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Xenon-Optik ?

Opel Insignia A (G09)
Themenstarteram 20. Mai 2015 um 13:41

Hallo liebe Community,

ich habe damals ein super Angebot für meinen Insi bekommen und habe zugeschlagen (leider ohne Xenon-Scheinwerfer). Gibt es eine Möglichkeit dennoch eine Xenon-Optik zu erhalten (Birnen) ? Wenn ja, kann mir jemand Anbieter empfehlen und mir sagen, was für welche und wie viele ich da benötige ? Kenne mich leider mit KFZ-Technik überhaupt nicht aus und habe auch im Internet nichts nützliches gefunden (vlt. falsche Suchbegriffe ?!)

Danke

Beste Antwort im Thema

Ja das macht dann natürlich Sinn. Ich verbaue mir teure LED's, die man von aussen nicht als solche erkennt, weil sie sich nicht von den normalen Halogen unterscheiden. :confused:

Und zum Glück wird in solchen Fällen aus allem ein Drama gemacht. Ich möchte nicht von dutzenden Bastellösungs-LED Nutzern gelendet werden!

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Zitat:

@Struppis-Insignia schrieb am 22. Mai 2015 um 13:11:05 Uhr:

Ich hätte da mal eine Frage: Wo steht das genau deklariert was sich in einem Scheinwerfer/Lampe für ein Leuchtmittel befinden muss?

Eigentlich niemand. Leuchtdichte, Leuchtfläche und Anbauposition (auch ggü. anderen Leuchten) zählen.

Aber: um straßenzugelassen zu werden, muss das Bauteil eine Typprüfung durchlaufen, den sparen sich Hersteller billiger Alternativen und deswegen gibts bei denen keine Prüfnummer. D.h. das ganze Ding ist deshalb nicht zulässig.

Ebenso ist es halt auch unzulässig die wesentlich helleren Xenon-Kits ohne die notwendige automatische Leuchtweitenregulierung in einen Halogenscheinwerfer einzubauen, weil du damit die Leuchte außerhalb der Parameter betreibst für die sie geprüft wurde. D.h. bei Umbauten spielt es wieder eine Rolle was drin ist.

MfG BlackTM

am 22. Mai 2015 um 16:54

Zitat:

@BlackTM schrieb am 22. Mai 2015 um 18:37:50 Uhr:

Zitat:

@Struppis-Insignia schrieb am 22. Mai 2015 um 13:11:05 Uhr:

Ich hätte da mal eine Frage: Wo steht das genau deklariert was sich in einem Scheinwerfer/Lampe für ein Leuchtmittel befinden muss?

Eigentlich niemand. Leuchtdichte, Leuchtfläche und Anbauposition (auch ggü. anderen Leuchten) zählen.

Aber: um straßenzugelassen zu werden, muss das Bauteil eine Typprüfung durchlaufen, den sparen sich Hersteller billiger Alternativen und deswegen gibts bei denen keine Prüfnummer. D.h. das ganze Ding ist deshalb nicht zulässig.

Ebenso ist es halt auch unzulässig die wesentlich helleren Xenon-Kits ohne die notwendige automatische Leuchtweitenregulierung in einen Halogenscheinwerfer einzubauen, weil du damit die Leuchte außerhalb der Parameter betreibst für die sie geprüft wurde. D.h. bei Umbauten spielt es wieder eine Rolle was drin ist.

MfG BlackTM

Hallo ja der Meinung bin ich ja auch. Aber dennoch möchte ich es genau wissen denn wenn folgende Aussagen gebracht werden :

Zitat:

von markuswaf

Aber wenn es hart auf hart kommt, fährt man nun einmal ohne Betriebserlaubnis herum, wenn man Led Leuchtmittel in dafür nichtzugelassene Scheinwerfer verbaut. Gibt ja auch Experten, die bauen Led Birnen in die Nummernschild Beleuchtung, wo der Hersteller normale Lampen vorgesehen hat. Die sind dann so hell, dass man das Kennzeichen nicht mehr lesen kann weil es blendet. Eine Lampe ist immer nur für ein bestimmtes Leuchtmittel zugelassen. Da darf man nicht von Halogen auf xenon oder Led wechseln. Auch nicht wenn der Sockel passt. Denn es muss immer eine Anpassung erfolgen um das Lichttechnische Gutachten zu bestehen.

