unbegrenzte Geschwindigkeit nach neuer AB-Auffahrt?
Hallo,
kurze Frage:
AB Tempo 100....ca. 500m weiter kommt eine Auffahrt, danach kein weiteres Temposchild mehr.
Welche Geschwindigkeit gilt somit ab Höhe der Auffahrt?
Auch vor und in der Auffahrt stehen keinerlei Tempohinweise, bin beide Strecken abgefahren.
Danke und Gruß Martin
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Du solltest es auch beweisen können,zB. dass Du ohne Ortskenntnis bist, weil weder Wohnung noch Arbeitsstätte noch die üblicherweise regelmäßig besuchten Verwandten wie Eltern, Großeltern, Kinder in der Nähe dieser Stelle sich befinden und dieser Streckenabschnitt auch nicht der regelmäßige Weg zwischen diesen Punkten darstellt.
Sorry, aber die Vorstellung ein Kraftfahrer müßte das jeweilige Limit auf sämtlichen Strecken die er regelmäßig befährt kennen, ist mehr als lächerlich. Und auch die Aussage, der Beschuldigte müßte seine Angaben beweisen, ist kompletter Unsinn. Nicht der Beschuldigte hat seine Unschuld zu beweisen, dem Beschuldigten ist sein Vergehen nachzuweisen. Das ist so trivial, daß sollte sich eigentlich jedem erschließen.
120 Antworten
Da wir das nun so ziemlich durch haben (auch, wenn ich diese Lösung bescheuert finde) zitiere ich mich noch mal selbst. Ich würde dazu gerne das Gegenbeispiel diskutieren. Ich komme limitiert an eine Auffahrt auf die BAB (also quasi an eine Einmündung ohne Vorfahrtsberechtigung:
Zitat:
Original geschrieben von fire-fighter
Wie sieht das eigentlich auf der Einfädelseite aus?
Beispiel: A352 aus H kommend, Einmündung auf die A7 Richtung HH. Die Geschwindigkeit auf TL80, Überholverbot, Einmündung auf einen zweispurigen Parallelstreifen neben der BAB7. Rechte Spur ist Abfahrt nach Fuhrberg/Mellendorf, links geht es weiter gradeaus auf die A7. Wiederholung des TL80 nach Einfädelung der A352.
Wann ist dieses TL aufgehoben? Ich fahre weiter, von rechts kommt der Zubringer der Abfahrt Fuhrberg/Mellendorf, KEINE TL-Aufhebung, keine Wiederholung; dann ein linksschwenk und der Beschleunigungsstreifen folgt. Danach bin ich auf der BAB7, die nicht limitiert ist. Oder doch? Für die Auffahrer??? Der Rest ist dann im "Straffreiem Raum"??
Gemäß der Regel, daß ein TL nur durch ein "TL-Ende" aufgehoben werden kann, müsste das TL ja weiterhin gelten. Oder greift hier die Sonderregel "Vorfahrt-Gewähren hebt TL auf"?? Wenn es hier so ist, wie ich vermute, dass eine Einmündung das TL beendet, warum dann nicht auch der logische Schluß, dass eine Kreuzung die gleichen Rechte hat. Vorallem: Wo und wie gilt dann an einer rechts-vor-links-Kreuzung ein TL nach der Kreuzung? Die Vorfahrtssituation ist ja eine ganz andere....
😕
(Ich will jetzt nicht darauf herumreiten, aber je mehr ich darüber nachdenke, desto weniger blicke ich durch...)
Entscheidend ist, ob Du die Straße wechselst: fährst Du von einem Zubringer auf eine BAB, Schnellstraße etc., wechselst Du die Straße und das TL des Zubringers wird aufgehoben. Fährst Du an einer Kreuzung geradeaus, spielt die Vorfahrt keine Rolle, das TL bleibt bestehen - ausgenommen abknickende Vorfahrt, hier folgt das TL der Vorfahrtsregel.
Der von Dir beschriebenen Konstellation A352/A7 kann ich irgendwie nicht folgen, irgendwie bin ich ein bisschen verwirrt… 😕
Zitat:
Original geschrieben von fire-fighter
Gemäß der Regel, daß ein TL nur durch ein "TL-Ende" aufgehoben werden kann, müsste das TL ja weiterhin gelten.
Ein derartiges TL ist ein Streckenverbot, es endet mit dem Verlassen der Strecke oder wenn die Strecke endet.
