"Fahrerflucht" - Folgeschaden
Hey,
zum verstehen:
Meine freundin wurde angeblich wegen Fahrerflucht belangt.
Sie hat einen Anruf von der Polizei bekommen und das alles so aktzeptiert und gesagt, dass sie das wohl nicht mitbekommen hat das sie das Auto angefahren haben soll.
Naja sie musste 2 monate Ihren Führerschein abgeben, geldstrafe, Probezeit wurde verlängert.
Nachdem die 2 monate vorbei waren und sie ihren Führerschein wieder bekommen hat und auch alles bezahlt war kam ein schreiben von der Versicherung das sie den Schaden von 1100€ an die Versicherung zu bezahlen hat. Nun die frage ob das rechtens ist weil sie nachdem anruf von der Polizei ja bei der Versicherung angerufen hat und sich eine Schadensnummer geholt hat um die den "gegner" zu geben.
14 Antworten
Steht da muss oder kann?
Unter Umständen handelt es sich nur um ein Rückkaufangebot, damit sie nicht in den SFR steigt.
Zitat:
Original geschrieben von floschy213
Hey,zum verstehen:
Meine freundin wurde angeblich wegen Fahrerflucht belangt.
Sie hat einen Anruf von der Polizei bekommen und das alles so aktzeptiert und gesagt, dass sie das wohl nicht mitbekommen hat das sie das Auto angefahren haben soll.
Naja sie musste 2 monate Ihren Führerschein abgeben, geldstrafe, Probezeit wurde verlängert.
Es ist eine Fahrerflucht die auch gegenüber der Polizei zugegeben wurde, Und bei Fahrerflucht kann die Versicherung Regressansprüche an den Versicherungsnehmer stellen. Steht in den meisten AGB drin.
Sie hat den Schaden bei der Polizei zugegeben und kurz darauf der Versicherung gemeldet. Und da steht, dass sie den betrag bezahlen muss
Fahrerflucht ist eine Obliegenheitsverletzung.
Klar will die Versicherung den Schaden erstattet bekommen.
Dumm dabei ist, dass man im Falle von Fahrerflucht den Schaden nicht mal zurück kaufen kann.
Die neue SF-Klasse bleibt.
Noch dazu steht man dann schon auf der Abschußliste
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So steht es in meinen Bedingungen. Meine Vorschreiber haben recht!!
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung
In der Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.3.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw.
Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von
höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten
Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Satz 1 und
2 gelten entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung
(§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfrei sind.
LEjockel
Moin,
die Regressforderung der Versicherung kann u.U. auch nach Vereinbarung in Raten zurückgezahlt werden, wenn aus fininziellen Gründen die komplette Forderung nicht möglich ist.
"Fahrerflucht" ist eine Vorsatztat. D. h., wenn deine Freundin sagt, sie hat nichts mitbekommen, dann ist sie auch nicht vorsätzlich abgehauen und es ist keine "Fahrerflucht". Man muss das nur beweisen.
Zitat:
Original geschrieben von turboprinz01
"Fahrerflucht" ist eine Vorsatztat. D. h., wenn deine Freundin sagt, sie hat nichts mitbekommen, dann ist sie auch nicht vorsätzlich abgehauen und es ist keine "Fahrerflucht". Man muss das nur beweisen.
Nur dass das schon alles erledigt ist. Geldstrafe u.s.w. Steht alles im Eingangspost.
Die Frage war doch nur, ob die Versicherung Regeressansprüche hat. Und da die ganze Sache ja wohl rechtskräftig ist, hat sie die, meiner Meinung nach.
Wurde aber auch schon von anderen Usern hier mitgeteilt.
Zitat:
Original geschrieben von floschy213
Nachdem die 2 monate vorbei waren und sie ihren Führerschein wieder bekommen hat und auch alles bezahlt war kam ein schreiben von der Versicherung das sie den Schaden von 1100€ an die Versicherung zu bezahlen hat.
Ist ja geklärt, dass das rechtens ist, weil dieser Passus nicht nur in den meisten AGB, sondern v.a. in allen AKB geschrieben steht!
Nur interessehalber: bei dem Schreiben war nicht auch noch eine Kündigung aufgrund des Schadenfalls dabei?
Wie hoch ist eigentlich die komplette Schadenssumme bzw. was würde eine komplette Selbstübernahme kosten?
Als Fahranfängerin wird sich das vermutlich schon im ersten Jahr lohnen, da man sonst wohl in die teuerste SF-Klasse fällt.
Zitat:
Original geschrieben von Knergy
Wie hoch ist eigentlich die komplette Schadenssumme bzw. was würde eine komplette Selbstübernahme kosten?Als Fahranfängerin wird sich das vermutlich schon im ersten Jahr lohnen, da man sonst wohl in die teuerste SF-Klasse fällt.
Bei Regressforderungen muß der Schaden bis zu 5000,- zurückgezahlt werden und es wird der Vertrag hochgestuft.
Ein Rückkauf des Schadens ist somit nicht möglich.
Hallo
Einen Vorsatz nach § 142 StGB setzt voraus, dass der Verursacher den Schaden / Unfall wahrgenommen hat. Also jeder Unfall muss mit einen unerlaubten Entfernen vom Unfallort muss geprüft werden.
Gerade bei Bagatellschäden kann der Verursacher durchaus sagen, von dem Unfall nicht mitbekommen zu haben. Wenn dies dann auch nicht zweifelsfrei belegt werden kann, zählt: in dubio pro reo
Aus diesem Grund ist nicht gleich ein unerlaubtes Entfernen eine vorsätzlich begangene Straftat !!! 😉
Die Beweislast liegt beim Kläger.
Zitat:
Original geschrieben von Corsadiesel
Bei Regressforderungen muß der Schaden bis zu 5000,- zurückgezahlt werden und es wird der Vertrag hochgestuft.
Falsch - im vorliegenden Falle wäre die Obergrenze EUR 2500,00.
Bei Obliegenheitsverletzungen muss unterschieden werden zwischen Obliegenheiten vor und nach dem Schadenfall.
Die Höchstgrenze ist für Obliegenheitsverletzungen, die vor dem Versicherungsfall begangen wurden, ist auf 5.000,00 EUR begrenzt.
Hier haben wir es aber mit einer Obliegenheitsverletzung NACH dem Schadenfall zu tun.
Hier beträgt die Höchstgrenze für den Regress 2500,00 EUR.
Nur bei schweren, besonders verwerflichen Verletzungshandlungen liegt die Grenze hier ebenfalls bei 5.000,00 EUR (Beispiele: Versuch des Vertuschens der Unfallflucht, Unfall mit schwerverletzten Personen, die hilflos am Strassenrand zurückgelassen werden usw.).
Da es sich vorliegend um eine "einfache" Unfallflucht handelt, noch dazu mit eher geringem Sachschaden ist die Obergrenze für den Regress bei EUR 2500,00 angesiedelt.
Dass sich die Rückzahlung nicht rabattentlastend auswirkt ist korrekt.
@twelfer
Ich bin hier auch nicht auf dem vom TE aufgeführten Schadenfall eingegangen (da ja nur 1100,- Schadenhöhe), sondern allgemein bis zu 5000,- möglich (Obergrenze).
Die Unterscheidungen werden dann ja ohnehin von den einzelnen SB gemacht auf den jeweiligen Schadenhergang.
Vielleicht nicht so glücklich geschrieben von mir.