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Vorschriften bei Quadgespann mit anhänger

Themenstarteram 6. Mai 2010 um 6:06

Moin leuts, hätt mal wieder ne frage:

Wenn ich an meine Polaris sportsman nen anhänger hänge, gibts dann in Bayern Spezielle Vorschriften die man einhalten muss?

also z.b. Geschwindigkeit, Beifahrer und so zeugs

danke schon mal

Armin

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52 Antworten

Wie ich darauf komme? Ich habe mich bei den zuständigen Behörde kundig gemacht, ganz einfach.

Hier nochmal der ganze Text und nicht nur ein Teil davon. So kann man die Zusammenhänge besser sehen:

§ 3

Geschwindigkeit

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,

2. außerhalb geschlossener Ortschaften

a) für

aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,

bb) Personenkraftwagen mit Anhänger,

cc) Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie

dd) Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,

80 km/h,

b) für

aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,

bb) alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie

cc) Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,

60 km/h,

c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t

100 km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

Zitat:

@nokli schrieb am 16. Oktober 2014 um 13:56:18 Uhr:

Wie ich darauf komme? Ich habe mich bei den zuständigen Behörde kundig gemacht, ganz einfach.

b) für

aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,

bb) alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie

cc) Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,

60 km/h,

c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t

100 km/h.

Wie gesagt trifft beides auf uns zu also was ist nun richtig?

Frag 3 behörden zu Lof zulassung und gesetzen und du bekommst 5 Antworten das garantier ich dir.

Ich hab ja 350kg gebremst eingetragen und war deshalb auch mal bei der Dekra weil ich gerne mehr eingetragen haben wollte jedoch sagte mir der nette herr das eine Anhängelasteintragung bei LOF völliger blödsinn ist weil es dort keine anhängelast im eig sinne gibt sondern nur die 2,2kw/tonne regel...(bei 46ps max 15,5 tonnen bei max 25km/h mit auflaufbremse oder 40km/h mit druckluftbremse)

soweit so gut...

wollte beim händler dann den kram austragen lassen damit ich den hänger samt boot (800kg) mit 25km/h ziehen darf > er sagte wiederrum das der dekra mensch blödsinn erzählt hat da LOF quads maximal das 1,5 fache fahrzeugleergewicht ziehen dürfen > wie beim PKW < obwohl die zulassungsbestimmung was anderes sagt...

kurzum mach was du willst es blickt ehh niemand durch :)

"wollte beim händler dann den kram austragen lassen damit ich den hänger samt boot (800kg) mit 25km/h ziehen darf > er sagte wiederrum das der dekra mensch blödsinn erzählt hat da LOF quads maximal das 1,5 fache fahrzeugleergewicht ziehen dürfen > wie beim PKW < obwohl die zulassungsbestimmung was anderes sagt..."

.

Da hat er vollkommen recht was den DEKRAprüfer angeht und das mit dem 1 1/2-fachen Leergewicht ist schon sehr lange eine Faustregel, die auch einleuchtet.

.

"kurzum mach was du willst es blickt ehh niemand durch :)"

.

Da ist etwas Wahres dran...;)

am 21. Juli 2020 um 17:16

Hallo

Ich wolte mal fragen wie das ist weil ich hab ein adly supercross 50xxl

Hab da jetzt eine Anhängerkupplung dran gebaut

Darf ich mit dem versicherungskennzeichen ein pkw anhänger ziehen?

Im Anhang ein Bild mit mein kleinen mit einen ddr Anhänger den sogenannten glaufix

Wenn in den Papieren von deiner Adly keine Anhängerkupplung und das max. Zuggewicht eingetragen ist, dann darfst du gar nichts dran hängen.

Wenn es theoretisch ginge dann müßte der Hänger eine ganz normale Anhängerzulassung mit Versicherung und Steuern haben.

am 21. Juli 2020 um 17:33

Da es sich ja um ein 50er quad handelt habe ich ja so was wie ein Fahrzeug brief ned.

Zeihen kann das quad den Anhänger super ich merk den auch kaum und fahre auch meine 45 kmh damit was das quad fahren darf

Der Anhänger ist auch angemeldete

Doch hast du, es nennt sich nur nicht Zulassungsbescheinigung I und II, die früheren Fahrzeugbrief- und Schein.

Aber du hast eine Betriebserlaubnis mit allen relevanten Daten.

Und dort müßte die Anhängerkupplung eingetragen sein/werden.

Auch nicht irgendwelche aus dem Baumarkt, sondern eine geprüfte mit E-Nummer.

Damit nicht genung, auch der Halter mit dem die Kugel verschraubt ist muß eine gültige Genehmigung haben.

Am besten mal zu einem TÜV gehen, kein Prüfer sondern ein Sachverständiger der auch Einzelabnamen machen darf und dort fragen welche möglichkeit besteht es legal einzutragen.

Hier mal von meinem Quad die Eintragung, auf der ersten Seite noch das Höchstgewicht von 450kg vom Hänger und die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50kmH bei Hängerbetrieb.

Wp-20170602-13-30-05-pro-anhaengerkupplung
am 21. Juli 2020 um 18:54

Okay danke.

Dan geh ich am montag mal zu unseren KüS Prüfer der auch einzelabnahme machen darf.

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