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Tagfahrlicht mit Rückleuchten - kein TÜV

Audi A4 B8/8K

wollte heute den tüv nach 3 jahren machen lassen; alles i.o. aber da tagfahrlicht mit rückleuchten nicht zulässig sind, gibt es kein tüv-siegel. erst codierung rückgängig machen lassen. dabei habe ich den tüv bei dem händler machen lassen, der die umcodierung gemacht hat.
ist dem wirklich so, daß es verboten ist bei tagfahrlicht mit rücklicht zu fahren? bmw hatte mal ein coupe rausgebracht, da war das serienmäßig so und in scandinavien ist es wohl sogar pflicht.
Wer kennt sich zur rechtslage genau aus?

Beste Antwort im Thema

manche entscheidungen vom TÜV sind aber wirklich nicht nachvollziehbar. was bitte gefährdet denn die verkehrssicherheit, wenn zum TFL die rückleuchten mit an sind?? 🙄 man, man, wenn man so auf die strassen guckt, was da teilweise mit plakette rumfährt.... 😰 und im gegenzug wird man bestraft, weil am eigenen wagen 2 lämpchen "zu viel" leuchten.

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218 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Acadri



Die Lichtautomatik reagiert bei Regen oder Nebel am Tag leider nicht. Klar kann man das Abblendlicht manuell anschalten, aber dann braucht man auch keine Automatik.

Acadri

Das ist auch so ein Umstand, den ich nicht verstehe. Es wäre für die Hersteller doch ein Leichtes, zum Bsp. mit den Informationen des Regensensor ab einer gewissen Regenintensität (oder manuellem Betätigen der Wischer) auch gleich das Abblendlicht einzuschalten.

Bei Nebel wird's natürlich schwierig, weil hier die LUX-Werte normalerweise nicht so stark in den Keller gehen, als dass der Sensor ansprechen würde.

Zitat:

Original geschrieben von Tee-Modell


Es wäre für die Hersteller doch ein Leichtes, zum Bsp. mit den Informationen des Regensensor ab einer gewissen Regenintensität (oder manuellem Betätigen der Wischer) auch gleich das Abblendlicht einzuschalten.
Bei Nebel wird's natürlich schwierig, weil hier die LUX-Werte normalerweise nicht so stark in den Keller gehen, als dass der Sensor ansprechen würde.

Und bei Dämmerung ... wird's natürlich schwierig, weil hier die LUX-Werte normalerweise nicht so stark in den Keller gehen, als dass der Sensor ansprechen würde.

Ein Teil der Leute ist einfach überfordert (oder zu blöd) rechtzeitig den Umständen entsprechend Licht einzuschalten. Also geht es nur mit permanenten Licht und aus Energiespargründen mit TFL+Rücklicht.
Die Skandinavier machen es uns doch vor!

Zitat:

Original geschrieben von Acadri


gedimmtes TFL != TFL
Standlicht != TFL

Nein, das ist falsch.

TFL = TFL
gedimmtes TFL = Standlicht.
(das ist bei allen mir bekannten Autos (und audis) so.

Zitat:

Original geschrieben von strspree


Mich wundert es immer noch, dass du als "Moderator" die Schreiber im Forum so angehst. Die Frage ist immer noch berechtigt,

Ich wollte niemanden angehen. Kann in meinem Post auch keine Unhöflichkeit finden.

Der Thread ist ja ein paar Tage alt, die Gründe für die von uns avisierte Lösung wurden bereits ausführlich dargelegt und hätten somit, beim vollständigen lesen des Threads, ersichtlich sein müssen.

Zitat:

Original geschrieben von Tee-Modell


Wenn es am hellichte Tag stark regnet schalte ich das Abblendlicht ein, bzw. es schaltet sich automatisch ein, wenn es entsprechend dämmrig wird.

Und genau das ist in den von uns beschriebenen Situationen nicht der Fall.

das ganze kann dir bei strahlenden Sonnenschein direkt nach einem Wolkenbruch passieren. da fährste mit Sonnenbrille, weil die nasse Straße blendet ohne Ende, aber nach hinten ist das Fahrzeug nicht zu sehen aufgrund der aufwirbelnden Gischt.

