2 Führerscheine in verschiedene Ländern?

Hallo alle zusammen,

Ich habe meinen B-Schein 2002 in Deutschland gemacht. Seit 2004 lebe ich schon in Österreich und ich seit kurzem liebäugle ich damit den Motorradführerschein machen...

Den deutschen FS der Klasse B will ich aber nicht umschrieben lassen. Es wäre für mich möglich, denn Motorradführerschein in Deutschland zu machen, aber halt sehr umständlich.

Daher die Frage, könnte ich nicht einfach den deutschen B-Schein behalten und z.B. in Österreich oder anderem EU-Land extra einen A-Schein machen? Hätte somit einen deutschen FS (B) und einen z.B. österreichischen FS (A). Geht das?

Zusatzfrage /-möglichkeit:
A-Schein in non-EU Land machen, z.B. USA, Serbien, dann in Deutschland die Prüfungsfahrt ablegen und zum bestehenden deutschen B-Schein zusätzlich nachtragen lassen?

Beste Antwort im Thema

Natürlich muss er die BE komplett machen... allerdings gibt es nur ganz wenige Pflichtstunden für die BE. Sind ja nur 5 Stück (3 Landstrasse, 1 Autobahn, 1 Nacht) plus Übungsstunden, falls notwendig. Theorie sollte über die B abgedeckt sein, aber wenn der Führerschein lange zurückliegt, wäre es ggf. nicht verkehrt die Theorie nochmal zu besuchen.
Und Ja, praktische Prüfung für BE ist notwendig, wenn nur B vorliegt.

Die B wird er nicht neu machen müssen.

33 weitere Antworten
33 Antworten

Ich habe mal wieder eine Frage zu diesem Thema:
Ein Bekannter (deutscher Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Deutschland) besitzt seit 1990 die deutsche Fahrerlaubnis BE, CE. Keine Punkte in Flensburg. Am Wochenende zeigte er mir ganz stolz seinen zweiten Führerschein, Klasse A, im EU-Ausland legal erworben. Er war für fast 11 Monate beruflich in dem besagten EU-Land, um eine Niederlassung dort aufzubauen.

Er wurde angeblich von den dortigen Behörden gefragt, ob er seinen deutschen Führerschein umtauschen möchte, damit alle Klassen auf eine Karte landen. Er hat sich dagegen entschieden und hat seinen deutschen Führerschein behalten, jetzt fährt er seinen neuen 125er Roller mit dem EU-Führerschein ganz legal, meinte er.
Ich habe dagegen gewettet, da ich der Meinung war, er hätte alle Klassen auf einen Führerschein bekommen sollen. Den EU-Führerschein A, BE, CE hätte er jetzt in Deutschland zurücktauschen können. Was meint ihr dazu?

Zitat:

@Kai R. schrieb am 4. August 2020 um 09:49:44 Uhr:


da Du in Österreich wohnst, gibt es genau ein Land, das Dir einen gültigen Motorradführerschein ausstellen kann: Österreich. Dabei wird Dein deutscher FS eingezogen und Du bekommst ein neues Kärtchen, in dem dann alle Deine Fahrerlaubnisklassen vermerkt sind. Natürlich bleibt Deine deutsche Fahrerlaubnis erhalten und Du kannst jederzeit, wenn Du mal wieder in D wohnst, einen neuen FS ausstellen lassen.

Das ist der einzige Weg.

Kai hat das hier schon richtig beschrieben. Das hätte so nicht laufen dürfen.

Ich wohne im (jetzt nicht mehr EU) Ausland.
Ich habe mich auch mit einer Führerschein Erweiterung (Klasse A) interessiert, weil hier viel viel günstiger als in D.
Der Führerschein hätte zwingend umgeschrieben werden müssen.

Zitat:

@Scoundrel schrieb am 19. Juli 2022 um 16:53:45 Uhr:


Kai hat das hier schon richtig beschrieben. Das hätte so nicht laufen dürfen.

Das sehe ich zwar genauso, es ist aber so gelaufen.
Die Preisfrage: was passiert, wenn er mit dem Roller angehalten wird und er den EU-Führerschein der Klasse A zeigt?

nichts, da das Dokument ja legal ausgestellt wurde. Dennoch sollte Dein Freund die anderen Klassen hier auf seinen deutschen FS nachtragen lassen.

Ähnliche Themen

Zitat:

@Kai R. schrieb am 19. Juli 2022 um 17:48:36 Uhr:


nichts, da das Dokument ja legal ausgestellt wurde.

Was ist mit § 28 Abs. 4 Nr. 6 FeV?

"Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren."

Er sollte nur einen Fuehrerschein haben. Wenn wegen irgendetwas ein Fuehrerschein entzogen wird, zaehlt das fuer alle Klassen.
https://lexetius.com/2009,154

Völlig unpassender Link. Es geht hier nicht um die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung.

Richtig ist, dass nach der EU-Führerschein-Richtlinie der andere EU-Staat den deutschen Führerschein hätte einbehalten und über das KBA an die deutsche Behörde hätte zurück senden müssen. Im neu ausgestellten EU-Führerschein hätten dann die in D schon erteilten Klassen eingetragen werden müssen.

