30mbar -> 50mbar Problem...

Servus,

ich habe ein kleines Problemchen...

Mein Wohnwagen hat als "Boardspannung" 30mbar anliegen. Soweit alles gut. Nun wollte ich für meinen Weber Gasgrill eine Aussensteckdose montieren, ist ja kein Problem.
Allerdings gibt es derzeit kein Umrüstsatz für den Webergrill von 50mbar auf 30mbar.

Nun meine Idee, im Gaskasten einen 2. Druckminderer zu montieren.

Ich möchte also theoretisch die Gasflasche ohne Druckminderer anschliessen, von der Gasflasche und einem kurzen Schlauchstück (wie bisher) auf ein T-Stück.
Hinter dem T-Stück Richtung Verteiler im Wohnwagen einen 30mbar Druckminderer, Richtung Gas-Aussensteckdose einen 50mbar Druckminderer.

Gibt es die Teile überhaupt?

Gasflaschenanschluß ohne Druckminderer?
Druckminderer die in der Leitung montiert werden?

Grüße

Totti

38 Antworten

Naja, manchmal bekommt man ja noch ein 50er Gerät. Wenn der Händler durch Zufall noch eins im hintersten Eck seines Lagers findet, meist OVP und mehrere Jahre eingestaubt. Halt vor ...zig Jahren mal neu.
Aber sonst? Nur 30er, und da hilft dann nur ein Vorschaltregler oder komplett umstellen. Dann wird´s aber teuer!

Klaus

Zitat:

Original geschrieben von dudo_0159


...und was er auch gesagt hat, ich habs aber net so gut verstanden weil er hat es sehr leise gesagt war was in der richtung:
angenommen die 50mbar steckdose war schon vor in kraft treten der neuen bestimmung an der 30mbar anlage installiert, da wuesste er jetzt eigentlich auch keinen grund warum das nicht zulässig wäre ...

Auch vor dem 1.5.05 war m.E. nur ein Druck in der Anlage erlaubt. (Bis auf eine Ausnahme bei einer bestimmten Heizung). Wenn Du mit so einer Mischanlage bei mir zur Gasprüfung kommen würdest, dann würde ich den 50 mBar Teil stilllegen und einen entsprechenden Vermerk in die Prüfbescheinigung schreiben...

Zitat:

Original geschrieben von bauhenkel


...Und diese EN 1949 gilt ab 1.5.05, für Anlagen aus der Zeit davor gilt noch das alte Recht, also G 607...

Auch nach dem 1.5.05 gilt noch das Arbeitsblatt G607. Es ist an die EN 1949 angepaßt worden.

Zitat:

Original geschrieben von emi b5


Auch vor dem 1.5.05 war m.E. nur ein Druck in der Anlage erlaubt. (Bis auf eine Ausnahme bei einer bestimmten Heizung). Wenn Du mit so einer Mischanlage bei mir zur Gasprüfung kommen würdest, dann würde ich den 50 mBar Teil stilllegen und einen entsprechenden Vermerk in die Prüfbescheinigung schreiben...

hallo

ich bin nicht fachkundig genug dazu um in dieser diskussion satisfaktionabel zu sein, aber mir wurde gesagt dass mischdruckanlagen vor der EN 1449 kein thema waren.

daher können sie auch verwendet werden

wir diskutieren da aber jetzt eh um den kaiser seinen bart
mir ist es egal
ich hab alles in 50mbar und das wars

lg
g

Na gut.

30mbar habe ich ja.

Ich werde nun eine eigene Leitung zur Aussendose legen lassen, direkt vom Gaskasten aus und diese mit einem gesonderten 50mbar Druckminderer und einer eigenen Gasflasche.
Der Wohnwagen ist übrigens von 2003.

Who cares die Gasabnahme, ist eh nicht verpflichtend für Wohnwagen zur HU.
Hauptsache alles funktioniert einwandfrei.

Grüße

Totti

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Zitat:

Original geschrieben von Totti-Amun


Na gut.

Who cares die Gasabnahme, ist eh nicht verpflichtend für Wohnwagen zur HU.
Hauptsache alles funktioniert einwandfrei.

Grüße

Totti

Hi Totti,

"Who cares die Gasabnahme" ? Deine Nachbarn, wenn es doch einmal knallt! 🙁

Und danach? Deine Brieftasche, weil Versicherung sagt: Neeee! 😁

Im Ernst: Kein Spaß mit Gas!

Gruß

Franjo001

Zitat:

Original geschrieben von Totti-Amun



Who cares die Gasabnahme, ist eh nicht verpflichtend für Wohnwagen zur HU.
Hauptsache alles funktioniert einwandfrei.

Auch wenn viele es nicht wahrhaben wollen, es gibt noch jemanden, den es evtl. interessiert. Und zwar die Rennleitung. Denn ohne Gasabnahme führst Du einen Gefahrguttransport durch und es gilt die GGVSE (Gefahrgutverodnung).