Zitat:

Original geschrieben von Acadri


gedimmtes TFL != TFL
Standlicht != TFL

Hat wohl nicht jeder verstanden:

"!=" heißt "ungleich"

Ein gedimmtes Tagfahrlicht kann kein Tagfahrlicht sein, sondern taugt nur als Standlicht. Und Standlicht kann demnach keine Tagfahrlichtfunktion übernehmen.

Acadri

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von Acadri


TFL und Standlicht gleichzeitig?

Meine Meinung: Funktioniert nicht!! Vielleicht ist es beim Q5 anders, aber beim A4 geht das definitiv nicht. Weder bei Xenon noch bei Halogen.

Acadri

Da hast Du vollkommen Recht. Das funzt nicht. Wollte ich oben zum Ausdruck bringen.

Da zumindest beim A4 / Q5 die selben Lampen für TFL und Standlicht verwendet werden,

wird das schwierig

Zitat:

Original geschrieben von Acadri


"!=" heißt "ungleich"

Ah ok, so macht das Sinn und stimmt ja dann auch mit meiner Aussage überein. 🙂

Zitat:

Original geschrieben von Acadri


Hat wohl nicht jeder verstanden:

"!=" heißt "ungleich"

Da muß man erstmal draufkommen, noch komplizierter ging es wohl nicht 🙄

Zitat:

Original geschrieben von Tee-Modell


Das ist auch so ein Umstand, den ich nicht verstehe. Es wäre für die Hersteller doch ein Leichtes, zum Bsp. mit den Informationen des Regensensor ab einer gewissen Regenintensität (oder manuellem Betätigen der Wischer) auch gleich das Abblendlicht einzuschalten.

Also, wenn ich das Licht auf AUTO und den Regensensor AKTIV habe, schaltet sich bei mir das Abblendlich auch am Tag (wenn's hell ist) an, sobald die Wischer 5x hintereinander liefen! 😉 Bei Euch nicht?! 😕

Zitat:

Original geschrieben von Ninjapilot6



Zitat:

Original geschrieben von Tee-Modell


Das ist auch so ein Umstand, den ich nicht verstehe. Es wäre für die Hersteller doch ein Leichtes, zum Bsp. mit den Informationen des Regensensor ab einer gewissen Regenintensität (oder manuellem Betätigen der Wischer) auch gleich das Abblendlicht einzuschalten.
Also, wenn ich das Licht auf AUTO und den Regensensor AKTIV habe, schaltet sich bei mir das Abblendlich auch am Tag (wenn's hell ist) an, sobald die Wischer 5x hintereinander liefen! 😉 Bei Euch nicht?! 😕

HI!

Das lässt sich soweit ich weiß codieren 😉
Obs bei jedem automatisch aktiv ist weiß ich nicht...

LG

bei meinem ist das so...allerdings gibt es trozdem Situationen (Nebel, oder einfach trüb) wo ich gerne das Licht anhätte aber die Automatik versagt.
Da wäre halt das Kontrolllämpchen im Cockpit nicht schlecht, damit man gleich sieht ob's Licht an ist oder nicht! Aber das haben wir ja schon woanders diskutiert...

Zitat:

Original geschrieben von Ninjapilot6


.
Also, wenn ich das Licht auf AUTO und den Regensensor AKTIV habe, schaltet sich bei mir das Abblendlich auch am Tag (wenn's hell ist) an, sobald die Wischer 5x hintereinander liefen! 😉 Bei Euch nicht?! 😕

Ist bei allen VAG Autos so und das ab Werk.

Die Audis haben dabei aber die Unsitte keine Innenbeleuchtung anzuschalten, wenn der Grund Regen ist. So sieht man nicht mal an der Klima obs Licht jetzt an oder aus ist.

