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7,49 Tonner BKrFQG

Themenstarteram 27. Februar 2010 um 9:11

Hallo,

ich habe folgende Frage zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz.

Ich fahre als Einzelunternehmer einen 7,49 Tonner und habe meinen Führerschein 1989 (Damals Klasse 3 - heute B) erworben, sodass ich den 7,49 Tonner damit fahren darf.

Im BKrFQG steht : Zudem gilt das BKrFQG nur dann, soweit die Fahrt im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt wird, für die ein Führerschein der Klassen C1 C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Demnach brauche ich nicht an der Schulung für das BKrFQG teilzunehmen.

Ist das so richtig. Mein DEKRA Prüfer bestätigte mir das, aber war sich nur 99 % - ig sicher.

Kann mir da jemand weiterhelfen?

Danke im vorauas.

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23 Antworten

War mein Fehler, hab das mit ner anderen Regelung verwechselt.

Asche auf mein Haupt!

am 23. Juni 2017 um 6:49

Hallo, ich habe eine Frage. Ich arbeite als 450€ Jober bei einer Autovermietung. Darf ich ohne Probleme die 7,49 Tonner zwischen Stationen und Kunden (Zustellung, Abholung) und oder Werkstatt bewegen? Ist das schon gewerblich? Führerschein seit 1987. Transfer nur von leeren Fahrzeugen

Danke und Gruß Thomas

ich denke

wenn eine autovermietung jemanden auf 450€ beschäftigt

das das gewerblich ist

firma-arbeitnehmer(EGAL OB AUF GERINNGF BASIS ODER VOLLBESCH:)ist immer gewerblich

Zitat:

@monster.rohde schrieb am 23. Juni 2017 um 08:49:58 Uhr:

Hallo, ich habe eine Frage. Ich arbeite als 450€ Jober bei einer Autovermietung. Darf ich ohne Probleme die 7,49 Tonner zwischen Stationen und Kunden (Zustellung, Abholung) und oder Werkstatt bewegen? Ist das schon gewerblich? Führerschein seit 1987. Transfer nur von leeren Fahrzeugen

Danke und Gruß Thomas

Braucht er nicht. Es ist kein Güter - bzw. Personenverkehr gegeben.

am 25. Juni 2017 um 7:21

...ein Blick in die betreffende Primärquelle ist immer zielführenste Weg.

Hier also z.B. ins "Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG)"

 

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die

1. deutsche Staatsangehörige sind,

2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, oder

3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden,

soweit sie die Beförderungen im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist; für andere Fahrten als Beförderungen gelten Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine Vorschrift dies ausdrücklich so bestimmt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Beförderungen mit

1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,

2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,

3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,

4. Kraftfahrzeugen, die

a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,

b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder

c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,

6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,

7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.

 

Leider sind Überführungsfahrten mit leerem Fahrzeug nicht explizit z.B. als Ausnahme genannt, so dass diese maximal dadurch rausfallen, da keine Güterbeförderung stattfindet (der 1. Teil den ich eingefettet hab).

Meine Favoriten sind da eher die -von mir weiter unten, bei den Ausnahmen gefetteten- Punkte 5. und 7.... die sind einigermaßen eindeutig formuliert.

Eine Leerfahrt für den Arbeitgeber ist aber keine Beförderung zu privaten Zwecken. Genauso transportiert er keine Arbeitsmatererialien

am 26. Juni 2017 um 20:49

Upps, etwas unverständlich ausgedrückt... mit "meine Favoriten" meinte ich, dass ich als ehem. CE - Kraftfahrer ohne die Weiterbildung und damit ohne die 95 als "Privatfahrer" ggf. diese Ausnahmen hin und wieder genutzt habe bzw. nutze. Für den aktuellen Fall hier passen diese beiden Ausnahmentatbestände selbstverständlich nicht.

Für den Fall hier müßte man den Ausnahmetatbestand in dem "es würde keine Beförderung im Güterkraft- und Personenverkehr erfolgen" (also der 1. oben von mir eingefettete Teil) suchen bzw. konstruieren. Ob das vor den Kontrollbehörden / Gerichten bestand hat und so durchgeht, weil man ja nur nen leeren LKW für einen Vermieter überführen würde... ?

Keine Ahnung, mir wäre diese eigene Interpretation des Gesetzestextes wahrscheinlich zu dünn, so dass ich bei entsprechenden Stellen weiterrecherchieren würde... die Bußgelder für das Fahren ohne die erforderliche 95 wären mir zu happig um das nur gestützt auf irgendwelche Beiträge in einem Internetforum ohne weitere Recherche / gesicherte Aussagen von z.B. Juristen,... etc. zu riskieren.

Ich finde den Satz "...soweit sie Güterkraft - bzw. Personenverkehr auf öffentlichen Straßen betreifen" doch sehr eindeutig.

Jemand, der einen LKW zwecks Vermietung überführt betreibt keinen Güterkraftverkehr.

Aber natürlich hast Du recht, würde ich das häufiger machen müssen würde ich mich auch noch mal zusätzlich bei den entsprechenden Stellen erkundigen.

MFG Sven

am 5. Juli 2017 um 20:54

Ok Dankeschön an alle die sich gemeldet haben.

So richtig weiß ich es aber immer noch nicht, ob den 7,49 Tonner fahren darf oder nicht. Ich transportiere nichts. Ich fahre lediglich die Fahrzeuge hin und her. Ich habe gehört das mal ein Kollege/ Minijober einen kleinen Unfall mit einem 7,49 Tonner hatte. Es hat von Seiten der Polizei keiner nach einer Fahrerkarte gefragt, es gab auch für den Kollegen keiner Probleme.

Ich muss mich mal bei der Polizei erkundigen und melde mich dann wieder.

Danke und Gruß Thomas

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