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Werkstatt, Fristsetzung für Reparatur ?

Mercedes
Themenstarteram 13. August 2015 um 12:07

Hallo,

mein Auto ist in einer Werkstatt (freie Werkstatt) und es soll eine ca. 3-4 stündige Reparatur durchgeführt werden. Nun ist nach mehr als der Hälfte, die Reparatur abgebrochen worden und mein Auto steht seit einigen Tagen unberührt herum.

Der Chef verweigert einen Fertigstellungstermin, also noch Tage. Es gibt auch keinen ersichtlichen Grund, wie z.B. fehlendes Ersatzteil. Das wird einfach mit "zu viel zu tun" abgetan.

Wie verhalte ich mich jetzt?

Muss ich jetzt eine Frist setzen?

Am liebsten würde ich den Wagen da weg holen, aber hab kein Auto mit Hänger dafür.

Man erlebt ja immer was Neues.....

Grüße

Beste Antwort im Thema

Hallo,

formaljuristisch ist noch nichts passiert, denn der KFZ- Betrieb hatte wohl keinen eindeutigen Zeitpunkt der fertigstellung des Fahrzeuges gemacht. Andererseits hast Du auch noch keine bestimmte Frist schriftlich gesetzt.

Dies solltest Du sofort und zwar schriftlich, entweder per Empfangsbestätigung, oder, falls verweigert, durch mind. 2 Zeugen, vor Ort nachholen.

Voraussetzung dafür:

1. Die Reparatur muss innerhalb der gesetzten Frist von einer durchschnittlich vergleichbaren Werkstatt durchführbar sein

2.Alle! notwendigen Ersatzteile müssen vorhanden, bzw. innerhalb der Fristhälfte beschaffbar sein. allerdings ist es nicht Deine Sache, Ersatzteile zu beschaffen o. darüber sich zu informieren, wie lange die Lieferzeit sein wird.

Ggf. hätte die Werkstatt die Reparatur nicht beginnen dürfen ( sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist)

Überprüfe also, wie lange eine Reparatur in einer anderen Werkstatt dauern würde und schlage noch 1 Arbeitstag ( kein Sa. kein So.) drauf. Dann hast Du die durchschn. Reparaturfrist.

Teile dem KFZ- Meister mit, dass Du nach dieser letzten Frist, alle Reparaturversuche als gescheitert erachtest und das Auto zu seinen Lasten in eine andere Werkstatt verbringen wirst.

Für Reparaturversuche musst Du nichts bezahlen. Bezahlt wird immer der vereinbarte Erfolg, d.h. die erbrachte, vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Dies bedeutet also z.B.: Erneuerung der Stossdämpfer und nicht nur den Ausbau der Alten.

BGB § 440 Satz 2: Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

1. Versuch bis zur Fristsetzung, 2. Versuch nach Fristsetzung

Entgegen vieler Ansicht ist es nicht notwendig, dass das Fahrzeug zw. 1.u.2. Reparaturversuch die Werkstatt verlassen muss.

BGB §441 Abs. 3 regelt die Entgeldminderung. Da kein Erfolg auf kleinster Linie- kein Entgeld auf ganzer Linie.

Zusätzlich kannst Du auch in dem Anschreiben darauf hinweisen, dass Du, nach Verstreichen der Frist und unerledigter oder unsachgemäßer Reparatur einen Mietwagen nutzen wirst, für dessen Kosten der KFZ- Betrieb aufkommen muss.

Der Hinweis auf KFZ- Innung und deren Schlichtungsstelle ist sehr gut, bedarf aber dennoch des oben beschriebenen Vorganges, um eine Beweissicherung-und -Führung durchzusetzen.

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Sachen gibt's, die gibt's eigentlich garnicht.

Die Werkstatt kann doch nicht Aufträge annehmen und Termin ausmachen, wenn sie die Kapazitäten dafür garnicht hat (falls das tatsächlich der Grund ist).

Dann sollen die halt ab morgen keine neuen Aufträge mehr annehmen und Deinen Wagen erstmal fertig machen.

Vermute aber ganz stark das "zu viel zu tun" nur ein vorgeschober Grund ist. Die haben bestimmt etwas verbockt und müssen sich jetzt erstmal bei MB schlau machen wie sie das wieder richten können.

Um was für eine Reparatur handelt es sich denn?

Themenstarteram 13. August 2015 um 12:24

Ja, diesen Verdacht habe ich auch schon. Kann es ja nicht beweisen. Der wurde am Telefon schon pampig. "rufen Sie mich nicht an, ich rufe Sie an"

Antriebswellenmanschette gerissen. Es waren mehr als genug Ersatzteile vorhanden.

Prüf mal, ob die Werkstatt der KFZ-Innung angehört. Dann kannst Du Dich nämlich an die Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks wenden. Die sagen Dir dann was Du in dem Fall tun solltest. Hoffe das ist nicht so eine Discounter-Werkstattkette. Die sind meist nicht in der Innung.

Alternativ: Such Dir jemanden der was von Autos und der Reparatur versteht. Fahrt dort gemeinsam hin und lasst Euch das Auto zeigen um persönlich den aktuellen Reparaturstatus zu prüfen und um abschätzen zu können was da los ist.

am 13. August 2015 um 13:37

Da du nicht anrufen darfst, wuerde ich ihn besuchen. Klare Ansage das er das Auto bis zum naechsten Tag fertig zu haben hat. Ansonsten veranlasst du das ein Abschleppunternehmen das Fahrzeug in eine andere Werkstatt schlepp und du die Kosten von ihm einklagen wirst. Begonnene Reparaturen bezahlst du selbstverstaendlich nicht.

