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Tüv richtlinien

Opel Astra J
Themenstarteram 12. August 2012 um 2:03

Moin moin,

ich spiele mit dem gedanken an meinem Astra ein bisschen was zu verändern.

Und bin mir was die Gesetze angeht unsicher. Nachdem ich die Sufu mit einigen Stichwörtern bemüht habe und komischerweise nichts gefunden habe zumindest im Astra J Forum stell ich einfach mal meine Fragen.

Ich weiß zum beispiel das ich durch eine ABE von eintragungen im KFZ-Schein befreit werden kann.

Die folgenden daten dienen NUR als Beispiel. :

Erlaubte größen auf der Felge 215/45R18 Auflagen A02-A10

Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

Und in der auflage A01 steht:

Das ich den Vorschriftsmässigen Zustand prüfen lassen muss.

Mir sagt dies ich brauch die Reifen/ Felgenkombination nicht eintragen lassen. Das ein mitführen der ABE hier ausreicht.

Richtig?

Was ist aber wenn ich den Wagen tieferlegen möchte?

In der ABE steht das das Fahrwerk/ Brems- Lenkaggregate dem Serienstand entsprechen müssen.

also muss ich bei einer tieferlegung mit der Felgen/ Reifenkombination zum Tüv und das abnehmen lassen und Eintragen lassen.

Richtig?

Dann hab ich bei einigen Endtöpfen gesehen das dort eine EG Betriebserlaubnis für vorliegt.

Muss ich hier zum Tüv? bekomme ich den Endtopf überhaupt eingetragen?

Grüße Balestrano

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18 Antworten

Das sind ja überraschend konkrete Anforderungen.

Jede TÜV/DEKRA/GTÜ KFZ-Prüfstelle gibt dir dazu belastbarere Aussagen (sogar kostenlos), als die Vermutungen, die du hier lesen wirst.

Themenstarteram 12. August 2012 um 2:19

Zitat:

Original geschrieben von netvoyager

Das sind ja überraschend konkrete Anforderungen.

Das sind nur Beispiele und es dreht sich um die Vorgänge, anforderungen ansich.

Zitat:

Das sind nur Beispiele und es dreht sich um die Vorgänge, anforderungen ansich.

Genau deswegen solltest du die mit einer TÜV/DEKRA/GTÜ Prüfstelle besprechen. Die können dich sicher beraten und freuen sich dann ggf. auch über die Gebühren, die sie von dir bekommen. Sofern du fairerweise die ggf. notwendigen Abnahmen auch da machen lässt, wo man dich beraten hat...

Themenstarteram 12. August 2012 um 2:42

Sicher kann mir die Dekra Tüv usw da weiterhelfen.

Bedingt durch meine Schicht in der nächsten Woche werde ich dazu leider ned kommen. :(

Ich wollte vorher hier mein Glück versuchen. :D

Hi,

Zitat:

Original geschrieben von Balestrano

Die folgenden daten dienen NUR als Beispiel. :

Erlaubte größen auf der Felge 215/45R18 Auflagen A02-A10

Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

Und in der auflage A01 steht:

Das ich den Vorschriftsmässigen Zustand prüfen lassen muss.

Mir sagt dies ich brauch die Reifen/ Felgenkombination nicht eintragen lassen. Das ein mitführen der ABE hier ausreicht.

Richtig?

wenn die 215/45R18 als Serienbereifung freigegeben sind, brauchst du es nicht eintragen lassen.

Ein mitführen der ABE reicht aus. Da die Auflagen ja A02-A10 betreffen.

Zitat:

Original geschrieben von Balestrano

Was ist aber wenn ich den Wagen tieferlegen möchte?

In der ABE steht das das Fahrwerk/ Brems- Lenkaggregate dem Serienstand entsprechen müssen.

also muss ich bei einer tieferlegung mit der Felgen/ Reifenkombination zum Tüv und das abnehmen lassen und Eintragen lassen.

Richtig?

Richtig, da das Fahrzeug nichtmehr den Serienzustand entspricht.

Zitat:

Original geschrieben von Balestrano

Dann hab ich bei einigen Endtöpfen gesehen das dort eine EG Betriebserlaubnis für vorliegt.

Muss ich hier zum Tüv? bekomme ich den Endtopf überhaupt eingetragen?

WEnn der Topf eine EG Betriebserlaubnis hat, ist er Eintragungsfrei, vorausgesetzt er ist für dein Fahrzeug.