Zum Q5: Bei keinem Audi ist es möglich gleichzeitig TFL und Standlicht anzuschalten. Auch bei keinem andren Fabrikat.

Ich hab mir die Rücklichter zum TFL dazu codieren lassen, da es bei uns kurze Tunnels gibt, wo ich nicht extra Xenon für ein paar Sek. anschalten will. Weiters ist es bei Regen am Tag gut zu gebrauchen. Bei Nebel oder Starkregen drehe ich natürlich Xenon auf, keine Frage.

Hoi,

ich hol den Fred hier nochmal hoch, da mich das Thema selbst nochmal interessiert hat und es immer wieder widersprüchliche Aussagen gibt. Daher hier eine Mail an die ADAC-Rechtsberatung:

Zitat:

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich fahre einen Audi A4 Avant, BJ 2012. Dieser hat - wie alle neuen Fahrzeuge - serienmäßiges Tagfahrlicht, bei dem jedoch die Rückleuchten nicht mit leuchten. Dieses kann zwar technisch sehr einfach zusätzlich programmiert werden, jedoch erhielt ich den Hinweis, dass dies in Deutschland nicht zugelassen sei.

Eine kleine Recherche meinerseits ergab in der StVZO, § 49a, Absatz 5 Satz 2:

"Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

...
5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen."

Hiernach wäre es nicht verboten, mit TFL ohne Schlussleuchten zu fahren, jedoch umgekehrt nicht ausdrücklich verboten, dass die Schlussleuchten mit dem TFL zusammen aktiv sind.

Nun würde mich natürlich interessieren, ob es hierzu eine aktuelle Rechtsprechnung bzw. Richtlinie gibt. Im Sinne der zusätzlichen Sicherheit würde ich gerne die Rückleuchten auch bei TFL aktiv nutzen, da der Energieverbrauch im Vergleich zum alternativen Anschalten der vollen Beleuchtung (Abblendlicht) deutlich geringer ist.

Können Sie hier helfen?

Schöne Grüße

Und hier die Antwort:

Zitat:

Sehr geehrter Herr {},

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Im folgenden Ausschnitt des Gesetzestextes sind die Verwendung und Schaltung der Tagfahrleuchten abgehandelt. Wir würden dies so verstehen, dass die Tagfahrleuchten auch mit der hinteren Fahrzeugbeleuchtung zusammen betrieben werden dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

ADAC e.V. Fahrzeugtechnik

ECE-R 48 Anbau der Beleuchtungseinrichtungen

6.2.7 Elektrische Schaltung

6.2.7.6 Sind Tagfahrleuchten vorhanden und gemäß 6.19 in Betrieb, gilt Folgendes:

6.2.7.6.1 Entweder müssen sich die Abblendscheinwerfer gemäß den Anforderungen von Anhang 13 automatisch, je nach den Umgebungslichtverhältnissen, ein- bzw. ausschalten (z. B. Einschalten bei Nachtfahrten, Fahrten durch Tunnel usw.) oder

6.2.7.6.2 die Tagfahrleuchten werden zusammen mit den in 5.11 genannten Leuchten betrieben, wobei zumindest auch die Schlussleuchten aktiviert sind, oder

6.2.7.6.3 es müssen unübersehbare Hilfsmittel vorhanden sein, die den Fahrer darauf hinweisen, dass die Scheinwerfer, die Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten sowie die gegebenenfalls vorhandenen Umrissleuchten und Seitenmarkierungsleuchten nicht leuchten. Dies kann wie folgt erreicht werden:

6.2.7.6.3.1 durch Vorhandensein zweier deutlich verschiedener Niveaus der Beleuchtungsintensität
der Instrumententafel für Nacht und für Tag, die dem Fahrer anzeigen, dass die Abblendscheinwerfer einzuschalten sind, oder

6.2.7.6.3.2 durch unbeleuchtete Anzeiger und die Kennzeichnung von manuell bedienten
Betätigungseinrichtungen, die gemäß Regelung Nr. 121 beleuchtet werden müssen, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet sind, oder

