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"Raserparagraph" § 315d Absatz 1 Nr. 3 StGB seitens des BGH bestätigt

Themenstarteram 18. März 2021 um 18:42

Stuttgarter "Raser-Fall" rechtskräftig abgeschlossen

Erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem neu geschaffenen Straftatbestand des "Alleinrennens"

(§ 315d Absatz 1 Nr. 3 StGB)

http://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?...

Es dürfte sicherlich einige interessieren? Wurde heute beim BGH online gestellt.

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46 Antworten

Tja, was soll man dazu sagen ...

Angesichts der Tatsache, daß die Aktionen gefilmt und auf Kommunikationsplattformen hochgeladen wurden, konnte der BGH kaum zu einem anderen Urteil kommen. "Augenblicksversagen" scheidet damit beim Angeklagten definitiv aus.

am 18. März 2021 um 19:31

Zitat:

@CivicTourer schrieb am 18. März 2021 um 19:48:49 Uhr:

Tja, was soll man dazu sagen ...

Das es genauso richtig ist.

@Wauhoo hat oben lediglich die Pressemitteilung verlinkt, was ja nicht verkehrt ist. Für rechtliche Überlegungen interessant ist aber die Entscheidung selbst, weil dort auch die Begründung zum Beschluss enthalten ist. Man kann sie hier finden: 4 StR 225/20.

Ich halte das Urteil für bedenklich. Das Gericht sieht eine bedingte Tötungsabsicht. Das hatte der Unfallfahrer sicher nicht im Sinne. Man schafft durch das Urteil die Grundlage in Zukunft ähnliche Verfahren nach 315d abzuurteilen. Man hat also ein Exempel statuiert.

Mit dem vorliegenden Urteil würde es ausreichen maximal zu beschleunigen um daraus ein Rennen mit mir selbst zu stricken. Also Leute, kauft Euch kräftige Fahrzeuge, so wie Jean-Pierre und tretet das Gaspedal nicht ganz durch bis aufs Blech, dann ist die Beschleunigung nicht maximal

Zu dem vorgenannten Fall hätte meiner Meinung nach der §222 besser gepasst. Das Strafmaß hätte identisch ausfallen können, in Verbindung mit der Straßenverkehrsgefährdung sogar noch höher.

Zitat:

@Rasanty schrieb am 19. März 2021 um 14:03:35 Uhr:

Ich halte das Urteil für bedenklich. Das Gericht sieht eine bedingte Tötungsabsicht. Das hatte der Unfallfahrer sicher nicht im Sinne..

Aber er hat es aus selbstsüchtigen Gründen - der Prahlerei vor Freunden - in Kauf genommen. Es muss doch jedem klar sein, dass ein Fahrzeug mit diesem Tempo in der Stadt potenziell eine tödliche Waffe ist. Kein Mensch kann oder muss erwarten, dass im Tempo 50 Bereich einer mit dreifachen Tempo ankommen wird. Das weiß sogar meine Tochter, wenn hier mal wieder einer mit 50 durch die 30 Zone dübelt (sie ist 9), dass das gefährlich ist für Leib und Leben.

Für mich ist das Urteil zu Milde.

Und zu dem angesprochenen Herrn Krämer habe ich auch eine eigene - nicht schmeichelhafte - Meinung.

Zitat:

@Rasanty schrieb am 19. März 2021 um 14:03:35 Uhr:

Ich halte das Urteil für bedenklich. Das Gericht sieht eine bedingte Tötungsabsicht. Das hatte der Unfallfahrer sicher nicht im Sinne. Man schafft durch das Urteil die Grundlage in Zukunft ähnliche Verfahren nach 315d abzuurteilen. Man hat also ein Exempel statuiert.

genau nicht.

Die Verurteilung nach §315d hat mit der Tötungsabsicht nichts zu tun, das ist nur der Tatbestand für das Straßenrennen. Und der Mordvorwurf wurde explizit verneint, weil man dem Täter unterstellt, sich jederzeit in Kontrolle gesehen zu haben. Zum tödlichen Unfall kam es ja auch beim Ausweichversuch.

am 19. März 2021 um 13:36

Zitat:

@Rasanty schrieb am 19. März 2021 um 14:03:35 Uhr:

Ich halte das Urteil für bedenklich. Das Gericht sieht eine bedingte Tötungsabsicht.

....

die Anwendbarkeit des 315d... ist in der verlinkten Urteilbegründung entsprechend begründet, ausserdem wird auf die Auswertungen des "Crashdatenspeichers" hingewiesen

wann sollte eine entsprechende Verurteilung stattfinden, wenn nicht in so einem Fall ?!

edit: Kai R. war schneller...

Zitat:

@Rasanty schrieb am 19. März 2021 um 14:03:35 Uhr:

Ich halte das Urteil für bedenklich. Das Gericht sieht eine bedingte Tötungsabsicht. Das hatte der Unfallfahrer sicher nicht im Sinne. Man schafft durch das Urteil die Grundlage in Zukunft ähnliche Verfahren nach 315d abzuurteilen. Man hat also ein Exempel statuiert.

