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Tagfahrlicht mit Rückleuchten - kein TÜV

Audi A4 B8/8K

wollte heute den tüv nach 3 jahren machen lassen; alles i.o. aber da tagfahrlicht mit rückleuchten nicht zulässig sind, gibt es kein tüv-siegel. erst codierung rückgängig machen lassen. dabei habe ich den tüv bei dem händler machen lassen, der die umcodierung gemacht hat.
ist dem wirklich so, daß es verboten ist bei tagfahrlicht mit rücklicht zu fahren? bmw hatte mal ein coupe rausgebracht, da war das serienmäßig so und in scandinavien ist es wohl sogar pflicht.
Wer kennt sich zur rechtslage genau aus?

Beste Antwort im Thema

manche entscheidungen vom TÜV sind aber wirklich nicht nachvollziehbar. was bitte gefährdet denn die verkehrssicherheit, wenn zum TFL die rückleuchten mit an sind?? 🙄 man, man, wenn man so auf die strassen guckt, was da teilweise mit plakette rumfährt.... 😰 und im gegenzug wird man bestraft, weil am eigenen wagen 2 lämpchen "zu viel" leuchten.

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Zitat:

Original geschrieben von Friedel_R



Das ständige An und Aus kann einem ein wenig auf den Sack gehen, wenn man mehrere kleiner Tunnel/Unterführungen hintereinander hat. Ich lasse dann den Lichtdrehschalter auf Stellung 0 und gut ist.

mfg

Genaus so mach ich es auch... 😉

...falsche fatalistische einstellung!!

dein regelwerk ist kein regelwerk, sondern willkür nach dem motto was nicht passt, wird passend gemacht

Da muss ich DVE 100% zustimmen,

da sicher hier alle Kfz-Technik studiert und den Tüv-Prüferabschluss absolviert haben ist es natürlich sehr sehr einfach das eine oder andere Gesetz / Regelung in Eigenregie zu brechen oder zu beugen weil man selber meint, es sei Willkür und Regeln sind zum Umgehen da. Man muss nicht immer alles zu 100% verstehen, aber irgendwo brauchts auch Regeln die befolgt werden wollen. Sonst landen wir noch bei Verkehrsverhältnissen wie in Indien oder Thailand... Mir gehen schon die Eisdielenklatscher mit Ihrem Stand-/Poserlicht und Nebler auf den Zwirn und viele wissen dass es untersagt ist, gemacht wirds trotzdem...aber jetzt kommt noch was dazu: NFL, Standlicht UND TFL...iss ja noch cooler ;-) Ich glaube, das hat weniger mit Bequemlichkeit zu tun, als dem Drang, bewußt anders zu sein und aufzufallen da man sich eben nicht regelkonform verhält. Wäre es zugelassen, würde sich kein Hannes drum stören und sowas wäre so uninteressant wie die Steine in meinem Reifenprofil...Verbotenes macht eben Spaß.

Von welcher Regel redet ihr hier eigentlich? Es geht jetzt nicht mehr um "Rücklicht bei TFL", sondern um "Licht an im Tunnel" oder?

@alfamat: es ist mittlerweile hier allen (bis auf Dir) klar, daß bei TFL die Rücklichter laut Gesetz an sein dürfen, aber nicht müssen.

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Steht klar und deutlich wo ? Oder ist das nur wieder eine weit verbreitete Meinung / Interpretation bzw. gefährliches Halbwissen ?

Den Thread hast Du aber ganz gelesen, oder? Aber vielleicht bereitest Du auch gerade eine Klageschrift an alle BMW-Fahrer aktueller Modelle vor. Nicht stören lassen.

Habe ich mir gedacht, wieder nur eine Interpretation: weil es einige BMW haben, darf ich das auch.
Also bin ich im falschen Forum ? Dachte hier wäre das Audi-Forum. Und wenn ein Volvo mit Seitenleuchten eine Zulassung dafür hat, und ich meinen Passat damit verschandele: mein Passat DARF es einfach nicht. Alles andere ist Wunschdenken.

Also nochmal: eine Quelle hätte ich gern, worin steht, das TFL zusammen mit anderen Beleuchtungseinrichtungen (hier: Rücklicht) betrieben werden dürfen. Und ich meine nicht diesen Zusatz mit gedimmten TFL bei eingeschaltetem Ablendlicht bei einer Einbauhöhe ab 350mm ab Fahrbahnoberfläche. Und schon gar nicht bei anderen Herstellern / Typen mit bauartbedingter Sondergenehmigung (hier: BMW mit gedimmten Rücklichtern ab 2006). Nicht sören lassen.

Sollte da was genaues von Dir kommen, behaupte ich auch gleich das Gegenteil. Aber ich ahne schon was passiert ;-)

Deiner Ahnung mangelt es an Zuverlässigkeit...