6.2.7.6.3.3 durch eine Kontrolleinrichtung, die optisch, akustisch oder beides sein kann, und die erst bei verringerter Umgebungshelligkeit gemäß Anhang 13 aktiviert wird, um den Fahrer darauf hinzuweisen, dass die Abblendscheinwerfer eingeschaltet werden sollten. Ist die Kontrolleinrichtung

einmal aktiviert, darf sie sich erst ausschalten, wenn die Abblendscheinwerfer eingeschaltet worden sind oder die Einrichtung, mit der der Motor (Antriebssystem) angelassen und/oder abgestellt wird,

sich in einer Stellung befindet, in der der Betrieb des Motors (Antriebssystems) nicht möglich ist.
6.2.7.7 Unbeschadet der Vorschrift

6.19 Tagfahrleuchte (Regelung Nr. 87)14)

6.19.1 Anbringung
Vorgeschrieben an Kraftfahrzeugen. Verboten an Anhängern.

6.19.2 Anzahl
Zwei.

6.19.3 Anbauschema
Keine besondere Vorschrift.

6.19.4 Anordnung

6.19.4.1 In Richtung der Breite:
Der Abstand zwischen den Innenrändern der sichtbaren leuchtenden Fläche in Richtung der Bezugsachse muss mindestens 600mm betragen. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert sein, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs kleiner als 1 300 mm ist.

6.19.4.2 In der Höhe:
Mindestens 250 mm, höchstens 1 500 mm über dem Boden.

6.19.4.3 In Längsrichtung:
An der Vorderseite des Fahrzeugs. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer weder direkt noch indirekt über die Einrichtungen für indirekte Sicht und/oder andere spiegelnde Flächen des Fahrzeugs stört.

6.19.5 Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: nach außen 208 und nach innen 208.
Vertikalwinkel: nach oben 108 und nach unten 108.

6.19.6 Ausrichtung
Nach vorn.

6.19.7 Elektrische Schaltung

6.19.7.1 Tagfahrleuchten müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den Motor startet oder ausschaltet, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor (das Antriebssystem) in Betrieb ist. Jedoch können die Tagfahrleuchten ausgeschaltet bleiben, solange die folgenden Bedingungen herrschen:

6.19.7.1.1 Die Automatikgetriebesteuerung befindet sich in der Stellung „Parken“
oder

6.19.7.1.2 die Feststellbremse ist aktiviert oder

6.19.7.1.3 bevor das Fahrzeug nach jeder manuellen Betätigung des Antriebssystems erneut in Bewegung gesetzt wird.

6.19.7.2 Tagfahrleuchten dürfen manuell ausgeschaltet werden, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit nicht mehr als 10 km/h beträgt, vorausgesetzt, sie schalten sich automatisch ein, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit 10 km/h überschreitet oder wenn das Fahrzeug mehr als 100 m zurückgelegt hat, und sie bleiben eingeschaltet, bis sie bewusst wieder ausgeschaltet werden.

6.19.7.3 Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Einrichtung, mit der der Motor (das Antriebssystem) angelassen bzw. abgestellt wird, sich in einer Stellung befindet, in welcher der Motor (das Antriebssystem) nicht betrieben werden kann, oder wenn die Nebelscheinwerfer oder die Frontschweinwerfer eingeschaltet werden, außer die letzteren werden dazu verwendet, in kurzen Abständen Lichtsignale zu geben15).

6.19.7.4 Die in 5.11 genannten Leuchten werden nicht eingeschaltet, wenn die Tagfahrleuchten eingeschaltet sind, es sei denn, diese werden gemäß 6.2.7.6.2 betrieben.

6.19.7.5 Beträgt der Abstand zwischen dem vorderen Fahrtrichtungsanzeiger und der Tagfahrleuchte 40 mm oder weniger, so müssen die elektrischen Verbindungen der Tagfahrleuchte auf der entsprechenden Seite des Fahrzeugs derart sein, dass

a) die Leuchte entweder ausgeschaltet ist oder
b) ihre Lichtstärke während der gesamten Aktivierungszeit (sowohl EIN- als auch AUS-Zyklus) des vorderen Fahrtrichtungsanzeigers verringert ist.