Keine Ahnung, wie die von Dir beschriebene örtliche Situation aussieht, aber der "übliche" Fall:
Landstraße normal 100, ausgeschildert auf 70 und mit dem Abbiegen von der Landstraße auf den Autobahnzubringer wird der Streckenverlauf der Landstraße verlassen und damit erlischt die 70er-Limitierung.
Der Autobahnzubringer ist eine einfache Straße außerhalb einer Ortschaft = 100 km/h oder mehrspurig mit baulicher Trennung zum Gegenverkehr = unbegrenzt.
Dann kommt auf dem Zubringer das "Autobahn"-Schild, ab da ist Autobahn und damit unbegrenzt jedoch Richtgeschwindigkeit 130 km/h.
Dann kommt auf dem Zubringer ein ausgeschildertes Limit von 80 km/h. Dieses Limit gilt dann bis zur Aufhebung oder bis zum Verlassen dieser Strecke und das passiert beim Spurwechsel auf die "Haupt"-Autobahn oder endet dann am Ende der Beschleunigungsspur, das ist dann das ultimative Ende der Streckenführung des Zubringers.
Wobei auf dem eigentlichen Beschleunigungs-"Streifen", also dem Stück, auf dem Du einen Spurwechsel auf die "Hauptautobahn" machen kannst, eine Limitierung überschritten werden darf, wenn es zum einfacheren Einordnen notwendig ist. Aber eben nicht, um mal schnell noch rechts an dem Sattelzug vorbeizuziehen.
So, offensichtlich war ich nicht der einzige, dem dieser Umstand aufgefallen war.
Jetzt ist seit ein paar tagen das TL 100 weg und man hat nun freie Fahrt, egal ob man bereits auf der Ab ist oder von der Auffahrt kommt. 🙂
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Hallo,
den Punkt mit der Sichtbarkeit des Tempolimit-Schildes wollte ich gerne noch mal aufgreifen.
Zitat:
Original geschrieben von roadwin
Nicht ganz, beide dürfen nur 100 fahren, aber einer davon bleibt straffrei, wenn er dies nicht macht.
Zitat:
die Regel gilt auch für ihn, auch er macht einen Fehler, er bleibt "nur" straffrei.
Irrtum, ein sich einfädelnder Fahrer, der das Schild nicht sehen konnte, handelt nicht unzulässig. Ihm ist erlaubt, schneller als 100 km/h zu fahren. Er muss daher auch nicht den "strafbefreienden Verbotsirrtum" als Schlupfloch wählen, um straffrei auszugehen.
Es gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz, daran führt kein Weg vorbei. Die Anordnung eines Verkehrszeichens ist grundsätzlich nur bei Eindeutigkeit und Sichtbarkeit verbindlich. Ein Tempolimit-Schild, welches objektiv nicht gesehen werden konnte, entfaltet deshalb keine Wirkung.
Zitat:
Dass ein Schild gilt, an dem man vorbei gekommen ist ist doch nicht schwer zu verstehen?
Einfacher Umkehrschluss:
Ein Schild, an dem man nicht vorbeigekommen ist, gilt nicht.Dazu ein Urteil:
Zitat:
Unklarheiten bei Verkehrszeichen gehen nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers, da sie hinreichend bestimmt sein müssen, um eine rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Durch Verkehrszeichen getroffene Gebote oder Verbote sind daher nur dann für einen Verkehrsteilnehmer verbindlich, wenn die Verkehrszeichen bei Eintritt des Verkehrsteilnehmers in ihren Wirkungskreis so klar und deutlich sichtbar sind, dass dieser den Inhalt des Zeichens und des durch ihn verlautbarten Verwaltungsakts zuverlässig wahrnehmen kann. Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 22.02.2008 - 6 K 2043/07.
Bei diesem Urteil ging es nur um den ruhenden Verkehr, die Anforderungen an die Sichtbarkeit der Beschilderung sind für den fließenden Verkehr noch höher anzusetzen.
Was geschieht mit den Fahrern, die das Schild passiert haben und damit unzweifelhaft in seinen Wirkungsbereich geraten sind?
