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Versicherung sieht deliktunfähiges Kind als "Ladung" an.

Themenstarteram 28. Oktober 2019 um 20:24

Ich hab mal gehört, dass ein deliktunfähiges Kind, das beim aussteigen die Autotüre gegen ein anderes parkendes Auto haut, als "Ladung" angesehen wird.

Damit kommt dann auch keine regulierung über die private Haftpflicht in Frage, da der Fahrer vom Auto dafür verantwortlich ist, dass sich die "Ladung" im Auto nicht selbständig macht.

Was ist denn von dieser Aussage zu halten?

Ist die rechtlich gesehen richtig?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@beachi schrieb am 29. Oktober 2019 um 18:21:29 Uhr:

es wird so gehandhabt wie geschrieben. ob dir die antwort nun passt oder nicht, ist nur temporär von belang.

Es kommt Gott sei Dank nicht darauf an, wie Versicherungen etwas handhaben, sondern was rechtlich richtig ist!

1. Es ist absoluter Schwachsinn, ein Kind als Ladung zu titulieren!

2. Richtig ist, dass Kinder bis zum 7. Lebensjahr deliktunfähig sind und deshalb nicht haften. Richtig ist aber auch, dass die Privathaftpflichtversicherung zahlungspflichtig ist, wenn Schäden durch deliktunfähige Kinder mitversichert sind.

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Bei mir hat die Privathaftpflicht in einem identischen Fall ebenfalls die Regulierung abgelehnt, allerdings mit der Begründung, dass das Aussteigen aus dem Auto zum Betrieb des KfZ gehört und deswegen die KfZ Haftpflicht zuständig ist. Diese hat dann auch anstandslos gezahlt, natürlich mit der Folge, dass ich in der SF schlechter gestuft wurde.

Themenstarteram 28. Oktober 2019 um 21:38

Das der Schaden über die Kfz Haftpflicht bezahlt werden muss, wenn sich der Geschädigte an diese wendet, ist klar.

Mir stellt sich aber die Frage, ob man das nicht auch über die PH regulieren kann, wenn man deliktunfähige Kinder mitversichert hat in der PH.

Hallo,

es ist vergleichbar mit Ladung...

Ein Fahrzeugführer ist für die sachgemäße Sicherung der sich in- oder an- seinem Fahrzeug befindliche Ladung verantwortlich! Ein Kleinkind ist in einem Fahrzeug so zu befördern, dass es den getzlichen Regelungen und techn. Standards entspricht. (befestigter Kindersitz + darin angeschnallt + richtige Lage) Der Fahrer hat die Obliegenheitspflicht! Teil der Obliegenheitspflichten ist die Aufsichtspflicht. Wird diese nicht im notwendigen und zumutbarem Umfang wahrgenommen, so haftet der Fahrer für die daraus entstandenen Folgen. Ob eine Versicherung für entstandene Schäden aufkommen kann, richtet sich eben nach den konkreten Sachverhalten. Bei grob fahrlässigem Handeln, wird es u.U. sehr problematisch, freundlich gesagt. Egal ob Ladung oder Insasse!

Zur Klarstellung: Kinder unter 7 Jahren haften grundsätzlich nicht. Im öffentl. Strassenverkehr sogar bis 10 Jahre. Die Eltern, bzw. Erziehungsberechtigte haften in dem Fall nur, wenn sie ihren Pflichten nicht nachgekommen sind. Ein Kleinkind, welches an einer roten Ampel ( bei Fahrt geht das ja kräftemäßig schlecht) eine Tür öffnen kann und einen Dritten dadurch schädigt, weil es nicht in seinem Sitz angeschnallt war, haftet nicht, wohl aber der Fahrer!

Gruss vom Asphalthoppler

Zitat:

@AudiFahrer1783 schrieb am 28. Oktober 2019 um 22:38:46 Uhr:

 

Mir stellt sich aber die Frage, ob man das nicht auch über die PH regulieren kann, wenn man deliktunfähige Kinder mitversichert hat in der PH.

Nochmal, bei mir ging das nicht, weil der Schaden im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines KfZ stand. Das 3-jährige Kind war auch bei mir in der PH mitverslchert.

