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TV im Auto legal?

Themenstarteram 29. Mai 2003 um 6:21

Hallo zusammen!

Ich spiele mit dem Gedanken, mein Navi um einen TV-Tuner zu ergänzen. Während der Fahrt will ich gar nicht fernsehen (um allen Sicherheitsbedenken gleich entgegenzutreten), aber z.B. an einer roten Ampel oder im Stau kann TV-Empfang mit Bild ja eigentlich nicht verwerflich sein. Technisch wohl auch kein Problem, ich hab schon bei vielen TV-Navis gesehen, dass sich das Bild ab ein paar km/h abschaltet und nur noch der Ton zu hören ist.

Aber was sagen die Juristen dazu? Die Verwendung von Handys ohne FSE ist ja meines Wissens auch verboten, solange der Motor läuft, obwohl der Wagen steht. Gilt das gleiche auch für TV-Empfang, eben z.B. beim Warten an der Ampel oder im Stau?

Vielen Dank für Eure Infos!

Alex

PS: Ich hoffe, damit jetzt nicht eine neue Sicherheitsdebatte zu entfachen. Mir gehts wirklich nur um den Legalitätsaspekt.

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10 Antworten
am 29. Mai 2003 um 16:23

Wenn das "Fahrzeug in Betrieb" ist, dann darf der Fahrer bzw. im Sichtbereich des Fahrers nicht ferngesehen werden.

Im Stau und an der Ampel ist das Fahrzeug in Betrieb.

Zitat:

Original geschrieben von axsimu

Wenn das "Fahrzeug in Betrieb" ist, dann darf der Fahrer bzw. im Sichtbereich des Fahrers nicht ferngesehen werden.

Im Stau und an der Ampel ist das Fahrzeug in Betrieb.

Und was ist mit 'nem Navi-Display? Gilt das juristisch etwa nicht als "Fernseher" ?

Themenstarteram 31. Mai 2003 um 5:33

Gute Frage eigentlich. Ich schätze mal, dass ein Navi-Display erlaubt ist. Es wird von so vielen Herstellern ab Werk angeboten und ich kann mir daher einfach nicht vorstellen, dass das vorschriftswidrig ist.

Als Erklärungsversuch hätte ich allerdings nur zu bieten, dass ein Navi vielleicht als zum-Autofahren-gehörig eingestuft wird, wie auch alle anderen Bedienungselemente im Auto. Denn selbst der Blick zur Heizungsreglung oder der Griff zum Fensterheber kann ja im entscheidenden Moment ablenken. :-)

Gruß,

Alex

am 31. Mai 2003 um 12:21

Bei meinem Brötchengeber sind 180 Fahrzeuge mit Navi (VDO 5000er Serie) ausgerüstet. Wenn ein Streifenwagen das Bedienen des Navis während der Fahrt oder beim Ampelstopp beobachtet, wird der Wagen angehalten und der Fahrer kostenfrei mündlich oder mit ein paar Euros schriftlich verwarnt. Begründung: Das Navi ist vor Fahrtantritt einzustellen, basta!

Bei einem Unfall gilt: Wer die Ausrede "Radio bedient, Zigaretten gesucht, Heizung eingestellt ..." benutzt, handelt mittlerweile grob fahrlässig - so sehen es jedenfalls die Versicherungen.

TV sehen während der Fahrt ist gesetzlich nicht verboten. (Egal ob ein Fernsehgerät, ein Laptop- oder ein Navi-Display) § 23 StVO ist hier die einschlägige Rechtsvorschrift diese ist auch abschliessend, daher musste sie ja auch in Bezug auf das "Handyverbot" (Abs. 1a) ergänzt werden!

Einzig und allein wenn das TV-Gerät die Sicht des Fz.Führers behindert, würde durch den Fahrer eine Owi begangen werden.

@axsimu

Aus meiner Sicht ist weder eine Verwarnung mit noch ohne Verwarnungsgeld rechtlich vertretbar. (Ich würde nicht bezahlen...)

