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Ab wann gilt das Schild "Parken auf Gehweg"?

Themenstarteram 30. Juni 2013 um 11:42

Hallo,

habe mich letztens in der Stadt VOR ein Schild gestellt, welches längst parken auf dem Gehweg erlaubt. Zwischen dem Schild und mir war noch der Bordstein für eine Hofeinfahrt abgesenkt. Ansonsten ist der Fußweg durchgängig. Hinter mir parken weitere Fahrzeuge.

Nun habe ich, wie auch die Fahrzeuge hinter mir, dafür einen Strafzettel für 20 Euro bekommen. Da es keinen Pfeil gab, welcher das Schild "beginnen" oder "enden" ließ, ging ich davon aus auch dort parken zu können. Bisher konnte ich nichts eindeutig über den Beginn oder das Ende des Schildes und damit dem Recht auf den Gehweg zu parken finden, daher wollte ich wissen ob es da eine eindeutige Regel gibt?

Beste Antwort im Thema

Du hast "davor" geparkt und alle hinter dir auch! Leider nichts zu machen.

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55 Antworten
am 30. Juni 2013 um 19:34

Zitat:

Original geschrieben von Diedicke1300

Ohne alles zu lesen , ein Schild gilt immer ab dort wo es steht, bzw. ab dort was ein evtl. Zusatzschild angibt.

Nicht ganz richtig.

Schilder stehen dort wo oder ab so sie gelten sollen.

Nur so eine Idee von mir .                                                                                                                                       Der Bürgersteig darf mitbenutzt werden , damit die Fahrbahn frei bleibt und

die Straßenbahn bei Stau durch passt .

Ich sehe vorne kein Halte oder Parkverbot .  Dort darf der Bürgersteig nicht

mitbenutzt werden , vielleicht  weil der Parkstreifen / Fahrbahn breiter ist .

 

@  emdeee : Was steht auf dem Ticket ?  Halte / Parkverbot  oder parken

auf  Bürgersteig ?

 

Gruß   redactros

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

Zitat:

Original geschrieben von Diedicke1300

Ohne alles zu lesen , ein Schild gilt immer ab dort wo es steht, bzw. ab dort was ein evtl. Zusatzschild angibt.

Nicht ganz richtig.

Schilder stehen dort wo oder ab so sie gelten sollen.

Welche Schilder gelten nur an einem bestimmten Punkt ?

Mir fällt gerade nix ein.

Stoppschild ?!

ja, wobei es dafür noch einer Haltlinie bedarf - ansonsten gilt Sichtlinie allein.

211 hier rechts ?

222 rechts vorbei ?

Wie hier wieder an einem Thema rumgekaut wird:rolleyes: Deutschland doch ein Land der Dichter und Denker? Wenn man die Zeit rechnet, dieses vermeintliche Unrecht zu Papier zu bringen, hätten sich  die € 20 schon längst über den Gehaltsstreifen eingearbeiten lassen:D

am 1. Juli 2013 um 7:34

Wieso? das muss doch mal richtig ausdiskutiert werden ;)

Eindeutige Beschilderung lesen und verstehen ist die eine Seite. Die Interpretierung zum eigenen Nutzen eine andere.;) Aber wenn ich dein Smiley betrachte, scheinen wir beide nicht weit auseinander zu sein:D

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Von Abzocke kann hier nicht die Rede sein. Die Beschilderung ist eindeutig und die Höhe des Verwarnungsgeldes angemessen.

Zitat:

Original geschrieben von Diedicke1300

Ohne alles zu lesen , ein Schild gilt immer ab dort wo es steht, bzw. ab dort was ein evtl. Zusatzschild angibt.

....hier meine Meinung zu diesem Thema:

Bei dem hier gezeigten Schild handelt es sich um ein Richtzeichen gem. § 42 StVO. Die Gültigkeit wird in Absatz III wie folgt geregelt:

Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. (zum besseren Verständnis habe ich die oder-Bestimmung mal gestrichen)

Die Gültigkeit des Schildes ist also bereichsbezogen, wird also nicht durch die Hofeinfahrt aufgehoben, insbesondere da das Schild auch deutlich in Richtung des parkenden Audi zeigt.

Im Weiteren existieren auch die Zeichen 315-56 und 315-57 die den Anfang und das Ende des halben Gehwegparkens mittels Pfeile kennzeichnen.

Ich würde mich an Stelle des TE hier nicht ins Boxhorn jagen lassen. Möglicherweise war ein neuer, übereifriger Polizeibeamter/Gemeindemitarbeiter im Einsatz.

