Chrombügel für XC90 noch erlaubt ?
Hallo zusammen,
ich möchte an meinen bestellten Großelch gerne den Chrombügel von Cobra anbauen.
Sind die Dinger eigentlich noch erlaubt und wenn ja, weiß jemand etwas genaueres wann das geplante Verbot umgesetzt wird ?
Gruß
Frank
10 Antworten
Die Anschaffung lohnt nicht - zwar kannst du sie noch anbauen. Doch laut Bundesverkehrsministerium werden sie im Laufe des kommenden Jahres verboten. Gleiches gilt für scharfkantige Spoiler. Termin ab der die Zulassung bei Anbau dieser Teile automatisch erlischt, steht noch nicht fest.
Die Gurke
Zurzeit noch erlaubt. Macht aber keinen Sinn da diese Dinger Gott sei Dank bald verboten werden. Die optische Wirkung ist Geschmackssache und bleibt jedem einzelnen überlassen. Aber was soll das? Volvo hat die Motorhaube des XC90 derart gestaltet, daß bei einem Chrash mit einem Fußgänger diese im gewissen Maße nachgiebt um dem Fußgänger möglichst wenig zu verletzen. Jeder der noch kleine Kinder hat wünscht sich daß diese Dinger sofort verschwinden. In der Schweiz sind sie schon seit einigen Jahren verboten da es dort tötliche Unfälle mit Kindern gab, die durch diese Dinger ausgelöst wurde. Zugegeben, ich habe schon von Hunden, Rehen etc. auf der Autobahn gehört, aber ein Kuhfänger ist für mich im klassischen Sinne ein Cow Boy.
Gruß, kallirolo
Zitat:
Original geschrieben von Spreewald-VOLVO
Doch laut Bundesverkehrsministerium werden sie im Laufe des kommenden Jahres verboten.
Gilt das nur für Neuzulassungen oder auch für ältere Fahrzeuge, die bereits mit solchen Kuhfängern ausgerüstet sind?
Gruß, Olli
Zitat von www.welt.de
Im kommenden Jahr sollen auch Rammbügel an der Front von Geländewagen ("Kuhfänger"😉 verboten werden, um die Verletzungsgefahr von Fußgängern bei Unfällen zu verringern. Unklar sei, wann das Verbot im Jahr 2005 in Kraft gesetzt werde. Auch stehe noch nicht fest, ob es nur für neue oder für alle Fahrzeuge gelten soll
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Also, mit den Frontschutzbügeln oder auch Bullenfängern genannt ist das so eine Sache...
Die EU sagt folgendes (vekleinert dargestellt, damit ich den Fred nicht zutexte...):
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verwendung von Frontschutzbügeln an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates
Vom 1. Januar 2006 an gelten die in Anhang I und Anhang II der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften für Frontschutzbügel, die als selbständige technische Einheiten in den Handel kommen, für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG.
Auszug aus den VORSCHRIFTEN FÜR KONSTRUKTION UND ANBAU
2.1. Frontschutzbügel Die folgenden Vorschriften gelten gleichermaßen für Frontschutzbügel, die als Originalteile an Neufahrzeugen angebracht sind, für Frontschutzbügel, die als selbständige technische Einheiten zum Anbau an bestimmte Fahrzeuge in den Handel kommen und für Frontschutzbügel, die in die Fahrzeugfront integriert sind.
2.1.1. Die Bauteile des Frontschutzbügels müssen so beschaffen sein, dass alle nach außen gerichteten starren Oberflächen einen Abrundungsradius von mindestens 5 mm aufweisen.
2.1.2. Die Gesamtmasse des Frontschutzbügels einschließlich aller Träger und Halterungen darf nicht mehr als 1,2 % der Masse des Fahrzeugs, für das er konstruiert wurde, höchstens jedoch 18 kg betragen.
2.1.3. Ein an einem Fahrzeug angebrachter Frontschutzbügel darf eine Ebene, die durch eine die höchsten Teile der Scheinwerferstreuscheiben miteinander verbindende waagerechte Linie bestimmt wird, in der Höhe um nicht mehr als 100 mm überragen.