Was steht denn in den Versicherungsbedingungen deiner PH? Bei meiner PH steht an zwei Stellen, dass für Schäden die durch den Gebrauch eines KfZ entstehen, kein Versicherungsschutz in der PH besteht.

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 28. Oktober 2019 um 23:19:06 Uhr:

Zitat:

@AudiFahrer1783 schrieb am 28. Oktober 2019 um 22:38:46 Uhr:

 

Mir stellt sich aber die Frage, ob man das nicht auch über die PH regulieren kann, wenn man deliktunfähige Kinder mitversichert hat in der PH.

Nochmal, bei mir ging das nicht, weil der Schaden im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines KfZ stand. Das 3-jährige Kind war auch bei mir in der PH mitverslchert.

Was steht denn in den Versicherungsbedingungen deiner PH? Bei meiner PH steht an zwei Stellen, dass für Schäden die durch den Gebrauch eines KfZ entstehen, kein Versicherungsschutz in der PH besteht.

Die sogenannte Benzinklausel :). Diese Frage wird immer wieder gestellt :):confused:

Bitte auch noch mal überdenken, wessen Kind und wessen Auto es ist :)

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 28. Oktober 2019 um 23:19:06 Uhr:

Zitat:

@AudiFahrer1783 [url=https://www.motor-talk.de/.../versicherung-sieht-deliktunfaehiges-kind

Bei mir hat die Privathaftpflicht in einem identischen Fall ebenfalls die Regulierung abgelehnt

Nochmal, bei mir ging das nicht, weil der Schaden im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines KfZ stand. Das 3-jährige Kind war auch bei mir in der PH mitverslchert.

Hallo,

mit Recht, denn nach §7 StVG gehört das Be- und Entladen, einschließlich der Öffnung und Schließung von Fahrzeugtüren zum Fahrzeuggebrauch.

Anders wäre es, wenn die Tür durch das entspr. Kind geöffnet würde, ohne dass die Absicht einer Be- und Entladung oder des Ein-oder Aussteigens bestand. Das Öffnen einer Fahrzeugtür, zum Zweck der Entnahme - einer Puppe,z.B.-, wäre ein Entladevorgang.

Wenn die Tür aber geöffnet wird, weil sich das Kind bei einem Suchspiel dahinter verstecken möchte, so ist es weder eine Beladung, noch ein Zustieg. Dann müsste die PHV einen entstandenen Schaden regulieren, sofern die Klausel der Aufsichtspflichtverletzung greift, da .Kinder unter 7 /10 Jahren nicht haften, die Erziehungsberechtigten ggf. nur dann, wenn eben die notwndige Aufsicht fehlte.

Gruss vom Asphalthoppler

Zitat:

@NDLimit schrieb am 29. Oktober 2019 um 00:04:05 Uhr:

Bitte auch noch mal überdenken, wessen Kind und wessen Auto es ist :)

Hallo,

wieso?

Wenn jemand haftet, dann nicht das 3-jährige Kind des TE!

Nur bei fehlender Beaufsichtigung, jede Person , hier: in jedem Fahrzeug, die zum Zeitpunkt die Aufsicht führte/ hätte führen müssen. Ansonsten gilt für den Geschädigten: "Außer Spesen- nichts gewesen" Oder???

Gruss vom Asphalthoppler

Ach ja, eigentlich schade, dass Kinder keine "Ladung"sind. Dann könnte ich meine lauten Enkelkinder auf dem Dachgepäckträger transportieren. :) (ist böse, ich weiß)

Wenn es Dein Kind und Dein Auto ist, ist Deine PHV raus :)

Zitat:

@NDLimit schrieb am 29. Oktober 2019 um 00:53:54 Uhr:

Wenn es Dein Kind und Dein Auto ist, ist Deine PHV raus :)

Hallo,

moment... wenn mein 5 jähriger Enkel hinten in meinem Auto ein Spielzeugauto aus dem Fenster wirft, dabei einen Fußgänger verletzt, dann hafte ich u.U. nur dann, wenn ich das Fenster bewusst offen gelassen habe, im Wissen, dass Kleinkinder gerne mal Spielsachen wegwerfen. Dann wäre es aber im Gebrauch des PKW begründet. (quasi: verlorene Ladung)

Versteckt sich das Kind hinter der geöffneten Tür des Wagens seiner Eltern, und es fährt ein Fahrradfahrer dagegen,

könnte eben nur in dem weiter oben genanntem Grund die PHV in Anspruch genommen werden.