Dann müssen diese getroffenen Aussagen ja auch begründbar sein bzw. irgendwo stehen!

Leuchtmittel müssen ein E-Prüfzeichen haben genauso wie die Scheinwerfer/Lampen aber das die komplett festgelegt sein sollen diese Lampen nur mit den Leuchtmitteln ect.pp erschliesst sich mir nicht wirklich!

Das kommt ja bald so als ob man da auch keine Nightbreaker oder gelbe zugelassene Allwetter-Halogen reinbauen darf weil beide auch nicht zusammen mit dem Scheinwerfer geprüft wurden!?!?

Deswegen möchte ich da mal die Hintergründe zu dieser Aussage gerne nachlesen, bitte!

@Struppis-Insignia

Dann sei dir die StVZO empfohlen;

§ 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile

§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile

am 22. Mai 2015 um 19:01

Night breaker Halogen Lampen mit e Prüftzeichen dürfen selbstverständlich in Halogen Scheinwerfer mit e Prüftzeichen eingebaut werden. Aber in Halogen Scheinwerfer dürfen auch nur Halogen leuchtmittel rein. In xenon Scheinwerfer nur xenon Leichtmittel und in Led Scheinwerfer nur Led Leichtmittel. Klingt komisch, ist aber so.

Ließ dir das mal durch http://m.faz.net/.../...beim-tuev-geht-uns-ein-licht-auf-12806073.html

am 22. Mai 2015 um 19:06

Das war ein Beispiel!

Wo ist dieses deklariert? Wenn du solche Aussagen machst musst du doch auch eine Quelle liefern können!?

am 22. Mai 2015 um 19:15

Quelle

http://m.faz.net/.../...beim-tuev-geht-uns-ein-licht-auf-12806073.html

Oder frage selber mal be tuv oder dekra nach

Danke für den Artikel sehr Aufschlussreich, allerdings liest sich das in dem Artikel so mit den LED und den Halogengehäusen das sich hinter Paragrafen verteckt wird da es keiner so richtig weis und auch keiner überprüft hat, wenn eine LED die gleichen Leuchteigenschafften besitzt wie eine Halogen, sollte der verwendung theoretisch nichts im Wege stehen ich glaube die Organisationen und Hersteller sollten sich zusammen setzten und veraltete Vorschriften überarbeiten. Wäre bestimmt eine Gute sache wenn man seine H7 Kerze gegen eine etwas hellere LED ersetzen könnte natürlich innerhalb der Gesetzlichen bestimungen, und zig Kennzeichnungen.

Natürlich nur LED die geprüft wurden nicht das wieder Jemand heult und was reininterpretiert.

Zitat:

@Struppis-Insignia schrieb am 22. Mai 2015 um 21:06:34 Uhr:

Wo ist dieses deklariert? Wenn du solche Aussagen machst musst du doch auch eine Quelle liefern können!?

Jeder Scheinwerfer erhält seine Bauartgenehmigung zusammen mit dem Leuchtmittel (Halogen oder Xenon), mit dem er betrieben wird.

Wenn das Leuchtmittel gegen ein nicht geprüftes oder für die Bauartgenehmigung des Scheinwerfers nicht vorgesehenes Leuchtmittel ausgetauscht wird, erlischt diese Bauartgenehmigung und damit die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(§19 Abs.2 Satz 2 Nr.1 StVZO)

Das Licht einer LED wird ganz anders abgestrahlt als das Licht in einer Halogenlampe. Daher sehen die Reflektoren und Linsen anders aus, diese werden gezielt auf das Leuchtmittel angepasst.

Aber wenn Du das anders siehst, dann probier es doch aus, und wenn Dich die Polizei anhält, dann prozessierst Du das bist zum europäischen Gerichtshof durch und dann haben wir alle endlich mal Klarheit. ;-)

am 24. Mai 2015 um 17:04

Zitat:

Jeder Scheinwerfer erhält seine Bauartgenehmigung zusammen mit dem Leuchtmittel (Halogen oder Xenon), mit dem er betrieben wird.