2.1.4. Der Frontschutzbügel darf die Breite des Fahrzeugs, an dem er angebracht ist, nicht vergrößern. Beträgt die Gesamtbreite des Frontschutzbügels mehr als 75 % der Fahrzeugbreite, müssen die Enden des Bügels nach innen auf die Außenfläche zu gebogen sein, um die Gefahr eines Hängenbleibens auf ein Minimum zu beschränken. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn entweder der Frontschutzbügel in die Karosserie einbezogen ist (integrierter Frontschutzbügel) oder das Ende des Bügels so nach innen gebogen ist, dass es von einer Kugel mit 100 mm Durchmesser nicht berührt werden kann und der Zwischenraum zwischen dem Frontschutzbügelrand und seiner Umgebung höchstens 20 mm beträgt.
2.1.5. Vorbehaltlich Nummer 2.1.4 darf der Zwischenraum zwischen den Bauteilen des Frontschutzbügels und der unter ihnen liegenden Außenfläche höchstens 80 mm betragen. Etwaige Unterbrechungen der allgemeinen Kontur der darunter liegenden Karosserie (wie z. B. Öffnungen in Gittern, Lufteinlässen usw.) bleiben unberücksichtigt.
2.1.6. An keinem seitlichen Punkt des Fahrzeugs darf der Längsabstand zwischen dem vordersten Teil des Stoßfängers und dem vordersten Teil des Frontschutzbügels mehr als 50 mm betragen, es sei denn, die Werkstoffe, die für noch weiter vorstehende Teile verwendet wurden, haben eine Druckfestigkeit von weniger als 0,35 MPa.
2.1.7. Die Wirksamkeit des Stoßfängers darf durch den Frontschutzbügel nicht nennenswert vermindert werden. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn nicht mehr als zwei vertikale und kein horizontales Bauteil den Stoßfänger überdecken.
2.1.8. Der Frontschutzbügel darf nicht vor die Senkrechte geneigt sein. Die oberen Teile des Frontschutzbügels dürfen von der Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante aus (gemessen bei entferntem Frontschutzbügel) nicht mehr als 50 mm nach oben oder nach hinten (zur Windschutzscheibe hin) reichen.
2.1.9. Die Anforderungen der Richtlinie 76/756/EWG über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge müssen unbeschadet des Anbringens eines Frontschutzbügels erfüllt werden.
2.2. Frontschutzbügel als selbständige technische Einheiten dürfen nur vertrieben, zum Verkauf angeboten oder verkauft werden, wenn sie mit eindeutigen Montageanleitungen versehen sind. Die Montageanleitungen müssen klare und vollständige Informationen enthalten, die es ermöglichen, die Fahrzeuge zu bestimmen, für die die Einheit zugelassen ist, und die zugelassenen Bauteile so an diesem Fahrzeug anzubringen, dass die einschlägigen Bestimmungen von Absatz 2.1 erfüllt sind. Die Anleitungen müssen außerdem genaue Angaben zu den Drehmomenteinstellungen für alle Befestigungen enthalten.
Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und der EU-Kommission gilt für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zul. Gesamtmasse (Fahrzeugklassen M1 und N1)
So weit ich weiss, dürfen derzeitige Frontschutzbügel bis zum 31.12.2005 vermarktet werden und brauchen danach nicht mehr entfernt werden.
Grüße S.
Nach meiner Kenntnis soll es für bereits montierte Kuhfänger einen relativ eng bemessenen Zeitraum zum Abbau der lebensgefährlichen "Sicherheitselemente" geben. Offensichtlich streiten die ministeriellen Juristen noch, wie die EU-Vorschrift umgesetzt wird. 😉
Was ich noch vergaß: Verboten werden auch Heckspoiler aus scharfkantigen Metall.
Die Gurke
selbst wenn es nicht verboten sein soll,wie vorher schon gesagt:
Volvo bemüht sich um passive sicherheit auch für Fußganger etc.,dann ist es unsozial(=assozial)solche Dinger zu montieren-höchstens,du wohnst in einer Gegend,in der extrem viele Kühe usw.frei herumlaufen,dann dient es sicher auch der eigenen Sicherheit.
Hallo zusammen,
nun ja, ihr habt mich überzeugt, kein Bullenfänger!!!
Allerdings die Trittbretter werde ich mir gönnen.
Gruß
Frank
Gut so! Milch kannste auch so holen. 😉
Dann biste also auch ein Trittbrettfahrer! 😁
Gruß Andi, ebenfalls Trittbbrettfahrer.
Auch ich bin Trittbrettfahrer.
Freue mich, daß wir Dich davon überzeugen konnten das so ein Kuhfänger nicht zum XC90 passt. Ist wohl eher was für Tuareg-Fahrer.
Gruß, kallirolo