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[StVO] Wer gibt den Lappen ab, wer muss Strafe zahlen?

Themenstarteram 15. September 2017 um 10:57

Folgende Situation:

  • Person A gehört ein Auto und ist auch auf A zugelassen
  • Person B ist das Auto zur Nutzung überlassen

Das Szenario:

  • Person B überlasst einer weiteren Person C das Auto.
  • C ist alkoholisiert und B sitzt mit im Auto, ebenfalls mit Sprit im Tank.
  • Polizeikontrolle (zum Glück!) - Promillebereich unbekannt

Mein Kenntnisstand:

C muss den Führerschein abgeben und eine Geldstrafe zahlen.

Müssen A und B mit irgendwas rechnen?

Ich bin Person D, die sich schon lange über die Alkoholfahrten von B ärgert. - Ich kann ja nicht dauernd, ggf. umsonst, die Polizei rufen...

Beste Antwort im Thema

Wenn B wußte, das C blau war und daneben saß,hat er ein Problem. Wenn der Halter da nicht dabei war und von nichts wußte, ist er nicht zu belangen. Volkstümlicher Link: http://straffrei-mobil.de/.../...nes-betrunkenen-fahrers-wird-bestraft

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Ich habe mal etwas aufgeräumt.

Wer nicht sachlich, themenbezogen und ohne jegliche persönliche Stichelei an der Diskussion teilnehmen möchte, möge ihr bitte fernbleiben.

Hallo, R 129 Fan,

Zitat:

@R 129 Fan schrieb am 15. September 2017 um 13:12:42 Uhr:

Wenn B wußte, das C blau war und daneben saß,hat er ein Problem. Wenn der Halter da nicht dabei war und von nichts wußte, ist er nicht zu belangen. Volkstümlicher Link: http://straffrei-mobil.de/.../...nes-betrunkenen-fahrers-wird-bestraft

Du hast das, was Herr Demuth, tatsächlich ein Experte im Gebiet Verkehrsrecht, geschrieben hat, offensichtlich nicht richtig gelesen oder nicht verstanden.

Der Fahrzeughalter macht sich nur dann der Beihilfe oder Anstiftung schuldig, wenn er vorsätzlich handelt und wenn er aktiv Beihilfe leistet oder den Betrunkenen vorsätzlich zur Trunkenheitsfahrt anstiftet.

Beihilfe wäre z. B., wenn er weiß, dass sein Kumpan betrunken und nicht fahrtauglich ist und wenn er ihm hilft, das Türschloss zu öffnen oder den Schlüssel ins Zündschloss zu stecken, weil der andere dazu nicht mehr in der Lage ist.

Anstiftung wäre, wenn er weiß, dass sein Kumpan betrunken und nicht mehr fahrtauglich ist und wenn er ihn dann trotzdem überredet, mit dem Auto zu fahren, weil er selber noch viel betrunkener ist.

Überlässt er aber einfach so den Schlüssel seinem betrunkenen Kumpan und setzt er sich nur mit in das Fahrzeug, handelt er nicht vorsätzlich und somit kann man ihn strafrechtlich nicht belangen.

Zivilrechtlich sieht es da anders aus, denn da kann es sein, dass er z. B. Abzüge beim Schmerzensgeld bekommt oder ähnliches, wenn es zu einem Unfall kommt und es kann dann auch sein, dass die Kasko nicht zahlt, weil er die Fahrt zugelassen hat.

Hallo, A176,

Zitat:

@A176 schrieb am 15. September 2017 um 12:57:33 Uhr:

Müssen A und B mit irgendwas rechnen?

zu Person B: Siehe oben

Person A muss hier strafrechtlich mit keinen Folgen rechnen.

Zivilrechtlich könnte es vielleicht sein, dass er bei einem Unfall Probleme mit der Kasko bekommt, wenn die Versicherung belegen kann, dass er wusste, dass beide (B und C) dazu neigen, betrunken mit dem Auto zu fahren.

Laut einem Kommentar von Jagusch/Hentschel, den ich vor Jahren mal gelesen habe, ist eine Person dem Fahrzeughalter gleichzusetzen, wenn der Halter dieser Person das Nutzungsrecht überlassen hat (Kurzform).

Dies ist insbesondere bei Delikten wie z. B. dem Ermächtigen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis wichtig.

