[StVO] Wer gibt den Lappen ab, wer muss Strafe zahlen?

Folgende Situation:

  • Person A gehört ein Auto und ist auch auf A zugelassen
  • Person B ist das Auto zur Nutzung überlassen

Das Szenario:

  • Person B überlasst einer weiteren Person C das Auto.
  • C ist alkoholisiert und B sitzt mit im Auto, ebenfalls mit Sprit im Tank.
  • Polizeikontrolle (zum Glück!) - Promillebereich unbekannt

Mein Kenntnisstand:

C muss den Führerschein abgeben und eine Geldstrafe zahlen.

Müssen A und B mit irgendwas rechnen?

Ich bin Person D, die sich schon lange über die Alkoholfahrten von B ärgert. - Ich kann ja nicht dauernd, ggf. umsonst, die Polizei rufen...

Beste Antwort im Thema

Wenn B wußte, das C blau war und daneben saß,hat er ein Problem. Wenn der Halter da nicht dabei war und von nichts wußte, ist er nicht zu belangen. Volkstümlicher Link: http://straffrei-mobil.de/.../...nes-betrunkenen-fahrers-wird-bestraft

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Da gibt es so eine dreistellige Nummer. Die ruf man an, gibt Kennzeichen, Fahrzeugtyp und Fahrtrichtung durch und hat damit seiner Pflicht genüge getan.

Zitat:

@Drahkke schrieb am 17. September 2017 um 19:25:39 Uhr:


betrunken

Betrunken? Nachgewiesen betrunken? Oder vermutlich betrunken. Hab ich was überlesen?

Zitat:

@SS. schrieb am 15. September 2017 um 21:49:33 Uhr:


Darum: Dont Drink and Drive.
Oder, Sauf nix wennst fahrn musst.

Oder frei nach dem Motto: Wenn ich besoffen Auto fahre kommt mir keine Hand ans Lenkrad😉

Zitat:

@A176 schrieb am 15. September 2017 um 12:57:33 Uhr:


...sich schon lange über die Alkoholfahrten von B ärgert.

Offenbar

bekanntermaßen

betrunken. 😉

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Zitat:

@Drahkke schrieb am 17. September 2017 um 19:43:53 Uhr:



Zitat:

@A176 schrieb am 15. September 2017 um 12:57:33 Uhr:


...sich schon lange über die Alkoholfahrten von B ärgert.

Offenbar bekanntermaßen betrunken. 😉

Eben. Nur weil der schon mal betrunken gefahren ist kann ich das nicht voraussetzen und ihn aus dem Verkehr ziehen.
Wenn er ins Auto fällt und offensichtlich voll ist ist das was anderes. Wie ich schon sagte. Trunkenheit am Steuer fängt an bei 0,5 Promille als Owi bis 1,09 Promille. Erst danach wird das eine Straftat. Owi natürlich ohne Ausfallerscheinungen.

Wenn der Nachbar über eines der Kinder fährt, muss er den Lappen vielleicht abgeben. Bis dahin ist nicht viel zu machen; außerdem kann der Laie sich über den Alkoholzustand seiner Mitmenschen sehr leicht täuschen.

Es gibt da schon einige Indizien. Wenn mein Nachbar 1 mal in der Woche eine Tasche mit 6-8 Schnapsflaschen an den Altglascontainer bringt, kann ich von einem Alkoholproblem ausgehen. Bei dieser Menge, dürfte der Pegel auch über 0,5 Promille liegen.

Würde ich Ihn in sein Auto steigen sehen um zu fahren, würde ich auch die Polizei anrufen. Fahrerlaubnis hat er und Ihm ist auch bewusst das er krank ist, Fahren lässt er sich aber immer von seinem Sohn.

Jetzt würde ich mich auch als Laien bezeichnen, dennoch habe ich Augen im Kopf, eine funktionierende Nase und auch mal einen Mund zum Nachfragen. Insofern kann man das schon erkennen, zumindest wenn es im direkten Umfeld liegt.