Wenn man nach dem vorne erwähnten OLG Hamm-Urteil geht, gilt für diese Fahrer das Tempolimit weiter, auch wenn das Wiederholungszeichen nach der Auffahrt ausbleibt. Geht man nach dem Urteil des VG Hamburg, entsteht durch das ausbleibende Wiederholungszeichen eine unklare Lage, die sich schon dadurch äußert, dass die auffahrenden Verkehrsteilnehmer wesentlich schneller fahren dürfen, da sie sich nicht im Wirkungsbereich eines Schildes befinden, das für sie unsichtbar war. Weil die unklare Lage nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers ausgelegt werden darf, kann man es auch so sehen, dass das Tempolimit nach der Auffahrt für alle gleichermaßen nicht vorhanden ist. Reine Auslegungssache.
MfG, Tazio1935
Zitat:
Original geschrieben von tazio1935
Reine Auslegungssache.
wäre es, wenn
1. ein lokales VG irgendwelche Wirkung gegenüber einem OLG hätte - die es nicht hat, und
2. das Urteil sich auch auf eine Streckenbeschränkung beziehen würde, die eindeutig gesetzlich vorgegeben nicht an der nächsten Kreuzung endet und nicht auf eine Parkbeschränkung, die gesetzlich vorgegeben ohnehin an der nächsten Ecke endet und somit das Urteil des VG wegen völlig unterschiedlicher Themen- und Fragestellung schon keinerlei Anwendung finden kann.
Google weiter
Von Relevanz ist der Sichtbarkeitsgrundsatz. Dieser Grundsatz wird im VG-Urteil anschaulich erläutert, nur deshalb habe ich daraus zitiert. Dass das VG-Urteil einen anderen Verkehrsrechts-Fall abhandelt, ist unbestritten. Der Sichtbarkeitsgrundsatz gilt aber generell, also sowohl in dem VG-Fall als auch in dem hier diskutierten Fall.
Zitat:
Nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz braucht allgemeiner Ansicht zufolge der Verkehrsteilnehmer nur solche Anordnungen zu beachten, die ihm auf seiner Fahrt in Gestalt sichtbarer Verkehrszeichen begegnen. ("Müssen unsichtbare Verkehrszeichen erahnt
werden?" Beitrag von Professor Dr. Dr. Uwe Scheffler, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1999, S. 363 f)
Schilder, die objektiv nicht wahrgenommen werden können, haben keine Gültigkeit. Kurz und einfach. Diese eindeutige Rechtslage würde auch dann gelten, falls es das Urteil des VG Hamburg gar nicht geben würde.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Google weiter
"Ein schuldhaftes Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit liegt jedenfalls nur dann vor, wenn zuvor ein entsprechendes Vorschriftzeichen vorhanden und sichtbar war" (OLG Düsseldorf NZV 97, 406)
Google Du mal nach Fällen, in denen der Sichtbarkeitsgrundsatz für nichtig erklärt worden wäre.
MfG, Tazio1935
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
wäre es, wennZitat:
Original geschrieben von tazio1935
Reine Auslegungssache.1. ein lokales VG irgendwelche Wirkung gegenüber einem OLG hätte - die es nicht hat,
OLG hat auch keine Wirkung gegenüber einem lokalen VG, da unterschiedliche Zuständigkeiten (Rechtsgebiete) vorliegen.
Übergeordnetes Gericht des Verwaltungsgerichtes ist das Oberverwaltungsgericht, dem ist das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig übergeordnet.
O.
Zitat:
Original geschrieben von tazio1935
Irrtum, ein sich einfädelnder Fahrer, der das Schild nicht sehen konnte, handelt nicht unzulässig. Ihm ist erlaubt, schneller als 100 km/h zu fahren. Er muss daher auch nicht den "strafbefreienden Verbotsirrtum" als Schlupfloch wählen, um straffrei auszugehen.
Das stimmt nicht. Die Rechtsprechung (auch die obergerichtliche) unterscheidet hier, ob der Fahrer ortskundig ist und das Zeichen hätte kennen müssen. Daher passt auch das zitierte Urteil des VG Hamburg nicht, da die dort behandelten Unklarheiten auf denjenigen, der das Zeichen eindeutig kennt, nicht zutreffen.
