1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. (Vorläufiger) Versicherungsschutz bei Einzugsermächtigung für Erstbeitrag?

(Vorläufiger) Versicherungsschutz bei Einzugsermächtigung für Erstbeitrag?

Hallo Leute,

mal eine ganz dumme Frage, die sich heute ergeben hat und mich irgendwie ratlos macht. Folgender Sachverhalt:

- Mein Neufahrzeug wurde durch den Händler am 22.07.2015 auf mich zugelassen mit der von der Versicherung (HUK24) beantragten eVB-Nummer.

- Der Versicherungsschein für das Fahrzeug ist auf den 24.07.2015 datiert und mir an diesem Tage zugegangen. Dort ist alles korrekt, inkl. Versicherungsbeginn 22.07.2015, 0 Uhr.

- Die Erstbeiträge für Haftpflicht und Vollkasko werden in Rechnung gestellt mit der Bemerkung:

Zitat:

Ankündigung der Abbuchung unserer Forderung
Unsere Forderung buchen wir vom Konto ABC, IBAN DEXX XXXX XXXX XXXX XABC AB wie folgt ab: Aktuelle Forderung von ABC € frühestens ab 11.09.2015

Die Damen und Herren buchen den Erstbeitrag über die Einzugsermächtigung also automatisch frühestens in ca. 6 Woche ab!

Darunter natürlich auch die klassische Belehrung über vorläufigen Versicherungsschutz:

Zitat:

Wann müssen Sie den Erstbeitrag bezahlen?
Der Erstbeitrag ist innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Er ist dann unverzüglich (d. h. innerhalb von 2 Wochen) zu zahlen. Zahlen Sie per Überweisung, genügt es, dass Sie Ihrem Geldinstitut den Überweisungsauftrag vor Fristablauf erteilen und auf Ihrem Konto ausreichend Deckung besteht. Haben Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt, buchen wir den fälligen Betrag ca. 4 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins von Ihrem Konto ab. Sie müssen lediglich dafür sorgen, dass auf Ihrem Konto Deckung besteht.

Damals habe ich die Summe dann abbuchen lassen und gut. Aber wie sah mein Versicherungsschutz aus?
Version A: Ich hätte das Geld eigentlich selber überweisen müssen und bin ca. 6 Wochen nur mit Haftpflicht rumgefahren :S
Version B: Durch die Einzugsermächtigung hätte die Versicherung als Gläubiger jederzeit abbuchen können, deshalb war ich nicht in Verzug und hatte vollen Versicherungsschutz.

Im Netz finde ich verschiedene Antworten. Grund meiner Frage ist der Kauf eines Neufahrzeugs nächste Woche und ich will diesmal kein (unbewusstes) Risiko eingehen.

Danke und schönen Sonntag!

Edit:

Die Hilfe der HUK lässt mich zu Version B tendieren.

Zitat:

Abbuchung des Erstbeitrags
Nach Zugang des Versicherungsscheins haben Sie ein Widerrufsrecht von zwei Wochen.
Den Beitrag buchen wir nach Ablauf dieser Frist, zuzüglich weiterer vier Wochen Zahlungsfrist bei KFZ-Verträgen bzw. zwei Wochen bei Hausrat-, Wohngebäude-, Haftpflicht-, Unfall- oder Rechtsschutzverträgen, von Ihrem Konto ab, wenn Sie uns eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt haben.
Der Versicherungsschutz Ihres Vertrages besteht im vereinbarten Umfang und ab dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn.

Zitat:

Für die Voll- und/oder Teilkasko beginnt der Versicherungsschutz ab Zugang Ihres Online-Antrags und einer entsprechenden Bestätigung durch uns, frühestens ab Zulassung des Fahrzeugs bzw. ab dem gewünschten Vertragsbeginn.

Ähnliche Themen
13 Antworten

Du musst dir nur schriftlich bestätigen kassen, dass Vollkasko ab Zulassungsdatum gilt. Macht die HUK auf Anfrage, steht auch so in deren AKB.

Hallo

@Alien2012

und danke

Ich haben den Abschnitt in den AKB rausgesucht:

Zitat:

In der Kaskoversicherung haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.

Dass heißt, ich hätte mir 2015 eine schriftliche Zusagen geben lassen sollen und bin nur mit Haftpflicht rumgefahren? Übel.

Ja, so ist. Machen aber alle Versicherungen so, zumindest nach meiner Recherche von 2015, denn da habe ich im Juli auch einen Neuwagen angemeldet und habe mich im Vorfeld schlau gelesen. Und bei allen Versicherungen, über die ich gestolpert bin, war das so. Habe mir das dann schriftlich bestätigen kassen.