Alle Eigenschäden sind natürlich außen vor. ( Kleinkind zerkratzt den Lack des elterlichen Fahrzeuges, etc. )

Bei der Frage des TE ging es nicht um einen Eigenschaden, daher hatte ich diese Konstellation nicht auf dem Schirm. Aber danke für den Hinweis.

Gruss vom Asphalthoppler

Themenstarteram 29. Oktober 2019 um 7:50

Mir gehts um folgendes:

Mein Kind, für das ich die Aufsichtspflicht habe, öffnet die hintere Türe und schlägt diese gegen ein anderes parkendes Auto.

Geschädigte kann sich an die Kfz-Haftpflicht wenden, da Ein- und Aussteigen zum Betrieb vom Fahrzeug gehört.

Ich habe in meiner Privathaftpflicht auch die Klausel drinne, dass diese, wenn ich es will, auch Schäden übernimmt, die mein Deliktunfähiges Kind verusacht.

Das Kind ist kein Halter, Führer, Besitzer oder Fahrer des Autos.

Somit könnte der Schaden auch über die PH reguliert werden.

Hier geht aber das Gerücht rum, dass dies nicht möglilch ist, da das deliktunfähige Kind als "Ladung" zu betrachten ist, welche sich in diesem Moment selbständig gemacht hat, wenn es die Türe aufmacht.

Damit wäre, trotz Deliktunfähigkeitsklausel in der PH, angeblich der Schaden nicht über die PH regulierbar.

Diese Aussage kommt mir jedoch etwas komisch vor?

Bei der Klausel "Deliktunfähigkeit" findet man gern den Passus, dass nur erstattet wird, wenn keine andere VS den Schaden regulieren würde.

Hast Du die Bedingungen griffbereit?

Zitat:

@NDLimit schrieb am 29. Oktober 2019 um 08:54:07 Uhr:

Bei der Klausel "Deliktunfähigkeit" findet man gern den Passus, dass nur erstattet wird, wenn keine andere VS den Schaden regulieren würde.

Hast Du die Bedingungen griffbereit?

aus den Bedingungen (beispielhaft) der HUK:

1.6.3 Schäden durch deliktsunfähige Kinder

a. Wir berufen uns nicht auf die Deliktsunfähigkeit eines mitversicherten Kindes, das den Schaden verursacht hat.Diese Leistung hat folgende Voraussetzungen

– Es liegt in Ihrem berechtigten Interesse, den Schaden zu regulieren, z. B. um den Nachbarschaftsfrieden zu wahren;

– zum Zeitpunkt des Schadenereignisses war die Aufsichtspflicht nicht auf einen Dritten übertragen. Das Kind befand sich zu dieser Zeit auch nicht in fremder Obhut;

– ein anderer Versicherer (z. B. Kasko- oder Krankenversicherung des Geschädigten, Haftpflichtversicherung eines anderen Schädigers) ist nicht zur Leistung verpflichtet.

b. Wir behalten uns Regressansprüche vor, die gegen einen schadens-ersatzpflichtigen Dritten bestehen, der nicht mitversicherte Person ist.

ein kind als ladung zu deklarieren ist schon sehr gewagt. am ergebnis ist jedoch nix falsch. das kind haftet in dem alter nicht, wurde geschrieben. als fahrzeugführer hast du bei kindern in dem alter gesteigerte sorgfaltspflichten. wurde auch schon erwähnt. demzufolge ist das aussteigen des kindes und der entstandene schaden dem fahrzeugführer zuzuordnen, denn der hat seine pflichten nicht wahrgenommen. daher kfz-risiko, kein fall für die phv. wurde auch schon genannt, wenn ich richtig gelesen habe.

was genau ist dir jetzt noch unklar?

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