Das sieht auch nicht nur (wie zuvor schon erwähnt) das OLG Hamm so, sondern beispielsweise auch das OLG Braunschweig und das BayObLG. Diese haben entschieden:
"Streckenverbote gelten auch für denjenigen Verkehrsteilnehmer, der zwar an einer Stelle in die Verbotsstrecke einfährt, wo das Verkehrszeichen nicht steht, der das Verbot aber kennt." (OLG Braunschweig VRS 11, 295; BayObLG VRS 73, 76)
Sehe darin keinen Widerspruch. Die genannten Urteile gehen davon aus, dass Kenntnis von dem Tempolimit bestand, weil die Fahrer in den jeweils einzelnen Fällen ortskundig waren. Ortskunde kann nicht grundsätzlich angenommen werden. Zunächst gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz, und damit, wie schon zitiert: "Ein schuldhaftes Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit liegt jedenfalls nur dann vor, wenn zuvor ein entsprechendes Vorschriftzeichen vorhanden und sichtbar war."
Ein Verkehrsrechtsanwalt sieht nach dem OLG-Hamm-Urteil übrigens ebenfalls offene Fragen:
Zitat:
Es geht um die Frage, ob nach einer Kreuzung eine vor der Kreuzung bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung durch das Verkehrszeichen 274 wiederholt werden muß oder ob die Geschwindigkeitsbegrenzung nach der Kreuzung automatisch aufgehoben ist.
Die überwiegende Auffassung bei den Verkehrsteilnehmern dürfte sein, daß die Geschwindigkeitsbegrenzung durch die Kreuzung aufgehoben wird. Das LG Bonn hat dies vor einigen Jahren auch so gesehen (...)
Etwas kryptisch bleibt, wraum die Verwaltungsvorschrift, welche die Wiederholung des Verkehrszeichens als Soll-Vorschrift regelt, nur für den Einbiegenden Verkehr gelten soll. Sollen auf einer Strecke dann zwei unterschiedliche Höchstgeschwindigkeiten gelten? Vermutlich wollte das OLG eher darauf hinaus, daß der Einbiegende in der Regel (nur) nicht fahrlässig handelt, da er damit rechnen darf, daß ein etwaiges, vor der Kreuzung aufgestelltes Verkehrszeichen wiederholt wird.
Trotz der Tatsache, daß diese Rechtfrage alltäglich im Straßenverkehr von Bedeutung ist, ist sie weiterhin noch nicht geklärt. Quelle
Scheint also durchaus Fachleute zu geben, die daran zweifeln, dass die hier diskutierte Situation juristisch bereits so wasserdicht abgehandelt ist, wie es in einigen Beiträgen hier dargestellt wird.
MfG, Tazio1935.
Zitat:
Original geschrieben von tazio1935
Scheint also durchaus Fachleute zu geben, die daran zweifeln,
Zweifel sind die einzig existierende Einkommensgrundlage eines Anwalts, somit hat jeder Anwalt zu jedem Thema völlig berechtigte theoretische Zweifel.
Ein Engländer sind ein Club, zwei Juristen sind drei Meinungen, drei Franzosen sind eine Ehe, ... gibt es nicht ohne Hintergrund.
Zitat:
dass die hier diskutierte Situation juristisch bereits so wasserdicht abgehandelt ist, wie es in einigen Beiträgen hier dargestellt wird.
Da kommen wir dann zur Differenzierung zwischen Theorie und Realität.
Bisher ist jeder Anwalt bei einer realen Konfrontation mit einer Bußgeldstelle den Weg des strafbefreienden Verbotsirrtum gegangen, der bisher immer funktioniert hat.
Auf eine Überprüfung dieser theoretischen Überlegungen aus der Erkenn- oder Sichtbarkeit hat es bisher kein Jurist angelegt, lag dann auch nur an Zweifeln, den Zweifeln an dieser Theorie.
Zitat:
Original geschrieben von tazio1935
Scheint also durchaus Fachleute zu geben, die daran zweifeln, dass die hier diskutierte Situation juristisch bereits so wasserdicht abgehandelt ist, wie es in einigen Beiträgen hier dargestellt wird.
Ja, es ist schon richtig, dass die Bewertung dieser Sache immer wieder problematisch ist. Dem betroffenen Autofahrer, der sich nur gegen einen Bußgeldbescheid zur Wehr setzen möchte, wird es in der Regel auch nur darauf ankommen, dass er möglichst ungeschoren aus der Sache herauskommt. Ob man nun die Variante "Streckenverbot galt auch für ihn, aber Verbotsirrtum" wählt oder die Variante "Streckenverbot galt für ihn erst gar nicht" dürfte dann oft egal sein.