Die Ausnahme, das die Gasflaschen im Wohnwagen / Wohnmobil nicht darunter fallen git ausdrücklich nur, wenn die Gasanlagen der G607 entsprechen und der G607 entsprechen sie nur mit entsprechender regelmäßiger Prüfung. (S. a. Durchführungsverordnungen zur GGVSE)

Zitat:

Gefahrguttransport

Interessant.

Wie verhält sich das, wenn ich mit der leeren Flasche kurz zu meinem Campinghändler fahre und gegen eine Volle tausche?

Oder sollte ich dann lieber das komplette Gespann nehmen 😉

Im Übrigen: Volle Zustimmung zu franjo. Die Gasprüfung kostet nicht mal soviel wie wenn man sich im Urlaub mal ein Essen im Restaurant gönnt - da dran sollte es doch nicht scheitern.

Gruß Walter

Hallo Walter,

auch dann gilt das ganze als Gefahrguttransport. Du brauchst zwar keine ADR-Bescheinigung ("Gefahrgutführerschein"😉, aber ein paar Dinge sind trotzdem zu beachten.

ups, da lerne ich jetzt auch wieder was dazu....

Zitat:

Original geschrieben von emi b5


Auch vor dem 1.5.05 war m.E. nur ein Druck in der Anlage erlaubt. (Bis auf eine Ausnahme bei einer bestimmten Heizung). Wenn Du mit so einer Mischanlage bei mir zur Gasprüfung kommen würdest, dann würde ich den 50 mBar Teil stilllegen und einen entsprechenden Vermerk in die Prüfbescheinigung schreiben...

Auch nach dem 1.5.05 gilt noch das Arbeitsblatt G607. Es ist an die EN 1949 angepaßt worden.

Hi, Emi

genau das wollte ich ja auch ausdrücken. Wenn ich noch ne 50er Anlage drin habe, darf ich bei notwendigem Austausch einzelner Geräte mit dem Vorschaltregler reduzieren, aber ich darf bei bestehender 30er Anlage nicht noch einen 50er Strang verlegen! Oder gar auf 50er umstellen!

Daß das Arbeitsblatt G607 weitergilt, nur eben angepasst wurde, sollte jedem klar sein. Was ich meinte, ist, ab 1.5.05 gilt die angepasste G607, damit auch für vorher bereits eingebaute 30er Anlagen, für 50er gilt noch (?) die alte Version der G607. So habe ich das jedenfalls bei meinem Freund verstanden.

@ Walter
Irgendwo in der GGVS hab ich mal was gelesen, daß der private Transport bis zu zwei Flaschen á 11 kg nicht unter die GGVS fällt, jedenfalls für den Weg vom Händler bis zum WOMO/WOWA oder der Wohnung. Nur finde ich die Stelle einfach nicht mehr!

Was die Gasprüfung angeht, kann ich nur immer wieder betonen, machen lassen!!! Umsonst ist sie bei WOMOs nicht Vorschrift. Auch wenn sich mancher TÜV nicht dran hält.
Bei WOWAs wird sie zwar nicht verlangt, aber die eigene Sicherheit sollte nicht an den paar Teuros scheitern. Und Franjo schreibt schon richtig, daß die Versicherung sich freut, wenn´s kracht. Weil die sagen dann wirklich: Nee,Nee,Nicht mit uns!

Klaus

Zitat:

Original geschrieben von bauhenkel


Hi, Emi
genau das wollte ich ja auch ausdrücken. Wenn ich noch ne 50er Anlage drin habe, darf ich bei notwendigem Austausch einzelner Geräte mit dem Vorschaltregler reduzieren, aber ich darf bei bestehender 30er Anlage nicht noch einen 50er Strang verlegen! Oder gar auf 50er umstellen!

Nein, offiziell darfst Du auch bei einer alten 50 mBar-Anlage keine 30 mBar-Geräte mit Vorregler verbauen. Da soll zwar was kommen, die Gremien disskutieren aber noch, wie der Regler beschaffen sein muß, damit die Druckprüfung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

Wenn Du jetzt eine 50 mBar Anlage mit nem kaputten Gerät hast und nur noch ein 30 mBar Gerät einbauen kannst bewegst Du Dich ganz klar im am äußersten Rand des Graubereiches.

Andererseits, was will man sonst machen. Alles auf 30 mBar umbauen ist ja auch keine Lösung.

Zitat:

Original geschrieben von bauhenkel


Daß das Arbeitsblatt G607 weitergilt, nur eben angepasst wurde, sollte jedem klar sein. Was ich meinte, ist, ab 1.5.05 gilt die angepasste G607, damit auch für vorher bereits eingebaute 30er Anlagen, für 50er gilt noch (?) die alte Version der G607. So habe ich das jedenfalls bei meinem Freund verstanden.

Ganz genau ist es so, dass (unveränderte) Altanlagen Bestandschutz haben. D. h. sie müssen den Vorschriften des Jahres entsprechen, in dem sie gebaut wurden.