Beispiel:

Halter A überlässt dem Sohnemann B sein Fahrzeug und dieser lässt seinen Kumpan C damit dahren, obwohl der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist.

Hier wird der B dann quasi als Halter angesehen und wegen Ermächtigen zum Fahren ohne FE zur Anzeige gebracht, während der Halter A außen vor bleibt.

Wenn Du, wie Du hier anklingen lässt, den begründeten Verdacht hast, dass B und C regelmäßig betrunken fahren und Du um die Sicherheit anderer VT fürchtest, solltest Du diesen Verdacht der Polizei mitteilen, damit sie sich dementsprechend darum kümmern kann.

Äußerst Du gegenüber der Polizei eindeutig, dass Du lediglich den Eindruck hast und um dementsprechende ersuchst, machst Du Dich auch nicht wegen falscher Verdächtigung strafbar, wenn sich der Verdacht nicht erhärten lässt.

Viele Grüße,

Uhu110

Themenstarteram 16. September 2017 um 7:46

Zitat:

@uhu110 schrieb am 16. September 2017 um 00:20:32 Uhr:

Wenn Du, wie Du hier anklingen lässt, den begründeten Verdacht hast, dass B und C regelmäßig betrunken fahren und Du um die Sicherheit anderer VT fürchtest, solltest Du diesen Verdacht der Polizei mitteilen, damit sie sich dementsprechend darum kümmern kann.

Äußerst Du gegenüber der Polizei eindeutig, dass Du lediglich den Eindruck hast und um dementsprechende ersuchst, machst Du Dich auch nicht wegen falscher Verdächtigung strafbar, wenn sich der Verdacht nicht erhärten lässt.

Hallo Uhu,

vielen Dank für deinen sachdienlichen Post.

Sicher, die Polizei habe ich in Kenntnis gesetzt. Das Problem:

Nicht jedes Mal ist B betrunken - aber sehr häufig. Wenn ich dann die Pol informiere , wenn B mit dem Auto losfährt, dann ist die über alle Berge, bis die Pol da ist. Die haben genug anderen Kram zu tun, als nach ihr zu suchen... :(

 

Dank an @twindance für's aufräumen.

Wenn Du den Eindruck hast, dass sie/er betrunken losfahren will, warum hältst Du sie/ihn denn dann nicht selbst auf? Falls Deine Kinder dann immer gerade daheim sein sollten, solltest Du bei Deiner evtl. gefährlichen Untätigkeit bedenken, dass Du nicht wissen kannst, wann er/sie wieder zurück sein wird und ob Deine Kinder dann gerade schon wieder oder immer noch daheim sind. Es gibt da ein sogenanntes Jedermannsrechts, wonach jeder Bürger einen auf frischer Tat angetroffenene Täter vorläufig festnehmen und festhalten darf, bis die Polizei eintrifft. Im Bereich der bloßen "Nachbarerziehung" greift das allerdings nicht durch.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 16. September 2017 um 10:41:05 Uhr:

Es gibt da ein sogenanntes Jedermannsrechts, wonach jeder Bürger einen auf frischer Tat angetroffenene Täter vorläufig festnehmen und festhalten darf, bis die Polizei eintrifft.

Das ist aber ein ganz dünnes Eis, welches Du da mit der Aussage betrittst.

Lese doch bitte nochmals das Jedermannsrecht "genau" durch und Du wirst feststellen, daß das nur für ganz bestimmte Fälle zutrifft.

Kannst Du Deinen Einwand bezogen auf das Thema bitte erläutern?

Hallo, A176,

Zitat:

@A176 schrieb am 16. September 2017 um 09:46:56 Uhr:

Sicher, die Polizei habe ich in Kenntnis gesetzt. Das Problem:

Nicht jedes Mal ist B betrunken - aber sehr häufig.......

wenn so eine Mitteilung sachlich und glaubwürdig ist, sind die Beamten meistens recht sensibel und schauen immer mal wieder, ob ihnen das betreffende Fahrzeug auffällt und irgendwann wird der Fahrer dann mal erwischt, wenn er betrunken unterwegs ist.

Es schadet natürlich nicht, wenn Du mithilfst und der Polizei mitteilst, wenn der Fahrer unterwegs ist.