Erfahrungsgemäß sind einige günstige Töpfe aber Serientöpfe mit angeschweißtem Endrohr, da wird auch mit EG Betriebserlaubnis geworben(der Serientopf hat die ja), diese ist aber durch die Veränderung erloschen.

Also Augen auf beim Kauf.

Besser eine Markenanlage kaufen und sich freuen, das dort sämtliche Unterlagen mitgeliefert werden.

Themenstarteram 14. August 2012 um 9:09

Ah okay, mir schwebt Bastuck vor aber keine Duplex (so heißen die glaube ich mit 4 endrohren)

sondern was normales.

In welcher Reihenfolge würdet ihr das machen erst Felgen dann Tieferlegen?

 

Grüße

am 14. August 2012 um 11:57

Zitat:

Original geschrieben von gott in rot

 

wenn die 215/45R18 als Serienbereifung freigegeben sind, brauchst du es nicht eintragen lassen.

Ein mitführen der ABE reicht aus. Da die Auflagen ja A02-A10 betreffen.

Und genau diese Aussage ist falsch!

Wie der TE selbst geschrieben hat, muss laut Auflage A01 des Gutachtens eine Anbauabnahme (Prüfung der Vorschriftsmäßigkeit) erfolgen. Er muss dann nur nicht mit dem Untersuchungsbericht der Abnahme zur Zulassungsstelle und die Änderungen in die Papiere übernehmen lassen (Berichtigung der Fahrzeugpapiere), wenn die Bereifung bereits als Serienbereifung zugelassen ist.

D.h.

1) Anbauen

2) Änderungsabnahme machen lassen

3) Bericht aus 2 mitführen oder in Fahrzeugpapiere übernehmen lassen

Ich würde möglichst alle Änderungen gleichzeitig abnehmen lassen. Wenn du das getrennt machst, hast du ein gehöriges Risiko, daß dem Prüfer bei der zweiten Abnahme irgendwas nicht passt, was bei der ersten Abnahme kein Thema war. Außerdem kann dann niemand hinterher behaupten, du wärst bei der Abnahme des Fahrwerks mit Winterrädern vorgefahren o.ä. Späße.

Sich gegenseitig beeinflussende Umbauten müssen gemeinsam abgenommen werden, wenn das jeweilige Bauteil vom Hersteller des Teils nicht in Kombination mit anderen beeinflussenden Teilen geprüft wurde und in der ABE so vermerkt wurde.

Wird in einer der beiden ABEs auf das andere Teile konkret Bezug genommen erfolgte die Prüfung der Kombination bei Erstellen der ABE- wie gehabt ist das Mitführen der ABE ausreichend.

Kommt ein weiteres Teil welches Einfluß nimmt hinzu gilt selbes Prozedere....

sich gegenseitig beeiflussen z.B. eine Tiefer-/Höherlegung, andere Federkennlinien ohne Tiefer-/Höherlegung, abweichende Radreifenkombinationen, anderer Lenkraddurchmesser....

bzgl. der EG- Betriebserlaubnis kannst du diese ohne Einschränkungen einbauen, das Mitführen der Dokumente ist nicht erforderlich. Dies gilt ebenso bei sich gegenseitig beeinflußenden Bauteilen. Wie z.B. ein Endschalldämpfer und ein beliebiger Vorschalldämpfer, wenn beide EG- Typgenehmigung besitzen...

Auch wenn ich schon 4 Jahre nicht mehr bei einer der Überwachungsorganisationen tätig bin, solltest du mit den Infos gut zurecht kommen... ;-)

Hi,

Zitat:

Original geschrieben von PD03

Zitat:

Original geschrieben von gott in rot

 

wenn die 215/45R18 als Serienbereifung freigegeben sind, brauchst du es nicht eintragen lassen.

Ein mitführen der ABE reicht aus. Da die Auflagen ja A02-A10 betreffen.

Und genau diese Aussage ist falsch!

Wie der TE selbst geschrieben hat, muss laut Auflage A01 des Gutachtens eine Anbauabnahme (Prüfung der Vorschriftsmäßigkeit) erfolgen. Er muss dann nur nicht mit dem Untersuchungsbericht der Abnahme zur Zulassungsstelle und die Änderungen in die Papiere übernehmen lassen (Berichtigung der Fahrzeugpapiere), wenn die Bereifung bereits als Serienbereifung zugelassen ist.

