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Tüv wann Einzelabnahme

Themenstarteram 8. März 2021 um 18:38

Fall A:

Fahrzeug hat Serienzustand.

Ich habe eine Felge mit Teilegutachten.

Ich habe ein Fahrwerk mit Teilegutachten.

Beide Teilegutachten haben sich jeweils nicht vermerkt, sondern nur den Serienzustand. Sprich: Im Teilegutachten des Tuning-Fahrwerks steht nur die Serien-Felge und nicht die Tuning-Felge. Im Teilegutachten von der Tuning-Felge, steht nur das Serien-Fahrwerk und nicht das Tuning-Fahrwerk.

Ich verstehe es so. Wenn ich nur die Tuning-Felge eintrage, auf das Serien-Fahrzeug, wird es eine einfache Eintragung. Wenn ich nur das Tuning-Fahrwerk eintrage, auf das Serien-Fahrzeug, wird es eine einfache Eintragung.

Wenn ich beides gleichzeit haben möchte, wird es beim ersten Teil (Felge oder Fahrwerk), eine Eintragung nach Teilegutachten und das Andere, wird dann eine Einzelabnahme. Ist das so korrekt?

------------------------

Fall B:

Fahrzeug hat Serienzustand.

Ich habe eine Felge mit Teilegutachten.

Ich habe ein Fahrwerk mit ABE.

Bedeutet das, ich kann erst das Fahrwerk mit ABE verbauen ohne eine Eintragung, weil ABE. Und dann kann ich Felge per Teilegutachten eintragen, ohne Einzelabnahme, da sich auch mit der ABE Felge das Fahrzeug in "Serien"-Zustand befindet und somit das Teilegutachten von der Felge gilt?

Kann mir einer sagen ob ich das so korrekt verstanden habe? Vielen Dank!

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8 Antworten

Zunächst mal: Teile mit ABE können, müssen aber nicht "eintragungsfrei" sein. Dazu muß man in den Auflagen nachsehen.

Dann: auch ein Fzg., das mit eintragungsfreiem Fahrzeug ausgerüstet ist, ist nicht mehr im Serienzustand.

Und zum Fall A: der Prüfer vermerkt in seiner Anbauabnahme: "vorangegangene Änderungen, die berücksichtigt wurden: KEINE"

Themenstarteram 8. März 2021 um 19:17

Erstmal danke für die Antwort. Ich meine in meinem Beispiel eine eintragungsfreie ABE.

Konkret muss im Fall A oder B oder beidem eine Einzelabnahme erfolgen (wenn man sowohl die Tuning-Felge als auch das Tuning-Fahrwerk fahren will)? Oder welche Informationen in meinen Beispielen fehlen um das beantworten zu können?

Es kommt in beiden Fällen darauf an, was in den jeweiligen Gutachten zur Kombinierbarkeit mit weiteren Änderungen steht.

P.S.: Wenn du beim Fall A zuerst ein Teil per Änderungsabnahme abnehmen lässt um danach das Fahrzeug mit beiden Teilen zur Einzelabnahme vorzustellen wirfst du das Geld für die Änderungsabnahme zum Fenster hinaus! Bei der Einzelabnahme müssen ohnehin beide Teile berücksichtigt werden, egal ob eins für sich schonmal abgenommen wurde oder nicht...

Zitat:

@DonAlex90 schrieb am 8. März 2021 um 20:17:44 Uhr:

Oder welche Informationen in meinen Beispielen fehlen um das beantworten zu können?

Welche Informationen in meiner Antwort fehlen, damit du das gesagte verstehst?

Themenstarteram 8. März 2021 um 20:30

Einfach ein "Im Fall A muss eine Einzelabnahme gemacht werden" im "Fall B muss keine gemacht werden". Das würde mir reichen.

Zitat:

@DonAlex90 schrieb am 8. März 2021 um 21:30:12 Uhr:

Einfach ein "Im Fall A muss eine Einzelabnahme gemacht werden" im "Fall B muss keine gemacht werden". Das würde mir reichen.