NT

 

am 2. Juli 2013 um 11:12

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Von Abzocke kann hier nicht die Rede sein. Die Beschilderung ist eindeutig und die Höhe des Verwarnungsgeldes angemessen.

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

Zitat:

Original geschrieben von Diedicke1300

Ohne alles zu lesen , ein Schild gilt immer ab dort wo es steht, bzw. ab dort was ein evtl. Zusatzschild angibt.

....hier meine Meinung zu diesem Thema:

Bei dem hier gezeigten Schild handelt es sich um ein Richtzeichen gem. § 42 StVO. Die Gültigkeit wird in Absatz III wie folgt geregelt:

Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. (zum besseren Verständnis habe ich die oder-Bestimmung mal gestrichen)

Die Gültigkeit des Schildes ist also bereichsbezogen, wird also nicht durch die Hofeinfahrt aufgehoben, insbesondere da das Schild auch deutlich in Richtung des parkenden Audi zeigt.

Im Weiteren existieren auch die Zeichen 315-56 und 315-57 die den Anfang und das Ende des halben Gehwegparkens mittels Pfeile kennzeichnen.

Ich würde mich an Stelle des TE hier nicht ins Boxhorn jagen lassen. Möglicherweise war ein neuer, übereifriger Polizeibeamter/Gemeindemitarbeiter im Einsatz.

NT

Die ODER-Bestimmung hättest du aber drinn lassen müssen, da sie hier richtig ist.

Deine angenommene WO-Bestimmunh ist hier leider falsch.

am 2. Juli 2013 um 11:16

Zitat:

Original geschrieben von Diedicke1300

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

 

Nicht ganz richtig.

Schilder stehen dort wo oder ab so sie gelten sollen.

Welche Schilder gelten nur an einem bestimmten Punkt ?

Mir fällt gerade nix ein.

Stoppschild ?!

Alle vorfahrtregelnden VZ stehen dort WO sie gelten.

Weiterhin zB die bereits erwähnten "recht vorbei", "hier rechts" oder auch das Bushaltestellenschild ( sonst wären ja die 15m vor dem Schild sinnreich geregelt, man konnte ja statt dessen dann sagen ab Schild 30m)

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

Die ODER-Bestimmung hättest du aber drinn lassen müssen, da sie hier richtig ist.

Deine angenommene WO-Bestimmunh ist hier leider falsch.

....mir fehlt jetzt aber für diese Behauptung schon eine entsprechende Begründung.

N.T.

am 3. Juli 2013 um 18:24

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

Die ODER-Bestimmung hättest du aber drinn lassen müssen, da sie hier richtig ist.

Deine angenommene WO-Bestimmunh ist hier leider falsch.

....mir fehlt jetzt aber für diese Behauptung schon eine entsprechende Begründung.

N.T.

Ich hab aber auch noch keine Begründung für deinen Irrglauben gesehen!

Aber mal zurück um Thema:

Das hier vorliegende Schild gilt HINTER dem Aufstellungsort. Wäre etwas anderes gewünscht gewesen hätte man die niedlichen Schilder mit de Pfeilen genommen.

PS: warum meinst du, wieso beide Formulierungen im Gesetzestext stehen?

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

 

Das hier vorliegende Schild gilt HINTER dem Aufstellungsort. Wäre etwas anderes gewünscht gewesen hätte man die niedlichen Schilder mit de Pfeilen genommen.

PS: warum meinst du, wieso beide Formulierungen im Gesetzestext stehen?

Es ist mir durchaus bewusst das jeder, der die Fähigkeit besitzt Groß- und Kleinbuchstaben gedanklich sinnvoll zu einem Wort aneinanderzureihen, in der Lage ist einen Gesetzestext fehlerfrei zu lesen. Entsprechend richtige Interpretation von einfachen Gesetzestexten sollte man dann auch noch in der Fahrschule lernen.

Du versuchst dich hier an einem Text, bei dessen richtiger Interpretation du aber offensichtlich an deine Grenzen stößt. Dies liegt vermutlich daran, dass deine Ausbildung vorwiegend im Googlestudium liegt. Ich will daher nochmals versuchen, dir den § 42/II StVO, Satz 1 - auch anhand der anhängigen Beispiele - zu verdeutlichen.

§ 42/II StVO, Satz 1: Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Eigentlich ganz einfach, eine Oder-Bestimmung.