Ich zitiere mich selbst von Seite 1:

Zitat:

Original geschrieben von pb.joker



http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_49a.php

Da steht, daß z.B. die Frontscheinwerfer nur zusammen mit den Schlußleuchten einschaltbar sein dürfen. Für Tagfahrlichter gilt dies nicht. Heißt, wenn man einen Deutschlehrer fragt? Tagfahrlichter können von dieser Pflicht abweichen, müssen es aber nicht.

Zitat:

Original geschrieben von Alfamat156


Habe ich mir gedacht, wieder nur eine Interpretation: weil es einige BMW haben, darf ich das auch.
Also bin ich im falschen Forum ? Dachte hier wäre das Audi-Forum. Und wenn ein Volvo mit Seitenleuchten eine Zulassung dafür hat, und ich meinen Passat damit verschandele: mein Passat DARF es einfach nicht. Alles andere ist Wunschdenken.

Also nochmal: eine Quelle hätte ich gern, worin steht, das TFL zusammen mit anderen Beleuchtungseinrichtungen (hier: Rücklicht) betrieben werden dürfen. Und ich meine nicht diesen Zusatz mit gedimmten TFL bei eingeschaltetem Ablendlicht bei einer Einbauhöhe ab 350mm ab Fahrbahnoberfläche. Und schon gar nicht bei anderen Herstellern / Typen mit bauartbedingter Sondergenehmigung (hier: BMW mit gedimmten Rücklichtern ab 2006). Nicht sören lassen.

Sollte da was genaues von Dir kommen, behaupte ich auch gleich das Gegenteil. Aber ich ahne schon was passiert ;-)

Es stimmt was der Joker schreibt, ob es Dir gefällt oder nicht.

Es war schon immer so, dass nach vorne gerichtete Leuchteinrichtungen (Standlicht, Abblend oder Nebellampen) nur in Verbindung mit eingeschalteten Rücklichtern zulässig waren. In 2003 wurde der entsprechende Paragraph (§49a Lichttechnische Einrichtungen) um den Punkt 5 erweitert, der es erlaubt, dass auch ein nach vorne gerichtetes Licht, in dem Fall das TFL, zu betreiben OHNE das die Rücklichter dazu eingeschaltet sein MÜSSEN. Das bedeutet, Man darf ein nach vorne gerichtetes Licht seit dieser Änderung betreiben ohne dass gleichzeitig die Rücklichter + Kennzeichenbeleuchtung eingeschaltet sein müssen. Die Tatsache, dass man das seit 2003 darf bedeutet nicht das man ein nach vorne gerichtete Leuchteinrichtung OHNE Rücklicht betreiben muß.

Ihr meint sicher §49a Abs. 5 (5) oder irre ich mich ? Das bezieht sich aber auf alle lichttechnischen Einrichtungen am Fahrzeug AUSSER den TFL, denn für die gilt eine Sondergenehmigung ECE R48/R87. Da brauchts keinen Deutschlehrer, der mir das übersetzt, die Rennleitung und TÜV/DEKRA sind da gemeinsam anderer Meinung (die auch mit gesetzlichem Rückhalt rigeros durchgesetzt werden kann). Nicht immer ist alles was nicht ausdrücklich verboten ist auch erlaubt und umgekehrt ;-) Denn im allg. gilt: TFL sind nur allein einschaltbar zu schalten (bis auf die Dimmfunktion wenn die Höhe stimmt). Auch hier zu lesen ohne groß suchen zu müssen:http://de.wikipedia.org/wiki/Tagfahrlicht

Aber Ihr könnt das demnächst sicher bei einer Verkehrskontrolle oder Unfall der Rennleitung erzählen, oder auch nur beim Tüv/DEKRA auf der Meinung bzw. den Verweis auf diesen Thread hier beharren. Nur nützen wird das wenig.

§5 ? Steht da nicht was von §49a ? 🙄

Sorry, geändert.
Und nochmal, bitte nicht falsch verstehen, ich finde gerade die zum Threadthema passende Gegebenheit / Beanstandung beim TÜV auch albern, aber das Gesetz ist hier in D nunmal so.