Zitat:

@dermondeoreiter schrieb am 17. September 2017 um 19:15:55 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 17. September 2017 um 11:33:00 Uhr:


Das wäre aber selbst unter Korinthenpolierern ein überzogener Unfug. Unter Nothilfe fällt das allemal. Selbst eine etwaige Gewaltanwendung.

Da liegst du meiner Meinung nach aber falsch. Weder das eine noch das andere ist berechtigt.

Zitat:

@dermondeoreiter schrieb am 17. September 2017 um 19:15:55 Uhr:



Zitat:

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

Oben habe ich mal die relevanten Teile des Gesetzes zitiert. Der Nachbar will wegfahren, nicht flüchten. Ferner ist er dem TE bekannt - also Ende mit Jedermann-Festnahme, und die Gewalt vergessen wir mal besser sofort.

Ich überspitze es mal:

Der Nachbar rennt mit einem Messer hinter deiner Frau her. Du nimmst Rücksciht auf seine Täter-Persönlichkeit und kennst ja seine Identität. Deshalb schreitest Du nicht ein. Du möchtest bloß nichts falsch machen.

oder

Ein Unbekannter sticht auf eine Unbekannte ein. Er zeigt Dir seinen Ausweis. Du merkst Dir seinen Namen und Anschrift. Der Unbekannte sticht weiter auf die Unbekannte ein. Du machst nichts weiter, weil Du ja seine Identität nun kennst.

oder

Der Dir bekannte Alkoholiker - wie beim TE - geht mit seinen gewohnten 2 Promille Grundpegel an Dir vorbei an sein Auto und will losfahren. Er duftet - Alki-typisch - nach Pfeffi. Du machst nichts selbst, weil Du ja seine Identität kennst. Du rufst nur die Polizei an. Die nächste Wache auf dem Land ist 45 Auto-Minuten weg. Der Typ baut irgendeinen Unfall und Dritte werden verletzt / sterben (genau das was der TE befürchtet). Hmm ... shit hapens

Es ist doch völlig schnuppe, ob man sich auf das strafprozessuale Verhaftungsrecht oder das zivilrechtliche Nothilfe/Notwehrrecht stützt. Wenn man Grund zu der Annahme hat, dass sich jemand besoffen ans Steuer setzen will, dann sollte man zumindest im Rahmen seiner Möglichkeiten versuchen, genau das zu verhindern. Das darf man auch! 😎

In den drei Fällen ist ein tätliches Einschreiten gedeckt durch:
1. Nothilfe (Da Garantenpflicht durch eheliche Verbundenheit bei Nicht-Handeln vielleicht sogar straftbar, Tötung durch Unterlassung).
2. Nothilfe.
3. Nichts.

Bitte erläutern, wieso die drei Fälle gleich zu betrachten sind.

Nach geltender Rechtsprechung darf ein Wirt schon nur mildeste Mittel bei Sturzbetrunkenen einsetzen (Schlüssel wegnehmen). Wie jetzt der tätliche Angriff gegen den Nachbar mit Fahne begründet wird, interessiert mich auch. BGHSt 19, 152, 154

Wer redet denn von einem Angriff auf den Suffkopp? 🙄

In den ersten beiden Fällen würde ich physisch tätig werden; da diese zur Veranschaulichung der Sachlage im dritten Fall dienen, ging ich davon aus auch dort tätig zu werden

Unabhängig von der moralischen Seite, käme man in Fall A und B bei Untätigkeit ebenfalls straffrei davon, niemand muß sich unbewaffnet einem Messerangreifer stellen und bei der Nothilfe sein eigenes Leben gefährden.
Im übrigens sollte man sich bei einem Angriff oder der Verteidigung gegenüber einem mit einem Messer bewaffneten Angreifer auf erhebliche Eigenverletzungen einstellen, alles andere ist pures Glück oder Hollywood...