Also:

FALL A:

Theoretisch beeinflussen sich beide Änderungen gegenseitig, also bekommst du beides zusammen nur als Einzelabnahme eingetragen, weil in den jeweiligen Teilegutachten nicht auf eine Kombination verwiesen wird, sondern auf "ansonsten" Originalzustand.

Jetzt könnte man meinen, ich lasse für die Räder eine Anbauabnahme machen, stecke dann wieder die Serienräder drauf und lasse dann eine Anbauabnahme für das Fahrwerk machen.

Das funktioniert bei gewissenhaften Prüfern und Polizisten nicht, weil beide Prüfer bei der Anbauabnahme reinschreiben werden "weitere berücksichtigte Änderungen: KEINE", und ein gewissenhafter Polizist merkt das, wenn er dich kontrolliert, und beides ist am Fahrzeug verbaut.

Weiterhin könnte ein "lockerer" Prüfer sagen, ich mache eine gemeinsame Änderungsabnahme, weil ich der Meinung bin, die Dinge beeinflussen sich gegenseitig KAUM, z.B. weil die Räder nur ganz wenig vom Serienrad abweichen (z.B. gleiche Reifengröße, geringfügig andere Einpreßtiefe), dann ist alles legal.

 

FALL B:

Ist eigentlich das gleiche: die Federn mit ABE benötigen keine Änderungsabnahme, wenn das so im Gutachten steht. Trotzdem ist das Fzg. danach nicht mehr im Serienzustand, beide Änderungen beeinflussen sich gegenseitig, der Prüfer müßte für die Räder eine Einzelabnahme machen.

Auch hier: falls die Räder sehr nahe der serienmäßigen Ausführung sind, könnte eine "lockerer" Prüfer eine Anbauabnahme machen.

Themenstarteram 9. März 2021 um 10:44

Zitat:

@nogel schrieb am 9. März 2021 um 08:47:01 Uhr:

Zitat:

@DonAlex90 schrieb am 8. März 2021 um 21:30:12 Uhr:

Einfach ein "Im Fall A muss eine Einzelabnahme gemacht werden" im "Fall B muss keine gemacht werden". Das würde mir reichen.

Also:

FALL A:

Theoretisch beeinflussen sich beide Änderungen gegenseitig, also bekommst du beides zusammen nur als Einzelabnahme eingetragen, weil in den jeweiligen Teilegutachten nicht auf eine Kombination verwiesen wird, sondern auf "ansonsten" Originalzustand.

Jetzt könnte man meinen, ich lasse für die Räder eine Anbauabnahme machen, stecke dann wieder die Serienräder drauf und lasse dann eine Anbauabnahme für das Fahrwerk machen.

Das funktioniert bei gewissenhaften Prüfern und Polizisten nicht, weil beide Prüfer bei der Anbauabnahme reinschreiben werden "weitere berücksichtigte Änderungen: KEINE", und ein gewissenhafter Polizist merkt das, wenn er dich kontrolliert, und beides ist am Fahrzeug verbaut.

Weiterhin könnte ein "lockerer" Prüfer sagen, ich mache eine gemeinsame Änderungsabnahme, weil ich der Meinung bin, die Dinge beeinflussen sich gegenseitig KAUM, z.B. weil die Räder nur ganz wenig vom Serienrad abweichen (z.B. gleiche Reifengröße, geringfügig andere Einpreßtiefe), dann ist alles legal.

 

FALL B:

Ist eigentlich das gleiche: die Federn mit ABE benötigen keine Änderungsabnahme, wenn das so im Gutachten steht. Trotzdem ist das Fzg. danach nicht mehr im Serienzustand, beide Änderungen beeinflussen sich gegenseitig, der Prüfer müßte für die Räder eine Einzelabnahme machen.

Auch hier: falls die Räder sehr nahe der serienmäßigen Ausführung sind, könnte eine "lockerer" Prüfer eine Anbauabnahme machen.

Das ist eine sehr ausführliche Antwort, ich bedanke mich dafür! Meine Fragen sind damit alle beantwortet. Danke nochmal nogel.

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