Wenn das Leuchtmittel gegen ein nicht geprüftes oder für die Bauartgenehmigung des Scheinwerfers nicht vorgesehenes Leuchtmittel ausgetauscht wird, erlischt diese Bauartgenehmigung und damit die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(§19 Abs.2 Satz 2 Nr.1 StVZO)

Das ist richtig. Ich rede, um mal eins klarzustellen nur von geprüften LED's, nicht das hier etwas falsch interpretiert wird! Als nächstes möchte ich nochmals erwähnen das es nicht nur um den Austausch der Halogen gegen LED handelt sondern ganz allgemein der Austausch der Beleuchtungseinrichtung am Fahrzeug gegen geprüfte LED's!

Und dieses wird nun einmal nicht klar geregelt in der STVO (welche zumal ihren eigenen Geltungsbereich nicht einmal deklarieren kann!)

Da möchte ich doch mal folgenden Absatz erwähnen:

Zitat:

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1.

für diese Teile

a)

eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder

b)

der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist

und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder

2.

für diese Teile

a)

eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder

b)

eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,

erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder

3.

die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder

4.

für diese Teile

a)

die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,

b)

der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und

c)

die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Ergo?

Zitat:

Das Licht einer LED wird ganz anders abgestrahlt als das Licht in einer Halogenlampe. Daher sehen die Reflektoren und Linsen anders aus, diese werden gezielt auf das Leuchtmittel angepasst.

LED's kann man mittlerweile so bauen das die Abstrahlwinkel passend werden wie man sie möchte/benötigt!

 

Zitat:

Aber wenn Du das anders siehst, dann probier es doch aus, und wenn Dich die Polizei anhält, dann prozessierst Du das bist zum europäischen Gerichtshof durch und dann haben wir alle endlich mal Klarheit. ;-)

Sehr guter qualitativ hochwertiger Komentar, welcher leider auch kein Licht in die zu klärende Frage bringt.:rolleyes:

Zitat:

@Struppis-Insignia schrieb am 24. Mai 2015 um 19:04:21 Uhr:

 

Ergo?

Ziehst Du glaub ich falsche Schlüsse aus den von Dir zittierten Abschnitt der StVZO.

Die LED Leuchtmittel können ja eine Zulassung haben, wir reden jetzt auch garnicht von Blendeffekten oder der gleichen, das wäre alles samt gesondert zu prüfen bzw. fest zu stellen.

Wir reden jetzt ja davon, dass Du ein geprüftes Halogen-Leuchtmittel gegen ein geprüftes LED-Leuchtmittel austauschen möchtest.

Du gehst davon aus, dass dies mit der StVZO komform gehen muss, da wie von Dir zittiert die BE nicht erlischt wenn (zB) Teile mit Genehmigung nach §22/22a verwendet werden.

Das ist meiner Ansicht nach aber nur teilweise richtig.

Denn wie zuvor schon beschrieben bekommt der Scheinwerfer zusammen mit dem Leuchtmittel die Zulassung - d.h. in der StVZO werden SW + LM als ein Bauteil gesehen.

Folglich müsstest Du dann einen geprüften LED-Scheinwerfer zusammen mit dem dafür geprüften LED-Leuchtmittel einbauen um das wieder konform zu bekommen.

So zumindest meine Interpretation davon, muss nicht heißen dass es sich wirklich so verhält.

Ich denke Klarheit würde eine Anfrage beim TÜV bringen, schreib doch mal ne Mail dorthin. :)

am 25. Mai 2015 um 6:31

Wenn man einmal genau hinschaut, kann man auf dem Scheinwerfer Gehäuse sogar lesen, welches Leuchtmittel da rein darf. Da sind Kürzel drauf.

HC: Halogen-Abblendlicht

HR: Halogen-Fernlicht

HCR: Halogen-Fern- und -Abblendlicht

DC: Xenon-Abblendlicht

Das ist nur eine kleine Auswahl. Auf jedem Scheinwerfer steht drauf, mit welchem Leuchtmittel er bestückt werden darf.