Hi,

ein TV-Verbot würde den Gesetzgeber auch in eine gewisse Argumentationsnot bringen. Bei einigen Fahrzeugen (z.B. Wohnmobilen) gibt es Rückwärtsfahr-Videoanlagen, die den Bereich hinter dem Fahrzeug filmen und das Bild auf einen Monitor im Führerhaus senden, nach dem der Fahrer sich dann beim Rückwärtsfahren orientiert. Da ist der Fahrer dann im Prinzip verpflichtet, beim Fahren TV zu schauen.

Themenstarteram 26. Juni 2003 um 10:35

Hallo nochmal!

Ich habe meine Frage mal an das Verkehrsministerium gemailt, in der Hoffnung, eine endgültige Antwort zu bekommen, auf die man sich im grünweißen "Ernstfall" auch berufen kann.

Nun ja, die Antwort lautet wie folgt:

Zitat:

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bestimmt in § 30, Abs.1, Satz 1, dass Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt.

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bestimmt in § 1 Grundregeln, Abs. 1, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert, und in Abs. 2, dass jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Mit diesen beiden Grundsätzen sind die fahrzeugtechnischen und fahrerseitigen Voraussetzungen für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr geregelt.

Elektronischen Fahrerassistenzsystemen in Kraftfahrzeugen, auch solchen mit TV-Funktionen, kommt jedoch eine zunehmende Bedeutung zu, für die ggf. auch rechtliche Regelungen geschaffen werden müssen.

Wegen der ständig wachsenden Bedeutung dieser Thematik arbeiten seit Jahren nationale und internationale Gremien an geeigneten Lösungsansätzen. So hat z.B. die Europäische Kommission (EU-KOM) bereits im Dezember 1999 eine „Empfehlung an die Mitgliedstaaten und die Industrie über sichere und effiziente On-board-Informations- und Kommunikationssysteme: Europäischer Grundsatzkatalog zur Mensch-Maschine-Schnittstelle“ herausgegeben, über deren Einhaltung die Mitgliedstaaten 2002 zu berichten hatten (siehe Verkehrsblatt 2002, Heft 8, Seiten 310 bis 312).

Eine Schlussfolgerung der deutschen Berichterstattung ist, dass sich mit der Einführung von Informations- und Kommunikationssystemen wesentliche Sicherheitsgewinne ergeben können, indem Hilfen bei der Bewältigung der Fahraufgabe gegeben werden. Da es die wichtigste Aufgabe des Fahrers während der Fahrt ist, das Fahrzeug sicher durch ein komplexes Verkehrsgeschehen zu führen, sind die Systeme jedoch nur dann akzeptabel, wenn sie den Fahrer bei seiner Fahraufgabe tatsächlich unterstützen.

Darüber hinaus müssen elektrisch betriebene Einrichtungen in Kraftfahrzeugen den Anforderungen über elektromagnetische Verträglichkeit, Innenraumgestaltung usw. entsprechen. Wegen der wachsenden Bedeutung ist zu überlegen, ob spezielle rechtliche Regelungen erforderlich sind.

Für die Erarbeitung einer EU-Richtlinie, die die Empfehlung der EU-KOM präzisiert, wird derzeit aus deutscher Sicht keine Veranlassung gesehen.

Das bedeutet dann wohl, dass Fernseher nicht erlaubt sind, da sie ja die Fahraufgabe nicht unterstützen. Navibildschirme und Rückfahrkameras unterstützen aber meiner Meinung nach sehr wohl diese Aufgabe und müssten daher zugelassen sein.

Viele Grüße,

Alex

am 26. Juni 2003 um 10:44

Hi,

BMW verbaut in einigen Modellen TV-Anlagen ab Werk. Diese sind allerdings so gebaut, dass die Fernsehfunktion nur bei ausgeschaltetem Motor funktioniert. Hab das mal gelesen. Wenn ich die Quelle finde, gebe ich sie hier an.

am 12. Juli 2003 um 15:48

wie kann man das navi bzw den tv bei mercedes clk bj2003 für fahrt freischalten? ( um für beifahrer bzw rücksitzfahrer zu verfügung zustellen?)

Gibt es eigentlich portable TFT-Fernseher (gibt es bei eBay für 200-300 €) mit Teletext?

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