Das einzige mir bekannte Urteil, das tatsächlich aussagt, dass ein Streckenverbot durch eine Einmündung beendet wird, ist vom LG Bonn (Az.: 2 O 567/02). Allerdings handelte es sich hierbei nicht um eine OWi-Sache, sondern um eine zivilgerichtliche Entscheidung nach einem Verkehrsunfall.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Bisher ist jeder Anwalt bei einer realen Konfrontation mit einer Bußgeldstelle den Weg des strafbefreienden Verbotsirrtum gegangen, der bisher immer funktioniert hat.
Gut, warum sollte man diesen Weg des geringsten Risikos nicht gehen, wenn man damit im Interesse des Mandanten handelt? In solchen Fällen geht es aber um die einfahrenden Verkehrsteilnehmer, die kein Schild zu Gesicht bekommen haben.
Diffiziler ist es für diejenigen, die bereits auf der BAB waren und das Schild gesehen haben müssen. Und da würde ich aus rein sportlichem Interesse gerne beobachten, wenn folgendermaßen argumentiert wird:
Für die einfahrenden Verkehrsteilnehmer gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz, sie befahren also die BAB grundsätzlich ohne Kenntnis eines Tempolimits und sind nicht von ihm erfasst.
Für die bereits auf der BAB befindlichen Verkehrsteilnehmer sollte das Tempolimit an jener Ausfahrt enden, an der ein Wiederholungsschild ausbleibt. Denn anderenfalls würden auf der Strecke zwei unterschiedliche Höchstgeschwindigkeiten gelten, ohne dass der Einfädelnde von diesem Umstand überhaupt Kenntnis haben müsste. Gleichbehandlung wäre nicht gegeben, und die Unfallgefahr würde steigen, weil einige Fahrer Tempo 100 einhalten müssten, während hinzugekommene BAB-Nutzer über 200 km/h fahren dürften. - Herrscht bei den Thread-Teilnehmern nicht Einigkeit, dass eine solche Situation trotz des OLG-Hamm-Urteils a bisserl unklar und verbesserungswürdig ist? - Hier kommt dann doch wieder das Urteil des VG Hamburg ins Spiel: "Unklarheiten bei Verkehrszeichen gehen nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers". Diese Argumentation ist ja nicht an das VG Hamburg und an den ruhenden Verkehr gekettet. Man könnte sich diese Denkweise auch anderenorts zu eigen machen, um Autofahrer, die sich bereits auf der BAB befanden, nicht schlechter zu stellen als die "Neuankömmlinge".
Ich sage damit nicht, dass dieser Versuch von Erfolg gekrönt sein muss. Aber man könnte die Dinge so sehen, ohne sich der Rechtsbeugung schuldig zu machen.
MfG, Tazio1935
Lies Dir doch bitte den §339 StGB - Rechtsbeugung durch.
Mit Deiner Argumentation stößt Du verschiedenste Dinge um, die so leider nicht umgestoßen werden können.
Geschwindigkeitsbegrenzungen, wie auch Überholverbote, sind Streckenverbote, sie beziehen sich auf eine Strecke und nicht auf die Autofahrer, die das mitbekommen haben oder nicht.
Steht in der StVO und da kommt ein Richter nicht drumrum, der Gesetzgeber hat es extra so bezeichnet und ein Richter kann Gesetze nicht ignorieren.
Dass auf einer Strecke, nämlich hinter der Auffahrt, zwei unterschiedliche Geschwindigkeiten gleichzeitig gelten, ist somit rechtlich unmöglich.
Die Autofahrer, die an dem Schild vorbeigekommen sind, sind nicht schlechter gestellt, da die Limitierung auf dieser Strecke und damit für alle dort fahrenden gilt.
Da keine Unterschiede existieren, gibt es auch kein Gleichheitsgebot oder Benachteilungsverbot zu beachten, wonach dann für die "ursprünglichen" BAB-Nutzer die Limitierung an der Einfahrt entfällt. Sie entfällt schließlich auch nicht für die dort Einfahrenden.
Selbst das Urteil des VG Hamburg passt vollständig: "Unklarheiten bei Verkehrszeichen gehen nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers" und das passiert auch. Eine Bestrafung der tatsächlich begangene Geschwindigkeitsübertretung durch den dort Einfahrenden gibt es nicht aufgrund des strafbefreienden Verbotsirrtums.
Du siehst es als Nachteil oder als Last, sich an die Limitierung halten zu müssen, das ist jedoch völlig daneben. Eine Limitierung ist eine Vorschrift, zeige mir nun einen Richter, der Dir in einem Urteil bestätigt, dass das Befolgen von Vorschriften und Gesetzen eine grundsätzliche Benachteiligung darstellt.