Das hat auch nichts mit Denunzieren zu tun, sondern kann sogar helfen, einen Alkoholiker zum Umdenken zu bringen, wenn er sieht, dass er nun durch die Entziehung seiner Fahrerlaubnis große Probleme bekommt.

Es kommt gar nicht so selten vor, dass sogar enge Familienangehörige kein anderes Mittel mehr sehen, diesen Menschen zu helfen.

Viele Grüße,

Uhu110

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 16. September 2017 um 11:39:23 Uhr:

Kannst Du Deinen Einwand bezogen auf das Thema bitte erläutern?

Geißlein meinte wahrscheinlich, dass die Jedermann-Festnahme in diesem Fall deshalb NICHT rechtens wäre, weil der TE den "Täter" kennt und damit die Identität des Täters bereits fest steht. Somit bleibt nur die Anzeige bei der Polizei, die den Wagen mitsamt besoffenem Nachbarn dann zur Fahndung ausschreibt und hoffentlich erwischt.

Das wäre aber selbst unter Korinthenpolierern ein überzogener Unfug. Unter Nothilfe fällt das allemal. Selbst eine etwaige Gewaltanwendung.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 17. September 2017 um 11:33:00 Uhr:

Das wäre aber selbst unter Korinthenpolierern ein überzogener Unfug. Unter Nothilfe fällt das allemal. Selbst eine etwaige Gewaltanwendung.

Eben. Schließlich geht es hier um die unmittelbare Verhinderung einer Straftat.

Zitat:

@Drahkke schrieb am 17. September 2017 um 11:46:35 Uhr:

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 17. September 2017 um 11:33:00 Uhr:

Das wäre aber selbst unter Korinthenpolierern ein überzogener Unfug. Unter Nothilfe fällt das allemal. Selbst eine etwaige Gewaltanwendung.

Eben. Schließlich geht es hier um die unmittelbare Verhinderung einer Straftat.

Man darf aber nicht vergessen, dass der Grad der Trunkenheit eine erhebliche Rolle spielt. Und der kann nur anhand einer Blutprobe, im Owi Bereich auch durch einen Atemalkoholtest nachgewiesen werden. Es geht hier also nicht zwingend um die Verhinderung einer Straftat.

Also jemanden im Sinne des 127 gewaltsam am Fahren zu hindern, nur auf Grund eines Verdachtes

( Alkoholfahne) halte ich für schwierig bzw. unmöglich. Das kann dann ganz schnell nach hinten losgehen. Anders ist es, wenn er offensichtlich volltrunken ist.

Edith:

Hindert man ihn dann am Fahren, ist das aber meiner Meinung nach nicht mehr mit dem 127 StPO zu begründen. Hier wird von "auf frischer tat betroffen bzw. verfolgt" geredet.

Ja, dingender Verdacht reicht nicht. Und das man Zwang anwenden darf, steht da leider auch nicht

Ich gebe all jenen, die der Selbstjustiz anhängen, zu bedenken, daß nicht alleine Alkoholkonsum für alkoholkonsumtypische Auswirkungen sorgt und der Laie wohl kaum unterscheiden kann, warum jemand bspw. nach Alkohol riecht.

Einerseits hat es alkoholhaltige Medikamente, (ok, man soll danach nicht fahren), andererseits reicht schon Übermüdung für ein Verhalten, das wirkt, als wäre man besoffen.

In unserem Rechtsrahmen ist Selbstjustiz nicht ohne Grund verboten, und bleibt verboten.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 17. September 2017 um 11:33:00 Uhr:

Das wäre aber selbst unter Korinthenpolierern ein überzogener Unfug. Unter Nothilfe fällt das allemal. Selbst eine etwaige Gewaltanwendung.

Da liegst du meiner Meinung nach aber falsch. Weder das eine noch das andere ist berechtigt.

Zitat:

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

Oben habe ich mal die relevanten Teile des Gesetzes zitiert. Der Nachbar will wegfahren, nicht flüchten. Ferner ist er dem TE bekannt - also Ende mit Jedermann-Festnahme, und die Gewalt vergessen wir mal besser sofort.

Zitat:

@dermondeoreiter schrieb am 17. September 2017 um 19:15:55 Uhr:

Der Nachbar will wegfahren...

...und zwar betrunken. Das bedeutet, daß er gerade eine Straftat begehen will.

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