Zitat:

Original geschrieben von Alfamat156


Ihr meint sicher §49a Abs. 5 (5) oder irre ich mich ? Das bezieht sich aber auf alle lichttechnischen Einrichtungen am Fahrzeug AUSSER den TFL, denn für die gilt eine Sondergenehmigung ECE R48/R87. Da brauchts keinen Deutschlehrer, der mir das übersetzt, die Rennleitung und TÜV/DEKRA sind da gemeinsam anderer Meinung (die auch mit gesetzlichem Rückhalt rigeros durchgesetzt werden kann). Nicht immer ist alles was nicht ausdrücklich verboten ist auch erlaubt und umgekehrt ;-) Denn im allg. gilt: TFL sind nur allein einschaltbar zu schalten (bis auf die Dimmfunktion wenn die Höhe stimmt). Auch hier zu lesen ohne groß suchen zu müssen:http://de.wikipedia.org/wiki/Tagfahrlicht

Also

1. interessiert Wikipedia einen Scheiß. Und daß dort irgendwas über Rücklichter bei TFL steht ist mir entgangen

2. ECE R48/R87 ist die Regelung für NACHrüstung, somit ist deine Aussage "im allg. gilt: TFL sind nur allein einschaltbar zu schalten" keineswegs "im allg."

3. Feedback der Juristischen Zentrale ADAC:

http://www.motor-talk.de/.../...-ueber-aenderungen-am-q5-t2636254.html

daher

4. den §49a nochmal lesen, das Gesetz ist hier in D nunmal nicht so einfach "so".

Zitat:

Original geschrieben von Alfamat156


Sorry, geändert.
Und nochmal, bitte nicht falsch verstehen, ich finde gerade die zum Threadthema passende Gegebenheit / Beanstandung beim TÜV auch albern, aber das Gesetz ist hier in D nunmal so.

Nein, das Gesetz ist nicht so. Es war und ist schon IMMER erlaubt bzw. es ist Pflicht, dass die Rücklichter bei jedem Licht, das vorne an ist, mitleuchten müssen. Die Änderung in §49a Punkt 5 erlaubt die Ausnahme dieser Regelung. Und die TÜV-Prüfer sind auch nicht immer auf dem aktuellen Stand bzw. wenden die aktuellen Gesetze auch nicht immer richtig an. Gleiches gilt auch für Finanzbeamte.

Hier der Text aus der STVZO

§ 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze.

(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.

(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.

(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.

(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

1. Parkleuchten,

2. Fahrtrichtungsanzeiger,

3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),

4. Arbeitsscheinwerfer an

a) land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und

b) land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,

5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

und hier der von Dir leider nur in Teilen eingefügte Wikipedia Text

Darüber hinaus ist zum 31. Oktober 2003 die Änderung des § 49 a StVZO wirksam geworden (BGBl. Teil I, Abschn. G 5702, Nr. 52, Seite 2085). Unter dem neu hinzugefügten Punkt 5 sind jetzt allein betriebene Tagfahrleuchten (ohne gleichzeitig eingeschaltetes Rücklicht) zusätzlich auch auf Basis des nationalen Rechts zulässig.

Zitat:

Original geschrieben von pb.joker


lso
1. interessiert Wikipedia einen Scheiß. Und daß dort irgendwas über Rücklichter bei TFL steht ist mir entgangen
2. ECE R48/R87 ist die Regelung für NACHrüstung, somit ist deine Aussage "im allg. gilt: TFL sind nur allein einschaltbar zu schalten" keineswegs "im allg."
3. Feedback der Juristischen Zentrale ADAC:
http://www.motor-talk.de/.../...-ueber-aenderungen-am-q5-t2636254.html
daher
4. den §49a nochmal lesen, das Gesetz ist hier in D nunmal nicht so einfach "so".

1. gut, wusste ich nicht dass eine "Verkehrsportal Gbr" / anderes Forum hier mehr Gewichtung erhält, Wayne

2. Nachrüstungen sind dazu da um eine Eigenschaft serienmäßig verfügbarer Teile NACHzurüsten, die serienmäßigen TFL müssen auch die Kennzeichnung aufgedruckt haben und demnch unterliegen sie der gleichen Bedingungen

3. ok, schon mehr Gewichtung, aber auch keine klare Regelung nach Meinung der Rechtsverdreher,

bleibt dann nur noch der Verweis zu §17 STVO der auch nicht zu vernachlässigen ist

4. wenn es so einfach wäre, wäre es festgesetzt, jeder wüsste bescheid und es wäre auch per Gesetz erlassen siehe Pkt. 3

5. könnt Ihr das gern anfechten wenn es hart auf hart kommt, denn dann zählt auch nur die "Auslegung" des Gerichtes oder eine Gesetzesänderung

6. scheinbar ist das ein viel diskutiertes Thema und nicht das 1. Mal wenn man mal googelt ;-)

Solange das nach Meinung der ADAC-Rechtsabteilung ein schwebender Zustand ist, fange ich gar nicht erst an an meiner Beleuchtungseinrichtung am Kfz irgendwas zu modden / zu codieren, nur weil es andere Hersteller an ihren Kisten genehmigt bekommen und es wiederrum andere nachmachen und für richtig empfinden. Aber trotzdem Danke für den Link.

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