Auf welchem Dich benachteiligenden und damit ungültigem Gesetz soll denn dieses Urteil basieren? Deine Argumentationskette ist ein klassisches Paradoxon. Der Vatermord, der vor der Zeugung ausgeführt wird.
Dass dies eine gar merkwürdige Situation ist, wenn an der Einfahrt kein erneutes Schild vorhanden ist, wird doch nicht widersprochen. In der VwV gibt es auch extra den Hinweis, dass solche Situationen zu vermeiden sind.
Und es ergeben sich auch bestimmte Konsequenzen beim Vorhandensein einer solchen Situation, aber eben keine Aufhebung für die "Altbefahrer", sondern eine Straffreiheit für die "Neubefahrer".
Deine Argumentation hängt an dem Wort "Streckenverbot", während Du den Sichtbarkeitsgrundsatz außen vor lassen willst. Der kommt bei Dir gar nicht vor. Das Streckenverbot, hier in Form eines Tempolimits, wird durch ein Schild ausgesprochen. Dieses Schild entfaltet aber nur für jene Autofahrer Wirkung, die eine objektive Möglichkeit hatten, das Schild überhaupt zu Gesicht zu bekommen. Alles andere, auch Deine Argumentation, würde dem Sichtbarkeitsgrundsatz zuwider laufen. Auch um diesen Grundsatz kommen die Richter nicht drumrum.
Zitat:
Dass auf einer Strecke, nämlich hinter der Auffahrt, zwei unterschiedliche Geschwindigkeiten gleichzeitig gelten, ist somit rechtlich unmöglich.
Nichts ist unmöglich. Jemand ist wegen dieser Frage 2008 bis vor den Petitionsausschuss des Bundestages gezogen. Standpunkt des Bundesverkehrsministeriums:
"Das Fehlen der Verkehrszeichen 278 bis 282, die das Ende von Streckenvorschriften anzeigten, lasse nicht auf die unbegrenzte Wirkung eines Streckenverbotes schließen. Fehle an der Einmündung oder Kreuzung eine Wiederholung des Zeichens 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit)
könne sich nur der Zufahrende auf den Sichtbarkeitsgrundsatz berufen, nicht aber derjenige, der die tempobegrenzte Strecke bereits vor der Einmündung befahren habe."
Auch laut dieser offizellen Auffassung gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht für den Neuankömmling, der keine Kenntnis vom Schild hat. Falls man der Auffassung des Bundesverkehrsministeriums folgt, bedeutet das eben doch zwei unterschiedliche erlaubte Höchstgeschwindigkeiten, was ein Unding ist.
Der Petionsausschuss des Bundestages sieht daher Verbesserungsbedarf:
"Eine klarere Regelung für das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbotes könnte nach Ansicht des Petitionsausschusses durchaus sinnvoll sein. Durch eine exaktere Regelung in der StVO wäre es möglich, den Verkehrsteilnehmern hier eine größere Sicherheit zu geben." (Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 16/9500)
Für den Fall eines Kreisverkehrs hat das OLG München übrigens vor zwei Jahren Folgendes entschieden:
"Ist die Höchstgeschwindigkeit durch ein Verkehrsschild, das sich kurz vor der Einfahrt eines außerörtlichen Kreisverkehrs befindet, beschränkt, gilt die Beschränkung nach Verlassen des Kreisverkehrs nicht mehr."
Mit der Frage, ob ein Tempolimit generell nur bis zur nächsten Einmündung oder Straßenkreuzung gilt, hat sich das Gericht leider nicht befasst.
Der Verkehrsrechtsanwalt, der das Münchner Urteil auf seiner Seite erwähnt, stellt als Info dazu:
"Nach der wohl ganz überwiegenden Ansicht endet der Geltungsbereich eines durch das Zeichen 274 angeordneten Streckenverbot nicht ohne weiteres an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Im Normallfall endet das Streckenverbot erst mit den Zeichen 278-282, auch wenn das Zeichen 274 hinter Kreuzungen und Einmündungen nicht wiederholt wird (wie dies mit Rücksicht auf dort einbiegende ortsunkundige Kraftfahrer nach der entsprechenden Verwaltungsvorschrift aber geschehen soll). " (Quelle)
MfG, Tazio1935