Die Frage ist, wie es zu bewerten ist, wenn der andere EU-Staat das, aus welchen Gründen auch immer, nicht gemacht hat.

Anscheinend hast den Text im Link nicht gelesen oder nicht verstanden. Macht aber nix, weil der eh nicht an dich gerichtet war. Der Fragesteller kann da sicher eher was mit anfangen.

Verfahrenstechnisch könnte es bei Feststellung der doppelten FS (ja, es sind verschiedene Klassen) im Verkehr dazu führen, dass die deutsche FS-Behörde das falsch gewordene deutsche Dokument einzieht und ein neues nur mit allen bestehenden Klassen und dies nur gegen Abgabe des ausländischen A-FS anbietet. Hielte ich für den galantesten Weg und auch für den wahrscheinlichsten. Alternative wäre bei Weigerung, dann formal nur mit dem A auf der 125er fahren zu dürfen.

Zitat:

@mattalf schrieb am 19. Juli 2022 um 20:30:59 Uhr:


Anscheinend hast den Text im Link nicht gelesen oder nicht verstanden. Macht aber nix, weil der eh nicht an dich gerichtet war. Der Fragesteller kann da sicher eher was mit anfangen.

Es passt dennoch nichts von diesem Urteil. Schon dass einer der beiden Staaten zum Erteilungsdatum noch kein EU-Mtglied war, passt offenbar nicht auf den hiesigen Fall.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 19. Juli 2022 um 20:48:49 Uhr:


... dass die deutsche FS-Behörde das falsch gewordene deutsche Dokument einzieht und ein neues nur mit allen bestehenden Klassen und dies nur gegen Abgabe des ausländischen A-FS anbietet.

Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Die deutsche Behörde darf einen ausländischen Führerschein nur bei einer Erweiterung oder Umschreibung einbehalten.

Es ist nicht mal zwingend erwiesen, dass die ausl. Behörde hier einen Fehler gemacht hat. Zwar werden normalerweise vorhandene Führerscheine bei der Erteilung einer neuen FE und somit Ausstellung eines neuen Führerscheins einbehalten, was so auch in der 3. EU-Führerschein-Richtlinie vorgesehen ist. Es gibt aber auch Ausnahmen. Im deutschen Recht findet man so eine Ausnahme in § 30a FeV:

"Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. ...
In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken."

Im hiesigen Fall könnte die ausl. Behörde auch eine solche Ausnahme angewendet haben, weil ja offenbar feststand, dass der Aufenthalt in diesem Staat auf 11 Monate begrenzt war.

Die Beweggründe der Behörde müssen den Betroffenen aber gar nicht interessieren. Er hat eine gültige deutsche FE der Klasse B, nachgewiesen durch einen deutschen Führerschein, und eine gültige EU-FE der Klasse A, nachgewiesen durch einen EU-Führerschein.

Es wurde hier in D noch nichts festgestellt. Das deutsche Dokument ist jedenfalls inhaltlich falsch geworden, weil es nicht mehr die tatsächlich bestehenden Klassen wiedergibt. Es dürfte so nicht neu ausgestellt werden. Dann geht es ins allgemeine Verwaltungsrecht und die Rücknahme / Widerrufsvorschriften. ...

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 19. Juli 2022 um 21:46:17 Uhr:


Es wurde hier in D noch nichts festgestellt.

Was meinst du damit? Eine deutsche Behörde kann bei EU-Führerscheinen einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen - aber nur in den Fällen des § 28 Abs. 4 FeV. Das betrifft z.B. Urlaubsführerscheine (Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip), Lernführerscheine und gefälschte Führerscheine. Was davon sollte hier zutreffen?

In D nicht festgestellt = in D ist es (noch) nicht aktenkundig.

Z.B. § 49 II Nr.3 VerwVerfG Bund bzw. dessen Entsprechung in den jeweiligen Landesvorschriften.

Mal abgesehen davon, dass die zitierte Vorschrift den Widerruf des VA nur gestattet, wenn anderenfalls "das öffentliche Interesse gefährdet würde", müsste es den Betroffenen auch nicht weiter interessieren. Er muss sich ja nicht von sich aus melden. Und ein Widerruf wäre gleichzeitig mit der Erteilung der deutschen Klasse A und der Ausstellung eines entspr. Führerscheins.

Der Betroffene muss also nichts weiter unternehmen und darf ganz legal Krafträder der Klasse A führen.

Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung hat schon für kleinere Dinge hergehalten. Ich sagte auch nur, dass es bei entsprechendem Bemerken in D wohl so kommen würde. Bei einer kürzlich stattgefundenen Verkehrskontrolle wurden die Herrschaften auch direkt hibbelig als sie meine beiden Führerscheine sahen ... kann dich neruhigen, einer ist ungültig gestempelt und bloß gewohnheitsmäßig noch in der Brieftasche dabei. 😉

Deine Antwort
Ähnliche Themen