Mit dem vorliegenden Urteil würde es ausreichen maximal zu beschleunigen um daraus ein Rennen mit mir selbst zu stricken. Also Leute, kauft Euch kräftige Fahrzeuge, so wie Jean-Pierre und tretet das Gaspedal nicht ganz durch bis aufs Blech, dann ist die Beschleunigung nicht maximal

Zu dem vorgenannten Fall hätte meiner Meinung nach der §222 besser gepasst. Das Strafmaß hätte identisch ausfallen können, in Verbindung mit der Straßenverkehrsgefährdung sogar noch höher.

Bevor du das Urteil inhaltlich kritisierst wäre es hilfreich, es zuvor zu lesen.

Der BGH hat festgestellt:

Zitat:

Die Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes im angefochtenen Urteil 8 lässt aus den im Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts zutreffend dar- gelegten Erwägungen keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten erkennen.

und weiter

 

Zitat:

Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht und weiter die einen vorsätzlichen konkreten Gefahrenerfolg voraussetzende Qualifikationsnorm des § 315d Abs. 2 StGB sowie die daran anknüpfende Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5 StGB erfüllt.

Da braucht man über fahrlässige Tötung, §222 StGB, nicht mehr nachdenken.

Grüße vom Ostelch

am 19. März 2021 um 16:51

Zitat:

Mit dem vorliegenden Urteil würde es ausreichen maximal zu beschleunigen um daraus ein Rennen mit mir selbst zu stricken. Also Leute, kauft Euch kräftige Fahrzeuge, so wie Jean-Pierre und tretet das Gaspedal nicht ganz durch bis aufs Blech, dann ist die Beschleunigung nicht maximal

Ist jede Vollgas-Beschleunigung sofort strafbar?

Sind "Beschleunigung" und "Höchstgeschwindigkeit" nur auf das Maximum des jeweiligen Fahrzeugs bezogen, oder werden die äußeren Umstände auch berücksichtigt?

Die Pressemeldung spricht nur von "Höchstgeschwindigkeit", was mir laienhaft ungenau vorkommt.

Im tatsächlichen Urteil heißt es:

"maximal mögliche Geschwindigkeit zu

erreichen.

....

mit der maximal zu erreichenden Geschwindigkeit ...."

Gemeint ist wohl die Geschwindigkeit, die sich mit dem Tatfahrzeug am Tatort erreichen ließ.

Aber das kann nicht ganz allgemein gelten, z.B. hat manch ein Traktorfahrer seine Höchstgeschwindigkeit bei 6km/h oder 25km/h erreicht.

Zitat:

@Rasanty schrieb am 19. März 2021 um 14:03:35 Uhr:

 

Zu dem vorgenannten Fall hätte meiner Meinung nach der §222 besser gepasst. Das Strafmaß hätte identisch ausfallen können, in Verbindung mit der Straßenverkehrsgefährdung sogar noch höher.

Das Strafmaß ist ein Witz. Der war mit seinen 20 Jahren erwachsen genug, einen Führerschein zu erwerben und ein 500PS Auto zu mieten und mit über 160 km/h durch die Stadt zu brettern.

Aber wenn man zwei Menschen auf dem Gewissen hat, dann ist man plötzlich Heranwachsender und muss nach Jugendstrafrecht verurteilt werden.

Jetzt kommen wieder die Besserwisser um die Ecke, die reflexhaft nach höheren Strafen rufen. Was maßt Du Dir an, Du kennst keine Akte, keine Aussage, warst beim Verfahren nicht dabei und Juristisch ausgebildet bist Du auch nicht.

So meine Herren, dann mal eine Ansage der Moderation:

Kein Streit.

Aussagen der Mitforisten werden sachlich bearbeitet und niemand wird angemacht.

Rechtliche Probleme zu besprechen ist hier immer ein Problem da die rechtliche Beratung durch Laien verboten ist.

Die Einschätzung des Problems durch einzelne ist aber OK.

Wenn ihr einen Standpunkt habt lasst bitte auch andere Ansichten zu.

Nehmt bitte zur Kenntniss:

In Gerichtssälen werden Fakten verarbeitet und führen zu einem Urteil.

Dieses wird dann rechtsgültig , Diskussionen zum Zustandekommen sind daher Obsolet.

Die Strafen werden von Gerichten festgesetzt und nicht von euch.

Ihr wart nicht dabei und kennt nicht alle Fakten.

Moorteufelchen

Zitat:

@Moorteufelchen schrieb am 19. März 2021 um 19:23:14 Uhr:

 

In Gerichtssälen werden Fakten verarbeitet und führen zu einem Urteil.

Dieses wird dann rechtsgültig , Diskussionen zum Zustandekommen sind daher Obsolet.

Warum existiert dann überhaupt dieser Thread?

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