Richtzeichen stehen dort wo die Anordnung zu befolgen ist. Z.b. Zeichen 315-55 - wie in diesem Fall. Hier ist Anfang und Ende der Anordnung nicht genau definiert, das Zeichen gilt für einen gewissen Bereich, wird oft auch als Wiederholungszeichen aufgestellt.

Richtzeichen stehen dort, von wo die Anordnung zu befolgen ist. Z. b. Zeichen 315-56. Hier ist der Anfang vom "halben Parken auf Gehweg" im Gegensatz zum Zeichen 315-57, welches das Ende des "halbe Parken auf Gehweg" markiert.

Anbei noch die versprochenen Beispiele:

Bild 1 und Bild 2 Zeichen 314, ohne Pfeile, mit Zusatzschild- nur Pkw. Ich denke mal, dass es eindeutig ist, dass hier Parkverbot für Fahrzeuge mit Anhänger, LKW etc. in beide Richtungen vom Schild ist.

Bild 3: Gemeinsamer Geh- und Radweg, Z. 240. Auch hier dürfte es eindeutig sein, dass das Schild seine Gültigkeit schon vor seiner Aufstellung hat. Die Alternative, sein Fahrrad bis zum Schild zu tragen wird von der Ordnungsbehörde hier sicher nicht in Erwägung gezogen.

NT

 

 

 

Z. 314 Zusatz PKW
Z. 314 Zusatz PKW
Z 240 gemeinsamer Fuß/Radweg

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

Bild 1 und Bild 2 Zeichen 314, ohne Pfeile, mit Zusatzschild- nur Pkw. Ich denke mal, dass es eindeutig ist, dass hier Parkverbot für Fahrzeuge mit Anhänger, LKW etc. in beide Richtungen vom Schild ist.

Ist eindeutig nicht so.

Zitat:

Bild 3: Gemeinsamer Geh- und Radweg, Z. 240. Auch hier dürfte es eindeutig sein, dass das Schild seine Gültigkeit schon vor seiner Aufstellung hat. Die Alternative, sein Fahrrad bis zum Schild zu tragen wird von der Ordnungsbehörde hier sicher nicht in Erwägung gezogen.

Letzteres sicher nicht. Vorher ist Fahrbahnradeln angesagt.

In beiden Fällen setze ich voraus, das vorher keine Schilder stehen, die eine Regelung dazu treffen.

 

am 4. Juli 2013 um 19:34

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

Es ist mir durchaus bewusst das jeder, der die Fähigkeit besitzt Groß- und Kleinbuchstaben gedanklich sinnvoll zu einem Wort aneinanderzureihen, in der Lage ist einen Gesetzestext fehlerfrei zu lesen. Entsprechend richtige Interpretation von einfachen Gesetzestexten sollte man dann auch noch in der Fahrschule lernen.

Das scheinst du ja dann nicht zu können bzw gelernt zu haben!

Zitat:

Du versuchst dich hier an einem Text, bei dessen richtiger Interpretation du aber offensichtlich an deine Grenzen stößt. Dies liegt vermutlich daran, dass deine Ausbildung vorwiegend im Googlestudium liegt.

Danke für die Blumen! Ich wusste garnicht das wir ns so gut kennen?!?

Da muss ich doch glatt mal meinen Vorgesetzen sagen, dass ich leider nicht mehr dort arbeiten kann wo sie mich setzen! Eventuell wäre ja dann PC-Arbeit besser für mich.

PS: ergänzend sei noch erwähnt, dass man nie von sich auf andere schließen soll!

Zitat:

§ 42/II StVO, Satz 1: Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Eigentlich ganz einfach, eine Oder-Bestimmung.

Richtzeichen stehen dort wo die Anordnung zu befolgen ist. Z.b. Zeichen 315-55 - wie in diesem Fall. Hier ist Anfang und Ende der Anordnung nicht genau definiert, das Zeichen gilt für einen gewissen Bereich, wird oft auch als Wiederholungszeichen aufgestellt.

du bist alles wirklicherer Auffassung, daß es genau diese Sache ist, die in der StVO nicht genau geregelt ist?

Richterlichen stehen dort ab wo sie gelten. Wenn sie vorher bereits gültig sind stehn sie als Wiederholungszeichen am Strassenrand (meist sind es dann die netten Schilder mit den Pfeilen in beide Richtungen).

Aber gu ich lass dich in deinem Irrglauben. Ich habe jedenfalls mit meiner Auslegung noch nie einen Strafzettel bekommen (oder war dies bislang -seit 1990 - nur Glück?).

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