Alles klar, vielen Dank!
Finde ich irgendwie extrem interessant, was da für Fallstricke auf einen warten. Gibt sicher genug Leute, die innerhalb von 6 Wochen einen Teil- oder Vollkaskoschaden anzeigen und dann im Regen stehen, wegen der fehlenden Bestätigung.
Hatte schon überlegt, dass Geld einfach so zu überweisen.
Auf jedenfall besten Dank und schönen Sonntag

Zitat:

@Fahrspaz schrieb am 30. April 2017 um 10:59:13 Uhr:


Alles klar, vielen Dank!
Finde ich irgendwie extrem interessant, was da für Fallstricke auf einen warten. Gibt sicher genug Leute, die innerhalb von 6 Wochen einen Teil- oder Vollkaskoschaden anzeigen und dann im Regen stehen, wegen der fehlenden Bestätigung.
Hatte schon überlegt, dass Geld einfach so zu überweisen.
Auf jedenfall besten Dank und schönen Sonntag

Ich finde es auch den Knaller. Ich hatte die Jahre davor nur alte Schüsseln, die nur haftpflichtversichert waren. Als dann der Neuwagen anstand habe ich Wochen vorher geschaut und auch hier im Forum sehr viel gelesen, vorallem über Fehler, die andere so gemacht haben und die mir somit erspart blieben. Da bin ich nämlich hier im Forum drüber gestolpert und habe daraufhin in den AKB's nachgelesen.
Aber diese Bestätigung im Vorfeld ist kein Problem bei der HUK.
Schönen Sonntag dir auch

@TE: Du hattest ab Zulassung des Fahrzeugs durch den Händler mit der eVB vorläufgen Versicherungsschutz.

Mit Zugang des Versicherungsscheins hattest Du rückwirkend ab Zulassung den vollen Versicherungsschutz mit VK. Wenn Du eine Einzugsermächtigug erteilst, gilt der Beitrag als bezahlt, auch wenn der Versicherer den Beitrag erst 6 Wochen später abucht.

@remarque4711
Dies widerspricht nun den AKB der HUK24 und der Aussage von Alien2012, nach welchen man sich den vorläufigen Kaskoschutz schriftlich bestätigen lassen muss.

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 30. April 2017 um 14:45:31 Uhr:


Wenn Du eine Einzugsermächtigug erteilst, gilt der Beitrag als bezahlt, auch wenn der Versicherer den Beitrag erst 6 Wochen später abucht.

Exakt,
Stichwort Umwandlung der Schick. in Holschuld durch Einzugsermächtigung

Der Betrag gilt somit - sofern kein Rückläufer verursacht wird - als bezahlt. Ein gewisses Risiko besteht also. Ich würde überweisen, zumindest den Erstbeitrag.

Gruß

P.S.: Mit der Vertrag der vorläufigen Deckung (§§ 49 ff. VVG) hat das Thema aber nichts zu tun.

Zitat:

@Fahrspaz schrieb am 30. April 2017 um 15:15:43 Uhr:


@remarque4711
Dies widerspricht nun den AKB der HUK24 und der Aussage von Alien2012, nach welchen man sich den vorläufigen Kaskoschutz schriftlich bestätigen lassen muss.

Die schriftliche Bestätigung brauchst Du nur für die eVB. Im Antrag kreutzt Du den gewünschten Versicherungsschutz ja an. Ob man bei der HUK24 die eVB mit VK beantragen kann oder wie man die schriftliche Bestätigung von Denen bekommt, weiß ich nicht.

Per E-Mail (vielleicht aich per Postbrief, wenn man das so vereinbart hat).
Man bittet einfach formlos um eine solche Bestätigung. Hat bisher immer reibungslos geklappt.

DEVK dito.

Die eVB deckt nur die Haftpflicht.

Nam muss die Räder auch nicht täglich neu erfinden: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Elektronische_Versicherungsbestätigung

Hallo Leute, danke für die letzten Tips und den Hinweis auf die eVB. Tatsächlich steht da alles, Beispiel aus einer noch älteren Vollkasko von mir:

Zitat:

eVB Dokument:
Vorläufiger Versicherungsschutz besteht in der:
- Kfz-Haftpflichtversicherung Classic mit 100 Mio. € Versicherungssumme, mit Schutzbrief, ohne Rabattschutz ab Zulassung des Fahrzeugs.
- Kaskoversicherung Kasko SELECT, ohne Rabattschutz
Vollkasko einschließlich Teilkasko, Selbstbeteiligung 300 €/ohne, ab 26.02.2014, frühestens ab Zulassung des Fahrzeugs.
- Kasko PLUS ab 26.02.2014, frühestens ab Zulassung des Fahrzeugs.

Damit ist das alles abgedeckt.
Nochmal dickes Danke an alle!

Es gibt auch Versicherer, bei denen kann man die Vollkasko schon in der EVB ankreuzen lassen.

So ist es auch bei der Huk24, der Text im Zitat ist aus der EVB.

Deine Antwort
Ähnliche Themen