Und darauf werden TÜV und Polizei geschult. Die kennen die ganzen Kürzel.

am 25. Mai 2015 um 6:46

Zitat:

@markuswaf schrieb am 25. Mai 2015 um 08:31:26 Uhr:

Wenn man einmal genau hinschaut, kann man auf dem Scheinwerfer Gehäuse sogar lesen, welches Leuchtmittel da rein darf. Da sind Kürzel drauf.

HC: Halogen-Abblendlicht

HR: Halogen-Fernlicht

HCR: Halogen-Fern- und -Abblendlicht

DC: Xenon-Abblendlicht

Das ist nur eine kleine Auswahl. Auf jedem Scheinwerfer steht drauf, mit welchem Leuchtmittel er bestückt werden darf.

Ich hatte wie aber auch bereits erwähnte mich nicht auf die Scheinwerfer festgeschrieben und den Tausch von Halogen gegen LED sondern allgemein! Nehmen wir zum Beispiel Seitenbegrenzungsleuchten oder Kennzeichenbeleuchtung oder oder!?

Bei Scheinwerfern finde auch ich es bedenklich da ja in solchen Fällen die LED nicht nur in Sachen Abstrahlwinkel und Helligkeit wo ihr euch darauf versteifen tut stimmen muss sondern auch in ihrer Größe sprich Länge! Denn wenn Abstrahlwinkel und Helligkeit stimmen muss dies auch vom richtigen Winkel auf Reflektor und Linse treffen! Diese Argumente zählen jedoch nicht so bei der restlichen Beleuchtung wie Standlicht,Rücklicht, Kennzeichen oder Seitenbegrenzung!

Zitat:

@Struppis-Insignia schrieb am 25. Mai 2015 um 08:46:21 Uhr:

 

Ich hatte wie aber auch bereits erwähnte mich nicht auf die Scheinwerfer festgeschrieben und den Tausch von Halogen gegen LED sondern allgemein! Nehmen wir zum Beispiel Seitenbegrenzungsleuchten oder Kennzeichenbeleuchtung oder oder!?

Es ist davon auszugehen, dass es sich bei allen Fahrzeugleuchten so verhält wie bei den Scheinwerfern.

Fachsprache Elektrotechnik: Lampe + Leuchtmittel = Leuchte (= ein geprüftes Bauteil mit Zulassung)...

Zitat:

Bei Scheinwerfern finde auch ich es bedenklich da ja in solchen Fällen die LED nicht nur in Sachen Abstrahlwinkel und Helligkeit wo ihr euch darauf versteifen tut stimmen muss sondern auch in ihrer Größe sprich Länge! Denn wenn Abstrahlwinkel und Helligkeit stimmen muss dies auch vom richtigen Winkel auf Reflektor und Linse treffen! Diese Argumente zählen jedoch nicht so bei der restlichen Beleuchtung wie Standlicht,Rücklicht, Kennzeichen oder Seitenbegrenzung!

... denn auch bei den anderen Fahrzeugleuchten muss eine Prüfbestätigung vorliegen, dass das Leuchtmittel zusammen mit der Lampe sicher betrieben werden kann.

Wird das außer Acht gelassen kann es Probleme geben.

am 25. Mai 2015 um 15:17

Auch auf der Kennzeichen Beleuchtung ist ein e Prüfungzeichen und ein Aufdruck zu finden, der verrät mit welchem Leuchtmittel Typ die Zulassung erfolgt ist. Da gibt's nichts zu diskutieren. Fahre doch einfach mal zur dekra oder TÜV oder andere Pruforganisation in Deiner Nähe. Und denen wirst Du doch wohl glauben? Jede Kfz Außen Beleuchtung egal ob fürs Nummernschild oder Blinker oder Standlicht oder sonst was, is zusammen mit einer bestimmten Leuchtmittel Art Bauart geprüft. Es gibt natürlich zugelassene Led Rueckleuchten zu kaufen, die legal sind. Da sind dann die Leuchten und die Leuchtmittel aufeinander abgestimmt. Frag beim TÜV nach und staune.

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