6.19.7.6 Ist der Fahrtrichtungsanzeiger mit der Tagfahrleuchte ineinandergebaut, muss die elektrische Schaltung der Tagfahrleuchte auf der in Frage kommenden Fahrzeugseite während der vollständigen Periode (hell und dunkel) des eingeschalteten Fahrtrichtungsanzeigers ausgeschaltet bleiben.

6.19.8 Kontrollleuchte
Einschaltkontrollleuchte wahlfrei.

6.19.9 Sonstige Vorschriften
Keine.

5.11 Die elektrische Schaltung muss so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchten, die Schlussleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Umrissleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Seitenmarkierungsleuchten und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild

nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können.

5.11.1 Diese Vorschrift gilt nicht in folgenden Fällen:

5.11.1.1 wenn Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten eingeschaltet sind wie auch Seitenmarkierungsleuchten, die mit diesen Leuchten kombiniert oder ineinandergebaut sind und als Parkleuchten verwendet werden, oder

5.11.1.2 wenn Seitenmarkierungsleuchten zusammen mit Fahrtrichtungsanzeigern blinken oder

5.11.1.3 wenn das Lichtsignalsystem gemäß 6.2.7.6.2 in Betrieb ist oder

5.11.2 für Begrenzungsleuchten, wenn deren Funktion gemäß den Vorschriften in 5.12.1 ersetzt wird.

Somit: Ab zum Codieren 😉

Auf welchen Unterpunkt stützt sich denn deren Schlußfolgerung?

Zitat:

5.11 Die elektrische Schaltung muss so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchten, die Schlussleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Umrissleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Seitenmarkierungsleuchten und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild

nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können.

5.11.1 Diese Vorschrift gilt nicht in folgenden Fällen:
[..]
5.11.1.3 wenn das Lichtsignalsystem gemäß 6.2.7.6.2 in Betrieb ist oder
[..]

6.2.7.6.2 die Tagfahrleuchten werden zusammen mit den in 5.11 genannten Leuchten betrieben, wobei zumindest auch die Schlussleuchten aktiviert sind, oder

Ergo: TFL brauchen entweder eine Lichtautomatik zur Zuschaltung des normalen Lichtes (6.2.7.6.1) der Fahrer muss merken, dass er "dunkel" fährt (6.2.7.6.3) oder die unter 5.11 genannten Rückleuchten sind gleichzeitig mit an (6.2.7.6.2), welche dann aber auch alle angehen müssen (beim A4 also mindestens Kennzeichenlicht). Unter 5.11.1.3 heißt es dann aber, dass doch nicht alle Rückleuchten gleichzeitig an sein müssen, wenn sie Aufgrund von 6.2.7.6.2 an sind, sondern hier die normalen Schlussleuchten ausreichend sind. 

Der A4 hat entweder Lichtautomatik, oder, wie 6.2.7.6.3 beschrieben, "unübersehbare Hilfsmittel, die den Fahrer daraus hinweisen, dass die Scheinwerfer, die Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten sowie die gegebenenfalls vorhandenen Umrissleuchten und Seitenmarkierungsleuchten nicht leuchten". Auch ohne Lichtautomatik gehen Navi/MMI und Amaturenbeleuchtung nicht an, womit man merkt, dass man dunkel fährt.

Kompliziert und viel hin und her, aber nachvollziebar

Man hätte es sich auch einfacher machen können.
Da in Schweden Fahrzeuge TFL immer mit Rückleuchte ausgeliefert werden und das EU-Übereinstimmungsabkommen vorschreibt, dass alle in der EU ausgelieferten Fahrzeuge in der ganzen EU zugelassen werden müssen, kann der TÜV nichts gegen ein TFL mit Rückleuchten einwenden (genausowenig wie die Zulassung eines rechtsgesteuerten Fahrzeugs).

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