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 18. September 2017 um 08:20:07 Uhr:


Wer redet denn von einem Angriff auf den Suffkopp? 🙄

Du selber, in diesem Beitrag von dir:

Zitat:

Das wäre aber selbst unter Korinthenpolierern ein überzogener Unfug. Unter Nothilfe fällt das allemal. Selbst eine etwaige Gewaltanwendung.

Davon ab hast du scheinbar keine Ahnung von Notwehr, Norhilfe oder der Jedermann-Festnahme, anders kann ich mir deine Auslassungen zu meinen Einwãnden und die kruden Vergleiche mit dem Nachbarn, der mit dem Messer bewaffnet hinter meiner Frau herrennt , nicht erklären.
Letzteres wãre natürlich über die Nothilferegelung gedeckt, da wende ich dann auch die Gewalt an, die ich in der Situation für angemessen halte. Bei einem Angriff mit Waffe ist das uU sogar Gewalt, die bleibende Schäden verursacht.
All das ist bei dem besoffenen Nachbarn, der Autofahren will, nicht gegeben.
@Drakhe: ob der Nachbar eine Straftat oder OWi begeht weißlich in dem Moment nicht, und es ist auch nicht meine Aufgabe eine Straftat zu verhindern. Ich darf eine gegenwärtige Gefahr abwenden.

Was habt ihr für ein Problem damit, einfach dann die Polizie zu rufen, wenn der Nachbar eindeutig angetrunken sein Fahrzeug besteigt? Um den Rest müssen sich dann die Kollegen in Grün kümmern.

Zitat:

@Hellhound1979 schrieb am 18. September 2017 um 11:16:50 Uhr:


...
Im übrigens sollte man sich bei einem Angriff oder der Verteidigung gegenüber einem mit einem Messer bewaffneten Angreifer auf erhebliche Eigenverletzungen einstellen, alles andere ist pures Glück oder Hollywood...

Sehr richtig. Einen Messerangriff würde ich nur gegen mich gerichtet oder meine Familie abwehren, aber nicht bei dritten. Und die Erkenntnis, dass ich das Schlachtfeld mit hoher Wahrscheinlich schwer verletzt oder gar tot verlasse, habe ich. Bei der Messerabwehr sollte man selber geeignetes Werkzeug führen.

Um mal auf eher praktische Bahnen zurückzukommen.

Ich habe vor Jahren einen besoffenen Autofahrer gestoppt, hier mitten in der Stadt. Aufmerksam wurde ich auf ihn, als er vor mir aus einer Seitenstraße einbog und die Vorfahrt nahm; ich konnte rechtzeitig bremsen. Danach fuhr er Schlangenlinien und touchierte rechts zweimal Fahrzeuge, ohne anzuhalten. Ich beschloss dann, diesen VT zu stoppen, um Schlimmeres zu verhindern. Ein Freund, der mit im Auto saß, rief derweil die Polizei an.

Ich überholte den mutmaßlichen Trunkenheitsfahrer und setzte mich schräg vor ihn, sodass er anhalten musste und nicht ausweichen konnte. Das ging freundlicherweise ohne Karambolage ab. Wir zwei stiegen aus und sprachen den Fahrer an, ich öffnete dazu die Fahrertür. Ein Herr um die 60, rote Nase, nicht mehr in der Lage, klar zu sprechen. Und deutlicher Schnapsgeruch. Er stieg aus und wollte nach eigenen Worten (gerade noch verständlich) nach Hause gehen. Wir haben ihm - ohne Tätlichkeiten, nur den Weg verstellt - klargemacht, dass wir das nicht zulassen werden, sondern er mit uns auf die Polizei zu warten hat. Was dann auch geschah.

Das ist also alles ohne große Aufregungen abgelaufen. Habe mich hinterher allerdings schon gefragt, wie die Rechtslage gewesen wäre, wenn der Mann versucht hätte zu fliehen. Oder wenn mein Fahrzeug einen Schaden davongetragen hätte.

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