtlich der Strassenmaler genau dieses für Linksabbieger ermöglicht werden sollte.
Leider ist es nicht immer so. Also hier war EINDEUTIG Blödheit im Spiel.
An meiner Lieblingsbaustelle, an der ich täglich vorbeifahre, und wo sich irgend jemand mit immer verrückteren Straßen-Graffitis austobt, gibt es neuerdings eine Sperrfläche, die FAST perfekt unterbrochen ist (bzw. die Sperrfläche ist alt, die Unterbrechungen sind neu). Der neueste Streich an dieser baustelle ist übrigens: die weißen Markierungen sind alle, jede für sich, mit kurzen, gelben Linien "durchgestrichen", mal X-förmig (gelungen), mal V-förmig (hopps, daneben verklebt...). Dazu kommen "echte", gelbe Markierungen, und mehr oder minder "überstimmte" oder verwaiste, weiße Markierungen. Außerdem wurde an der Fahrbahn herumgefräst - sieht aus wie nachgemalte Sanwürmer von Dune, dem Wüstenplaneten. Wenn mich fragst: da hat irgend ein Bauarbeiter eine Wette verloren, und musste nachts mit der Fräse einen abgesteckten Kurs abfahren - was ihm nicht gelungen ist. Folglich ist in einem Bereich mit verweisten, weißen Straßengraffitis GENAU das übrig geblieben: eine Sperrfläche, deren Linien öfter mal weggefräst sind. Nun - zum Glück biegt da niemand ab, weil es keinen Grund gibt (entlang der Straße ist auf der einen Seite Mauer, auif der anderen Seite eine Böschung), AAAABER von der bemalung her sieht es gut aus: Sperrfläche offen, dazwischen noch eine "gestrichelte" Linie, danach Sperrfläche fortgesetzt. Die Unterbrechung und vermeintliche Strichelung ist der Weg der Fräse.
So läuft das also im Realleben mit den Sperrflächen und deren Markierung ab.
Färht man an einer solchen Stelle drüber, muss man zahlen. Lehhgt man Widerspruch ein, wird geurteilt. Und die Gerichte urteilen über den Bürger immer und unisono wie auf dem Golfplatz abgesprochen: SCHULDIG!
Solche Sperrflächen mit unterbrochenen Linien (sogar mit einem netten Strichle dazwischen) habe ich schon oft gesehen. In Erlangen auf jeden Fall, und sonst da, wo ich nur durchgefahren bin, und nicht einmal wusste, wo das ist.
Eine Sache haben alle diese "ungewollten" Unterbrechungen gemeinsam: es ist KEINE Symmetrie oder Struktur in der Unterbrechung erkennbar. Alle diese Unterbrechungen liegen recht "krude" auf der Fahrbahn - wie beim TE auch - und die einzelnen Striche, bzw. Unterbrechungen sind deutlich unterschiedlich lang.
Beim TE sind sie halbwegs gleich lang - aber trotzdem versetzt.... Kein Meisterwerk der Top 100.
Auf die gleiche Weise werden wohl auch die lineas de nasca entstanden sein. Von wegen Kultstätte und Außerirdische... 😁
Zitat:
@Elk_EN schrieb am 31. Januar 2017 um 21:20:43 Uhr:
[...] Wo ist denn die Mindestanzahl der "Striche" für "ordnungsgemäße" Unterbrechungen definiert? [...]
In den
Richtlinien für die Markierung von Straßenund die Ausführung in deren Sinne wird gefordert in der VwV-StVO.
Auf welcher rechtlichen Grundlage dürfen eigentlich Straßenbahnen die Sperrfläche befahren?
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Zitat:
@Mischkolino schrieb am 31. Januar 2017 um 23:14:34 Uhr:
Zitat:
@Elk_EN schrieb am 31. Januar 2017 um 21:20:43 Uhr:
[...] Wo ist denn die Mindestanzahl der "Striche" für "ordnungsgemäße" Unterbrechungen definiert? [...]
In den Richtlinien für die Markierung von Straßen und die Ausführung in deren Sinne wird gefordert in der VwV-StVO.
Hmm, und wo soll das genau sein?