In der aktuellen G607 stehen die meisten entsprechenden Richtlinien der letzten G607 mit drin. Den Rest muß der Gasprüfer so wissen. Aber prinzipiell gilt auch für alte Anlagen die "neue" G607. So müssen auch bei Altanlagen neuerdings die Druckminderer und die Gasschläuche nach max. 10 Jahren zwingend gewechselt werden.

Zitat:

Original geschrieben von bauhenkel


Irgendwo in der GGVS hab ich mal was gelesen, daß der private Transport bis zu zwei Flaschen á 11 kg nicht unter die GGVS fällt, jedenfalls für den Weg vom Händler bis zum WOMO/WOWA oder der Wohnung. Nur finde ich die Stelle einfach nicht mehr!

Doch, die GGVSE gilt auch dann. Nur gibt es gewisse Erleichterungen.

Was ich oben beim Wohnwagen ohne Gasprüfung aber u. a. als Problem im Sinne der GGVSE ansehe ist z. B., dass die Fahrt mit angeschlossener Gasflasche (also Druckminderer an der Flasche, auch wen die Flasche abgedreht ist) ein Verstoss gegen die GGVSE ist. Denn dementsprechend muß die Flasche abgedreht, die Verschlußmutter aufgeschraubt und die Sicherungskappe aufgesteckt sei.
Dem gegenüber darf beim Wohnwagen mit gültiger Gasprüfung die Gasflasche während der Fahrt angesclossen bleiben.
Dies ist aber nur ein Unterschied.

War klar... 🙄

Eine nicht durchgeführte Gasabnahme heißt nicht gleich, daß die Anlage nicht in Ordnung ist. Logo, oder?

Und das mit der Rennleitung nehme ich jetzt mal so hin, glaube ich aber komplett nicht. Nicht bei Wohnwagen, ich werde mich aber mal bei den entsprechenden Stellen erkundigen... 😉

hallo

das mit den zwei gasflaschen ist soweit ich weiss eine urban legende
man(n) darf sehr wohl auch mehr als zwei gasflaschen haben/verwenden/transportieren

es muss nur alles passen (belüftung etc)
dazu hat kürzlich wer sogar den gesetzestext gepostet

lg
g

Zitat:

Original geschrieben von dudo_0159


das mit den zwei gasflaschen ist soweit ich weiss eine urban legende
man(n) darf sehr wohl auch mehr als zwei gasflaschen haben/verwenden/transportieren

Jein. Das sind zwei Paar Schuhe.

Lt. Arbeitsblatt G607 dürfen im Flaschenkasten (bzw. -aufstellraum) nur zwei Flaschen mit je max. 11 kg stehen.

Für die gilt, dass eine (bzw. zwei bei entsprechenden Anlagen) angeschlossen sein dürfen (auch während der Fahrt!). Für diese beiden Flaschen gelten dann ADR und GGVSE nicht. (Siehe Durchführungsrichtlinie zur GGVSE, Bestimmungen zu ADR 1.3.1.1.)

Transportieren (z. B. im weiteren Stauraum) darfst Du auch mehrere Flaschen, wenn Du die entsprechenden Bestimmungen einhälst. Unterscheiden muß man beim Transport jetzt noch, ob den eine Privatperson durchführt, oder ob er gewerblich ist. (Gewerbliche Nutzung liegt auch vor, wenn Du als Selbstständiger mit dem Womo zum Kunden fährst o. ä.)

@ Tutti-Amun:

Wenn Du es nicht glaubst, dann les mal hier die Seiten 12/13 Zu Anlage 2 zu Nr. 1.3. (Der Text bezieht sich auf die Ausnahemen im ADR)
Und mit Ausrüstung nach G607 bedeutet nun mal, dass die Anlage auch geprüft sein muss, denn das steht so auch im Arbeitsblatt G607.

Hallo,
hole mal das alte Thema wieder hoch, weil hier das meiste schon angesprochen wurde.

Ich möchte mir auch einen Gasgrill kaufen und nach Aussage des örtlichen Händlers gibt es die nur in 50mbar-Ausführung vernünftig funktionierend.

Von den Lösungen in diesem Thread kommen für mich derzeit nur zwei infrage:

  1. zwei Flaschen, eine mit 30mbar für WW und eine mit 50mbar für Grill. Das finde ich nicht so toll, weil man dann ja immer zwei halbvolle, halbleere oder ganz leere Flaschen hat.
  2. ein T-Stück vor den Druckminderer (wie oben kurz angesprochen). Auf eine Seite den 30mbar und auf die andere Seite den 50mbar Minderer schrauben. Fertig. Klingt einfach und plausibel. Ist das legal? Gibt es das T-Stück? Wenn ja, wo? Der Händler hatte eine Menge Adapter, aber keinen für vor den Minderer. Sicher mit gutem Grund?!

Danke im Voraus
igs

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