Hallo mattalf,

dein Beitrag in Ehren, aber genau das sollte der TE nicht tun, er kommt damit in Teufels Küche. Bisher geleistete Arbeiten müssen bezahlt werden. Möglicherweise rückt der sonst das Auto nicht raus (Pfandrecht).

Gruß, Zelirodu

Hallo,

formaljuristisch ist noch nichts passiert, denn der KFZ- Betrieb hatte wohl keinen eindeutigen Zeitpunkt der fertigstellung des Fahrzeuges gemacht. Andererseits hast Du auch noch keine bestimmte Frist schriftlich gesetzt.

Dies solltest Du sofort und zwar schriftlich, entweder per Empfangsbestätigung, oder, falls verweigert, durch mind. 2 Zeugen, vor Ort nachholen.

Voraussetzung dafür:

1. Die Reparatur muss innerhalb der gesetzten Frist von einer durchschnittlich vergleichbaren Werkstatt durchführbar sein

2.Alle! notwendigen Ersatzteile müssen vorhanden, bzw. innerhalb der Fristhälfte beschaffbar sein. allerdings ist es nicht Deine Sache, Ersatzteile zu beschaffen o. darüber sich zu informieren, wie lange die Lieferzeit sein wird.

Ggf. hätte die Werkstatt die Reparatur nicht beginnen dürfen ( sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist)

Überprüfe also, wie lange eine Reparatur in einer anderen Werkstatt dauern würde und schlage noch 1 Arbeitstag ( kein Sa. kein So.) drauf. Dann hast Du die durchschn. Reparaturfrist.

Teile dem KFZ- Meister mit, dass Du nach dieser letzten Frist, alle Reparaturversuche als gescheitert erachtest und das Auto zu seinen Lasten in eine andere Werkstatt verbringen wirst.

Für Reparaturversuche musst Du nichts bezahlen. Bezahlt wird immer der vereinbarte Erfolg, d.h. die erbrachte, vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Dies bedeutet also z.B.: Erneuerung der Stossdämpfer und nicht nur den Ausbau der Alten.

BGB § 440 Satz 2: Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

1. Versuch bis zur Fristsetzung, 2. Versuch nach Fristsetzung

Entgegen vieler Ansicht ist es nicht notwendig, dass das Fahrzeug zw. 1.u.2. Reparaturversuch die Werkstatt verlassen muss.

BGB §441 Abs. 3 regelt die Entgeldminderung. Da kein Erfolg auf kleinster Linie- kein Entgeld auf ganzer Linie.

Zusätzlich kannst Du auch in dem Anschreiben darauf hinweisen, dass Du, nach Verstreichen der Frist und unerledigter oder unsachgemäßer Reparatur einen Mietwagen nutzen wirst, für dessen Kosten der KFZ- Betrieb aufkommen muss.

Der Hinweis auf KFZ- Innung und deren Schlichtungsstelle ist sehr gut, bedarf aber dennoch des oben beschriebenen Vorganges, um eine Beweissicherung-und -Führung durchzusetzen.

Themenstarteram 13. August 2015 um 17:48

Danke an Euch!!!!

Also ich muss jetzt eine Frist setzen, als wenn noch nichts passiert wäre? Der Wagen steht jetzt seit Di Nachmittag herum. Die Reperatur würde normal einen Tag dauern, das wäre dann eine Frist bis nächsten Dienstag? Dann hätte er den Wagen schon über eine Woche.

So, wie ich den jetzt einschätze, wird er mir dann eine überhöhte Rechnung präsentieren. Dann müsste man unter Vorbehalt zahlen?

Er ist in der Innung. Aber manchmal kann man nur mit dem Kopf schütteln. Wie schwer sind neue Kunden zu gewinnen, aber manche scheinen wohl genug zu haben......

Gruß

Hallo, gibt es keinen Kostenvoranschlag, bzw. Angebot?

Dies kann auch mündlich erfolgt sein, ist dann nur schwerer beweisbar.

In JEDEM Fall, nur unter Vorbehalt bezahlen und dies direkt auf allen Durchschlägen der Rechnung - per Hand- vermerken.

Anschließend treu und ganz naiv zu zwei Innungsbetrieben und sich ein Kostenangebot für die lt. Rechnung aufgelisteten Arbeiten und Material einholen.

Bitte Rechnung dabei nicht vorzeigen und kein Wort über wieso und warum.

Sind gravierende Ungereimtheiten zwischen Angeboten und Rechnung erkennbar, kannst Du über den Schlichtungsausschuß der Innung ggf. etwas bewirken.

Im Übrigen würde ich zugleich mein Auto mal bei einer Kette begutachten lassen. Insbesondere mit Verweis auf die Arbeiten der in Verdacht stehenden Werkstatt. Kostet ein paar Schillinge, aber dafür weißt Du, ob z.B. der Auspuff nur geschweißt wurde oder wirklich neu ist! Man soll ja nicht mißtrauisch sein, aber man darf alles, lt. Lenin, überprüfen!

am 14. August 2015 um 4:00

Ergaenzent noch zu @asphalthoppler seiner Ausfuehrung ein Link zur Barzahlung unter Vorbehalt. http://www.frag-einen-anwalt.de/...zum-Ausdruck-bringen---f273715.html

Gruss

Themenstarteram 14. August 2015 um 8:16

Danke, sind wertvolle Tipps.

Mittlerweile habe ich Zweifel an der Korrektheit der durchgeführten Arbeiten. Bei einer Nachbesserung wird es dann sicherlich richtig spaßig.

Je mehr ich drüber nachdenke, ist die für mich einzig logische Erklärung, das er was beschädigt hat.

Grüße

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