Dass eine einfache Unterbrechung unzulässig wäre, bzw. ordnungsgemäße Unterbrechungen "IMMER" gestrichelt wären (mit x kurzen Strichen), kann ich daraus nicht ersehen, im Gegenteil: Nach RMS2, Abschnitt 3.7 (Einmündungen von Wirtschaftswegen und Grundstückszufahrten), Abb. 29b genügt bei kurz aufeinanderfolgen Grundstückszufahrten offenbar auch eine bloße 2m lange Unterbrechung, ohne kurze Striche.
Umso mehr kann der Eindruck bestehen, das Sperrfeld beginne hier noch gar nicht - zumal das Schrägstrichgatter an der Stelle tatsächlich nicht vorhanden ist - und die durchgezogenen Linien seien unterbrochen, um ein Abbiegen/Wenden hier zu ermöglichen.
Ich finde, die Straßenmarkierung gehört ausgebessert.
Zitat:
@Elk_EN schrieb am 2. Februar 2017 um 00:58:57 Uhr:
(...)Ich finde, die Straßenmarkierung gehört ausgebessert.
Korrekt wäre hier, die Behörde zu bestrafen (Verantwortliche müssen Bußgeld zahlen, die nächste Gehaltsrunde fällt für alle Beteiligten aus). Es müssen Versäumnisse gefunden und abgestellt werden. Gegen den Bürger muss das Verfahren eingestellt werden.
Ich schreibe hier von einem Rechtsstaat, nicht von einer Bananenrepublik.
Zitat:
@azrazr schrieb am 2. Februar 2017 um 08:10:40 Uhr:
[...] Ich schreibe hier von einem Rechtsstaat, nicht von einer Bananenrepublik.
Utopist!😎
Zitat:
@Elk_EN schrieb am 2. Februar 2017 um 00:58:57 Uhr:
[...] Ich finde, die Straßenmarkierung gehört ausgebessert.
Stimmt.
Zitat:
@Elk_EN schrieb am 31. Januar 2017 um 21:20:43 Uhr:
Das einzige, was wirklich offensichtlich ist, ist, dass es dieser Fahrbahnmarkierung an Eindeutigkeit mangelt und sie zweifelsfrei besser hätte ausgeführt werden können.
Dem kann ich zustimmen!
Zitat:
[...]
Auf welcher rechtlichen Grundlage dürfen eigentlich Straßenbahnen die Sperrfläche befahren?
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung sieht zu § 2 Abs. 3 StVO "Straßenbenutzung durch Fahrzeuge" ("Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen."😉 vor, dass, "Wo es im Interesse des Schienenbahnverkehrs geboten ist, den übrigen Fahrverkehr vom Schienenraum fernzuhalten, [...] das durch [...] Sperrflächen [...] erreicht werden [kann]." Das dürfte in der Rechtsaulegeung dahin gehen, dass dies impliziert, dass Strab Sperrflächen, die eigens geschaffen wurden, um sie vom übrigen Fahrverkehr zu separieren, befahren dürfen.
Und so sieht das auch die Rechtsprechung, die von einer "ausschließlich der Straßenbahn vorbehaltene[n] Sperrfläche" spricht.
Einspruch wurde abgelehnt. 😠
Begründung des Polizisten: Das Fahrzeug überfuhr die angegebene Stelle weiter nördlicher und somit über die schraffierte Sperrfläche.😁
Ich leg es zu den Akten. 🙄
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 25. Februar 2017 um 14:01:34 Uhr:
Vielleicht haste ja trotz allem was gelernt.
Jup. Einfach nicht erwischen lassen ! 😁
Doch. Nimmst den Wisch mit ins Auto, und wenn Du einen Polizeiwagen siehst, biegst Du da noch mal ab, penibel in der Lücke, und so langsam, dass Du auch WIRKLICH gesehen wirst. Darauf angesprochen zeigst Du den Wisch. Er ist ein Freifahrtschein! Denn wenn der Beschluss rechtsgültig ist, also nicht egal war, WO Du abgebogen bist, dann darf man an der Stelle, wo die Lücke ist abbiegen.
So wird aus einer kleinen Polizistenlüge eine amtliche Verkehrsregelung, die JEDEM Sinn des Grafittis dort widerspricht.