Falsch,

denn A01 betrifft die Felgen/Reifengröße des TE garnicht.

Dort ist nur A02-A10 gefordert, mehr nicht.

In der GA Auflistung sind alle Auflagen aufgeschreiben, da die Felge/Reifengröße bei versch. Modellen unterschiedliche Auflagen hat.

Bei Modell XY ist z.b .A01-A03,A24 und A17 erforderlich, bei einem anderen z.b. A03-A12

 

Themenstarteram 15. August 2012 um 0:46

Moin, entschuldigt, aber Bürokratendeutsch wahr noch nie meine Stärke. :D

Unter A01 steht :

Ich muss hin. Was mich in dieser Zeile nicht betreffen würde. Da nur A02-A10 für mich zählen.

und unter A02 :

Ich muss hin, wenn ich eine im Gutachten genannte Größe verwendet wird und die NICHT im Fahrzeugschein schon vorhanden ist.

Ausser die ABE des Sonderrades hat eine Freistellung.

Hier mal ein Beispiel Link. Klick mich

Kann es sein das hier noch unterlagen fehlen?

Weil so wie ich das jetzt verstehe. muss ich das eintragen lassen.

 

Grüße

am 15. August 2012 um 18:20

Zitat:

Original geschrieben von gott in rot

 

Falsch,

denn A01 betrifft die Felgen/Reifengröße des TE garnicht.

Dort ist nur A02-A10 gefordert, mehr nicht.

In der GA Auflistung sind alle Auflagen aufgeschreiben, da die Felge/Reifengröße bei versch. Modellen unterschiedliche Auflagen hat.

Bei Modell XY ist z.b .A01-A03,A24 und A17 erforderlich, bei einem anderen z.b. A03-A12

Sorry, habe ich überlesen. Wenn A01 hier gar nicht gefordert wird, hast du natürlich Recht.

Also nochmal zurück zum Thema "eintragen". Man muss unterscheiden zwischen der eigentlichen Abnahme (A01) und der Berichtigung der Papiere (A02). Der TÜV macht nur die Abnahme, die Zulassungsstelle ändert nur die Papiere. "Eintragen" kann also verschiedenes bedeuten.

Es sind theoretisch folgende Kombinationen möglich:

1) Abnahme nicht erforderlich, Berichtigung der Fahrzeugpapiere nicht erforderlich

=> Mitführen der ABE

2) Abnahme nicht erforderlich, Berichtigung der Fahrzeugpapiere erforderlich

3) Abnahme erforderlich, Berichtigung der Fahrzeugpapiere nicht erforderlich

=> Mitführen des Abnahmeberichts oder freiwillig Fahrzeugpapiere ändern lassen

4) Abnahme erforderlich, Berichtigung der Fahrzeugpapiere erforderlich

Wie du schon richtig erkannt hast, führt der Link nur zum Gutachten des technischen Dienstes, das eigentliche Genehmigungsdokument des KBA (die ABE) fehlt. Damit ist auch keine Aussage möglich, ob die Auflage A02 erfüllt werden muss oder nicht.

Bitte beachte, daß seit Einführung der EU-Fahrzeugpapiere nur noch eine Reifengröße in den Fahrzeugpapieren aufgeführt, die in den meisten Fällen nicht mal am Fahrzeug ab Werk verbaut wird. Der Rest steht in der EG-Typgenehmigung (auch CoC oder EC Certificate of Conformity), das du beim Kauf hoffentlich erhalten hast. Du brauchst also nur dann zur Zulassungsstelle, wenn auch im CoC die gewünschte Reifengröße nicht aufgeführt ist.

Zitat:

Original geschrieben von PD03

Bitte beachte, daß seit Einführung der EU-Fahrzeugpapiere nur noch eine Reifengröße in den Fahrzeugpapieren aufgeführt, die in den meisten Fällen nicht mal am Fahrzeug ab Werk verbaut wird.

Merkwürdig. Bei jedem Auto, bei denen ich bisher die Papiere diesbezüglich angesehen habe, stand da genau die Reifengröße, mit der das Auto ab Werk ausgeliefert wurde. Alle anderen im "CoC Papier"

dann war das Zufall.... in der Regel steht die Standardgröße drin.... bei nem Diesel kann das durchaus der 17"er sein... optional gibts aber auch den 18"er... der steht den möglicherweise nicht drin....

100 % Zufall dann wohl ;)

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